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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

27. Jahrgang Lindow, den 14.02.2017 Nummer 01

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Lindow (Mark)

1.1.2. 1. Satzung der Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Lindow (Mark)

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Wahl des Ortsbeirates Klosterheide

1.2.2. Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) vom 15.12.2016 1.2.3. Bekanntmachung über die Festsetzung der Realsteuern für das Jahr 2017, Festsetzung der Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer

1.2.4. Bekanntmachung der Genehmigung der 4. Änderung des räumlichen TeilFNP der Stadt Lindow (Mark) 1.2.5. Bekanntmachung zur 1. Änderung des räumlichen TeilFNP Seebeck-Strubensee/Gemeinde Vielitzsee 1.2.6. Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) vom 26.01.2017

2. Nichtamtlicher Teil

2.1. Elternbrief 45: 7 Jahre, 9 Monate: Gesundheit

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Lindow (Mark) Amt Lindow (Mark)

für die Stadt Lindow (Mark)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen ( Straßenausbaubeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 1 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der

Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 ( GVBl.I.S.154) in der jeweils gültigen Fassung, sowie der §§ 1, 2, und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg ( KAG) vom 15.Juni 1999 (GVBl. I S.231), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 8, S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes am 26.

April 2005, (GVBl. I/05 Nr. 11, S. 170) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) in ihrer Sitzung vom 26.01.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Beitragstatbestand

Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung , Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ( Anlagen) werden Straßenbaubeiträge von den Beitragspflichtigen nach § 11 als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

(2)

Seite 2 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2017 vom 14.02.2017 – Amtlicher Teil

§ 2

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1)Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für:

1. den Erwerb ( einschl. Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung , Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen.

2. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme

3. die Herstellung , Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von a) Fahrbahnen,

b) Rinnen und Bordstreifen,

c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen d) Gehwegen,

e) Radwegen,

f) Kombinierten Geh- und Radwegen, g) Beleuchtungseinrichtungen, h) Entwässerungseinrichtungen,

i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

j) Parkflächen einschl. Standspuren, Haltebuchten und notwendigen Sperreinrichtungen k) Unselbständigen Grünanlagen

4. die Beauftragung Dritter mit der Planung, Bauleitung und Bauüberwachung entsprechend dieser Satzung (2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur

insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anzuschließenden freien Strecken.

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

a) für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,

b) für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind(

Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel, und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen, also erst nach Abschluss der Maßnahme, ermittelt.

§ 4

Anteil der Stadt und Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der

a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen auf die Allgemeinheit entfällt,

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 – 7 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten , so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.

(3) Der Anteil der Stadt am Aufwand nach Abs. 1 a) und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:

bei anrechenbare Breite

(Straßenart) in Kern-, Gewerbe- und in sonstigen Anteil der Industriegebieten Baugebieten Stadt 1. Anliegerstraßen

a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 45 v. H.

b) Radweg einschl.

Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 45 v.H.

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 45 v. H.

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 45 v.H.

e) gemeinsamer Geh-

und Radweg je 3,50 m je 3,50 m 45 v.H.

f) Beleuchtung und

Oberflächenentwässerung - - 45 v.H.

g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 45 v. H.

(3)

bei anrechenbare Breite

(Straßenart) in Kern-, Gewerbe- und in sonstigen Anteil der Industriegebieten Baugebieten Stadt

2. Haupterschließungsstraßen

a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 60 v.H.

b) Radweg einschl.

Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 60 v.H.

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 v. H.

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v. H.

e) gemeinsamer Geh-

und Radweg je 3,50 m je 3,50 m 50 v. H.

f) Beleuchtung und

Oberflächenentwässerung - - 50 v. H.

g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v. H.

3. Hauptverkehrsstraßen

a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 80 v. H.

b) Radweg einschl.

Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 80 v. H.

c) Parkstreifen je 2,50 m je 2,00 m 50 v. H.

