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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

27. Jahrgang Lindow, den 21.12.2017 Nummer 05

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Satzung der Stadt Lindow (Mark) zur Erhebung eines Kurbeitrages – Kurbeitragssatzung – 1.1.2. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Lindow (Mark) 1.1.3. Satzung übe die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Rüthnick 1.1.4. Haushaltssatzung der Gemeinde Rüthnick für das HH-Jahr 2018

1.1.5. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Vielitzsee zum Stichtag 01.01.2011

1.1.6. Satzung der Gemeinde Herzberg (Mark) über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Förderrichtlinie des Amtes Lindow (Mark) für die Vergabe von Mitteln für Kulturarbeit 1.2.2. Förderrichtlinie des Amtes Lindow (Mark) für die Vergabe von Mitteln für Jugendarbeit 1.2.3. Anordnung über die öffentliche Zustellung von Abgabenbescheiden

1.2.4. Bekanntmachung der Widmung einer Teilfläche des Flurstücks 346, Flur 6, Gemarkung Lindow als sonstige öffentliche Straße

1.2.5. Bekanntmachung zum Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des östlichen Teils der 380-kV-Freileitung Neuenhagen-Wustermark-Hennigsdorf vom Portal Umspannwerk(UW) Neuenhagen bis Mast 189 mit den Einschleifungen UW Malchow und UW Hennigsdorf

1.2.6. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick vom 13.09.2017 1.2.7. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick vom 06.12.2017

1.2.8. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) vom 18.09.2017 1.2.9. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) vom 27.11.2017 1.2.10. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 21.09.2017 1.2.11. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 19.10.2017 1.2.12. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 23.11.2017 1.2.13. Bekanntmachung von Beschlüssen des Amtsausschusses vom 25.09.2017

1.2.14. Bekanntmachung von Beschlüssen des Amtsausschusses vom 11.12.2017 1.2.15. Bekanntmachung von Beschlüssen des Ortsbeirates Keller vom 04.10.2017

1.2.16. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) vom 19.10.2017 1.2.17. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) vom 07.12.2017

2. Nichtamtlicher Teil

2.1. Anmeldung zum Schulbesuch an der Grundschule Lindow zum Schuljahr 2018/2019 2.2. Elternbrief 27: 3 Jahre, 9 Monate

(2)

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Satzung der Stadt Lindow (Mark) zur Erhebung eines Kurbeitrages – Kurbeitragssatzung – Amt Lindow (Mark)

für die Stadt Lindow (Mark)

Satzung der Stadt Lindow (Mark) zur Erhebung eines Kurbeitrages - Kurbeitragssatzung -

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Erhebung des Kurbeitrages - Beitragsgegenstand -

§ 2 Erhebungsgebiet

§ 3

Kurbeitragspflichtiger Personenkreis - Beitragspflichtige -

§ 4

Erhebungszeitraum

§ 5

Höhe des Kurbeitrages

§ 6

Befreiung vom Kurbeitrag

§ 7

Entstehung der Kurbeitragspflicht und Fälligkeit

§ 8

Verfahren der Kurbeitragserhebung und -einziehung

§ 9

Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber

§ 10

Inanspruchnahme von Einrichtungen und Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen

§ 11

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Inkrafttreten

Satzung der Stadt Lindow (Mark) zur Erhebung eines Kurbeitrages - Kurbeitragssatzung -

Aufgrund der § 3 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), in der derzeit geltenden Fassung, und aufgrund des § 2 Absatz 1 und der §§ 11 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 218), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit und dem § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg (BbgKOG) vom 14.02.1994 (GVBl. I S. 10), in der derzeit geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) am 07.12.2017 folgende Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages - Kurbeitragssatzung - beschlossen.

§ 1

Erhebung des Kurbeitrages - Beitragsgegenstand -

1) Die Gemarkung der Stadt Lindow (Mark) ist seit dem 14.12.1998 staatlich anerkannter Erholungsort. Die Stadt Lindow (Mark) erhebt deshalb zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zur Erholung bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag.

2) Der Kurbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen die Möglichkeit geboten wird, die zur Erholung bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den zu diesem Zweck Veranstaltungen teilzunehmen. Der Kurbeitrag ist von den Beitragspflichtigen unabhängig davon zu entrichten, ob und in welchem Umfang von diesen die Einrichtungen in Anspruch genommen werden und an den Veranstaltungen teilgenommen wird.

§ 2 Erhebungsgebiet Das Erhebungsgebiet ist die Gemarkung der Stadt Lindow (Mark).

(3)

§ 3

Kurbeitragspflichtiger Personenkreis

1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, ohne im Erhebungsgebiet ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben und denen damit die Möglichkeiten des § 1 Absatz 2 dieser Satzung geboten wird.

2) Eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 nimmt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer, Besitzer oder Inhaber einer Unterkunft ist und diese zu Erholungszwecken nutzt.

3) Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Wochenendhäuser, Bungalows, Ferienwohnungen und - häuser, Wohnungen, Zimmer, Wohnwagen, Zelte, Wohnmobile, Pensionen, Hotels, Boote, auf denen Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden sind, und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zu Erholungszwecken.

4) Eigentümer und Besitzer von Unterkünften sowie deren Inhaber nach Absatz 2, denen die Möglichkeiten des § 1 Absatz 2 dieser Satzung geboten werden, sind verpflichtet, einen

Jahreskurbeitrag zu entrichten.

§ 4

Erhebungszeitraum

Der Kurbeitrag wird von den Beitragspflichtigen beschränkt für die Zeit vom 01. April bis zum 30. September eines Kalenderjahres erhoben.

§ 5

Höhe des Kurbeitrages

1) Der Kurbeitrag wird nach der Dauer des Aufenthalts, höchstens mit dem Satz des Jahreskurbeitrages erhoben. Die Dauer des Aufenthalts (Aufenthaltstage) wird nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden demnach als ein Aufenthaltstag berechnet.

2) Der Kurbeitrag beträgt je Aufenthaltstag:

a) für Beitragspflichtige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 1,00 € b) für Beitragspflichtige in Therapieeinrichtungen 0,50 € höchstens jedoch die Höhe eines Jahreskurbeitrages von 30,00 € für einen Aufenthaltszeitraum

3) Für Beitragspflichtige im Sinne des § 3 Absätze 2 und 4 dieser Satzung ab Vollendung des 14. Lebensjahres wird ein Jahreskurbeitrag in Höhe von 30,00 € erhoben. Der

Bemessung des Jahreskurbeitrages liegen 30 Übernachtungen in der Saison zugrunde.

Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden.

§ 6

Befreiung vom Kurbeitrag 1) Von der Kurbeitragspflicht sind befreit:

a) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,

b) jede fünfte und weitere zahlungspflichtige Person einer Familie,

c) Besucher von Stadtbewohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen sind,

d) Personen, die sich zur Berufsausübung, zur Berufsausbildung sowie in Bildungsmaßnahmen staatlich anerkannter Bildungsträger im Erhebungsgebiet aufhalten,

e) Schwerbehinderte Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt und deren notwendige Begleitperson,

2) Das Vorliegen von Voraussetzungen für die Befreiung vom Kurbeitrag ist von den Berechtigten nachzuweisen.

§ 7

Entstehung der Kurbeitragspflicht und Fälligkeit

1) Die Kurbeitragspflicht entsteht am Ankunftstag eines Beitragspflichtigen im Erhebungsgebiet und im Erhebungszeitraum. Sie endet mit dem Tag Abreise des Beitragspflichtigen oder mit dem Ende des Erhebungszeitraumes.

2) Der Kurbeitrag ist von den Beitragspflichtigen am Ankunftstag für die voraussichtlich gesamte Aufenthaltsdauer in voller Höhe zu entrichten. Die vorzeitige Beendigung des Aufenthalts begründet weder im Ganzen noch zum Teil einen Rückzahlungs- und Erstattungsanspruch.

3) Für den Jahreskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht am 01. April eines Kalenderjahres.

Erfolgt die Unterkunftsnahme nach dem 1. April, entsteht die Beitragspflicht mit dem Tag des Beginns der Inanspruchnahme.

4) Der Kurbeitrag wird mit dessen Entstehen fällig.

(4)

§ 8

Verfahren der Kurbeitragserhebung und -einziehung

1) Wer Beitragspflichtigen im Sinne dieser Satzung gegen Entgelt Unterkunft gewährt oder Plätze für das Errichten oder Herstellen von Unterkünften gegen Entgelt zur Verfügung stellt (Unterkunftsgeber) ist verpflichtet, die Beitragspflichtigen nach den Bestimmungen des § 9 dieser Satzung zu erfassen, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Stadt Lindow (Mark) abzuführen.

2) Der Beitragspflichtige hat den Kurbeitrag an den gewerblichen bzw. privaten Unterkunftsgeber zu entrichten. Bei Zahlung des Kurbeitrages wird durch den Unterkunftsgeber ein auf den Namen des Beitragspflichtigen lautender Zahlungsbeleg sowie eine Kurkarte ausgestellt und ausgehändigt.

3) Der Unterkunftsgeber hat die eingezogenen Kurbeiträge spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats für den voran gegangenen abgelaufenen Monat an die Stadt Lindow (Mark) abzuführen.

4) Der Jahreskurbeitrag wird durch einen Veranlagungsbescheid erhoben und ist erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides; für die Folgejahre am 01. April des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Entsteht die Jahreskurbeitragspflicht erst im Laufe eines Kalenderjahres, ist der Jahreskurbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellte Jahreskurkarte ausgegeben.

5) Bei Eigentumsübergang von Unterkünften vor dem 30.06. eines Kalenderjahres hat der neue Eigentümer den vollen Jahreskurbeitrag zu entrichten, im Falle des Eigentumsübergangs nach dem 01.07. eines Kalenderjahres ist die Hälfte des Jahreskurbeitrages zu entrichten. Maßgeblich für einen Eigentumsübergang ist die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Dem alten Eigentümer wird nach Eigentumsübergang der Jahreskurbeitrag auf dessen Antrag nach Maßgabe des Satzes 1 ganz oder zum Teil erstattet.

6) Kurkarten und Jahreskurkarten sind nicht übertragbar und sind den Beauftragten der Stadt Lindow (Mark) auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung werden die Kurkarten oder Jahreskurkarten Ersatz- und entschädigungslos eingezogen.

7) Für verlorengegangene Kurkarten oder Jahreskurkarten können auf Antrag und unter Nachweis des Erwerbs Ersatzkarten ausgestellt werden.

§ 9

Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber- und Nehmer

1) Die Unterkunftsgeber haben generell ein Gästeverzeichnis zu führen, in welchem die Beitragspflichtigen am Tage der Ankunft im Erhebungsgebiet zu erfassen sind. Das Gästeverzeichnis ist der Stadt Lindow (Mark) oder dem Amt Lindow (Mark) auf deren Verlangen vorzulegen. Die Angaben im Gästeverzeichnis haben mindestens den Namen und Vornamen, die Heimatanschrift, das Geburtsdatum, den Grund des Aufenthalts, den An- und Abreisetag sowie etwaige Beitragsbefreiungstatbestände der Beitragspflichtigen zu enthalten.

2) Der Unterkunftsgeber hat den Kurbeitrag zu errechnen, diesen vom Beitragspflichtigen einzuziehen und kostenfrei nach der Vorschrift des § 8 Absatz 3 dieser Satzung an die Stadt Lindow (Mark) bargeldlos abzuführen, die Vordrucke der Beherbergungsscheine und Kurkarten der Stadt Lindow (Mark) zu verwenden und dem Beitragspflichtigen einen Beherbergungsschein und eine Kurkarte auszustellen. Eine Bareinzahlung von Kurbeiträgen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Über diese entscheidet die Stadt Lindow (Mark) oder das Amt Lindow (Mark). Das Gästeverzeichnis und die Durchschriften der Beherbergungsscheine sind bei der und zur Abrechnung des Kurbeitrages nach der Vorschrift des § 8 Absatz 3 dieser Satzung mit einzureichen. Für die Vollständigkeit der von der Stadt Lindow (Mark) gegen Quittung empfangenen Beherbergungsscheine haftet der Empfänger. Unabhängig davon, ob Unterkunftssgeber über eine elektronische Gästeerfassung verfügen, bleibt Absatz 1 Satz 1 unberührt.

Anstelle der Beherbergungsscheine mit Kurkarte werden im Einzelfall andere geeignete Kurbeitragsnachweise zur Verfügung gestellt oder durch die Stadt Lindow (Mark) anerkannt.

3) Sofern der Unterkunftsgeber den ihnen nach § 8 dieser Satzung und den Absätzen 1 und 2 obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist, wird die Höhe des Kurbeitrages auf der Grundlage des Gästeverzeichnisses, soweit dieses nicht oder nur lückenhaft vorliegt durch Schätzung von der Stadt Lindow (Mark) ermittelt, festgesetzt und vom Unterkunftsgeber erhoben.

