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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

28. Jahrgang Lindow, den 19.01.2018 Nummer 01

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Haushaltssatzung 2018 der Gemeinde Vielitzsee 1.1.2. Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Vielitzsee

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung der Wahlbehörde nach § 42 BbgKWahlV zur Wahl des Landrates des Landkreises Ostprignitz-Ruppin an 22.04.2018 (ggf. Stichwahl am 06.05.2018)

1.2.2. Bekanntmachung des Amtes Lindow (Mark) – Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates des Landkreises OPR und des Ortsbeirates der Gemeinde Vielitzsee, OT Seebeck am 22.04.2018

1.2.3. Bekanntmachung zur Wahl des Ortsbeirates am 22.04.2018 in der Gemeinde Vielitzsee, OT Seebeck

2. Nichtamtlicher Teil Keine Veröffentlichungen

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Haushaltssatzung 2018 der Gemeinde Vielitzsee Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Vielitzsee

Haushaltssatzungder Gemeinde Vielitzsee für das Haushaltsjahr 2018

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.01.2018 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge incl. Zinsen auf 447.000 EUR ordentlichen Aufwendungen incl. Zinsen auf 655.500 EUR

außerordentlichen Erträge auf 0 EUR außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 410.200 EUR

Auszahlungen auf 627.100 EUR

außerordentlichen Erträge auf <<S3000_W3>> EUR außerordentlichen Aufwendungen auf <<S4000_W3>> EUR festgesetzt.

(2)

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 407.300 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 595.900 EUR

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 2.900 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 19.500 EUR

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 11.700 EUR

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 EUR Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 EUR

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Festsetzung der Realsteuerhebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 300 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 300 v.H.

Gewerbesteuer 300 v.H.

§ 5

Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.

§ 7

Haushaltssicherungskonzept entfällt

Lindow (Mark), den19.01.2018

Lieske

Amtsdirektor

(3)

Bekanntmachungsanordnung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Gemeindevertretung Vielitzsee am 18.01.2018 beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2018 bekannt.

Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.

Lindow (Mark), den 19.01.2018

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.2. Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Vielitzsee Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Vielitzsee

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Vielitzsee (Zweitwohnungssteuersatzung)

Aufgrund § 3 Absatz 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 Nr. 19 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr.

32) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I/04 Nr. 8 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.

Juli 2014 (GVBI. I/14 Nr. 32), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee in ihrer Sitzung am 18.01.2018 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer –Zweitwohnungssteuersatzung- beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Gemeinde Vielitzsee erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2 Steuerpflichtig

1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet der Gemeinde Vielitzsee eine Zweitwohnung im Sinne des § 3 innehat.

Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Dauernutzungsberechtigten zusteht. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem die Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist.

2) Haben mehrere Personen gemeinschaftliche eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Steuergegenstand

1) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Vielitzsee nach dieser Satzung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der persönlichen Lebensführung ihrer Familienangehörigen innehat.

2) Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, ins besondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

3) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitanteilig als Kapitalanlage nutzt. Eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist gegeben, wenn der Inhaber die Wohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im Übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht.

4) Wohnungen im Sinne dieser Satzung sind die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können und über Fenster verfügen, die eine Wohnfläche von mindestens 23 m² sowie eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, sowie eine Form der Elektroenergieversorgung, sowie eine Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe aufweist.

5) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:

a) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden, dessen eheliche Wohnung oder eingetragene lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, aus hauptberuflichen Gründen bewohnt wird.

§ 4 Steuermaßstab 1) Die Steuer wird nach der lagedifferenzierten Wohnfläche berechnet.

2) Als Wohnfläche gilt die Fläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WOFLV, Bundesgesetzblatt 2003 I Seite 2346). Zur Wohnfläche gehören insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Badezimmer, Toiletten, Flure und überdachte Terrassen

(4)

3) Die Lagedifferenzierung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Zonen:

 Zone 1: Wohnungen auf Grundstücken, die nicht unter die Zonen 2 und 3 fallen (abseits einer Wasserlage)

 Zone 2: Wohnungen auf Grundstücken mit einer Entfernung zum Wasser bis 300 m (wassernahe Lage/

Luftlinie)

 Zone 3: Wohnungen auf Grundstücken mit direkter Wasserlage bzw. Lage am Wasser (nur getrennt durch Uferstreifen)

4) Die Entfernung zum Wasser wird von der Uferkante bis zur Grundstücksgrenze berechnet (Luftlinie).