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v. H.

e) gemeinsamer Geh-

und Radweg je 3,50 m je 3,50 m 60 v. H.

f) Beleuchtung und

Oberflächenentwässerung - - 60 v. H.

g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v. H.

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die

anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

(4) Bei den in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. Die genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(5) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als

1. Anliegerstraßen:

Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit Ihnen verbundenen Grundstücken dienen.

2. Haupterschließungsstraßen:

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder

innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind.

3. Hauptverkehrsstraßen :

Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.

(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- und Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite .

(7) Für Anlagen, die in Absatz 3 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.

§ 5

Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwandes

(1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der

Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach §§ 6 und 7 maßgeblichen Nutzfaktor ergeben.

(4)

Seite 4 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2017 vom 14.02.2017 – Amtlicher Teil

(2) Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie entsprechend Satzung oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7.

(3) Als baulich und gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken,

1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die

Gesamtfläche des Grundstückes;

2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;

3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen , die Flächen im Satzungsgebiet ;

4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,

a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( § 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes

b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich ( § 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich ( § 35 BauGB) liegen, die im Innenbereich liegende Fläche.

(4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die

a) nicht baulich oder gewerblich , sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind ( z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden

oder

b) ganz bzw. teilweise im Außenbereich ( § 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind ( z. B. landwirtschaftliche Nutzung )

ist die Gesamtfläche des Grundstückes bzw. die Fläche des Grundstückes zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.

§ 6

Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke

(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten entsprechend BbgBO § 2 Abs. 4 als Vollgeschosse alle oberirdischen Geschosse, deren Decken im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen.

Ausgenommen hiervon sind entspr. BbgBO § 2 Abs. 4 Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung

technischer Gebäudeausrüstungen dienen sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.

Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheit des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne von Satz 2, so werden bei gewerblich und industriell genutzten Grundstücken je 3,50 m und bei allen in anderer Weise genutzten

Grundstücken je 2,30 m Höhe des Bauwerks ( Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiterem Vollgeschoss um 0,25 . (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt – jeweils bezogen auf die in § 5 Abs. 3 bestimmten Flächen- bei Grundstücken,

1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2)

a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse

b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen

abgerundet.

c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen gerundet,

d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt, die Zahl von einem Vollgeschoss,

f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen,

g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und / oder tatsächlich vorhandene ( § 34 BauGB) Berechnungswert nach a) – c).

2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 a) bzw. d)- g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw.

Baumassenzahl nach Nr. 1 b) bzw. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw.

die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenen Berechnungswerte nach Nr. 1 b) bzw. c).

(5)

3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( § 5 Abs. 3Nr. 3 und Nr. 4) wenn sie

a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

b) unbebaut sind, sie Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

(4) Der sich aus Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit

a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( § 34 BauGB) oder durch

Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes ( § 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebietes ( § 5 BauNVO) oder Mischgebietes ( § 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines

Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise ( z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;

b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( § 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes ( § 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes ( §9 BauNVO) oder Sondergebietes ( § 11 BauNVO) liegt.

§ 7

Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung (1) Für Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die

1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich , sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind ( z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden

0,5 2. ganz oder teilweise im Außenbereich ( § 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender

Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind ( z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn

a) sie ohne Bebauung sind, bei

a)a) Waldgebiet oder nutzbaren Wasserflächen 0,0167

b)b) Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland 0,0333 c)c) gewerblicher Nutzung ( z.B. Bodenabbau usw.) 1,0 b) sie einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren

Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze,

Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5 c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder

landwirtschaftliche Nebengebäude ( Z.B. Feldscheunen ) vorhanden

sind, für die bebaute und dieser Bebauung zuzurechnende Teilfläche 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich

vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt a),

d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für

die bebaute und dieser Bebauung zuzurechnende Teilfläche 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich

vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt b),

e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für die bebaute und dieser

Bebauung zuzurechnende Teilfläche 1,5

mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,

für die Restfläche gilt a)

(2) Die Bestimmung der Vollgeschosse richtet sich nach § 6 Abs. 1.