4) Der Unterkunftsgeber haftet gesamtschuldnerisch für den einzuziehenden und abzuführenden Kurbeitrag.

5) Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, diese Satzung in der jeweils geltenden Fassung an gut sichtbarer Stelle auszulegen oder seinen Gästen geeignet zur Kenntnis zu geben.

6) Kurbeitragspflichtige nach § 3 Abs. 4 sind verpflichtet, der Stadt Lindow (Mark) den Tag der Unterkunftsnahme schriftlich anzuzeigen.

§ 10

Inanspruchnahme von Einrichtungen und Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen 1) Mit der Erhebung des Kurbeitrages erfolgt die Ausstellung einer Kurkarte.

2) Mit und unter Vorlage der Kurkarte können alle kulturellen Veranstaltungen, die durch die Stadt Lindow (Mark) getragen und durchgeführt werden kostenfrei besucht und genutzt sowie Ermäßigungen von Leistungsträgern in Anspruch genommen werden, soweit diese geboten werden.

(5)

§ 11

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1) Wer der Pflicht zur Zahlung des Kurbeitrages gemäß den §§ 5 und 7 dieser Satzung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG), die mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden kann.

2) Wer den Pflichten nach § 9 Absatz 1 dieser Satzung zur Führung eines Gästeverzeichnisses, nach § 9 Absatz 2 dieser Satzung zur Errechnung, Einziehung und Abführung des Kurbeitrages, zur Verwendung der Vordrucke der Beherbergungsscheine und Kurkarten, zur Ausstellung eines Beherbergungsscheines und der Kurkarte, nach § 9 Absatz 5 dieser Satzung zur Auslegung und Kenntnisgabe der Kurbeitragssatzung und nach § 9 Abs. 6 zur Anzeige seiner Unterkunftsnahme zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach

§ 15 Absatz 2 KAG, die mit einer Geldbuße nach § 15 Absatz 3 KAG in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages tritt am 01.01.2018 in Kraft

Lindow, den 19.12.2017

Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung der Stadt Lindow (Mark) zur Erhebung eines Kurbeitrages wurde hiermit ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) bekannt gemacht.

Lindow, den 19.12.2017

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.2. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Lindow (Mark) Amt Lindow (Mark)

für die Stadt Lindow (Mark)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Lindow (Mark) (Zweitwohnungssteuersatzung)

Aufgrund § 3 Absatz 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 Nr. 19 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr.

32) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I/04 Nr. 8 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.

Juli 2014 (GVBI. I/14 Nr. 32), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) in ihrer Sitzung am 07.12.2017 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer –Zweitwohnungssteuersatzung- beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Lindow (Mark) erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2 Steuerpflichtig

1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet der Stadt Lindow (Mark) eine Zweitwohnung im Sinne des § 3 innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Dauernutzungsberechtigten zusteht. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem die Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist.

2) Haben mehrere Personen gemeinschaftliche eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Steuergegenstand

1) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Gemeindegebiet der Stadt Lindow (Mark) nach dieser Satzung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der persönlichen Lebensführung ihrer Familienangehörigen innehat.

2) Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, ins besondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

(6)

3) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitanteilig als Kapitalanlage nutzt. Eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist gegeben, wenn der Inhaber die Wohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im Übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht.

4) Wohnungen im Sinne dieser Satzung sind die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können und über Fenster verfügen, die eine Wohnfläche von mindestens 23 m² sowie eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, sowie eine Form der Elektroenergieversorgung, sowie eine Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe aufweist.

5) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:

a) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden, dessen eheliche Wohnung oder eingetragene lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, aus hauptberuflichen Gründen bewohnt wird.

§ 4 Steuermaßstab 1) Die Steuer wird nach der lagedifferenzierten Wohnfläche berechnet.

2) Als Wohnfläche gilt die Fläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WOFLV, Bundesgesetzblatt 2003 I Seite 2346). Zur Wohnfläche gehören insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Badezimmer, Toiletten, Flure und überdachte Terrassen

3) Die Lagedifferenzierung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Zonen:

 Zone 1: Wohnungen auf Grundstücken, die nicht unter die Zonen 2 und 3 fallen (abseits einer Wasserlage)

 Zone 2: Wohnungen auf Grundstücken mit einer Entfernung zum Wasser bis 300 m (wassernahe Lage/

Luftlinie)

 Zone 3: Wohnungen auf Grundstücken mit direkter Wasserlage bzw. Lage am Wasser (nur getrennt durch Uferstreifen)

4) Die Entfernung zum Wasser wird von der Uferkante bis zur Grundstücksgrenze berechnet (Luftlinie).

§ 5 Steuersatz Die Steuersätze betragen:

1) in der Ortslage Lindow (Mark) (Stadtgebiet)

a) für zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen Zone 1 4,50 €/m²

Zone 2 5,85 €/m² Zone 3 8,55 €/m²

b) für Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können Zone 1 3,02 €/m²

Zone 2 3,92 €/m² Zone 3 5,72 €/m²

2) in den Ortsteilen der Stadt Lindow (Mark) (dörfliche Lage) a) für zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen

Zone 1 3,60 €/m² Zone 2 4,68 €/m² Zone 3 6,84 €/m²

b) Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können Zone 1 2,43 €/m²

Zone 2 3,15 €/m² Zone 3 4,64 €/m²

3) in allen Außenbereichslagen abseits einer geschlossenen Ortslage

Die Begriffsbestimmung einer geschlossenen Ortslage nimmt § 5 Absatz 1 Satz 2 des Straßengesetzes des Landes Brandenburgs vor. Demnach ist eine geschlossene Ortslage ein Teil des Gemeindegebietes, welcher in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Maßgeblich ist daher nicht die Entfernung zu einem Zentrum des Ortes, sondern die Entfernung zum nächstliegenden zusammenhängend bebautem Gebiet.

a) zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen Zone 1 3,15 €/m²

Zone 2 4,10 €/m² Zone 3 5,99 €/m²

b) Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können Zone 1 2,12 €/m²

Zone 2 2,75 €/m² Zone 3 4,01€/m²

(7)

§ 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht

1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.

2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar eines Jahres. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar eines Jahres ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

1) Die Stadt Lindow (Mark) setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht oder endet – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

2) Die Steuer ist jeweils mit der Hälfte ihres Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig und wird durch Bescheid festgesetzt und erhoben. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass dieser auch für nachfolgende Steuerjahre gilt.

