• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Selbstverantwortung des einzelnen — Selbstverantwortung der Vertragspartner" (02.02.1978)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Selbstverantwortung des einzelnen — Selbstverantwortung der Vertragspartner" (02.02.1978)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Redaktion:

Haedenkampstraße 5 5000 Köln 41 (Lindenthal) Telefon: (02 21) 40 04-1

Fernschreiber: 8 882 308 daeb d Verlag und Anzeigenabteilung:

Dieselstraße 2, Postfach 40 04 40 5000 Köln 40 (Lövenich) Telefon: (0 22 34) 70 11-1 Fernschreiber: 8 89 168 daev d

DEUTSCHE S ÄRZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Selbstverantwortung des einzelnen —

Selbstverantwortung der Vertragspartner

Hamburger Erklärung

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes

der Angestellten-Krankenkassen

Die sozialpolitische Szene- rie wird in diesen Tagen und Wochen durch die er- neut angefachte Diskus- sion um Sinn und Nutzen unseres gegliederten So-

zialversicherungssystems bereichert. In einigen ge- sundheitspolitischen Pro- grammen werden beide in Frage gestellt, und es wird das Monstrum einer bun- desweiten Einheitsversi- cherung als angebliches Mittel zur Verbesserung der Effizienz im Gesund- heitswesen proklamiert.

Hierzu ein deutliches Wort zu sprechen war das Ziel der gemeinsamen Sitzung der Vorstände von Kassen- ärztlicher Bundesvereini- gung und Verband der An- gestellten-Krankenkassen.

„Die Vorstände der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen trafen sich am 16. und 17. Januar 1978 in Hamburg zu einem sozialpolitischen Meinungs- austausch unter dem besonderen Aspekt der Auswirkungen des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG). Dabei wurde übereinstimmend festgestellt:

4) Die verantwortungsvolle Honorarpolitik der Vertragspartner und das kostenbewußte Verhalten von Versicherten und Vertragsärzten haben in den letzten beiden Jahren zu einer Stabilisierung der Ausgabenentwicklung in der ambulanten Behandlung geführt.

Durch die 1977 getroffene Vereinbarung ist sichergestellt, daß sich diese Entwicklung auch im Jahre 1978 fortsetzen wird. Wenn der Gesetzgeber der Krankenversicherung keine neuen Belastungen aufbürdet, werden die Angestellten-Krankenkassen voraussichtlich auch 1978 den Beitragssatz stabil halten können. Dies ist ein deutli- cher Erfolg der Selbstverwaltung, die flexibel und ohne gesetzlichen Zwang der gegebenen ökonomischen Situation Rechnung getragen hat

Die Vertragspartner werden auch nach Inkrafttreten des KVKG an den Grundsätzen ihrer in Jahrzehnten bewährten selbstverantwortli- chen freien Vertragsgestaltung festhalten. Sie lehnen daher mit Nachdruck alle gesundheitspolitischen Programme ab, in denen die Einheitsversicherung als Ziel einer Weiterentwicklung im Gesund- heitswesen proklamiert wird. Sie befürworten dagegen uneinge- schränkt das bestehende System der gegliederten Krankenversiche- rung mit einer sich daraus ergebenden differenzierten Vertragsge- staltung, die allein den spezifischen Bedürfnissen der jeweiligen Versichertengemeinschaft Rechnung tragen kann.

(i)

Die Vertragspartner sehen in dem Auftrag des Gesetzgebers, bei der Aufstellung des Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen

Heft 5 vom 2. Februar 1978 215

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung

Am 16. und 17. Januar trafen sich in Hamburg die Vorstände der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen zu einer gemeinsamen Beratung, deren Ergebnisse in der auf diesen Seiten im Wortlaut wiedergegebenen „Hamburger Erklärung" zusammengefaßt wurden. Bilder links und rechts: Die Vorstände während der Beratungen; der Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Hans Wolf Muschallik (stehend, linkes Bild), und der Vorsitzende des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen, Hans Katzbach (stehend,rechtes Bild), bei einleitenden Ausführungen Fotos: Conti-Press

insbesondere von der Ersatzkas- sen-Gebührenordnung auszuge- hen, eine Bestätigung ihrer Bemü- hungen um eine ausgewogene Honorierung ärztlicher Leistungen auf der Basis des bewährten Ein- zelleistungssystems. Sie werden die rechtlichen Möglichkeiten nut- zen, auch künftig auf der Grundla- ge eines einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes eine eigenständi- ge Vertrags-Gebührenordnung zu vereinbaren.

(3

Die in der „Dernbacher Erklä- rung" getroffene Übereinkunft, kostendämpfende Maßnahmen zu vereinbaren, sofern die Ausgaben- entwicklung je Mitglied eine nicht vertretbare Steigerung erfährt, ist auch in Zukunft integraler Be- standteil der vertraglichen Bezie- hungen. Eine wirksame Begren- zung der Kostenentwicklung bei Erhaltung einer qualitativ hoch- wertigen medizinischen Versor- gung ist jedoch nur dann zu er- warten, wenn entsprechende Maß- nahmen in allen Kostenbereichen, also auch in der Krankenhausbe- handlung und der Arzneimittelver- sorgung zum Tragen kommen.

