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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

29. Jahrgang Lindow, den 22.07.2019 Nummer 07

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Hauptsatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) 1.1.2. Hauptsatzung der Gemeinde Vielitzsee 1.1.3. Hauptsatzung der Gemeinde Rüthnick 1.1.4. Hauptsatzung der Stadt Lindow (Mark)

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung der Wahlleiterin zur Bürgermeisterstichwahl am 16.06.2019

1.2.2. Bekanntmachung der Wahlleiterin zur Benennung von Ersatzpersonen in der Stadt Lindow (Mark) nach der Kommunalwahl vom 26.05.2019

1.2.3. Bekanntmachung der Wahlleiterin zur Benennung von Ersatzpersonen in der Gemeinde Vielitzsee nach der Kommunalwahl vom 26.05.2019

1.2.4. Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) vom 17.06.2019 1.2.5. Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick vom 24.06.2019

1.2.6. Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 24.06.2019 1.2.7. Bekanntmachung der Beschlüsse des Ortsbeirates Strubensee vom 19.06.2019 1.2.8. Bekanntmachung der Beschlüsse des Ortsbeirates Vielitz vom 20.06.2019

1.2.9. Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) vom 25.06.2019 1.2.10. Bekanntmachung der Beschlüsse des Ortsbeirates Banzendorf vom 20.06.2019

1.2.11. Bekanntmachung der Beschlüsse des Ortsbeirates Hindenberg vom 04.06.2019 1.2.12. Bekanntmachung der Beschlüsse des Ortsbeirates Keller vom 24.06.2019 1.2.13. Bekanntmachung der Beschlüsse des Ortsbeirates Klosterheide vom 20.06.2019 1.2.14. Bekanntmachung der Beschlüsse des Ortsbeirates Schönberg (Mark) vom 24.06.2019 1.2.15. Bekanntmachung der Wahlleiterin zur Wahlausschusssitzung vom 02.07.2019

1.2.16. Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in die

Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen zur Landtagswahl Brandenburg am 01.09.2019

2. Nichtamtlicher Teil Keine Veröffentlichungen

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Hauptsatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Herzberg (Mark)

Hauptsatzung der Gemeinde Herzberg (Mark)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Vorschrift

§ 2 Name der Gemeinde

§ 3 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner

§ 4 Einwohnerversammlung

§ 5 Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

§ 6 Einwohnerbefragungen

(2)

Seite 2 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

§ 7 Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen ( § 18a BbgKVerf)

§ 8 Einsichtnahme in Beschlussvorlagen

§ 9 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

§ 10 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung

§ 11 Zuständigkeiten des Amtsdirektors

§ 12 Mitteilungspflichten der Gemeindevertreter

§ 13 Gemeindevertretung

§ 14 Bekanntmachungen

§ 15 Inkrafttreten

Hauptsatzung der Gemeinde Herzberg (Mark)

Gemäß § 4 Abs. 1 i.V. m . § 28 Abs. 2, Satz 1, Ziffer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I, S.286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl. I/18, Nr. 37, S. 4) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Herzberg (Mark) in ihrer Sitzung am 17.06.2019 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeine Vorschrift

Soweit in dieser Satzung geschlechtsspezifische Formulierungen Verwendung finden, gilt der beschriebene Sachverhalt gleichermaßen für das andere Geschlecht.

§ 2

Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf) 1) Die Gemeinde führt den Namen Herzberg (Mark).

2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört dem Amt Lindow (Mark) an.

§ 3

Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner ( § 13 BbgKVerf)

Die Beteiligung und Unterrichtung von betroffenen Einwohnern der Gemeinde Herzberg (Mark) in wichtigen gemeindlichen Angelegenheiten erfolgt durch

1. die Einwohnerfragestunde in jeder öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung 2. Einwohnerversammlungen

3. Einwohnerbefragungen

Im Einzelfall kann darüber hinaus eine Beteiligung und Unterrichtung der betroffenen Einwohner in anderer Form erfolgen.

§ 4

Einwohnerversammlung

1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes der Gemeinde durchgeführt werden.

2) Der Hauptverwaltungsbeamte beruft unter der Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend der Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Gemeindevertretung. Der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von diesem Beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht.

Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Hauptverwaltungsbeamten und der Gemeindevertretung zuzuleiten.

3) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten 12 Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb des letzten Jahres nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert dieser Einwohner unterzeichnet sein.

4) Über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet die Gemeindevertretung. Ist der Antrag zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages abgehalten werden.

5) Die Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sollen auf der nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung behandelt werden.

(3)

Seite 3 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

§ 5

Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

1) In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner) berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden.

Die Wortmeldungen sollen 3 Minuten nicht überschreiten. Auch Kindern und Jugendlichen ist das Rederecht zu gewähren.

Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.