3) Endet die Steuerpflicht, ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

4) Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 8 Steuererklärung

1) Der Inhaber der Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung (Erhebungsbogen) verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu vom Amt Lindow (Mark) aufgefordert wird.

2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderungen des Steuermaßstabes eine Steuererklärung abzugeben. Soweit das Amt Lindow (Mark) hierzu entsprechende Formulare vorhält, sind diese zu verwenden.

§ 9 Anzeigepflicht

1) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) unaufgefordert, innerhalb eines Monats, schriftlich anzuzeigen.

2) Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. Sofern der Steuerpflichtige in der Vergangenheit bereits durch Verwaltungsakt zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde und sich Änderungen nicht ergeben haben, gelten die zur Steuererhebung und Festsetzung notwendigen Daten bereits als erhoben.

§ 10 Mitteilungspflichten

Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die

Wohnung überlassen, ihm die Mitnutzung gestattet haben – zum Beispiel des Vermieters und des Eigentümers des Grundstückes oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff des Wohnungseigentumsgesetzes– ergeben sich aus § 93 der Abgabenordnung.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen Bestimmungen dieser Satzung werden nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des KAG geahndet.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Lindow (Mark) (Zweitwohnungssteuersatzung) tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Lindow (Mark), den 19.12.2017

D. Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Stadt Lindow (Mark) wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentliche bekannt gemacht.

Lindow (Mark), den 19.12.2017

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

(8)

1.1.3. Satzung übe die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Rüthnick Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Rüthnick

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Rüthnick (Zweitwohnungssteuersatzung)

Aufgrund § 3 Absatz 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 Nr. 19 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr.

32) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I/04 Nr. 8 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.

Juli 2014 (GVBI. I/14 Nr. 32), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rüthnick in ihrer Sitzung am 06.12.2017 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer –Zweitwohnungssteuersatzung- beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Gemeinde Rüthnick erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2 Steuerpflichtig

1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet der Gemeinde Rüthnick eine Zweitwohnung im Sinne des § 3 innehat.

Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Dauernutzungsberechtigten zusteht. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem die Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist.

2) Haben mehrere Personen gemeinschaftliche eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Steuergegenstand

1) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Rüthnick nach dieser Satzung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der persönlichen Lebensführung ihrer Familienangehörigen innehat.

2) Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, ins besondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

3) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitanteilig als Kapitalanlage nutzt. Eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist gegeben, wenn der Inhaber die Wohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im Übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht.

4) Wohnungen im Sinne dieser Satzung sind die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können und über Fenster verfügen, die eine Wohnfläche von mindestens 23 m² sowie eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, sowie eine Form der Elektroenergieversorgung, sowie eine Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe aufweist.

5) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:

a) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden, dessen eheliche Wohnung oder eingetragene lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, aus hauptberuflichen Gründen bewohnt wird.

§ 4 Steuermaßstab 1) Die Steuer wird nach der lagedifferenzierten Wohnfläche berechnet.

2) Als Wohnfläche gilt die Fläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WOFLV, Bundesgesetzblatt 2003 I Seite 2346). Zur Wohnfläche gehören insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Badezimmer, Toiletten, Flure und überdachte Terrassen

3) Die Lagedifferenzierung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Zonen:

 Zone 1: Wohnungen auf Grundstücken, die nicht unter die Zonen 2 und 3 fallen (abseits einer Wasserlage)

 Zone 2: Wohnungen auf Grundstücken mit einer Entfernung zum Wasser bis 300 m (wassernahe Lage/

Luftlinie)

 Zone 3: Wohnungen auf Grundstücken mit direkter Wasserlage bzw. Lage am Wasser (nur getrennt durch Uferstreifen)

4) Die Entfernung zum Wasser wird von der Uferkante bis zur Grundstücksgrenze berechnet (Luftlinie).

(9)

§ 5 Steuersatz Die Steuersätze betragen:

1) in der Gemeinde Rüthnick

a) für zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen Zone 1 3,60 €/m²

Zone 2 4,68 €/m² Zone 3 6,84 €/m²

b) Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können Zone 1 2,43 €/m²

Zone 2 3,15 €/m² Zone 3 4,64 €/m²

2) in allen Außenbereichslagen abseits einer geschlossenen Ortslage

Die Begriffsbestimmung einer geschlossenen Ortslage nimmt § 5 Absatz 1 Satz 2 des Straßengesetzes des Landes Brandenburgs vor. Demnach ist eine geschlossene Ortslage ein Teil des Gemeindegebietes, welcher in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Maßgeblich ist daher nicht die Entfernung zu einem Zentrum des Ortes, sondern die Entfernung zum nächstliegenden zusammenhängend bebautem Gebiet.

a) zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen Zone 1 3,15 €/m²

Zone 2 4,10 €/m² Zone 3 5,99 €/m²

b) Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können Zone 1 2,12 €/m²

Zone 2 2,75 €/m² Zone 3 4,01€/m²

§ 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht

1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.

2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar eines Jahres. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar eines Jahres ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

1) Die Gemeinde Rüthnick setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht oder endet – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

2) Die Steuer ist jeweils mit der Hälfte ihres Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig und wird durch Bescheid festgesetzt und erhoben. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass dieser auch für nachfolgende Steuerjahre gilt.

3) Endet die Steuerpflicht, ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

4) Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 8 Steuererklärung

1) Der Inhaber der Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung (Erhebungsbogen) verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu vom Amt Lindow (Mark) aufgefordert wird.

2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderungen des Steuermaßstabes eine Steuererklärung abzugeben. Soweit das Amt Lindow (Mark) hierzu entsprechende Formulare vorhält, sind diese zu verwenden.

§ 9 Anzeigepflicht

1) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) unaufgefordert, innerhalb eines Monats, schriftlich anzuzeigen.

2) Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. Sofern der Steuerpflichtige in der Vergangenheit bereits durch Verwaltungsakt zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde und sich Änderungen nicht ergeben haben, gelten die zur Steuererhebung und Festsetzung notwendigen Daten bereits als erhoben.