Zwingend notwendig ist auch, daß der Gesetzgeber die Krankenversi- cherung nicht mit weiteren Ko- sten, zum Beispiel aus der Rent- ner-Krankenversicherung oder

aus dem Bereich der Sozialhilfe, belastet. Die Vertragspartner se- hen unter dieser Voraussetzung in der Konzertierten Aktion im Ge- sundheitswesen trotz begründeter Skepsis eine Chance zur Errei- chung dieser Ziele.

(I)

Die Vertragspartner befürchten im Hinblick auf die zu erwartende erhebliche Zunahme der Zahl der Ärzte, daß durch den Abbau der Vorbereitungszeit und die Ein- schränkung der Weiterbildungs- möglichkeiten an Krankenhäusern der hohe Standard der Qualität der allgemeinärztlichen Versorgung gefährdet wird. Sie fordern daher die Verantwortlichen auf, ausrei- chende Möglichkeiten für den Arzt nach der Approbation zu schaffen, seine allgemeinmedizinischen Kenntnisse im Krankenhaus erwei- tern zu können. Die heutige Ge- staltung der medizinischen Ausbil- dung macht es erforderlich, daß jeder approbierte Arzt vor seiner Niederlassung praktische Erfah- rung am Krankenbett sammelt.

(je

Die Gesprächspartner stimmen darin überein, daß die Erhaltung und Stärkung des persönlichen Arzt/Patienten-Verhältnisses zum Kernstück eines hohen Versor- gungsniveaus gehören. Aus dem Bewußtsein, daß Gesundheit indi-

vidueller Besitz ist, aber auch als soziales Gut verstanden werden muß, erhält die Stärkung der Ei- genverantwortung des einzelnen besonderes Gewicht. Die hierzu notwendigen Maßnahmen haben dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Motivation des Versicherten zum gesundheitsbewußten Verhalten gestärkt und durch das persönli- che Gespräch zwischen ihm und seinem Arzt gefördert wird."

Die aktuelle Bedeutung der „Hamburger Erklärung"

Die sozialpolitische Szenerie wird in diesen Tagen und Wochen durch die erneut angefachte Dis- kussion um Sinn und Nutzen un- seres gegliederten Sozialversiche- rungssystems bereichert. In eini- gen gesundheitspolitischen Pro- grammen werden beide in Frage gestellt und das Monstrum einer bundesweiten Einheitsversiche- rung als angebliches Mittel zur Verbesserung der Effizienz im Ge- sundheitswesen proklamiert. Hier- zu ein deutliches Wort zu spre- chen war das Ziel der gemeinsa- men Sitzung der Vorstände von Kassenärztlicher Bundesvereini- gung und Verband der Angestell- ten-Krankenkassen am 16. und 17.

Januar in Hamburg, deren Bera-

216 Heft 5 vom 2. Februar 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

Die Information:

Bericht und Meinung

tungsergebnisse in der vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen, sechs Punkte umfassenden „Ham- burger Erklärung" niedergelegt wurden.

Die Vertreter von Krankenkassen- und Ärzteseite waren sich darüber einig, daß der Kontakt zwischen Mitglied und Kasse durch eine Zentralisierung der Krankenversi- cherung nur erschwert und die notwendige Versichertennähe als wesentliche Voraussetzung für die bestmögliche Versorgung durch eine Mammutorganisation un- praktizierbar würde. Genügend Erfahrungen haben bewiesen, daß Bürgernähe noch nie die Stärke großer Organisationsformen ge- wesen ist.

Die Kassenärztliche Bundesver- einigung und der Verband der An- gestellten-Krankenkassen befür- worteten dagegen ein zeitgerech- tes System der gegliederten Kran- kenversicherung, das allein den differenzierten Bedürfnissen der Versichertengemeinschaft Rech- nung tragen kann. Die im interna- tionalen Vergleich niedrig erschei- nenden Verwaltungskosten unse- res Systems sind ein Argument, die Notwendigkeit zu kostenbe- wußtem Verhalten aller ein ande- res dafür, daß das Experimentie- ren mit monströsen Organisa- tionsformen zeitgerechter Ge- sundheitspolitik nicht entspricht.

Den Kassenärzten wurde von sei- ten der Ersatzkrankenkassen ko- stenbewußtes Verhalten aus- drücklich bestätigt. Die mäßigen Steigerungsraten für das Jahr 1977 sind der deutliche Beweis für besonnenes honorarpolitisches Verhalten.

Da auch für das Jahr 1978 die ver- tragliche Honorarregelung zwi- schen den Partnern eine Fortset- zung dieser Entwicklung erwarten läßt, konnten die Ersatzkassen un- ter dem Vorbehalt, daß ihnen von seiten des Gesetzgebers keine weiteren Lasten aufgebürdet wer- den, Beitragsstabilität signali- sieren.