2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind sowie Sachverständige zu hören.

§ 6

Einwohnerbefragungen

1) Die Gemeindevertretung kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Ortsteile beschließen.

2) Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitzraums das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3) Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen unterschiedlichen vorzugebenden Varianten.

4) Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren der Befragung werden durch die Gemeindevertretung jeweils durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und in der in § 14 Abs. 6 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbeschluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegen.

5) Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der Wahlleiterin/dem Wahlleiter.

§ 7

Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen ( § 18a BbgKVerf)

Die in §3 Nr. 1 und 2 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Gemeinde Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:

1. das aufsuchende Gespräch

2. durch offene Beteiligung in der Form a) Diskussionsrunde

b) Workshop c) Jugendforen

3. projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form a) Diskussionsrunde

b) Workshop c) Jugendforen

Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, das Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

Die Gemeinde kann einen Beauftragten für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen.

§ 8

Einsichtnahme in Beschlussvorlagen ( § 36 Abs. 4 BbgKVerf)

Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen.

Dieses Recht kann während der Sprechzeiten

Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

innerhalb der Fristen des § 12 Abs. 6 in der Zentralen Verwaltung des Amtes Lindow (Mark), Straße des Friedens 20, wahrgenommen werden.

§ 9

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid ( § 15 BbgKVerf)

Gemäß § 15 BbgKVerf können die Bürger über eine gemeindliche Angelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung liegt, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Wahlleiter eingereicht werden.

(4)

Seite 4 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

§ 10

Zuständigkeiten der Gemeindevertretung Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung ergibt sich aus § 28 BbgKVerf.

Die Gemeindevertretung behält sich nach § 28 Absatz 2, Satz 1, Ziffer 17 BbgKVerf die Entscheidung vor über Geschäfte von vorhandenen Vermögensgegenständen sofern der Wert 10.000,- € übersteigt.

Die Gemeindevertretung behält sich nach § 62 Absatz 3 Satz 1 BbgKVerf, auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, die Entscheidung vor über die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten.

§ 11

Zuständigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten

Der Hauptverwaltungsbeamte führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 5 BbgKVerf.

Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche,

- die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, - die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren,

- die nach feststehenden Verwaltungsregeln entschieden werden können.

Dazu gehören insbesondere:

a) die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Verkehrs

b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die bei Durchführung bundes-, landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig ist,

c) Einlegung von Rechtsmitteln einschließlich Einreichung von Klagen bei Gerichten, soweit der Streitwert 5.000,- € nicht übersteigt,

d) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Haushaltsplanes (Jahresbetrag)

e) Auftragsvergaben im Rahmen des Haushaltsplanes f) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen

g) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche bis 10.000,- €

h) befristete Einstellung von Beschäftigten im Rahmen des Stellenplanes i) Einstellung von geringfügig Beschäftigten im Rahmen des Stellenplanes

§ 12

Mitteilungspflichten der Gemeindevertreter ( § 31 Abs.3 BbgKVerf)

1) Die Gemeindevertreter haben der Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.

Anzugeben sind:

- bei unselbständiger Arbeit die Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben,

- bei selbständiger Tätigkeit die Art des Gewerbes mit Angabe der Firma oder die Bezeichnung des Tätigkeitsbereiches, - jede andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, sonstigen Organs oder Beirat einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes

- entgeltlich beratende Tätigkeiten, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten, soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegt.

2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist der Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.

Die Angaben über den ausgeübten Beruf sowie weiterer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten können im Amt Lindow (Mark), Zentrale Verwaltung, eingesehen werden.

§ 13

Gemeindevertretung ( §§ 34, 36, BbgKVerf)

1) Die Gemeindevertretung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf)

2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden nach § 12 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. ( § 36 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf, § 46 Abs. 5 BbgKVerf)

3) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich ( § 36 Absatz 2 BbgKVerf). Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern ( § 36 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf).

(5)

Seite 5 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

§ 14

Bekanntmachungen ( § 3 Abs. 3 BbgKVerf, § 36 Abs. 1 BbgKVerf) 1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.

2) Satzungen, sonstige ortsrechtliche Vorschriften sowie öffentlich-rechtliche Verträge, deren Bekanntmachung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, werden durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „ Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) „ bekannt gemacht. Soweit erforderlich, ist auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens hinzuweisen. Ist für eine Genehmigung kein Aktenzeichen angegeben, bedarf es statt der Angabe des Aktenzeichens des Hinweises, dass die Genehmigung ohne ein solches Zeichen erteilt worden ist. Die Vorschriften für Satzungen gelten für den Flächennutzungsplan entsprechend.

3) Soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, erfolgen öffentliche Bekannt- machungen der Gemeinde durch Veröffentlichung im "Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark)".