§ 5 Steuersatz Die Steuersätze betragen:

1) in der Gemeinde Vielitzsee

a) für zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen Zone 1 3,60 €/m²

Zone 2 4,68 €/m² Zone 3 6,84 €/m²

b) Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können Zone 1 2,43 €/m²

Zone 2 3,15 €/m² Zone 3 4,64 €/m²

2) in allen Außenbereichslagen abseits einer geschlossenen Ortslage

Die Begriffsbestimmung einer geschlossenen Ortslage nimmt § 5 Absatz 1 Satz 2 des Straßengesetzes des Landes Brandenburgs vor. Demnach ist eine geschlossene Ortslage ein Teil des Gemeindegebietes, welcher in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Maßgeblich ist daher nicht die Entfernung zu einem Zentrum des Ortes, sondern die Entfernung zum nächstliegenden zusammenhängend bebautem Gebiet.

a) zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen Zone 1 3,15 €/m²

Zone 2 4,10 €/m² Zone 3 5,99 €/m²

b) Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können Zone 1 2,12 €/m²

Zone 2 2,75 €/m² Zone 3 4,01€/m²

§ 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht

1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.

2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar eines Jahres. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar eines Jahres ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

1) Die Gemeinde Vielitzsee setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht oder endet – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

2) Die Steuer ist jeweils mit der Hälfte ihres Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig und wird durch Bescheid festgesetzt und erhoben. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass dieser auch für nachfolgende Steuerjahre gilt.

3) Endet die Steuerpflicht, ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

4) Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(5)

§ 8 Steuererklärung

1) Der Inhaber der Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung (Erhebungsbogen) verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu vom Amt Lindow (Mark) aufgefordert wird.

2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderungen des Steuermaßstabes eine Steuererklärung abzugeben. Soweit das Amt Lindow (Mark) hierzu entsprechende Formulare vorhält, sind diese zu verwenden.

§ 9 Anzeigepflicht

1) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) unaufgefordert, innerhalb eines Monats, schriftlich anzuzeigen.

2) Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. Sofern der Steuerpflichtige in der Vergangenheit bereits durch Verwaltungsakt zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde und sich Änderungen nicht ergeben haben, gelten die zur Steuererhebung und Festsetzung notwendigen Daten bereits als erhoben.

§ 10 Mitteilungspflichten

Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die

Wohnung überlassen, ihm die Mitnutzung gestattet haben – zum Beispiel des Vermieters und des Eigentümers des Grundstückes oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff des Wohnungseigentumsgesetzes– ergeben sich aus § 93 der Abgabenordnung.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen Bestimmungen dieser Satzung werden nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des KAG geahndet.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Gemeinde Vielitzsee tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Lindow (Mark), den19.01.2018

D. Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Gemeinde Vielitzsee wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow (Mark), den 19.01.2018

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung der Wahlbehörde nach § 42 BbgKWahlV zur Wahl des Landrates des Landkreises Ostprignitz-Ruppin an 22.04.2018 (ggf. Stichwahl am 06.05.2018)

Amt

Lindow (Mark) Lindow (Mark), den 08.01.2018

Bekanntmachung der Wahlbehörde nach § 42 BbgKWahlV zur Wahl des Landrates des Landkreises Ostprignitz-Ruppin

am 22.04.2018 ( ggf. Stichwahl am 06.05.2018)

Die Hauptwahl des Landrates des Landkreises Ostprignitz-Ruppin am 22.04.2018 und die ggf. stattfindende Stichwahl am 06.05.2018 finden gemäß § 43 BbKWahlV jeweils

von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

Der für den Wähler zutreffende Wahlbezirk und das zuständige Wahllokal sind auf der Wahlbenachrichtigungskarte, die jeder Wahlberechtigte bis spätestens 01.04.2018 erhält, aufgedruckt. Der Wähler hat sich auf Verlangen des

Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen.

Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahllokal, soweit dies ohne Störung des Wahlablaufes möglich ist.

Derjenige, der unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt oder das Wahlergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft.

