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Archiv "Das Europa - Medikament" (10.05.1990)

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noch nicht zugelassenes Medikament

Antrag auf Zulassung

bestehende Zulassung in einem EG- Land

Antrag auf Anerkennung der Zulassung

Entscheidungs -

gremium Ergebnis

negativ Einwände

keine Zulassung in der EG Europäische

Arzneimittel- behörde Delegierte der

nationalen Zulassungsbehörden

und der EG - Kommission

verbindliche Entscheidung

Medikament positiv r in allen

EG- Ländern zugelassen

keine Einwände nationale

Zulassungs - behörden (11)

Medikament in allen EG-Ländern zugelassen

DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT NACHRICHTEN

Aus Bund und Ländern

Festbeträge für Arzneimittel im Beihilferecht

KÖLN. Die Beihilfevor- schriften des Bundes, die zum 1. Januar 1990 geändert wor- den sind, haben die Ein- schränkungen im Leistungs- recht der gesetzlichen Kran- kenversicherungen hinsicht- lich der Erstattung der Ko- sten für Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt ist (§ 31 Abs. 2 SGB V), über- nommen. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften (GMB1 1989 Nr. 35 Seite 738 ff.) ent- hält hierzu folgende Aussage:

„Soweit für Arznei- oder Ver- bandmittel Festbeträge fest- gesetzt sind, sind Aufwen- dungen nur bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages bei- hilfefähig; darüber hinausge- hende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig."

Gleiche Einschränkungen gelten nunmehr auch im Bei- hilferecht der Länder.

• Die in § 73 Abs. 5 Satz 2 SGB V verankerte Hinweis- pflicht des Kassenarztes ge- genüber den sozialversicher- ten Patienten bei der Verord- nung von Arzneimitteln, die den Festbetrag überschreiten, gilt nicht gegenüber beihilfe- berechtigten Privatpatienten.

Für den Fall, daß der Arzt weiß, daß sein Patient beihil- feberechtigt ist und daher ei- ner vergleichbaren Ein- schränkung in der Erstattung von Arzneimittelkosten un- terworfen ist wie ein Kassen- patient, sollte jedoch ein ent- sprechender Hinweis auch an diesen Patienten erfolgen, um Auseinandersetzungen im Arzt-Patient-Verhältnis zu vermeiden. Dabei besteht keine Verpflichtung des Kas- senarztes, von sich aus den Versichertenstatus bezie- hungsweise die Beihilfebe- rechtigung durch Befragung des Patienten zu prüfen. Ver- langt ein beihilfeberechtigter Patient trotz des ärztlichen Hinweises der möglichen Nichterstattung des Mehrbe- trages durch die Erstattungs-

stelle der Beihilfe die Verord- nung eines im Preis über dem Festbetrag liegenden Arznei- mittels, so sollte der verord- nende Arzt dies auf dem Re- zeptblatt mit dem Zusatz „Z"

kenntlich machen, um zu do- kumentieren, daß er einen entsprechenden Hinweis ge- geben hat. R. Hess/BAK

Psychotherapie:

Delegation

hat sich bewährt

BONN. „Zwischen dem Bundesministerium für Ar- beit und Sozialordnung und den zuständigen Aufsichtsbe- hörden besteht Übereinstim- mung, daß eine Leistungser- bringung außerhalb des Delegationsverfahrens gegen geltendes Recht verstößt."

Darauf hat der Parlamentari- sche Staatssekretär Wolfgang Vogt (CDU) in bezug auf die Kostenerstattung in der Psy- chotherapie hingewiesen.