(10)

§ 10 Mitteilungspflichten

Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die

Wohnung überlassen, ihm die Mitnutzung gestattet haben – zum Beispiel des Vermieters und des Eigentümers des Grundstückes oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff des Wohnungseigentumsgesetzes– ergeben sich aus § 93 der Abgabenordnung.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen Bestimmungen dieser Satzung werden nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des KAG geahndet.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) der Gemeinde Rüthnick tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Lindow (Mark), den 13.12.2017

D. Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

in der Gemeinde Rüthnick wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow (Mark), den 13.12.2017

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.4. Haushaltssatzung der Gemeinde Rüthnick für das HH-Jahr 2018 Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Rüthnick

Haushaltssatzung der Gemeinde Rüthnick für das Haushaltsjahr 2018

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.12.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge incl. Zinsen auf 585.500 EUR

ordentlichen Aufwendungen incl. Zinsen auf 585.500 EUR

außerordentlichen Erträge auf 0 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 538.700 EUR

Auszahlungen auf 598.600 EUR

außerordentlichen Erträge auf <<S3000_W3>> EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf <<S4000_W3>> EUR

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 523.200 EUR

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 513.500 EUR

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 15.500 EUR

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 58.100 EUR

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 27.000 EUR

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 EUR Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 EUR

(11)

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Festsetzung der Realsteuerhebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 300 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 331 v.H.

Gewerbesteuer 306 v.H.

§ 5 Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.

§ 7

Haushaltssicherungskonzept entfällt

Lindow (Mark), den 13.12.2017

Lieske

Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Gemeindevertretung Rüthnick am 06.12.2017 beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2018 bekannt.

Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.

Lindow (Mark), den 13.12.2017

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.5. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Vielitzsee zum Stichtag 01.01.2011 siehe Anlage

Bekanntmachungsanordnung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die am 23.11.2017 beschlossene Eröffnungsbilanz der Gemeinde Vielitzsee bekannt.

Die Eröffnungsbilanz wurde nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt durch den Amtsdirektor festgestellt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

(12)

Die Eröffnungsbilanz liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.

Lindow (Mark), den 30.11.2017

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.6. Satzung der Gemeinde Herzberg (Mark) über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse

Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Herzberg (Mark)

Satzung

der Gemeinde Herzberg (Mark) über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungssatzung)

Aufgrund des § 28 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 30 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2017 (GVBl. I/14, Nr. 32) hat die Gemeinde Herzberg (Mark) in ihrer Sitzung am 27.11.2017 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1

Sitzungsgeldentschädigung für Mitglieder der Gemeindevertretung

1) Die Entschädigung für die Teilnahme an einer Sitzung der Gemeindevertretung beträgt für Mitglieder der Gemeindevertretung 75 €

2) Mit dieser Entschädigung sind alle möglichen mit dem Amt verbundenen Aufwendungen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzlicher Bekleidungsaufwand, Kosten für Verzehr, Fachliteratur, Fernsprechgebühren von privaten Telefonanschlüssen, und Reisekosten abgegolten.

§ 2

Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister

1) Der ehrenamtliche Bürgermeister/ die ehrenamtliche Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 Euro. Eine Entschädigung nach § 1 Abs. 1a dieser Satzung wird nicht gewährt.

2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend

3) Im Falle der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters/ der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält der Vertreter/

die Vertreterin für die Dauer der Wahrnehmung 50 v.H. der Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung des zu Vertretenden ist entsprechend zu kürzen. Diese Regelung gilt für Vertretungen ab einen vollen Kalendermonat.

§ 3

Sitzungsgeld für Mitglieder der kommunalen Vertretungen Die Mitglieder der Ausschüsse erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 Euro.

§ 4

Sitzungsgeld für sachkundige Einwohner

Sachkundige Einwohner erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 Euro.

§ 5 Verdienstausfall

1) Neben den Leistungen nach § 1 bis 3 wird auf Antrag der nachgewiesene Verdienstausfall gesondert erstattet.

Verdienstausfall wird gewährt bei einer auf Erwerb ausgerichteten Beschäftigung. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft darlegen.

2) Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Anspruch auf Verdienstausfall ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.

§ 6

Reisenkostenvergütung/Fahrtkostenerstattung

1) Für Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten Mitglieder der Gemeindevertretung und Ausschussmitglieder auf Antrag Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

2) Eine Reisekostenvergütung wird nur für Dienstreisen gewährt, die von der Gemeindevertretung angeordnet oder genehmigt werden.

(13)

§ 7

In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

1) Diese Satzung der Gemeinde Herzberg (Mark) über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungssatzung) tritt am 01.01.2018 in Kraft.

2) Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung treten alle bisherigen Satzungen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertreten und Ausschüsse außer Kraft.

Herzberg (Mark), den 20.12.2017

D. Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung der Gemeinde Herzberg (Mark) über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungssatzung) wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow, den 20.12.2017

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Förderrichtlinie des Amtes Lindow (Mark) für die Vergabe von Mitteln für Kulturarbeit Förderrichtlinie des Amtes Lindow (Mark)

für die Vergabe von Mitteln für Kulturarbeit

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundsätze

§ 2 Ziele

§ 3

Umfang der Förderung

§ 4

Antragsberechtigung

§ 5

Förderungsgrundsätze

§ 6 Verfahrensweise

Förderrichtliniedes Amtes Lindow (Mark) für die Vergabe von Mitteln für Kulturarbeit

§ 1 Grundsätze

Mit dieser Richtlinie regelt der Amtsausschuss des Amtes Lindow (Mark) seine Förderung von kulturellen Veranstaltungen im Amtsbereich.

§ 2 Ziele

Ziel der Förderung ist, ein attraktives, differenziertes und abwechslungsreiches Kulturangebot für breite Bevölkerungsschichten zu unterstützen.

§ 3

Umfang der Förderung

1) Die Förderung umfasst eine finanzielle Unterstützung – einen nicht rückzahlbaren Zuschuss – für die Durchführung von Projekten der Kulturarbeit in den Bereichen Konzert, Gesang, Musik, Lesungen, Kabarett, Theater, Musical, Filmvorführungen, Artistik und Akrobatik u. ä.

2) Den jeweiligen Fördersatz von den Gesamtkosten eines zu fördernden Projektes für ein jeweiliges zu förderndes Projekt bestimmt der Vergabeausschuss durch Einzelentscheidung.

(14)

§ 4

Antragsberechtigung

1) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können alle natürlichen und juristischen Personen stellen, die im Amtsbereich Lindow (Mark) Projekte der Kulturarbeit initiieren, gestalten und durchführen wollen.

2) Antragsberechtigt sind nicht die amtsangehörigen Gemeinden und die nachgeordneten Einrichtungen im Amtsbereich.

§ 5

Förderungsgrundsätze

1) Eine Förderung von Projekten kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen und bewilligt werden.

2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen dem Grunde und der Höhe nach besteht nicht.