„Hamburger Erklärung"

Kassenärzte und Ersatzkranken- kassen bekräftigten in Hamburg ihren Willen, die auch durch das

„Krankenversicherungs-Kosten- dämpfungsgesetz" (KVKG) nicht beseitigte Eigenständigkeit der Er- satzkassen weiterhin voll in die Praxis umzusetzen. Sie konnten dabei mit Genugtuung feststellen, daß der Gesetzgeber die Ersatz- kassen-Adgo als eine moderne Gebührenordnung insofern aner- kennt, als er sie zur Grundlage ei- nes ab 1. Juli 1978 vorgeschriebe- nen einheitlichen Bewertungs- maßstabs für alle gesetzlichen Krankenkassen vorgeschlagen hat.

> Die Partner wollen diesem Vor- schlag Folge leisten und darauf hinwirken, im Bewertungsaus- schuß den einheitlichen Bewer- tungsmaßstab rechtzeitig zum 1.

Juli 1978 auf Grundlage der E-Ad- go fertigzustellen. Inwieweit dabei alle Regelungen der E-Adgo voll übernommen werden können bzw.

an der einen oder anderen Stelle Änderungen vorgenommen wer- den müssen, bleibt den nun anste- henden Beratungen mit der Ge- samtheit der gesetzlichen Kran- kenkassen vorbehalten.

Trotz der Fülle der Aufgaben, die auf Krankenkassen und Ärzte durch das Krankenversicherungs- Weiterentwicklungsgesetz und das Krankenversicherungs-Ko- stendämpfungsgesetz zukommen

— mit Bestimmungen, die unab- wendbar die Verwaltungstätigkeit weiter aufblähen werden —, wollen die Partner ihre Dienstleistungen an Patienten und Versicherten weiter ausbauen. Dazu gehört schwerpunktmäßig eine Aufklä- rung, Information und Diskussion über gesundheitsgerechtes Ver- halten und medizinische Vorsor- ge.

Ersatzkassen und Kassenärzte versprechen sich eine Stärkung der Eigenverantwortung des ein- zelnen insbesondere durch eine Vertiefung des Arzt/Patienten- Verhältnisses. Der Arzt ist derjeni- ge, der hier echte Lebenshilfe lei- sten kann. HJW

NACHRICHTEN

Neuregelungen auf dem

Arzneimittelsektor

Im Jahre 1978 sind für die kassen- ärztliche Tätigkeit eine Reihe von Neuregelungen im Bereich der Arzneimittelversorgung zu erwar- ten. Dies gilt insbesondere für die Arzneimittel-Richtlinien, die der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen kraft seiner Richt- linienkompetenzen neu gefaßt hat.

Arzneimittel-Richtlinien

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat gemäß

§ 368 p Abs. 1 der Reichsversiche- rungsordnung (RVO) die bisher gültigen Richtlinien geändert. Ent- sprechende Beschlüsse wurden im November 1977 gefaßt; die neu- en Richtlinien wurden dem Bun- desminister für Arbeit und Sozial- ordnung zur Genehmigung vorge- legt. Dieser kann innerhalb von zwei Monaten Beanstandungen vornehmen. Wäre dies der Fall, so müßte sich der Bundesausschuß erneut mit den Richtlinien, d. h.

mit den Beanstandungen befas- sen. Erhebt der Bundesarbeitsmi- nister keine Einwände gegen die Richtlinien, so treten diese am er- sten Tag des auf ihre Veröffentli- chung im Bundesanzeiger folgen- den Kalendermonats in Kraft.

Die Richtlinien dienen der Siche- rung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung der Versicherten und ihrer Ange- hörigen mit Arznei- und Verband- mitteln. Diese gesetzlich begrenz- te Versorgung darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Die Richtlinien enthalten daher auch einen Katalog von Präpara- ten, die zu Lasten der Krankenkas- sen nicht oder nur unter bestimm- ten Voraussetzungen verordnet werden dürfen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Präparate, deren Verordnung den Geboten

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 5 vom 2. Februar 1978 217

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das hat aber der Poli- zeipräsident abgelehnt, weil es in einem Umkreis von 300 Metern bereits eine Polizei- rufsäule, eine Feuerwehrruf- säule, öffentliche Fern- sprechstellen

Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines

Der Kranke wird daran interessiert sein, alle Vorversuche der Behand- lung seiner Erkrankung dazulegen, er wird sich strikter an die Anord- nung des Arztes halten, Schubladen

Kassenärztliche Vorstandsfunktion Grund- Variable Umfang der Dienstwagen Übergangsregelung nach in der gesetzl. berufsständische Zuschuss zur vertragl. Regelungen für den Fall

• Die Vertragspartner appellie- ren zum Zweck der Gewährlei- stung der Qualität der allgemein- medizinischen Versorgung erneut und mit Nachdruck an die Bundes- regierung,

´ TabelleCC´ Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der

Schon vor Jahren hat deshalb die WHO festgestellt, daß durch keine ande- re Einzelmaßnahme mehr Men- schenleben gerettet und mehr Krankheiten verhütet werden könnten als durch

Fußnote 3: Hier ist eine Bonusregelung vereinbart, nach der den Vorständen bis zu 2 % eines positiven Ergebnisses der Jahresrechnung als Bonus, maximal jedoch 20 000 Euro,