Vogt bekräftigte auch noch einmal die Haltung der Bun- desregierung zu einem „Psy- chotherapeutengesetz": „Der- zeit ist die psychotherapeu-

Voraussetzung zentrales

Verfahren . (für gentechnisch hergestellte Medikamente)

dezentrales Verfahren

Ve

llleamaenndtegn

tische Versorgung der Versi- cherten durch ärztliche Psy- chotherapeuten und am De- legationsverfahren teilneh- mende psychologische Psy- chotherapeuten grundsätzlich sichergestellt." Das Delegati- onsverfahren habe sich in der Praxis bewährt. Schließlich eröffne es psychologischen Psychotherapeuten die Mög- lichkeit der Teilnahme an der psychotherapeutischen Ver- sorgung der Versicherten und sichere die aus medizinischen Gründen notwendige Verant- wortung des Arztes bei der Behandlung psychisch Kran- ker. rör

Weitere Kongresse anerkannt

DÜSSELDORF. Auch die Internationalen Fortbil- dungskongresse der Bundes- ärztekammer 1990 in Monte- catini Terme (20. Mai bis 1.

Juni), Grado (3. Juni bis 15.

Juni) und Meran (9. bis 15.

September) werden vom nordrhein-westfälischen Kul- tusministerium als Bildungs- veranstaltungen gemäß Para-

graph 9 Buchstabe d AWbG anerkannt. Das Ministerium erinnert an die Berichts- pflicht. rör

Mehr Geld für Hebammen

BONN. Die bundesdeut- schen Hebammen sollen jähr- lich rund neun Millionen DM mehr bekommen. Ein von Bundesarbeitsminister Nor- bert Blüm vorgelegter Refe- rentenentwurf sieht gezielte und spürbare Verbesserun- gen, insbesondere in der Vor- sorge, bei Hausbesuchen so- wie bei Geburtshilfe an Sonn- und Feiertagen vor.

Durch die Hebammenhil- fe-Gebührenordnung, die seit dem 1. Januar 1987 in Kraft ist, wurde das Niveau um rund 20 Prozent angehoben.

Bei einem Anstieg der Ge- burten um fünf Prozent von 1987 auf 1988 stiegen die von freiberuflich tätigen Hebam- men erbrachten Leistungen in der Vorsorge um 56 Pro- zent und in der Nachsorge um rund zehn Prozent.

Die Ausgaben der Kran- kenkassen für Hebammenhil- fe stiegen von 59,9 Millionen DM 1986 auf rund 100 Millio- nen DM 1989. Mit Blick auf diese Steigerungsraten sieht der vorgelegte Entwurf keine lineare Erhöhung vor, son- dern es sollen Gebühren an- gehoben werden, die trotz der Strukturverbesserung 1987 noch nicht als angemessene Vergütung angesehen wer- den. afp

Zulassung von DDR-Arzneimitteln

BONN. Arzneimittel, die aus der DDR in die Bundes- republik eingeführt werden sollen, bedürfen einer Zulas- sung durch die Zulassungsbe- hörden der Bundesrepublik.

Die Bundesregierung hat je- doch Gespräche aufgenom- men, um die Gleichwertigkeit der Zulassungsbedingungen von Bundesrepublik und DDR zu prüfen. rör

*wahlweise für Medikamente mit neuen Wirkstoffen

Quelle: MPS 90 04 24

Sofern ein Arzneimittelhersteller sein Präparat in allen EG-Mit- gliedsländern zulassen möchte, wird es nach den Plänen der EG- Kommission ab 1993 zwei Verfahrensweisen geben: Bei gentechno- logisch hergestellten Medikamenten, wahlweise auch bei Medika- menten mit anderen neuen Wirkstoffen, wird allein die zukünftige europäische Arzneimittelbehörde zuständig sein. Für alle anderen Medikamente ist ein dezentrales Verfahren vorgesehen, nach dem bei einzelnen oder allen EG-Mitgliedsstaaten die Anerkennung ei- ner bereits in einem anderen EG-Land bestehenden Zulassung be- antragt wird.

Das Europa - Medikament

Arzneimittelzulassung in der EG ab 1993

Dt. Ärztebl. 87, Heft 19, 10. Mai 1990 (19) A-1503

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