3) Die Prüfung der Anträge führt der Fördermittelvergabeausschuss des Amtsausschusses nach eigenem Ermessen aufgrund der Gewichtung der Wertigkeit des zur Förderung beantragten Projektes durch. Die Gewichtung der Wertigkeit eines zur Förderung beantragten Projektes richtet sich insbesondere an der Art der Veranstaltung und deren Öffentlichkeits- und regionaler und überregionaler Publikumswirksamkeit, an deren Einzigartigkeit und Alleinstellungsmerkmalen sowie an deren kulturellen Bedeutung aus. Der Amtsausschuss erhält die Vergabeentscheidung zur Kenntnis.

4) Nicht gefördert werden gewerbliche und gewerblich ausgerichtete Veranstaltungen, Rummel, Zirkus und andere Schaustellungen sowie Zurschaustellungen von Tieren und Menschen.

5) Zuschüsse werden nur solchen Antragstellern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel für das zur Förderung beantragte Projekt ordnungsgemäß einzusetzen und nachzuweisen.

6) Eine Teilfinanzierung von Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, erfolgt nicht.

7) Begonnene bzw. abgeschlossene Maßnahmen werden nicht bezuschusst.

8) Maßnahmen mit kommerziellem Zweck sind von der Förderung ausgeschlossen.

9) Eine Förderung von laufenden Kosten sowie eine Anschaffung von Geräten u.ä. erfolgt nicht.

10) Die Anschaffung von Gegenständen, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen, parteipolitischen, gewerkschaftlichen, musikalischen oder religiösen Zwecken dienen, ist ausgeschlossen.

§ 6 Verfahrensweise

1) Der Antragsteller hat einen formlosen Antrag mit mindestens folgendem Inhalt zu stellen:

- Antragsteller und Träger der Maßnahme bzw. des Projektes – Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person - Ansprechpartner

- Beschreibung der Maßnahme bzw. des Projektes

- Höhe der Gesamtkosten der Maßnahme bzw. des Projektes - Antragssumme

- Nachweis der Sicherung des Eigenanteils beim Träger - voraussichtlicher Durchführungszeitraum

2) Der Antrag ist im Amt Lindow (Mark), Hauptamt, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark) bis zum 31.12. eines Kalenderjahres für das Folgejahr einzureichen.

3) Je beantragte Maßnahme beträgt die Förderhöchstsumme 1.000,00 €.

4) Bei Förderung einer Maßnahme bzw. eines Projektes erhält der Antragsteller zur Bewilligung und der Vergabe der Mittel ein Zuwendungsbescheid mit Mittelabruf- und Verwendungsnachweisformular.

5) Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf der Grundlage des Mittelabrufs und in der Regel erst nach Abschluss der Maßnahme. In begründeten Fällen kann ein Vorschuss gewährt werden. In diesem Fall ist ein entsprechender Antrag mit der Antragstellung vorzulegen.

6) Der Verwendungsnachweis ist unverzüglich nach Beendigung und Bezahlung der Maßnahme mit - Sachbericht und

- zahlenmäßigen Nachweis incl. Anlagen im Original Bei der Mittel vergebenden Stelle nach Absatz 2) vorzulegen.

7) Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn bei der Beantragung, Durchführung oder Abrechnung der Maßnahme gegen diese Richtlinie verstoßen wurde oder der Antrag unter oder wegen unrichtiger Angaben oder unter Täuschung zur Förderung bewilligt wurde. In einem solchen Fall behält sich der Zuwendungsgeber eine Überprüfung der Antragsangaben und der zweckentsprechenden Verwendung der ausgereichten Mittel und deren Rückforderung unter Widerruf und Rücknahme des Zuwendungsbescheides vor.

Lindow, den 28.09.2017

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

(15)

1.2.2. Förderrichtlinie des Amtes Lindow (Mark) für die Vergabe von Mitteln für Jugendarbeit

Förderrichtliniedes Amtes Lindow (Mark) für die Vergabe von Mitteln für Jugendarbeit

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundsätze

§ 2 Ziele

§ 3

Umfang der Förderung

§ 4

Antragsberechtigung

§ 5

Förderungsgrundsätze

§ 6 Verfahrensweise

Förderrichtlinie des Amtes Lindow (Mark) für die Vergabe von Mitteln für Jugendarbeit

§ 1 Grundsätze

Mit dieser Richtlinie regelt der Amtsausschuss des Amtes Lindow (Mark) seine Förderung von Initiativen der Jugendarbeit im Amt Lindow.

§ 2 Ziele Ziele der Förderung nach dieser Richtlinie sind:

- Jugendarbeit muss sich am Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland orientieren - die Eigenverantwortlichkeit und die Persönlichkeit von Jugendlichen entwickeln

- Förderung des Zusammenseins von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, sozialen Benachteiligungen, aus anderen Herkunftsländern

- Förderung der Gleichberechtigung

- Befähigung zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und sozialem Engagement erreichen.

§ 3

Umfang der Förderung

1) Die Förderung umfasst eine finanzielle Unterstützung – einen nicht rückzahlbaren Zuschuss – für die Durchführung von Projekten der Jugendarbeit, insbesondere für:

- außerschulische Jugendarbeit - Jugendarbeit in Sport und Spiel

- Förderung von Jugendgruppen, - initiativen und -gemeinschaften

2) Den jeweiligen Fördersatz von den Gesamtkosten eines zu fördernden Projektes für ein jeweiliges zu förderndes Projekt bestimmt der Vergabeausschuss durch Einzelentscheidung.

§ 4

Antragsberechtigung

1) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können alle natürlichen und juristischen Personen stellen, die im Amtsbereich Lindow (Mark) Projekte der Jugendarbeit initiieren, gestalten und durchführen wollen.

2) Antragsberechtigt sind nicht die amtsangehörigen Gemeinden und die nachgeordneten Einrichtungen im Amtsbereich.

§ 5

Förderungsgrundsätze

1) Eine Förderung von Projekten kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen und bewilligt werden.

2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen dem Grunde und der Höhe nach besteht nicht.

3) Die Prüfung der Anträge führt der Fördermittelvergabeausschuss des Amtsausschusses nach eigenem Ermessen aufgrund der Gewichtung der Wertigkeit des zur Förderung beantragten Projektes durch. Die Gewichtung der Wertigkeit eines zur Förderung beantragten Projektes richtet sich insbesondere an der Art und Weise der Einbeziehung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der beantragten Maßnahme sowie an dessen pädagogische Wirkung aus. Der Amtsausschuss erhält die Vergabeentscheidung zur Kenntnis.

(16)

4) Zuschüsse werden nur solchen Antragstellern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel für das zur Förderung beantragte Projekt ordnungsgemäß einzusetzen und nachzuweisen.

