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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

27. Jahrgang Lindow, den 10.04.2017 Nummer 02

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 12.03.2012 der Gemeinde Rüthnick 1.1.2. 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 27.02.2012 der Gemeinde Vielitzsee 1.1.3. Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee 2017

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags nach § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz im Bereich der Gemeinde Herzberg (Mark) in den Gemarkungen Herzberg und Ludwigsaue, Gesch.z.: 628-11/2057 1.2.2. Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags nach § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz im Bereich der Gemeinde Herzberg (Mark) in der Gemarkung Herzberg, Gesch.z.: 628-11/2058

1.2.3. Bekanntmachung der Widmung der Flurstücke 622, 631 und 636, der Flur 4, Gemarkung Vielitz, als sonstige öffentliche Straße (Flurstücke im Bereich der Bungalowsiedlung Seenecker Straße, Vielitz)

1.2.4. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 16.02.2017 1.2.5. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick vom 15.03.2017

2. Nichtamtlicher Teil

2.1. Elternbrief 35: 5 Jahre, 6 Monate: Wie man Ausrasten vermeiden kann

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 12.03.2012 der Gemeinde Rüthnick Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Rüthnick

1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 12.03.2012

Präambel

Aufgrund des § 3 Absatz 1 und des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, S. 23) , in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, S. 30), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rüthnick in ihrer Sitzung am 15.03.2017 folgende 1.

Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 12.03.2012 beschlossen:

§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Steuersatz

Die Steuer beträgt 10 von Hundert der Jahresnettokaltmiete nach § 4 dieser Satzung.

Für Wohnungen, die nicht dauerhaft zum Wohnen geeignet sind, erfolgt die Erhebung der Steuer anteilig für 8 Monate.

(2)

Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

Lindow (Mark), den 23.03.2017

D.Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 12.03.2012 wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow (Mark), den 23.03.2017

D.Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.2. 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 27.02.2012 der Gemeinde Vielitzsee Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Vielitzsee

1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 27.02.2012

Präambel

Aufgrund des § 3 Absatz 1 und des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, S. 23) , in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, S. 30), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee in ihrer Sitzung am 16.02.2017 folgende 1.

Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 27.02.2012 beschlossen:

§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Steuersatz

Die Steuer beträgt 10 von Hundert des Jahresmietwertes der Jahresnettokaltmiete nach § 4 dieser Satzung.

Für Wohnungen, die nicht dauerhaft zum Wohnen geeignet sind, erfolgt die Erhebung der Steuer anteilig für 8 Monate.

Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.11.2011 in Kraft.

Lindow (Mark), den 28.02.2017

D.Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 27.02.2012 wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow (Mark), den 28.02.2017

D.Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.3. Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee 2017 Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Vielitzsee

Haushaltssatzung

der Gemeinde Vielitzsee für das Haushaltsjahr 2017

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.03.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:

(3)

Seite 3 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 02/2017 vom 10.04.20147 – Amtlicher Teil

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 527.700,00 EUR Zinsen und sonstige Finanzerträge auf 3.000,00 EUR Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 533.700,00 EUR

Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 633.300,00 EUR Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen auf 300,00 EUR Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 633.600,00 EUR

außerordentlichen Erträge auf 0,00 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen 516.000,00 EUR

Auszahlungen 614.500,00 EUR

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 492.200,00 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 560.500,00 EUR

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 23.800,00 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 42.300,00 EUR

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 11.700,00 EUR

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0,00 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4 Festsetzung der Realsteuerhebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 300 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 300 v.H.

Gewerbesteuer 300 v.H.

§ 5 Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.

(4)

§ 7 Haushaltssicherungskonzept entfällt

Lindow (Mark), den 04.04.2017

Lieske

Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Gemeindevertretung Vielitzsee am 30.03.2017 beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2017 bekannt.

Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.