§ 8

Abschnitte von Anlagen

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden.

(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Gemeinde ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.

(6)

Seite 6 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2017 vom 14.02.2017 – Amtlicher Teil

§ 9 Kostenspaltung Der Beitrag kann für

1. Grunderwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahn, 4. Radweg, 5. Gehweg,

6. gemeinsame Geh- und Radwege, 7. Parkflächen,

8. Beleuchtung,

9. Oberflächenentwässerung, 10. unselbständige Grünanlagen,

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

Die Beschlussfassung zur Kostenspaltung wird dem Hauptausschuss übertragen.

§ 10

Vorausleistung und Ablösung

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld erheben.

(2) Der Straßenausbaubeitrag kann durch öffentlich- rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösevertrag richtet sich nach der voraussichtliche Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenausbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht.

§ 11 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstück ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 ( BGBl.I S. 2457) genannten natürlichen und

juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur , wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und

Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Stadt zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Fälligkeit

Der Beitrag und die Vorausleistung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 13

Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Satzung unwirksam der nichtig sein, wird die Wirksamkeit aller übrigen Regelungen dieser Satzung hiervon nicht berührt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung gilt für die Stadt Lindow (Mark) einschließlich der Ortsteile Schönberg, Hindenberg, Banzendorf, Keller, Klosterheide und tritt mit Bekanntmachung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Straßenausbaubeitragssatzung vom 16.11.2007 veröffentlicht im Amtsblatt 09/07 vom 22.11.2007 außer Kraft.

Lindow (Mark), den 14.02.2017

Lieske Amtsdirektor

(7)

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen

(Straßenausbaubeitragssatzung) wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow (Mark), den 14.02.2017

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.2. 1. Satzung der Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Lindow (Mark) Amt Lindow (Mark)

für die Stadt Lindow (Mark)

1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 20.12.2011

Präambel

Aufgrund des § 3 Absatz 1 und des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, S. 23) , in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, S. 30), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) in ihrer Sitzung am 26.01.2017 folgende 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 20.12.2011 beschlossen:

§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Steuersatz

Die Steuer beträgt 10 von Hundert des Jahresmietwertes der Jahresnettokaltmiete nach § 4 dieser Satzung.

Für Wohnungen, die nicht dauerhaft zum Wohnen geeignet sind, erfolgt die Erhebung der Steuer anteilig für 8 Monate.

Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

Lindow (Mark), den 14.02.2017

D.Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 20.12.2011 wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow (Mark), den 14.02.2017

D.Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Wahl des Ortsbeirates Klosterheide

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 07.02.2017

für die Stadt Lindow (Mark) Ortsteil Klosterheide

Bekanntmachung

Der Wahlleiter des Amtes Lindow (Mark) gibt nachfolgend aufgeführtes Wahlergebnis der Ortsbeiratswahl am 22.01.2017 für die Stadt Lindow (Mark), Ortsteil Klosterheide, bekannt.

Ortsbeirat Klosterheide

Wahlberechtigte: 167 Wähler: 91 Gültige Stimmen: 271 ungültige Stimmzettel: 0

(8)

Seite 8 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2017 vom 14.02.2017 – Amtlicher Teil

Gewählte Bewerber:

Ast, Phillip 38 Baldin, Andreas 153 Lutter, Thomas 43

C. Noack Wahlleiter

◆ ◆ ◆

1.2.2. Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) vom 15.12.2016

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 31.01.2017

für die Gemeinde Herzberg (Mark)

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 15.12.2016 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bekannt.

Beschluss-Nr.: 40/16 – Bestätigung des Umlaufbeschlusses für einen Zuschuss für Kinder- und Jugendarbeit Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bestätigt den Umlaufbeschluss für einen Zuschuss für Kinder- und Jugendarbeit an den Heimatverein Pro Herzberg e.V. in Höhe von 500,- €.