5) Eine Teilfinanzierung von Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, erfolgt nicht.

6) Begonnene bzw. abgeschlossene Maßnahmen werden nicht bezuschusst.

7) Maßnahmen mit kommerziellem Zweck sind von der Förderung ausgeschlossen.

8) Eine Förderung von laufenden Kosten sowie eine Anschaffung von Geräten u.ä. erfolgt nicht.

9) Die Anschaffung von Gegenständen, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen, parteipolitischen, gewerkschaftlichen, musikalischen oder religiösen Zwecken dienen, ist ausgeschlossen.

10) Förderungen werden nur für solche Projekte gewährt, deren Teilnehmer nicht älter als 27 Jahre sind und die innerhalb des Amtsgebietes durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Projekt auch außerhalb des Amtsgebietes stattfinden. Darüber entscheidet der Vergabeausschuss.

11) Gibt es andere mögliche Förderungen zum gleichen Zweck, werden die Antragsteller auch auf diese hingewiesen.

§ 6 Verfahrensweise

1) Der Antragsteller hat einen formlosen Antrag mit mindestens folgendem Inhalt zu stellen:

- Antragsteller und Träger der Maßnahme bzw. des Projektes – Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person - Ansprechpartner

- Beschreibung der Maßnahme bzw. des Projektes - Anzahl der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen - Höhe der Gesamtkosten der Maßnahme bzw. des Projektes - Antragssumme

- Nachweis der Sicherung des Eigenanteils beim Träger - voraussichtlicher Durchführungszeitraum

- Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses der Betreuer der Jugendlichen (Grundlage § 72 a SGB VIII, Absatz 3 und 4)

2) Der Antrag ist im Amt Lindow (Mark), Hauptamt, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark) bis zum 31.12. eines Kalenderjahres für das Folgejahr einzureichen.

3) Je beantragte Maßnahme beträgt die Förderhöchstsumme 1.000,00 €.

4) Bei Förderung einer Maßnahme bzw. eines Projektes erhält der Antragsteller zur Bewilligung und der Vergabe der Mittel ein Zuwendungsbescheid mit Mittelabruf- und Verwendungsnachweisformular.

5) Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf der Grundlage des Mittelabrufs und in der Regel erst nach Abschluss der Maßnahme. In begründeten Fällen kann ein Vorschuss gewährt werden. In diesem Fall ist ein entsprechender Antrag mit der Antragstellung vorzulegen.

6) Der Verwendungsnachweis ist unverzüglich nach Beendigung und Bezahlung der Maßnahme mit - Sachbericht und

- zahlenmäßigen Nachweis incl. Anlagen im Original Bei der Mittel vergebenden Stelle nach Absatz 2) vorzulegen.

7) Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn bei der Beantragung, Durchführung oder Abrechnung der Maßnahme gegen diese Richtlinie verstoßen wurde oder der Antrag unter oder wegen unrichtiger Angaben oder unter Täuschung zur Förderung bewilligt wurde. In einem solchen Fall behält sich der Zuwendungsgeber eine Überprüfung der Antragsangaben und der zweckentsprechenden Verwendung der ausgereichten Mittel und deren Rückforderung unter Widerruf und Rücknahme des Zuwendungsbescheides vor.

Lindow, den 28.09.2017

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

(17)

1.2.3. Anordnung über die öffentliche Zustellung von Abgabenbescheiden Amt Lindow (Mark)

Der Amtsdirektor Zentrale Verwaltung Steuern und Abgaben

A n o r d n u n g über die öffentliche Zustellung in dem Verwaltungsverfahren

wegen

Erlass von Abgabenbescheiden, Az: _01/03-0000-0037-54/001-002__

wird die öffentliche Zustellung des

Abgabenbescheides vom __20.01.2017_____________

nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005, (BGBl. I 2005 S. 2354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) m.W.v. 01.07.2014 i.V. mit § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18.10.1991, (GVBl. I/91, (Nr. 32), S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl.I/06, (Nr. 07), S. 74, 86) beide in der jeweils gültigen Fassung, angeordnet.

B e g r ü n d u n g:

Da der derzeitige Aufenthaltsort des Mark Sell und Dr. Katrin Sell unbekannt ist bzw. die Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches der deutschen Rechtsordnung erfolgen müsste, dies aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, konnte der/die Abgabenbescheid/e nicht zugestellt werden.

Der im Betreff genannte Verwaltungsakt kann vom Berechtigten innerhalb der Bürozeiten nach vorheriger Terminvereinbarung im Amt Lindow (Mark), Steueramt, eingesehen werden. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) als bekannt gegeben (§10 Abs. 2 VwZG, § 41 Abs. 4 VwVfGBbg).

Der Amtsdirektor

(D.Lieske)

Sachbearbeiter(in): Richter

◆ ◆ ◆

1.2.4. Bekanntmachung der Widmung einer Teilfläche des Flurstücks 346, Flur 6, Gemarkung Lindow als sonstige öffentliche Straße

Karte siehe Anlage

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 15.11.2017

für die Stadt Lindow (Mark)

Bekanntmachung

der Widmung einer Teilfläche des Flurstückes 346, Flur 6, Gemarkung Lindow als sonstige öffentliche Straße Die im beigefügten Plan gekennzeichnete Teilfläche aus dem Flurstück 346, Flur 6, Gemarkung Lindow wird gemäß § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der zur Zeit gültigen Fassung als sonstige öffentliche Straße gewidmet.

Begründung

Die Teilfläche des betroffenen Flurstückes dient als Zufahrtsweg für die Grundstücke in der Granseer Straße 4 (Flurst.

313), Granseer Straße 4 E (Flurst. 321), Granseer Straße 4 F (Flurst. 322) und das Flurst. 317, Flur 6, Gemarkung Lindow.

Die Widmung als sonstige öffentliche Straße erfolgt zur Sicherung der Zufahrten der einzelnen Grundstücke und zur Sicherung der Ver- und Entsorgung der Grundstücke sowie aus Gründen des öffentlichen Wohls.

Der Beschluss- Nr. 55/17 der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) vom 19.10.2017 einschließlich Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der betroffenen Fläche können zu den üblichen Sprechzeiten im Amt Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsamt, Straße des Friedens 20 in 16835 Lindow (Mark) zu den nachfolgend benannten Sprechzeiten eingesehen werden.