Lindow (Mark), den 04.04.2017

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags nach § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz im Bereich der Gemeinde Herzberg (Mark) in den Gemarkungen Herzberg und Ludwigsaue, Gesch.z.: 628-11/2057

Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam Geschäftszeichen: 628-11/2057

Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags nach § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz im Bereich der Gemeinde Herzberg (Mark) in den Gemarkungen Herzberg und Ludwigsaue

Die E.DIS AG, Langewahler Straße 60 in 15517 Fürstenwalde/Spree, hat mit Datum vom 03. Januar 2017, eingegangen am 12. Januar 2017, einen Antrag auf Bescheinigung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung einer bereits bestehenden Energieanlage (110kV-Freileitung Abzweig Velten – Neuruppin DHT1180) nebst Einrichtungen und Zubehör bzw. Neben- und Sonderanlagen für Grundstücke in der Gemeinde Herzberg (Mark) in den Gemarkungen Herzberg (Flur 5) und Ludwigsaue (Flur 1) gestellt. Dieser Antrag wird unter dem Geschäftszeichen 628-11 / 2057 geführt.

Der Antrag wird hiermit gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung, SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht.

Auslegung:

Die Antragsunterlagen können innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung im Ministerium für Wirtschaft und Energie (Haus 6, Zimmer 212), Heinrich-Mann-Allee 107 in 14473 Potsdam, nach Terminvereinbarung unter (0331) 866 - 1684 oder 1686 (montags bis donnerstags in der Zeit von 08.00 bis 15.00 Uhr und freitags in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr) - bzw. nach vorheriger Absprache auch außerhalb dieser Zeiten - eingesehen werden. Die Frage, ob ein Grundstück betroffen ist, kann vorab unter Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und des Aktenzeichens telefonisch geklärt werden.

Hinweis zum Einlegen von Widersprüchen:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 genutzten und am 25. Dezember 1993 betriebenen Energieanlagen entstanden, sofern keine Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 GBBerG bestand. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 3. Oktober 1990 dokumentiert. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstücks über das am 3.

Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes erteilt wird. Ein in der Sache begründeter Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die Anlage bzw. Leitung am 3. Oktober 1990 nicht genutzt und/oder am 25. Dezember 1993 vom Energieversorgungsunternehmen oder dessen Rechtsnachfolger nicht betrieben worden ist oder dass die in den Unterlagen dargestellte Leitungsführung fehlerhaft (also anders als vom Unternehmen) dargestellt ist.

(5)

Seite 5 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 02/2017 vom 10.04.20147 – Amtlicher Teil

Widerspruch gegen die Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung kann innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung beim Ministerium für Wirtschaft und Energie - Referat 33 -, Heinrich-Mann-Allee 107 in 14473 Potsdam durch den jeweiligen Grundstückseigentümer eingelegt werden.

Potsdam, 21. Februar 2017 Im Auftrag

(Grunenberg)

◆ ◆ ◆

1.2.2. Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags nach § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz im Bereich der Gemeinde Herzberg (Mark) in der Gemarkung Herzberg, Gesch.z.: 628-11/2058

Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam Geschäftszeichen: 628-11/2058

Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags nach § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz im Bereich der Gemeinde Herzberg (Mark) in der Gemarkung Herzberg

Die E.DIS AG, Langewahler Straße 60 in 15517 Fürstenwalde/Spree, hat mit Datum vom 04. Januar 2017, eingegangen am 12. Januar 2017, einen Antrag auf Bescheinigung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und

Erneuerung einer bereits bestehenden

Energieanlage (Maststandorte zur 110kV-Freileitung Abzweig Velten – Neuruppin DHT1180) nebst Einrichtungen und Zubehör bzw. Neben- und Sonderanlagen für ein Grundstück in der Gemeinde Herzberg (Mark) in der Gemarkung Herzberg, Flur 5 gestellt. Dieser Antrag wird unter dem Geschäftszeichen 628-11 / 2058 geführt.

Der Antrag wird hiermit gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung, SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht.

Auslegung:

Die Antragsunterlagen können innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung im Ministerium für Wirtschaft und Energie (Haus 6, Zimmer 212), Heinrich-Mann-Allee 107 in 14473 Potsdam, nach Terminvereinbarung unter (0331) 866 - 1684 oder 1686 (montags bis donnerstags in der Zeit von 08.00 bis 15.00 Uhr und freitags in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr) - bzw. nach vorheriger Absprache auch außerhalb dieser Zeiten - eingesehen werden. Die Frage, ob ein Grundstück betroffen ist, kann vorab unter Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und des Aktenzeichens telefonisch geklärt werden.

Hinweis zum Einlegen von Widersprüchen:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 genutzten und am 25. Dezember 1993 betriebenen Energieanlagen entstanden, sofern keine Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 GBBerG bestand. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 3. Oktober 1990 dokumentiert. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstücks über das am 3.

Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes erteilt wird. Ein in der Sache begründeter Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die Anlage bzw. Leitung am 3. Oktober 1990 nicht genutzt und/oder am 25. Dezember 1993 vom Energieversorgungsunternehmen oder dessen Rechtsnachfolger nicht betrieben worden ist oder dass die in den Unterlagen dargestellte Leitungsführung fehlerhaft (also anders als vom Unternehmen) dargestellt ist.

Widerspruch gegen die Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung kann innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung beim Ministerium für Wirtschaft und Energie - Referat 33 -, Heinrich-Mann-Allee 107 in 14473 Potsdam durch den jeweiligen Grundstückseigentümer eingelegt werden.

Potsdam, 27. Februar 2017 Im Auftrag

(Grunenberg)

◆ ◆ ◆

(6)

Seite 6 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 02/2017 vom 10.04.20147 – Amtlicher Teil

1.2.3. Bekanntmachung der Widmung der Flurstücke 622, 631 und 636, der Flur 4, Gemarkung Vielitz, als sonstige öffentliche Straße (Flurstücke im Bereich der Bungalowsiedlung Seenecker Straße, Vielitz)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 27.03.2017

für die Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung

der Widmung der Flurstücke 622, 631 und 636, Flur 4, Gemarkung Vielitz als sonstige öffentliche Straße (Flurstücke im Bereich der Bungalowsiedlung Seebecker Straße, Vielitz)

Gemäß § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, Nr. 15, S. 358) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10.Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) in Verbindung mit § 3(5) werden die sich im Bereich der Bungalowsiedlung Seebecker Straße in Vielitz befindlichen Flurstücke Nr. 622, 631 und 636 der Flur 4, Gemarkung Vielitz als sonstige öffentliche Straße gewidmet.

Begründung:

Die betroffenen Flurstücke dienen als Zufahrtsweg zu den einzelnen Parzellen in der Bungalowsiedlung Seebecker Str. in Vielitz. Die Widmung als sonstige öffentliche Straße erfolgt zur Sicherung der Zufahrten der einzelnen Parzellen und zur Sicherung der Verlegung

der Abwasserentsorgung im öffentlichen Bereich aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls.

Der Beschluss-Nr. 05/17 der Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee vom 16.02.2017

Einschließlich Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der betroffenen Flächen können zu den üblichen Sprechzeiten im Amt Lindow (Mark), bau- und Ordnungsamt, Straße des Friedens 20 in 16835 Lindow (Mark) eingesehen werden.

Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Widmung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Lindow (Mark), Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Lindow (Mark), Der Amtsdirektor, Straße des Friedens 20 in 16835 Lindow (Mark) einzulegen.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.4. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 16.02.2017

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 01.03.2017

für die Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 16.02.2017 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Vielitzsee bekannt.

Beschluss-Nr.: 02/17 - Pachtangelegenheit Flur 3/ Flurstück 68/2 Gem. Seebeck

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt, dass Flurstück 68/2 der Flur 3 in der Gemarkung Seebeck zur Verpachtung als Wiese mit einem Pachtzins von 100,00 € pro Jahr, unbefristet und jährlich kündbar anzubieten.

Beschluss-Nr.: 03/17 und 04/17 - Kaufanfrage zum Grundstück in Vielitz, Flur 4, Flurstück 597

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt eine Teilfläche von ca. 500 m² aus dem Flurstück 597 der Flur 4 in der Gemarkung Vielitz nicht zu verkaufen. Die Gemeindevertretung beschließt für das Grundstück in Vielitz, Flur 4, Flurstück 597

eine Erbbaupacht für 30 Jahre zu den üblichen Konditionen, u.a. 6 % vom Bodenrichtwert.

Beschluss-Nr.: 05/17 - Widmung der Flurstücke 622, 631 und 636, Flur 4 , Gemarkung Vielitz als sonstige öffentliche Straße

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

1.

Die Flurstücke 622, 631 und 636 der Flur 4, Gemarkung Vielitz, Wegeflächen der Bungalowsiedlung Seebecker Straße, werden Gemäß § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 28.Juli 2009 (GVBl.I/09, Nr. 15, S. 358) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) in Verbindung mit § 3 (5) als sonstige öffentliche Straße gewidmet.