Beschluss-Nr.: 41/16 - Bestätigung einer überplanmäßigen Ausgabe für die Kreisumlage

Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt eine überplanmäßigen Ausgabe für die Kreisumlage in Höhe von 16.627,35 €. Die Deckung erfolgt aus den nicht verwendeten Mitteln für den B-Plan Windpark (51100.5431)

Beschluss-Nr.: 42/16 - Erweiterung der Solarflächen im Gewerbegebiet Herzberg

Die Gemeindevertretung Herzberg befürwortet, weitere Flächen von ca. 2 ha im Nordwesten des Gewerbeparks Herzberg zur Erstellung von Solarflächenanlagen bereit zu stellen.

Beschluss-Nr.: 44/16 – Freigabe Zuschuss

Die Gemeindevertreter beschließen, die Mittel für den Zuschuss Friedhofsmauer in Höhe von max. 5.000,00 € frei zu geben.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.3. Bekanntmachung über die Festsetzung der Realsteuern für das Jahr 2017, Festsetzung der Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer

Amt

Lindow (Mark) Lindow, den 03.01.2017

Bekanntmachung über die Festsetzung der Realsteuern für das Jahr 2017, Festsetzung der Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2017

Die durch das Amt Lindow (Mark) verwalteten Gemeinden behalten die Hebesätze aus dem Vorjahr 2016 für das Kalenderjahr 2017 bei.

die Hebesätze für die Grundsteuern betragen für die Gemeinde Herzberg (Mark) a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 390 v.H.

c) für Gewerbesteuer 333v.H.

die Hebesätze für die Grundsteuern betragen für die Gemeinde Rüthnick

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 331 v.H.

c) für Gewerbesteuer 306v.H.

die Hebesätze für die Grundsteuern betragen für die Gemeinde Vielitzsee

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.

(9)

c) für Gewerbesteuer 300v.H.

Seite 9 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2017 vom 14.02.2017 – Amtlicher Teil

die Hebesätze für die Grundsteuern betragen für die Stadt Lindow und allen Ortsteilen a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 390 v.H.

c) für Gewerbesteuer 350v.H.

Für Grundstücke, bei denen sich die Bemessungsgrundlage seit der letzten Bescheidschreibung nicht geändert hat, wird durch die öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 122 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) in der derzeit geltenden Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2017 – wird in den zuletzt erteilten Steuerbescheiden festgesetzten Fälligkeitsbeträgen, bei Vierteljahreszahlung am 15.02, 15.05, 15.08, 15.11. und bei Jahreszahlung am 15.08.2017 sowie bei gesonderter Fälligkeit am 01.07.2017 zu entrichten.

Sollten sich Besteuerungsgrundlagen ändern, werden gem. § 9 Abs. 2 GrStG i.V.m. § 175 AO Änderungsbescheide erteilt.

Festsetzung der Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer für das Jahr 2017

Für die durch das Amt Lindow (Mark) verwalteten Gemeinden behalten die Besteuerungsgrundlagen aus dem Jahr 2016 für 2017 bei.

Für diejenigen Abgabeschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr oder Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Steuer bzw. Abgabe durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 12a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG Bbg) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 122 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) in der derzeit geltenden Fassung für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Zweitwohnungssteuer 2017 - wird in den zuletzt erteilten Steuerbescheiden festgesetzten Fälligkeitsbeträgen, bei Vierteljahreszahlung am 15.02, 15.05, 15.08, 15.11. und bei Jahres-zahlung am 01.02.2017 fällig.

Die Hundesteuer 2017 - wird in den zuletzt erteilten Steuerbescheiden festgesetzten Fällig-keitsbeträgen, bei Vierteljahreszahlung am 15.02, 15.05, 15.08, 15.11. und bei Jahreszahlung am 01.07.2017 fällig.