4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, einer sonstigen ortsrechtlichen Vorschrift oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie im Amt Lindow (Mark), Straße des Friedens 20, 14 Tage lang zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Der Inhalt dieser Teile muss dann in der Satzung in groben Zügen umschrieben werden.Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor unter Angabe des Ortes und Dauer der Auslegung angeordnet und zusammen mit der Satzung, der ortsrechtlichen Vorschrift oder dem sonstigen Schriftstück veröffentlicht. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

5) Bekanntmachungen und Ersatzbekanntmachungen sind mit der Herausgabe des Amtsblattes für das Amt Lindow (Mark) bewirkt.

6) Abweichend von Absatz 3 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung mit einer Frist von 5 vollen Tagen in den nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gemacht:

a) Imbiß/Dorfmitte

7) Die Schriftstücke sind entsprechend der Bekanntmachungsfrist auszuhängen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Aushängenden bzw. Abnehmenden zu vermerken.

8) Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang nach Absatz 6 mindestens einen vollen Tag vor der Sitzung in den Bekanntmachungskästen entsprechend Absatz 6.

9) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt Lindow (Mark) unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechen für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Stadt. (

§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf)

10) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse der Gemeindevertretung wird der Öffentlichkeit im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) zugänglich gemacht.

§ 15 Inkrafttreten

1) Die Hauptsatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Lindow, den 26.06.2019

Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow, den 26.06.2019

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

(6)

Seite 6 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

1.1.2. Hauptsatzung der Gemeinde Vielitzsee Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Vielitzsee

Hauptsatzung der Gemeinde Vielitzsee Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Vorschrift

§ 2 Name der Gemeinde

§ 3 Bildung von Ortsteilen

§ 4 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner

§ 5 Einwohnerversammlung

§ 6 Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

§ 7 Einwohnerbefragungen

§ 8 Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

§ 9 Einsichtnahme in Beschlussvorlagen

§ 10 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

§ 11 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung

§ 12 Zuständigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten

§ 13 Mitteilungspflichten der Gemeindevertreter und Mitglieder der Ortsbeiräte

§ 14 Gemeindevertretung/Ortsbeirat

§ 15 Ortsbeirat

§ 16 Anhörungsrechte / Entscheidungsrechte / Antragsrechte des Ortsbeirates

§ 17 Bekanntmachungen

§ 18 Inkrafttreten

Hauptsatzung der Gemeinde Vielitzsee

Gemäß § 4 Abs. 1 i.V. m . § 28 Abs. 2, Satz 1, Ziffer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I, S.286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl. I/18, Nr. 37, S.4) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee in ihrer Sitzung am 24.06.2019 folgende Hauptsatzung

beschlossen:

§ 1

Allgemeine Vorschrift

Soweit in dieser Satzung geschlechtsspezifische Formulierungen Verwendung finden, gilt der beschriebene Sachverhalt gleichermaßen für das andere Geschlecht.

§ 2

Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf) 1) Die Gemeinde führt den Namen Vielitzsee.

2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört dem Amt Lindow (Mark) an.

§ 3

Bildung von Ortsteilen (§ 45 ff. BbgKVerf) Die Gemeinde Vielitzsee hat nachfolgend aufgeführte Ortsteile:

- Seebeck - Strubensee - Vielitz

§ 4

Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner ( § 13 BbgKVerf)

Die Beteiligung und Unterrichtung von betroffenen Einwohnern der Gemeinde Vielitzsee in wichtigen gemeindlichen Angelegenheiten erfolgt durch

- die Einwohnerfragestunde in jeder öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung - Einwohnerversammlungen

- Einwohnerbefragungen

Im Einzelfall kann darüber hinaus eine Beteiligung und Unterrichtung der betroffenen Einwohner in anderer Form erfolgen.

§ 5

Einwohnerversammlung

1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes der Gemeinde durchgeführt werden.

(7)

Seite 7 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

2) Der Hauptverwaltungsbeamte beruft unter der Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend der Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Gemeindevertretung. Der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von diesem Beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht.

Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Hauptverwaltungsbeamten und der Gemeindevertretung zuzuleiten.

3) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten 12 Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb des letzten Jahres nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert dieser Einwohner unterzeichnet sein.

4) Über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet die Gemeindevertretung. Ist der Antrag zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages abgehalten werden.

5) Die Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sollen auf der nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung behandelt werden.

§ 6

Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

1) In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner) berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen 3 Minuten nicht überschreiten. Auch Kindern und Jugendlichen ist das Rederecht zu gewähren.

Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.

2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind sowie Sachverständige zu hören.

§ 7

Einwohnerbefragungen

1) Die Gemeindevertretung kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Ortsteile beschließen.

2) Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3) Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen unterschiedlichen vorzugebenden Varianten.

4) Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren der Befragung werden durch die Gemeindevertretung jeweils durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und in der in § 17 Abs. 6 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbeschluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegen.

5) Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der Wahlleiterin/dem Wahlleiter.

§ 8

Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (§ 18a BbgKVerf)

Die in §3 Nr. 1 und 2 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Gemeinde Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:

1. das aufsuchende Gespräch

2. durch offene Beteiligung in der Form a) Diskussionsrunde

b) Workshop c) Jugendforen

3. projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form a) Diskussionsrunde

b) Workshop c) Jugendforen

Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, das Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

(8)

Seite 8 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

Die Gemeinde kann einen Beauftragten für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen.

§ 9

Einsichtnahme in Beschlussvorlagen ( § 36 Abs. 4 BbgKVerf) Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der

Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen.

Dieses Recht kann während der Sprechzeiten

Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

innerhalb der Fristen des § 15 Abs. 6 bzw. 7 in der Zentralen Verwaltung des Amtes Lindow (Mark), Straße des Friedens 20, wahrgenommen werden.

§ 10

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid (§ 15 BbgKVerf)

Gemäß § 15 BbgKVerf können die Bürger über eine gemeindliche Angelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung liegt, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Wahlleiter eingereicht werden.

§ 11

Zuständigkeiten der Gemeindevertretung Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung ergibt sich aus § 28 BbgKVerf.

Die Gemeindevertretung behält sich nach § 28 Absatz 2, Satz 1, Ziffer 17 BbgKVerf die Entscheidung vor über Geschäfte von vorhandenen Vermögensgegenständen sofern der Wert 5.000,- € übersteigt.

Die Gemeindevertretung behält sich nach § 62 Absatz 3 Satz 1 BbgKVerf, auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, die Entscheidung vor über die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten.

§ 12

Zuständigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten

Der Hauptverwaltungsbeamte führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 5 BbgKVerf.

Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche,

- die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, - die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren,

- die nach feststehenden Verwaltungsregeln entschieden werden können.

Dazu gehören insbesondere:

a) die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Verkehrs

b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die bei Durchführung bundes-, landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig ist,

c) Einlegung von Rechtsmitteln einschließlich Einreichung von Klagen bei Gerichten, soweit der Streitwert 10.000,- € nicht übersteigt,

d) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Haushaltsplanes (Jahresbetrag)

e) Auftragsvergaben im Rahmen des Haushaltsplanes f) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen

g) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche bis 10.000,- €

h) befristete Einstellung von Beschäftigten im Rahmen des Stellenplanes i) Einstellung von geringfügig Beschäftigten im Rahmen des Stellenplanes Die Gemeindevertretung ist über die Entscheidungen zu unterrichten.

§ 13

Mitteilungspflichten der Gemeindevertreter und Mitglieder der Ortsbeiräte ( § 31 Abs. 3 BbgKVerf)

1) Die Gemeindevertreter und Mitglieder des Ortsbeirates haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung/dem

Ortsvorsteher innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.

Anzugeben sind:

- bei unselbständiger Arbeit die Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben,

- bei selbständiger Tätigkeit die Art des Gewerbes mit Angabe der Firma oder die Bezeichnung des Tätigkeitsbereiches,

(9)

Seite 9 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil - jede andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, sonstigen Organs oder Beirat einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes

- entgeltlich beratende Tätigkeiten, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten, soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegt.

2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung/dem Ortsvorsteher innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.

Die Angaben über den ausgeübten Beruf sowie weiterer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten können im Amt Lindow (Mark), Zentrale Verwaltung, eingesehen werden.

§ 14

Gemeindevertretung/Ortsbeirat ( §§ 34, 36, 46 BbgKVerf)

1) Die Gemeindevertretung/der Ortsbeirat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf)

2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung/des Ortsbeirates werden nach § 17 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. ( § 36 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf, § 46 Abs. 5 BbgKVerf)

3) Die Sitzungen der Gemeindevertretung/ des Ortsbeirates sind öffentlich ( § 36 Absatz 2 BbgKVerf).

Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern ( § 36 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf).

§ 15

Ortsbeirat ( § 45 Abs. 2 BbgKVerf)

1) In den Ortsteilen der Gemeinde Vielitzsee wird jeweils ein Ortsbeirat gewählt. Dieser wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher, und seinen Stellvertreter.

2) Der Ortsbeirat besteht aus max. 3 Mitgliedern.

3) Die Wahl des Ortsbeirates erfolgt nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.

§ 16

Anhörungsrechte/Entscheidungsrechte/Antragsrechte des Ortsbeirates ( § 46 Abs. 1, 2 und 3 BbgKVerf)

1) Vor Beschlussfassung in der Gemeindevertretung ist der Ortsbeirat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf in folgenden Angelegenheiten zu hören:

a) Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,

b) Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,

c) Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,

d) Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil,

e) Änderung der Grenzen des Ortsteiles und f) Erstellung des Haushaltsplanes.

Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechtes gehindert ist ( § 46 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf)

2) Soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 10 dieser Satzung handelt, behält sich der Ortsbeirat gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4 die Entscheidung vor über:

a) Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil

hinausgeht,

b) Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grün- anlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und

c) Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtung, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

d) Verteilung von finanziellen Mitteln im Ortsteil nach Maßgabe des Haushaltes - zur Förderung von Vereinen und Verbänden,

- zur Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung

- für Ehrungen und Jubiläen

Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung ( § 46 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf).

(10)

Seite 10 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

3) Der Ortsbeirat kann in Angelegenheiten des Ortsteiles gemäß § 46 Abs. 3 BbgKVerf Vorschläge und Anträge an den Hauptverwaltungsbeamten stellen. Diese werden durch ihn, soweit er nicht selbst zuständig ist, dem zuständigen Gremium zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. Der Ortsbeirat ist über das Ergebnis zu unterrichten.

4) Die Festlegungen des Eingliederungsvertrages bleiben unberührt.

§ 17

Bekanntmachungen ( § 3 Abs. 3 BbgKVerf, § 36 Abs. 1 BbgKVerf) 1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten.

2) Satzungen, sonstige ortsrechtliche Vorschriften sowie öffentlich-rechtliche Verträge, deren Bekanntmachung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, werden durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „ Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) „ bekannt gemacht. Soweit erforderlich, ist auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens hinzuweisen.

Ist für eine Genehmigung kein Aktenzeichen angegeben, bedarf es statt der Angabe des Aktenzeichens des Hinweises, dass die Genehmigung ohne ein solches Zeichen erteilt worden ist. Die Vorschriften für Satzungen gelten für den

Flächennutzungsplan entsprechend.

3) Soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde durch Veröffentlichung im "Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark)".

4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, einer sonstigen ortsrechtlichen Vorschrift oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie im Amt Lindow (Mark), Straße des Friedens 20, 14 Tage lang zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Der Inhalt dieser Teile muss dann in der Satzung in groben Zügen umschrieben werden.

Die Ersatzbekanntmachung wird vom Hauptverwaltungsbeamten unter Angabe des Ortes und Dauer der Auslegung angeordnet und zusammen mit der Satzung, der ortsrechtlichen Vorschrift oder dem sonstigen Schriftstück veröffentlicht.

Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

5) Bekanntmachungen und Ersatzbekanntmachungen sind mit der Herausgabe des Amtsblattes für das Amt Lindow (Mark) bewirkt.

6) Abweichend von Absatz 3 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung mit einer Frist von 5 vollen Tagen in den nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gemacht:

a) Seebeck, Hauptstraße 9,

b) Seebeck-Ausbau – am Containerplatz c) Strubensee, Dorfstraße 19 a

d) Strubensee, Schönbirken – zwischen Weg nach Schönbirken 1 und 2 (Grundstücksgrenze rechts)

e) Vielitz, Griebener Straße 20 a

7) Abweichend von Absatz 3 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates mit einer Frist von 3 vollen Tagen in den nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gemacht:

a) Ortsteil Seebeck: Hauptstraße 9,

Seebeck-Ausbau – am Containerplatz b) Ortsteil Strubensee: Dorfstraße 19 a

Schönbirken – zwischen Weg nach Schönbirken 1 und 2 (Grundstücksgrenze rechts)

c) Ortsteil Vielitz: Griebener Straße 20 a

8) Die Schriftstücke sind entsprechend der Bekanntmachungsfrist auszuhängen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Aushängenden bzw. Abnehmenden zu vermerken.

9) Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang nach den Absätzen 6-7 mindestens einen vollen Tag vor der Sitzung in den Bekanntmachungskästen entsprechend der Absätze 6-7.

10) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt Lindow (Mark) unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde. ( § 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf)

11) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse der Gemeindevertretung sowie der Ortsbeiräte wird der Öffentlichkeit im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) zugänglich gemacht.