2.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.

(7)

Seite 7 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 02/2017 vom 10.04.20147 – Amtlicher Teil

Beschluss-Nr.: 06/17 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 27.02.2012

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 27.02.2012.

D. Lieske Amtsdirektor

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1.2.5. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick vom 15.03.2017

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 30.03.2017

für die Gemeinde Rüthnick

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 15.03.2017 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick bekannt.

Beschluss-Nr.: 02/17 - 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 12.03.2012

Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 12.03.2012.

Beschluss-Nr.: 03/17 - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Förderverein Schrotmühle

Die Gemeindevertretung von Rüthnick beschließt, aus dem vor dem Landgericht Neuruppin erwirkten Urteil vom 08.11.2016, wegen ausstehender Betriebskosten aus dem Betrieb der Schrotmühle, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

D. Lieske Amtsdirektor

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Seite 7 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 02/2017 vom 10.04.20147 – Nichtamtlicher Teil

2. Nichtamtlicher Teil

2.1. Elternbrief 35: 5 Jahre, 6 Monate: Wie man Ausrasten vermeiden kann

In Ihrem Beruf als Krankenschwester behält Christine auch in kritischen Situationen die Ruhe. Zu Hause dagegen fühlt sie sich manchmal wie ein wütendes Tier im Käfig: Da hat ihr Sohn Lukas wieder mal mit zu viel Schwung die Milch eingegossen, jetzt mäkelt er am Essen herum, weigert sich die Zähne zu putzen. Es sind oft die kleinen Ärgernisse, die die Gereiztheit steigern, bis ein winziger Tropfen reicht, um das Fass zum Überlaufen zu bringen. Schon oft hätte Christine ihrem Sprössling am liebsten eine gelangt, aber sie bremst sich. Schläge sind entwürdigend und gesetzlich verboten. Aber auch ein Wutanfall ohne Schläge ist für Christine jedes Mal eine Niederlage: Sie fängt an zu brüllen und sagt Dinge, die sie später bereut. Hinterher hat sie das Gefühl, sich selbst kindisch benommen zu haben – und Lukas sitzt weinend in der Ecke, an Zähneputzen ist gar nicht mehr zu denken.

Was tun, wenn Sie spüren, dass sie kurz vor dem Ausrasten sind?

Unterbrechen Sie die Situation: Gehen Sie aus dem Zimmer, atmen Sie tief durch, trinken Sie ein Glas Wasser oder werfen Sie ein Kissen gegen die Wand. Machen Sie sich klar, wie gut Sie bisher alles geschafft haben: Sie haben ein meistens liebes und manchmal halt auch eigensinniges Kind. Vielleicht hilft Ihnen auch der Gedanke: Ein Kind zu erziehen besteht unter anderem darin, bestimmte Dinge entnervend oft zu wiederholen. Sie werden Ihrem Kind vermutlich noch über hundertmal „Putz dir bitte die Zähne“ sagen müssen, bevor es verlässlich von alleine zur Zahnbürste greift – deswegen waren die 99 Male vorher aber nicht unnütz, sondern jeweils ein weiterer kleiner Schritt zur Einübung des gewünschten Verhaltens. Wenn alles nicht hilft, wenn Ihre Nerven bloßliegen und Sie nur noch zuschlagen möchten: Sprechen Sie mit Ihrem Partner, der besten Freundin, dem besten Freund oder mit anderen Eltern darüber. Wie im Beruf braucht man auch bei der Erziehung mal eine Auszeit. Wer könnte Sie entlasten? Überfordert zu sein, ist kein Grund sich zu schämen – wohl aber ein Grund, Unterstützung zu suchen.

Sie können sich auch an Ihr Jugendamt oder eine Erziehungsberatungsstelle wenden. Unter www.bke.de finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe oder können sich auch online beraten lassen. Gespräche und Informationen gibt es außerdem beim kostenlosen Elterntelefon: 0800-1110550, Mo.-Fr. 9-11 und Di. und Do. 17-19 Uhr, www.berliner-et.de

Die kostenlose Verteilung der ANE-Elternbriefe im Land Brandenburg wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF). Interessierte Brandenburger Eltern können diesen und alle weiteren

(8)

Sabine Spelda Elternbriefe Brandenburg

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Referenzen

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