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A298 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 6½½9. Februar 2001
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eit mehr als zehn Jahren können hessische Ver- tragsärzte aufgrund einer Sonderregelung am Ret- tungsdienst mitwirken. Anlass hierfür war eine notärztliche Unterversorgung in ländlichen Gebieten.Jetzt haben die Krankenkassenverbände diese Verein- barung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hessen mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gekündigt.
Zu unterschiedlich falle die Vergütung von niederge- lassenen Notärzten und Kollegen aus dem Kranken- haus trotz gleicher Leistungen aus, begründet die AOK den Schritt der Kassen.
In der Folge hat auch die KV ihre Honorarverträge mit den rund 300 (niedergelassenen) Notärzten gekündigt. „Da wir keinen gesetzlichen Auftrag für die Sicherstellung des Rettungsdienstes haben, kön- nen wir natürlich auch keine Mittel aus dem Budget zur Verfügung stellen“, sagte Dr. med. Hans-Friedrich Spies, der 2. Vorsitzende der KV Hessen.
Die Vertragsärzte erhalten für Leistungen im Ret- tungsdienst noch einen festen Punktwert von 10,52
Pfennig, zuzüglich einer Bereitschaftspauschale, die sich für jedes der 28 mit Vertragsärzten besetzten Not- arztwagen-Systeme auf jährlich 110 000 DM beläuft.
„Für manch einen Kollegen könnte ab kommendem Jahr eine wesentliche Einnahmequelle wegbrechen“, befürchtet Spies. Ihn ärgert, dass die Krankenkassen offensichtlich versuchen, notärztlich tätige Ärzte aus der Praxis gegen ihre Kollegen aus dem Krankenhaus auszuspielen, um die Preise für den Rettungsdienst zu drücken.
Doch zu einem Verzicht auf die Beteiligung von Vertragsärzten an der notärztlichen Versorgung kann sich der KV-Vize nicht durchringen. Vielmehr hofft Spies – mit Verweis auf die Qualität der Versorgung – im Interesse der Vertragsärzte doch noch eine Eini- gung mit den Kostenträgern erzielen zu können.
Das hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit hätte zwischenzeit- lich den Sicherstellungsauftrag ohne Mitwirkung nie- dergelassener Ärztinnen und Ärzte regeln können.
Stattdessen sieht die vor zwei Jahren in Kraft getrete- ne Novellierung des Landes-Rettungsdienstgesetzes weiterhin die Möglichkeit vor, Vertragsärzte in die notärztliche Versorgung einzubinden. Das Ministeri- um beruft sich dabei auf eine Vorschrift im Sozialge- setzbuch V, die eine solche landesrechtliche Ausnah- meregelung ermöglicht. Schließlich habe sich das Sy- stem in den letzten gut zehn Jahren bewährt, meinte Wilhelm Schier, der im Ministerium für den Rettungs- dienst zuständige Referent. Petra Spielberg
P O L I T I K