(6)

Die Stimmzettel werden im Auftrage des Kreiswahlleiters amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Der Stimmzettel enthält die vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge.

Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Der Wähler muss den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnen.

Die wahlberechtigten Personen, die keinen Wahlschein haben, können ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

Diejenigen wahlberechtigten Personen, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Ostprignitz-Ruppin oder durch Briefwahl teilnehmen. Wahlscheine werden nicht vor dem 18.03.2018 von der Wahlbehörde erteilt..

Die Briefwahl wird folgendermaßen ausgeübt:

Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel durch Ankreuzen des Bewerbers, dem er seine Stimme geben will. Eine andere unverkennbar eindeutige Kennzeichnung ist möglich.

Dann legt er diesen in den weißen inneren Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

Die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ wird mit Datum und Unterschrift versehen. Anschließend wird der unterschriebene weiße Wahlschein zusammen mit dem weißen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag gesteckt.

Nach Zukleben des gelben Wahlbriefumschlages wird dieser unfrankiert zur Deutschen Post AG zur Übersendung an den Kreiswahlleiter in 16816 Neuruppin, Virchowstraße 14-16 gegeben.

Noack

Wahlleiterin des Amtes Lindow (Mark)

◆ ◆ ◆

1.2.2. Bekanntmachung des Amtes Lindow (Mark) – Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates des Landkreises OPR und des Ortsbeirates der

Gemeinde Vielitzsee, OT Seebeck am 22.04.2018 Amt

Lindow (Mark) Lindow, den 08.01.2018

Bekanntmachung des Amtes Lindow (Mark)

Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates des Landkreises OPR und des Ortsbeirates der Gemeinde Vielitzsee, OT Seebeck am 22.04.2018

1. Die Wählerverzeichnisse der Stadt Lindow (Mark), Gemeinde Herzberg, Rüthnick und Vielitzsee liegen in der Zeit vom 03.04. -06.04.2018 im Amt Lindow (Mark), Ordnungsamt, während nachfolgender Zeiten

Mittwoch und Donnerstag von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 16.00 Uhr Dienstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr

Freitag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme aus.

Jeder Bürger kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann gemäß § 24 BbgKWahlG i.V.m. § 20 Abs. 1 BbgKWahlV während der o.g. Auslegungsfrist, spätestens bis zum 06.04.2018 beim Amt Lindow (Mark) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 35. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes angemeldet sind.

Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Brandenburgischen Meldegesetzes wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, in dem sie am 35. Tage vor der Wahl mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist.

Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 31.03.2018 eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.

Verlegt eine wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in das Amt Lindow (Mark) und meldet sie sich vor Abschluss des Wählerverzeichnisses bei der Einwohnermeldebehörde an, wird sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

(7)

4. Gemäß § 14 Abs. 2, 4 und 5 BbgKWahlV werden auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen

- wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben - wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben

- wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann im Wahlgebiet oder durch Briefwahl wählen.

6. Wahlscheinverfahren

6.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag bei der Wahlbehörde des Amtes Lindow (Mark) 6.1.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

6.1.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 24 BbgKWahlG i.V.m. § 20 Abs.

1 Satz 2 BbgKWahlV versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

6.2 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, den 20. April, 18.00 Uhr, bei der Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch – unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift beantragt werden. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr am Wahltag gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 7.1.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis 15.00 Uhr am Wahltag stellen.

Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst zu stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person ihres Vertrauens bedienen.

6.3 Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen:

- ein amtlicher beigefarbener Stimmzettel für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters, - ein amtlicher beigefarbener Stimmzettelumschlag,

- ein amtlicher gelber Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt zur Briefwahl.

Die wahlberechtigte Person kann diese Wahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr abholen.

6.4 Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an a) die wahlberechtigte Person persönlich,

b) die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person,

c) eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

6.5 Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15.00 Uhr am Wahltag ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 26 Abs. 8 Satz 2 BbgKWahlV).

7. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

a) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.

b) Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.

f) Sie übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig (Eingang spätestens am Wahltage, 18.00 Uhr) an den zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleiter; der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt; die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein.