Dienstag von 9.00- 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag von 9.00- 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

(18)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Widmung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Lindow (Mark), Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Lindow (Mark), Der Amtsdirektor, Straße des Friedens 20 in 16835 Lindow (Mark) einzulegen.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.5. Bekanntmachung zum Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des östlichen Teils der 380-kV-Freileitung Neuenhagen-Wustermark-Hennigsdorf vom Portal Umspannwerk(UW) Neuenhagen bis

Mast 189 mit den Einschleifungen UW Malchow und UW Hennigsdorf Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des östlichen Teils der 380-kV-Freileitung Neuenhagen-Wustermark-Hennigsdorf (380-kV-Nordring Berlin) vom Portal Umspannwerk (UW) Neuenhagen bis

zum Mast 189 mit den Einschleifungen UW Malchow und UW Hennigsdorf Az.: 27.2-1-110

hier: 1. Planänderung

I.

Die 50Hertz Transmission GmbH, Heidestraße 2, 10557 Berlin, beantragte mit Schreiben vom 02. Juli 2014 beim

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gemäß § 43 S. 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) sowie § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land

Brandenburg (VwVfGBbg) und den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb des östlichen Teils der 380-kV-Freileitung Neuenhagen- Wustermark-Hennigsdorf (380-kV-Nordring Berlin) vom Portal UW Neuenhagen bis zum Mast 189 mit den

Einschleifungen UW Malchow und UW Hennigsdorf.

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist die für das Verfahren zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Für das beantragte Vorhaben wurde zum Zwecke der Planfeststellung die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 43b Nr. 1 EnWG i. V. m. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der alten Fassung (a. F.) durchgeführt. Dazu wurden die Planunterlagen in der Zeit vom 06. November 2014 bis einschließlich 17. Dezember 2014 sowie ein weiteres Mal in der Zeit vom 03. Februar 2015 bis einschließlich 16. März 2015 öffentlich ausgelegt.

Diese für die Beteiligung der Öffentlichkeit bereits ausgelegten Planunterlagen wurden nunmehr geändert. Anlass hierfür war, dass unter Berücksichtigung der zu den Planunterlagen eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen die Trassierung auf zwei Teilabschnitten überarbeitet wurde:

- ein ca. 6 km langer Abschnitt zwischen Mast 84 und Mast 100 (Umtrassierung 2016) sowie

- ein ca. 1,7 km langer Abschnitt zwischen Mast 100 und Mast 105 (Anpassung Birkenwerder 2017).

Neben umweltrechtlichen Auswirkungen der Umtrassierung bzw. Trassenanpassung wurden im Rahmen der Planänderung Ergänzungen und Aktualisierungen der umweltrechtlichen Unterlagen, die sich aus dem Anhörungsverfahren ergaben, berücksichtigt. In den eingereichten geänderten Planfeststellungsunterlagen sind die entsprechenden Änderungen in blauer Schriftfarbe kenntlich gemacht worden. Zudem enthält die Unterlage 0 N eine zusammenfassende Erläuterung der Planänderung.

Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 EnWG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Für den Fall, dass ein zwangsweiser Zugriff auf die für das Vorhaben benötigten Grundflächen erforderlich ist, ist der

Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, ohne dass es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf.

II.

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe stellte gemäß § 3a UVPG a. F. fest, dass das Vorhaben gemäß § 3b UVPG a. F. i. V. m. Nr. 19.1.1 der Anlage 1 zum UVPG a. F. UVP-pflichtig ist.

Da die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden, wird das

Verfahren entsprechend § 74 Abs. 2 UVPG n. F. nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende geführt.

Die hiermit eingeleitete Anhörung (§ 43a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG) zu den geänderten Planunterlagen stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 9 UVPG a. F. dar.

Die von der 50Hertz Transmission GmbH eingereichten Planfeststellungsunterlagen umfassen insbesondere:

1. Erläuterungsbericht mit einer allgemeinverständlichen Zusammenfassung nach UVPG einschließlich Anlagen, 2. Lagepläne, die den Verlauf der Trasse zeigen,

3. Profil- und Trassenpläne,

4. Mast- und Kreuzungslisten einschließlich Angaben zum Flächenbedarf für Schutzgerüste, 5. Rechtserwerbspläne, welche die in Anspruch zu nehmenden Grundstücke zeigen,

(19)

6. Rechtserwerbsverzeichnisse der für die Freileitung einschließlich des Schutzstreifens und des Arbeitsstreifens sowie der für Kompensationsmaßnahmen benötigten Grundstücke,

7. Wald- und Hagpläne,

8. Umweltverträglichkeitsuntersuchung Phase II (UVP-Bericht) mit einer Unterlage zur Bewertung avifaunistischer Daten,

9. landschaftspflegerischer Begleitplan, 10. Artenschutzfachbeitrag,

11. Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchungen,

12. ergänzende technische Unterlagen mit Untersuchungen zu elektromagnetischen Feldern (EMF-Untersuchung) und einem schalltechnischen Gutachten.

Die geänderten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 15. Januar 2018 bis einschließlich 14. Februar 2018 beim Amt Lindow (Mark), Straße des Friedens 20 in 16835 Lindow (Mark) während der Dienststunden

Montag von 9 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr

Dienstag von 9 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr Mittwoch von 9 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr Donnerstag von 9 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr Freitag von 9 – 12 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zusätzlich können die Planfeststellungsunterlagen auch im Internet über www.lbgr.brandenburg.de (Hauptmenü:

Genehmigungsverfahren / Planfeststellungsverfahren) aufgerufen werden. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 1 und 2 UVPG n. F. während der Auslegung der Planunterlagen und für einen weiteren Monat nach dem Ende der Auslegung der Planunterlagen, spätestens bis einschließlich 14. März 2018, schriftlich (Posteingang) oder zur Niederschrift Äußerungen und Einwendungen gegen den Plan

beim Amt Lindow (Mark), Straße des Friedens 20 in 16835 Lindow (Mark) oder

dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus (Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde)

erheben. Eine Einwendungserhebung in elektronischer Form per E-Mail ist unzulässig.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG innerhalb der Auslegungs- und Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen

privatrechtlichen Titeln beruhen, sind gemäß § 43a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 3 und 6 VwVfG im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.

Die im laufenden Planfeststellungsverfahren bereits eingereichten Einwendungen und Stellungnahmen gelten als fristgerecht eingegangen und werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, welche die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen.

Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung die Trägerin des Vorhabens über die Einwendungen unterrichtet. Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gemäß § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.

Der Erörterungstermin wird gemäß § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden, die 50Hertz Transmission GmbH sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gemäß § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der 50HertzTransmission GmbH mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gemäß § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von

Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, werden nicht erstattet.

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