(11)

Seite 11 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

§ 18 Inkrafttreten

1) Die Hauptsatzung der Gemeinde Vielitzsee tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Lindow , den 16.07.2019 Lieske

Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Vielitzsee wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow, den 16.07.2019

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.3. Hauptsatzung der Gemeinde Rüthnick Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Rüthnick (Mark)

Hauptsatzung der Gemeinde Rüthnick Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Vorschrift

§ 2 Name der Gemeinde

§ 3 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner

§ 4 Einwohnerversammlung

§ 5 Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

§ 6 Einwohnerbefragungen

§ 7 Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen ( § 18a BbgKVerf)

§ 8 Einsichtnahme in Beschlussvorlagen

§ 9 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

§ 10 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung

§ 11 Zuständigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten

§ 12 Mitteilungspflichten der Gemeindevertreter

§ 13 Gemeindevertretung

§ 14 Bekanntmachungen

§ 15 Inkrafttreten

Hauptsatzung der Gemeinde Rüthnick

Gemäß § 4 Abs. 1 i.V. m . § 28 Abs. 2, Satz 1, Ziffer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I, S.286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl. I/18, Nr. 37, S. 4) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rüthnick in ihrer Sitzung am 24.06.2019 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeine Vorschrift

Soweit in dieser Satzung geschlechtsspezifische Formulierungen Verwendung finden, gilt der beschriebene Sachverhalt gleichermaßen für das andere Geschlecht.

§ 2

Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf) 1) Die Gemeinde führt den Namen Rüthnick.

2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört dem Amt Lindow (Mark) an.

(12)

Seite 12 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

§ 3

Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner (§ 13 BbgKVerf)

Die Beteiligung und Unterrichtung von betroffenen Einwohnern der Gemeinde Rüthnick in wichtigen gemeindlichen Angelegenheiten erfolgt durch

1. die Einwohnerfragestunde in jeder öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung 2. Einwohnerversammlungen

3. Einwohnerbefragungen

Im Einzelfall kann darüber hinaus eine Beteiligung und Unterrichtung der betroffenen Einwohner in anderer Form erfolgen.

§ 4

Einwohnerversammlung

1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes der Gemeinde durchgeführt werden.

2) Der Hauptverwaltungsbeamte beruft unter der Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend der Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Gemeindevertretung. Der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von diesem Beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht.

Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Hauptverwaltungsbeamten und der Gemeindevertretung zuzuleiten.

3) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten 12 Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb des letzten Jahres nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert dieser Einwohner unterzeichnet sein.

4) Über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet die Gemeindevertretung. Ist der Antrag zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages abgehalten werden.

5) Die Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sollen auf der nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung behandelt werden.

§ 5

Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

1) In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner) berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen 3 Minuten nicht überschreiten. Auch Kindern und Jugendlichen ist das Rederecht zu gewähren.

Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.

2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind sowie Sachverständige zu hören.

§ 6

Einwohnerbefragungen

1) Die Gemeindevertretung kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Ortsteile beschließen.

2) Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3) Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen unterschiedlichen vorzugebenden Varianten.

4) Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren der Befragung werden durch die Gemeindevertretung jeweils durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und in der in § 14 Abs. 6 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbeschluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegen.

5) Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der Wahlleiterin/dem Wahlleiter.

(13)

Seite 13 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

§ 7

Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (§ 18a BbgKVerf)

Die in §3 Nr. 1 und 2 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Gemeinde Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:

1. das aufsuchende Gespräch

2. durch offene Beteiligung in der Form a) Diskussionsrunde

b) Workshop c) Jugendforen

3. projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form a) Diskussionsrunde

b) Workshop c) Jugendforen

Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, das Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

Die Gemeinde kann einen Beauftragten für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen.

§ 8

Einsichtnahme in Beschlussvorlagen (§ 36 Abs. 4 BbgKVerf)

Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen.

Dieses Recht kann während der Sprechzeiten

Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

innerhalb der Fristen des § 12 Abs. 6 in der Zentralen Verwaltung des Amtes Lindow (Mark), Straße des Friedens 20, wahrgenommen werden.

§ 9

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid (§ 15 BbgKVerf)

Gemäß § 15 BbgKVerf können die Bürger über eine gemeindliche Angelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung liegt, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Wahlleiter eingereicht werden.

§ 10

Zuständigkeiten der Gemeindevertretung Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung ergibt sich aus § 28 BbgKVerf.

Die Gemeindevertretung behält sich nach § 28 Absatz 2, Satz 1, Ziffer 17 BbgKVerf die Entscheidung vor über Geschäfte von vorhandenen Vermögensgegenständen sofern der Wert 10.000,- € übersteigt.

Die Gemeindevertretung behält sich nach § 62 Absatz 3 Satz 1 BbgKVerf, auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, die Entscheidung vor über die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten.

§ 11

Zuständigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten

Der Hauptverwaltungsbeamte führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 5 BbgKVerf.

Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche,

- die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, - die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren,

- die nach feststehenden Verwaltungsregeln entschieden werden können.

