V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 455. November 2004 AA3055
Altersgrenze
Vertretung durch ältere Vertragsärzte ist zulässig.
In verschiedenen Regelungen des SGB V findet sich die Be- stimmung, dass Ärztinnen und Ärzte über 68 Jahre nicht mehr als Vertragsärzte tätig sein dür- fen. Lediglich übergangsrecht- liche Bestimmungen ermögli- chen unter bestimmten Vor- aussetzungen die Zulassung älterer Ärzte.
Für Praxisvertreter im Sinne des § 32 Absatz 1 Ärzte- bezie- hungsweise Zahnärzte-Zulas- sungsverordnung fehlen ent- sprechende Regelungen. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über einen Fall zu ent- scheiden, in dem sich eine Ver- tragszahnärztin durch einen approbierten Kollegen vertre- ten lassen wollte, der das 68.
Lebensjahr vollendet hatte und früher selbst in der Praxis tätig war. Nach Auffassung des BSG kann aus der fehlenden Regelung für eine Vertretung
nicht geschlossen werden, dass die Altersgrenze auch für Ver- treter gilt. Vielmehr müsse man die Entscheidung im Hin- blick auf die Berufsausübungs- regelungen im Sinne des Arti- kel 12 Absatz 1 Satz 2 Grund- gesetz beurteilen.
Danach bedarf die Ab- grenzung des Kreises der ver- tretungsberechtigten Ärzte/
Zahnärzte einer normativen Regelung. Auch aus der Ent- scheidung des Bundesverfas- sungsgerichtes vom 31. März 1998 zur Verfassungsmäßig- keit der Altersgrenze könne nicht hergeleitet werden, dass die Überschreitung der Al- tersgrenze einer Praxisvertre- tung entgegensteht. Das Ver- fassungsgericht habe ausge- führt, dass Ärztinnen und Ärz- te über 68 Jahre Einkünfte durch eine privatärztliche Tä- tigkeit erzielen könnten. Die- ser Gesichtpunkt und die über- gangsrechtliche Zulassung zur ertragsärztlichen Versorgung über das 68. Lebensjahr hin- aus stehen der Annahme ent- gegen, der Gesetzgeber sehe jede patientenbezogene Be-
rufsausübung durch ältere Zahnärzte/Ärzte als so poten- ziell gefährdend an, dass sie ausnahmslos zu unterbleiben habe. (Bundessozialgericht, Ur- teil vom 30. Juni 2004, Az.: B 6
KA 11/04 R) Be
Ermächtigung
Verfassungsgericht stärkt Position der Vertragsärzte.
Die Ermächtigung ist eine ge- genüber der Zulassung nach- rangige Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen Ver- sorgung. Das Bundessozialge- richt (BSG) hat seit seiner Entscheidung vom Mai 1991 die Klagebefugnis niederge- lassener Ärzte gegen einem Dritten erteilte Ermächtigun- gen grundsätzlich verneint (Ausnahme: schwere Mängel in der Entscheidung der Zu- lassungsgremien).
Im entschiedenen Fall hatte ein niedergelassener Arzt für Radiologie und Strahlenheil- kunde gegen die Ermächti-
gung von fünf Krankenhaus- ärzten geklagt. Er war da- mit vom Bundessozialgericht abgewiesen worden. Die hier- gegen eingelegte Verfassungs- beschwerde ist nach Auf- fassung des Bundesverfas- sungsgerichtes zulässig und be- gründet.
Das angegriffene BSG-Ur- teil ist mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz nicht vereinbar. Dem in SGB V und Zulassungsverordnung gesetz- lich verankerten Vorrang nie- dergelassener Vertragsärzte komme im Lichte dieses Grundrechts angesichts einer restriktiven Bedarfsplanung und der limitierten Gesamt- vergütung auch drittschützen- de Wirkung zu. Das bedeutet:
Vertragsärzte sind befugt, Er- mächtigungsentscheidungen gerichtlich anzufechten, die Krankenhausärzte begünsti- gen. Dem trage die angegriffe- ne BSG-Entscheidung unge- nügend Rechnung. (Bundes- verfassungsgericht, Beschluss vom 17. August 2004, Az.: 1
BvR 378/00) Be
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