Sollten sich Besteuerungsgrundlagen ändern, werden gem. § 12a KAG Bbg i.V.m. § 175 AO Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzungen treten für die Steuerpflichtigen und Abgabeschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.4. Bekanntmachung der Genehmigung der 4. Änderung des räumlichen TeilFNP der Stadt Lindow (Mark)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 30.01.2017

für die Stadt Lindow (Mark)

Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 4. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark) in den Grenzen von 2000

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) hat auf ihrer Sitzung am 30.06.2016 den Feststellungsbeschluss zur 4. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark) in den Grenzen von 2000 (Stand Juni 2016) gefasst und die Begründung mit Umweltbericht gebilligt.

Die Änderung umfasst insgesamt vier Änderungsflächen, die untenstehend dargestellt sind:

 Die Änderungsfläche 4.1 befindet sich im Süden der Wohnbauflächen am Pappelweg und umfasst eine ca. 2,3 ha große Fläche, die als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Modellbaupark dargestellt wird (nur Boote ohne Verbrennungsmotor).

 Als Änderungsfläche 4.2 wird im Norden der Kernstadt Lindow (Mark) auf der Westseite des Banzendorfer Weges auf den Flurstücken 18/4 und 19 der Flur 5 der Gemarkung Lindow zusätzlich eine 0,2 ha große Wohnbaufläche

(10)

dargestellt. Die neue W-Fläche wird auf der Westseite des Banzendorfer Weges soweit nach Norden gezogen, wie auf der Ostseite bereits Wohnhäuser stehen und die ebenfalls als Wohnbaufläche im Teil-FNP dargestellt ist.

Seite 10 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2017 vom 14.02.2017 – Amtlicher Teil

 Als Änderungsfläche 4.3 wird in der Bahnhofsiedlung die ehemalige Sportplatzfläche hinter der „Waldbühne“

vollständig als Wohnbaufläche dargestellt, um die Option zu bekommen, auf der stadteigenen Fläche durch einen Bebauungsplan verbindliches Baurecht für eine kleine Einfamilienhausanlage zu schaffen.

 Die Änderungsfläche 4.4 liegt südlich der Stadtkirche. Die baulich vorgeprägte 1,52 ha große Fläche, die bisher als Verkehrsfläche „Parkplatz“ und als Grünfläche „Kleingärten“ im Teil-FNP dargestellt war, wird nun als innenverdichtende Wohnbaufläche dargestellt.

Mit Schreiben vom 30.11.2016 hat der Landkreis Ostprignitz-Ruppin als höhere Verwaltungsbehörde die Genehmigung für die 4. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark) in den Grenzen von 2000 (Stand Juni 2016) gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt, so dass hiermit die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht wird.

Die 4. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark) in den Grenzen von 2000 (Stand Juni 2016) bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung kann im Amt Lindow (Mark), Bauamt, Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark) zu den nachfolgenden Öffnungszeiten des Amtes von jedermann eingesehen und auf Verlangen kann hierüber Auskunft erteilt werden:

Montag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark) in den Grenzen von 2000 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

D. Lieske Amtsdirektor

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1.2.5. Bekanntmachung zur 1. Änderung des räumlichen TeilFNP Seebeck-Strubensee/Gemeinde Vielitzsee

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 02.02.2017

für die Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung zur 1. Änderung des räumlichen Teil-Flächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des räumlichen Teil-Flächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee hat auf ihrer Sitzung am 26.05.2016 den Feststellungsbeschluss zur 1.

Änderung des räumlichen Teil-Flächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee (Stand März 2013) gefasst und die Begründung mit Umweltbericht gebilligt.

Die Änderungsfläche umfasst die im Bereich der Gemeinde Vielitzsee gelegenen Teile der Siedlungsfläche Schönbirken.

Auf der Seite westlich der Gemeindestraße wird die mit Wohnhäusern bebaute Fläche zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt. Auf der Seite östlich der Gemeindestraße wird das Sondergebiet „Therapie“ beschränkt auf die tatsächlich mit einer therapeutischen Einrichtung belegten Flächen und die südlich angrenzenden Flächen werden zukünftig als Wohnbauflächen dargestellt.