Dazu gehören insbesondere:

a) die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Verkehrs

b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die bei Durchführung bundes-, landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig ist,

c) Einlegung von Rechtsmitteln einschließlich Einreichung von Klagen bei Gerichten, soweit der Streitwert 5.000,- € nicht übersteigt,

d) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Haushaltsplanes (Jahresbetrag)

e) Auftragsvergaben im Rahmen des Haushaltsplanes f) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen

g) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche bis 10.000,- € h) befristete Einstellung von Beschäftigten im Rahmen des Stellenplanes i) Einstellung von geringfügig Beschäftigten im Rahmen des Stellenplanes

(14)

Seite 14 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

§ 12

Mitteilungspflichten der Gemeindevertreter (§ 31 Abs.3 BbgKVerf)

1) Die Gemeindevertreter haben der Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.

Anzugeben sind:

- bei unselbständiger Arbeit die Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben,

- bei selbständiger Tätigkeit die Art des Gewerbes mit Angabe der Firma oder die Bezeichnung des Tätigkeitsbereiches, - jede andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, sonstigen Organs oder Beirat einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes

- entgeltlich beratende Tätigkeiten, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten, soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegt.

2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist der Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.

Die Angaben über den ausgeübten Beruf sowie weiterer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten können im Amt Lindow (Mark), Zentrale Verwaltung, eingesehen werden.

§ 13

Gemeindevertretung (§§ 34, 36, BbgKVerf)

1) Die Gemeindevertretung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf)

2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden nach § 14 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. ( § 36 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf, § 46 Abs. 5 BbgKVerf)

3) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich ( § 36 Absatz 2 BbgKVerf). Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern ( § 36 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf).

§ 14

Bekanntmachungen (§ 3 Abs. 3 BbgKVerf, § 36 Abs. 1 BbgKVerf) 1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten.

2) Satzungen, sonstige ortsrechtliche Vorschriften sowie öffentlich-rechtliche Verträge, deren Bekanntmachung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, werden durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark)„ bekannt gemacht. Soweit erforderlich, ist auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens hinzuweisen.

Ist für eine Genehmigung kein Aktenzeichen angegeben, bedarf es statt der Angabe des Aktenzeichens des Hinweises, dass die Genehmigung ohne ein solches Zeichen erteilt worden ist. Die Vorschriften für Satzungen gelten für den Flächennutzungsplan entsprechend.

3) Soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, erfolgen öffentliche Bekannt- machungen der Gemeinde durch Veröffentlichung im "Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark)".

4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, einer sonstigen ortsrechtlichen Vorschrift oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie im Amt Lindow (Mark), Straße des Friedens 20, 14 Tage lang zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Der Inhalt dieser Teile muss dann in der Satzung in groben Zügen umschrieben werden. Die Ersatzbekanntmachung wird vom Hauptverwaltungsbeamten unter Angabe des Ortes und Dauer der Auslegung angeordnet und zusammen mit der Satzung, der ortsrechtlichen Vorschrift oder dem sonstigen Schriftstück veröffentlicht. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

5) Bekanntmachungen und Ersatzbekanntmachungen sind mit der Herausgabe des Amtsblattes für das Amt Lindow (Mark) bewirkt.

6) Abweichend von Absatz 3 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung mit einer Frist von 5 vollen Tagen in den nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gemacht:

a) Hauptstraße 24

7) Die Schriftstücke sind entsprechend der Bekanntmachungsfrist auszuhängen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Aushängenden bzw. Abnehmenden zu vermerken.

8) Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang nach Absatz 6 mindestens einen vollen Tag vor der Sitzung in den Bekanntmachungskästen entsprechend Absatz 6.

(15)

Seite 15 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

9) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt Lindow (Mark) unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechen für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Stadt. (§

3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf)

10) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse der Gemeindevertretung wird der Öffentlichkeit im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) zugänglich gemacht.

§ 15 Inkrafttreten

1) Die Hauptsatzung der Gemeinde Rüthnick tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Lindow, den 16.07.2019

Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Rüthnick wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow, den 16.07.2019

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.4. Hauptsatzung der Stadt Lindow (Mark) Amt Lindow (Mark)

für die Stadt Lindow (Mark)

Hauptsatzung der Stadt Lindow (Mark) Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Vorschrift

§ 2 Name der Stadt

§ 3 Bildung von Ortsteilen

§ 4 Wappen

§ 5 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner

§ 6 Einwohnerversammlung

§ 7 Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

§ 8 Einwohnerbefragungen

§ 9 Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (§ 18a BbgKVerf)

§ 10 Einsichtnahme in Beschlussvorlagen

§ 11 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

§ 12 Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung

§ 13 Zuständigkeiten des Hauptausschusses

§ 14 Zuständigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten

§ 15 Mitteilungspflichten der Stadtverordneten, Mitglieder der Ortsbeiräte und sachkundigen Einwohner

§ 16 Verschwiegenheitspflichten der Stadtverordneten, Mitglieder der Ortsbeiräte und sachkundigen Einwohner (§§ 21, 25, 31, 46 BbgKVerf)