Ein Briefwähler, der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Wahlleiter der Stadt Altlandsberg an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

(8)

Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wahlbrief bis zum Wahltage, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter eingegangen ist. Der Wahlbrief muss daher rechtzeitig zur Post gegeben werden, und zwar möglichst nicht später als Donnerstagnachmittag vor der Wahl.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Noack Wahlleiter

◆ ◆ ◆

1.2.3. Bekanntmachung zur Wahl des Ortsbeirates am 22.04.2018 in der Gemeinde Vielitzsee, OT Seebeck

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 04.01.2018

für die Gemeinde Vielitzsee, Ortsteil Seebeck

Bekanntmachung zur Wahl des Ortsbeirates am 22.04.2018 in der Gemeinde Vielitzsee, Ortsteil Seebeck

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. Wahltermin für die Wahl sowie die Wahlzeit

Am Sonntag, den 22.04.2018, findet die Wahl des Ortsbeirates der Gemeinde Vielitzsee, Ortsteil Vielitz, , in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Ich fordere gemäß § 31 Abs.2 Satz 3 Bbg.KWahlV auf, Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

Wahl zum Ortsbeirat der Gemeinde Vielitzsee, Ortsteil Seebeck 1. Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Ortsbeirates

Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

2. Wahlkreise

Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Vielitz ist das Gebiet des Ortsteils. Das Wahl- gebiet bildet einen Wahlkreis.

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 15. Februar 2018, um 12.00 Uhr,

bei der

Wahlleiterin des Amtes Lindow (Mark)

Amt Lindow (Mark), Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark) schriftlich eingereicht werden.

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin des Amtes Lindow (Mark) durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 15. Februar 2018 um, 12.00 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5. Inhalt der Wahlvorschläge

5.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden.

Sie müssen enthalten

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die

Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge, b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

(9)

c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine

Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt;

der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

e) den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

5.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

5.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und

entgegenzunehmen.

5.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem

Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem

Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und

Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

5.5 Wichtige Beschränkungen

Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl als Stadtverordneter der Stadt Lindow (Mark) benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

6. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber

6.1 Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 7).

c) Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber.

6.2 Zur Wählbarkeit

6.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die - am 22.04.2018 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbkWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

6.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern), die

- am 22.04.2018 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

6.3 Mit dem Wahlvorschlag ist für jede Bewerberin und für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

(10)

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

7. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

7.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

7.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Ostprignitz- Ruppin wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

7.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe

(Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 7.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

7.4 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

7.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

7.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

7.7. Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahkV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgTWahlG beachtet worden sind.

8. Unterstützungsunterschriften

8.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

8.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Deutschen Bundestag oder im Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte

Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppin durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

8.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppin durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

8.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

8.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Ostprignitz Ruppin oder in der Gemeindevertretung Vielitzsee vertreten sind, sind von dem Erfordernis von

Unterstützungsunterschriften befreit.

(11)

8.2 Wichtige Hinweise

8.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 8.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 3 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen, beizufügen.

8.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum Mittwoch, den 14. Februar 2018, 16 Uhr,

bei der

Wahlbehörde, Amt Lindow (Mark)

Bau- und Ordnungsamt, Raum 5, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark) zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 8.2.3) sind der Wahlbehörde (Amt Lindow (Mark), Straße des Friedens 20,16835 Lindow (Mark)) spätestens bis zum

Mittwoch, den 14. Februar 2018, 16 Uhr, vorzulegen.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den ausgegebenen amtlichen Formblättern für

Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

8.2.3 Die Formblätter werden auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Amt Lindow (Mark), Bau-und Ordnungsamt (Raum 5), Straße des Friedens 20,16835 Lindow (Mark) aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.

Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer

Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der in ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben.

Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag"

anzugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werden unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

8.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listen-vereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden.

Vorher geleistete Unterstützungs-unterschriften sind ungültig.

8.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat der Gemeinde Vielitzsee, Ortsteil Seebeck, unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

8.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig.

8.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

8.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine

wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 12. Februar 2018, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

8.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die

Unterstützungsunterschrift auf der aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

9. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 15. Februar 2018, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

(12)

10. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 20. Februar 2018 18.15 Uhr im Amt Lindow (Mark) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden durch das Amt Lindow (Mark) beschafft und können hier angefordert werden.

Noack Wahlleiter

◆ ◆ ◆

Seite 12 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2018 vom 19.01.2018 – Nichtamtlicher Teil

2. Nichtamtlicher Teil Keine Veröffentlichungen

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