(11)

die 1. Änderung des räumlichen Teil-Flächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee (Stand März 2013) gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt, so dass hiermit die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht wird.

Seite 11 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2017 vom 14.02.2017 – Amtlicher Teil

Die 1. Änderung des räumlichen Teil-Flächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee (Stand März 2013) bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung kann im Amt Lindow (Mark), Bauamt, Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark) zu den nachfolgenden Öffnungszeiten des Amtes von jedermann eingesehen und auf Verlangen kann hierüber Auskunft erteilt werden:

Montag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des räumlichen Teil- Flächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

D. Lieske Amtsdirektor

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1.2.6. Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) vom 26.01.2017

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 14.02.2017

für die Stadt Lindow (Mark)

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 26.01.2017 gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 02/17 - Grundsatzbeschluss zur Aufstellung einer Innenbereichs- und Ergänzungssatzung in Banzendorf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1. Für die Stadt Lindow, OT Banzendorf, wird eine Innenbereichs- und Ergänzungssatzung aufgestellt. Die seit 2002 rechtskräftige Klarstellungssatzung und die seit 2004 rechtskräftige Ergänzungssatzung werden Bestandteil der neuen Satzung.

2. Die Kosten für Erstellung der Satzung aufgrund zusätzlicher Ergänzungsflächen werden von einem privaten Investor getragen.

3. Die Kosten für die Zusammenführung der Klarstellungssatzung und der Ergänzungssatzung zur Innenbereichs- und Ergänzungssatzung trägt die Stadt.

4. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, entsprechende Kostenübernahmeverträge abzuschließen und nach Vorlage dieser, das Verfahren einzuleiten.

Beschluss Nr.: 04/17 - Erwerb Schulsportplatz

Die Stadtverordnetenversammlung von Lindow beschließt, das Flst. 47/13 der Flur 10 in der Gemarkung Lindow, anteilig Schulsportplatz, von den Eigentümern zu einem Quadratmeterpreis von 0,60 €, zzgl. sämtlicher Anwalts- und Notarkosten zu erwerben und dazu im Haushalt 25.000 € bereit zu stellen.

Beschluss Nr.: 05/17 - Genehmigung einer Eilentscheidung des Amtsdirektors

(12)

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Eilentscheidung des Amtsdirektors des Amtes Lindow (Mark), mit den Dombert Anwälten aus Potsdam, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Janko Geßner, einen jederzeit kündbaren Anwaltsvertrag wegen der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Neuruppin vom 09.12.2016 gegen die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung zur Pachtvergabe des Campingplatzes vom 01.12.2016 zu schließen, zu genehmigen.

Seite 12 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2017 vom 14.02.2017 – Amtlicher Teil

Beschluss Nr.:07/17 - 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnsteuersatzung vom 20.12.2011

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 20.12.2011.

Beschluss Nr.: 08/17 - Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung)

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt in o.g. Satzung im § 1 –Beitragstatbestand- den 2. Absatz mit dem Wortlaut:

„Für die Durchführung von Baumaßnahmen an Anliegerstraßen entsprechend dieser Satzung bedarf es der Zustimmung der einfachen Mehrheit (mind. 51 %) der betroffenen Grundstückseigentümer vor Baubeginn. Liegt diese Mehrheit nicht vor, wird die Maßnahme nicht ausgeführt.“ zu streichen.

2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) in der anliegenden Fassung.