§ 17 Stadtverordnetenversammlung / Ortsbeirat

§ 18 Hauptausschuss

§ 19 Ausschüsse

§ 20 Ortsbeirat

§ 21 Anhörungsrechte / Entscheidungsrechte / Antragsrechte des Ortsbeirates

§ 22 Bekanntmachungen

§ 23 Inkrafttreten

(16)

Seite 16 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

Hauptsatzung der Stadt Lindow (Mark)

Gemäß § 4 Abs. 1 i.V. m . § 28 Abs. 2, Satz 1, Ziffer 2 der Kommunalverfassung in der jeweiligen Fassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I, S.286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl. I/18, Nr. 37, S.4) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) in ihrer Sitzung am 25.06.2019 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeine Vorschrift

Soweit in dieser Satzung geschlechtsspezifische Formulierungen Verwendung finden, gilt der beschriebene Sachverhalt gleichermaßen für das andere Geschlecht.

§ 2

Name der Stadt (§ 9 BbgKVerf) 1) Die Stadt führt den Namen Lindow (Mark).

2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört dem Amt Lindow (Mark) an.

§ 3

Bildung von Ortsteilen ( § 45 ff. BbgKVerf) Die Stadt Lindow (Mark) hat nachfolgend aufgeführte Ortsteile:

- Banzendorf - Hindenberg - Keller - Klosterheide - Schönberg(Mark)

§ 4

Wappen ( § 10 BbgKVerf) Die Stadt Lindow (Mark) führt ein Stadtwappen.

Beschreibung des Stadtwappens:

Es zeigt in goldenem Feld einen grünen bewurzelten Lindenbaum, der Stamm belegt mit einem roten Schild, darin ein goldbewehrter silberner Adler. (Lexikon Städte und Wappen der DDR, 2. Aufl. Leipzig 1984, S. 265). Die Stadtfarben sind grün-weiß-rot.

§ 5

Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner (§ 13 BbgKVerf)

Die Beteiligung und Unterrichtung von betroffenen Einwohnern der Stadt Lindow (Mark) in wichtigen gemeindlichen Angelegenheiten erfolgt durch

- die Einwohnerfragestunde in jeder öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung - Einwohnerversammlungen

- Einwohnerbefragungen

Im Einzelfall kann darüber hinaus eine Beteiligung und Unterrichtung der betroffenen Einwohner in anderer Form erfolgen.

§ 6

Einwohnerversammlung

1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes der Gemeinde durchgeführt werden.

2) Der Hauptverwaltungsbeamte beruft unter der Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend der Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von diesem Beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Hauptverwaltungsbeamten und der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten.

3) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten 12 Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb des letzten Jahres nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert dieser Einwohner unterzeichnet sein.

4) Über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Ist der Antrag zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages abgehalten werden.

5) Die Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sollen auf der nächsten ordentlichen Sitzung der

(17)

Seite 17 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 07/2019 vom 22.07.2019 – Amtlicher Teil

§ 7

Einwohnerfragestunde, Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen

1) In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung/des Hauptauschusses/des Fachausschusses/des Ortsbeirates sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner) berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Stadtverordnetenversammlung oder den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten.

Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen 3 Minuten nicht überschreiten. Auch Kindern und Jugendlichen ist das Rederecht zu gewähren. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.

2) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind sowie Sachverständige zu hören.

§ 8

Einwohnerbefragungen

1) Die Stadtverordnetenversammlung kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Ortsteile beschließen.

2) Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3) Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen unterschiedlichen vorzugebenden Varianten.

4) Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren der Befragung werden durch die Stadtverordnetenversammlung jeweils durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und in der in § 22 Abs. 6 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbeschluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegen.

5) Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der Wahlleiterin/dem Wahlleiter.

§ 9

Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (§ 18a BbgKVerf)

Die in §3 Nr. 1 und 2 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Gemeinde Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:

1. das aufsuchende Gespräch

2. durch offene Beteiligung in der Form a) Diskussionsrunde

b) Workshop c) Jugendforen

3. projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form a) Diskussionsrunde

b) Workshop c) Jugendforen

Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, das Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

Die Gemeinde kann einen Beauftragten für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen.

§ 10

Einsichtnahme in Beschlussvorlagen ( § 36 Abs. 4 BbgKVerf)

Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung/des Hauptsausschusses/des Fachausschusses/des Ortsbeirates, zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen.

Dieses Recht kann während der Öffnungszeiten der Verwaltung innerhalb der Fristen des § 20 Abs. 6-9 in der Zentralen Verwaltung des Amtes Lindow (Mark), Straße des Friedens 20, wahrgenommen werden.

§ 11

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid ( § 15 BbgKVerf)

Gemäß § 15 BbgKVerf können die Bürger über eine gemeindliche Angelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung liegt, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Wahlleiter eingereicht werden.

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