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Archiv "Nicht hauptamtlich tätige Vertragsärzte bei Justizvollzugsanstalten sind freiberuflich tätig" (28.02.1980)

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RECHT FÜR DEN ARZT

Nicht hauptamtlich tätige

Vertragsärzte bei Justizvollzugsanstalten sind freiberuflich tätig

bräuchen seiner Verschreibung in Grenzen bleibt.

Damit ist der ausschlaggeben- de Gesichtspunkt für die Beant- wortung der Frage gewonnen, ob der Gesetzgeber es der freien Entscheidung des Arztes überlassen wollte, ein medizi- nisch indiziertes Betäubungs- mittel auch bei erkennbarer Ge- fahr der mißbräuchlichen Ver- wendung zu verschreiben. Sie muß nach der deutlich hervor- tretenden Absicht des Gesetz- gebers, Mißbräuchen der Ver- schreibung mit allen Möglich- keiten entgegenzuwirken, ver- neint werden.

6. Bei jedem Opiatsüchtigen besteht infolge der krankheits- bezogenen Einschränkung sei- ner Willensfreiheit eine sehr erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er ein ihm verschrie- benes Betäubungsmittel nicht als Heilmittel, sondern als Suchtmittel verwendet, wenn es ihm zu unkontrolliertem Ge- brauch zugänglich gemacht wird. Daher muß, sofern die Heilung eines Opiatsüchtigen durch Anwendung eines substi- tuierenden Suchtmittels über- haupt in Betracht kommt, der behandelnde Arzt Vorkehrun- gen treffen, um die handgreif- lich naheliegende Gefahr eines Mißbrauchs seiner Verschrei- bung zu bannen. Das kann er wirksam dadurch erreichen, daß er den Patienten das Mittel nur unter eigener Aufsicht oder unter der Aufsicht zuverlässiger Hilfspersonen gebrauchen läßt.

Eine Verschreibung zu unkon- trolliertem Gebrauch dagAgen ist, wie das insoweit sachver- ständig beratene Landgericht mit Recht angenommen hat, ärztlich nicht zu verantworten (UA S. 83, 89/90). Sie ist daher im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG • ärztlich nicht begrün- det.

Bundesgerichtshof — Urteil vom 8. Mai 1979 1 StR 118/79

Zur Tätigkeit der nicht haupt- amtlichen Vertragsärzte bei Ju- stizvollzugsanstalten hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, daß die Vertrags- ärzte regelmäßig nicht ver- pflichtet seien, ihre Arbeit zu einer von vornherein bestimm- ten Zeit und unter Kontrolle der Justizverwaltung, das heißt nach deren Weisungen, zu lei- sten. Sie seien vielmehr in eige- ner Verantwortung tätig und hätten das Recht zu eigener Ar- beits- und Zeiteinteilung. Le- diglich die Zahl und Dauer der wöchentlich in der Anstalt ab- zuhaltenden Sprechstunden werde vereinbart. Außerdem sei

Nach § 4 Nr. 14 UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG fallenden Umsätzen die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt steuerfrei. Unter die Steu- erbefreiung fällt die von einem Arzt ausgehende Tätigkeit ver- ordnender oder ausführender Art, die eine Milderung oder Be- seitigung eines Krankheitszu- standes bezweckt.

Auch die ärztliche Untersu- chungstätigkeit gehört dazu, wenn sie nur der Vorbeugung der Krankheiten dient. Ne- benleistungen, die in Verbin- dung mit der Tätigkeit als Arzt stehen, teilen die Steuerfrei- heit.

Die Lieferung von Kontaktlin- sen durch einen Augenarzt ist weder als Teil einer einheitli- chen Leistung noch als Neben-

ein regelmäßig gleichbleiben- des (z. B. monatliches) Entgelt nicht vorgesehen. Regelungen über Abgeltungen von Feierta- gen, Urlaub und Urlaubsvergü- tungen seien regelmäßig in den Verträgen nicht enthalten.

Diese Feststellungen sprechen dafür, die an die Vertragsärzte gezahlten Vergütungen trotz ih- rer vertraglichen Grundlage nicht als Einkünfte aus einem Dienstverhältnis, sondern als solche aus selbständiger Arbeit anzusehen.

Verfügung OFD Münster S 2332

— 93 — St 12 — 31 v. 17. April 1979, StEK EStG § 18 Nr. 92

leistung anzusehen. Gleichgül- tig, ob der Augenarzt die Kon- taktlinsen von einem Hersteller bezieht oder in eigener Werk- statt selbst bearbeitet, ihre Lie- ferung gehört nicht zu den typi- schen Tätigkeiten eines Augen- arztes, da diese Tätigkeit dem Augenoptikerhandwerk zuzu- rechnen ist (vgl. FG. Münster V 1217/72 Urteil vom 28. März 1973, EFG 1973, 355).

Im Rahmen einer augenärztli- chen Behandlung stellt die Lie- ferung von Kontaktlinsen viel- mehr eine Hauptleistung eige- ner Art dar. Sie ist steuerpflich- tig und mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern (§ 12 Abs. 1 UStG).

Verfügung OFD Saarbrücken S 7522 — 17 — St 24 v. 1. März 1979, StEG UStG 1967 § 12 Nr.

220.

Lieferung von Kontaktlinsen durch einen Augenarzt

nicht von der Umsatzsteuer befreit

510 Heft 9 vom 28. Februar 1980 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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