Beschluss Nr.: 09/17 - Investitionen 2017 ff der Stadt Lindow (Mark)

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Investitionen für die Stadt Lindow (Mark) für die Haushaltsjahre 2017 ff.:

1. Slipanlage

2. Stege am Campingplatz

3. Konzept zur Grünflächengestaltung 4. Grünflächengestaltung

5. Heizungsumstellung Sporthalle 6. Harnackstraße

7. Ausbau Weg zum Rosenhof 8. Gelände Schulhof / Kita

Beschluss Nr.: 10/17 - Kündigung Wärmelieferverträge

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die derzeit vereinbarten Wärmelieferungsverträge für die Grundschule, die Sporthalle, das Rathaus, die alten Kita-Gebäude und den Tourismuspavillon zum 31.12.2017 zu kündigen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenwirken mit dem Amt Lindow für die Wärmeversorgung der Grundschule und der Sporthalle die langfristig wirtschaftlichste Versorgungstechnologie gutachterlich zu ermitteln.

Beschluss Nr.: 11/17 - Verpachtung Gudelack-,Wutz- und Vielitzsee

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, hinsichtlich der Verpachtung des Gudelack-, Wutz- und Vielitzsees ab dem 01.01.2020, beim Land Brandenburg darauf hinzuwirken, dass diese entweder an den Landesanglerverband oder an einen Fischereibetrieb unter einer Rahmenvereinbarung mit dem Landesanglerverband über die gesamte Pachtzeit erfolgt.

Beschluss Nr.: 12/17 - Finanzielle Ausstattung des Partnerschaftsjubiläums 50 Jahre Stadt Harfleur - Stadt Lindow (Mark)

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Bezuschussung für das Partnerschaftsjubiläum 50 Jahre Harfleur - Stadt Lindow (Mark) in Höhe von 3.000,00 €

D. Lieske Amtsdirektor

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Seite 12 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2017 vom 14.02.2017 – Nichtamtlicher Teil

2. Nichtamtlicher Teil

Elternbrief 45: 7 Jahre, 9 Monate: Gesundheit

Wäscht sich Ihr Kind regelmäßig und aus eigenem Antrieb die Hände? Glückwunsch! Die meisten

Kinder tun das nicht. Sie holen auch kein Taschentuch heraus, wenn sie niesen, und halten sich nicht

die Hand vor den Mund, wenn sie husten. Unter anderem deswegen stecken sie sich so leicht

untereinander an – Schulen, zumal schlecht gelüftete Klassenzimmer, sind ein idealer Aufenthaltsort

für Viren und Bakterien aller Art. Drei bis sechs Infektionen pro Jahr sind normal. Daran können Sie

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möchten. Sie können aber eine Menge dafür tun, damit Ihr Kind die unvermeidlichen Infektionen gut wegsteckt und einen Gutteil der Viren erfolgreich abwehrt:

Seite 13 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2017 vom 14.02.2017 – Nichtamtlicher Teil

 Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind genug schläft.

 Bewegung an der frischen Luft ist seit jeher das beste Mittel, um das Immunsystem zu stärken.

Mindestens einmal am Tag soll ein Kind raus, auch an einem verregneten Sonntag!

 Der Vorschlag „komm, wir machen einen Spaziergang!“ löst bei den wenigstens Kindern Begeisterung aus. Eine Radtour oder ein Ausflug mit Inlineskates sind da schon attraktiver – und wenn das gerade nicht passt, kann auch der Dauerlauf zum Bäcker oder zum Briefkasten für Bewegung sorgen.

Wenn Ihr Kind krank ist, sollte es sich in Ruhe auskurieren dürfen: Berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, haben pro Jahr Anspruch auf bis zu 10 Kinderkrankentage für jedes Kind unter 12 Jahren (Alleinerziehende bis zu 20 Tage pro Jahr). Für privat Versicherte und Beamte gelten besondere Regelungen.

Die kostenlose Verteilung der ANE-Elternbriefe im Land Brandenburg wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF).

Interessierte Brandenburger Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. www.ane.de, oder per Email an ane@ane.de, über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030-259006-35 bestellen. Die Elternbriefe kommen altersentsprechend bis zum 8. Geburtstag in regelmäßigen Abständen nach Hause, auch für Geschwisterkinder.

Sabine Spelda

Elternbriefe Brandenburg

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