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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

28. Jahrgang Lindow, den 25.05.2018 Nummer 03

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Haushaltssatzung 2018 für die Stadt Lindow (Mark)

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick

1.2.2. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark)

1.2.3. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark)

1.2.4. Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Lindow (Mark) Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“

1.2.5. Bekanntmachung zur gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB aufgestellten Innenbereichs- und Ergänzungssatzung im OT Banzendorf in der Stadt Lindow (Mark) – Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Planauslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (mit Anlagen)

2. Nichtamtlicher Teil keine Veröffentlichungen

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Haushaltssatzung 2018 für die Stadt Lindow (Mark) Haushaltssatzung der Stadt Lindow (Mark)

für das Haushaltsjahr 2018

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.04.2018 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge incl. Zinsen auf 3.738.900 EUR

ordentlichen Aufwendungen incl. Zinsen auf 3.663.600 EUR außerordentlichen Erträge auf 0 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 3.745.500 EUR

Auszahlungen auf 3.930.000 EUR

außerordentlichen Erträge auf <<S3000_W3>> EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf <<S4000_W3>> EUR

festgesetzt.

(2)

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 3.431.200 EUR

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 3.332.300 EUR

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 314.300 EUR

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 387.300 EUR

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 210.400 EUR

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 EUR Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 EUR

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Festsetzung der Realsteuerhebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 300 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 390 v.H.

Gewerbesteuer 350 v.H.

§ 5 Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.

§ 7

Haushaltssicherungskonzept -entfällt -

Lindow (Mark), den 23.04.2018 Lieske

Amtsdirektor

(3)

Bekanntmachungsanordnung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt (Mark) am 12.04.2018 beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2018 bekannt.

Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.

Lindow (Mark), den 23.04.2018 Lieske

Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 10.04.2018

für die Gemeinde Rüthnick Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 21.03.2018 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick bekannt.

Beschluss-Nr.: 10/18 – Grundsatzbeschluss zur Aufhebung des VE-Planes „Ferien-und Freizeitanlage“ Rüthnick Die Gemeindevertretung beschließt:

1. Der VE- Plan „Ferien- und Freizeitanlage“ Rüthnick soll aufgehoben werden.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Planungsbüro für die Verfahrensabwicklung zu binden und die notwendigen Schritte zur Aufhebung des VE- Planes einzuleiten.

3. Die notwendigen finanziellen Mittel in Höhe von 4.000,00 € für das Verfahren werden in den Haushalt der Gemeinde Rüthnick 2018 eingestellt.

Beschluss-Nr.: 12/18 – Durchführung Fontane Rallye 2018

Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt, der Durchführung der Fontane Rallye auf der Gemarkung Rüthnick nicht zuzustimmen.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.2. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 10.04.2018

für die Gemeinde Herzberg (Mark) Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 27.03.2018 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bekannt.

Beschluss-Nr.: 07/18 – Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Burg Herzberg“ in der Gemeinde Herzberg (Mark)

1. Die Gemeindevertretung von Herzberg beschließt gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12

Baugesetzbucht die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 "Burg Herzberg" für das Plangebiet auf der Gemarkung Herzberg, Flur 4, Flst 153, in einer Größe von 2.580 m², mit dem Planungsziel der Errichtung einer zusammenhängenden barrierefreien Wohnanlage.

2. Die Gemeindevertretung beschließt darüber hinaus hilfsweise, für den Fall als die planungsrechtliche Möglichkeit nach § 13 a Baugesetzbuch eröffnet ist, das Aufstellungsverfahren nach Nr. 1 als Bebauungsplan der

Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren zu führen.

(4)

Beschluss-Nr.: 08/18 - Städtebaulicher Vertrag zur Kostenübernahme für Planungsleistungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Herzberg „Burg Herzberg“

Frau Hering beantragte die Änderung im Text auf maximal 16 WE.

Dem wurde zugestimmt.

Die Gemeindevertretung von Herzberg beschließt den städtebaulichen Vertrag zur Kostenübernahme für städtebauliche Planungsleistungen zur Aufstellung der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Herzberg

„Burg Herzberg".

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.3. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 23.04.2018

für die Stadt Lindow (Mark) Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 12.04.2018 gefassten Beschlüsse der

Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 10/18 - Gestattungsvertrag zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen zur Versorgung mit Fernwärme im Gemeindegebiet der Stadt Lindow

Die Stadtverordnetenversammlung von Lindow zu beschließt, den als Anlage beigefügten Gestattungsvertrag zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen zur Versorgung mit Fernwärme im Gemeindegebiet der Stadt Lindow mit der MVV Enamic GmbH, Salzufer 8, 10587 Berlin, abzuschließen.

Beschluss Nr.: 11/18 - Abwägungsbeschluss 1. Änderung des B-Planes Lindow (Mark) Nr.: 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) beschließt die

14-seitige Abwägung der Stellungnahmen (Stand Februar 2018) aus den Beteiligungsverfahren

gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und aus dem beschränkten Beteiligungsverfahren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Lindow (Mark) Nr. 1 „Wohnen an der Arthur- Fleury- Straße“.

Beschluss Nr.: 12/18 - Satzungsbeschluss - 1. Änderung des B-Planes Lindow (Mark) Nr.: 1 „Wohnen in der Arthur- Fleury-Straße“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) beschließt gemäß

§ 10 Abs. 1 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes Lindow (Mark) Nr. 1 „Wohnen

an der Arthur-Fleury-Straße“, bestehend aus der Planzeichnung Teil A (Stand Februar 2018) und den textlichen Festsetzungen Teil B (Stand Februar 2018), als Satzung und billigt die Begründung (Stand Februar 2018).

Beschluss Nr.: 13/18 - Umschichtung von Haushaltsmittel aus Haushaltsresten ursprünglich 2016 und deren weitere Verwendung in 2018

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

Die Umschichtung von Haushaltsmitteln aus Haushaltsresten, wie folgt:

Maßnahme Lt. Haushalt

verfügbarer Betrag Förderung in €

Lt. Haushalt verfügbarer Betrag Ausgaben in €

Bemerkung

Gemeindehaus Schönberg 57300 096103 Proj. 040

12.356,85 22.371,83

Straßenbeleuchtung –Umrüstung auf LED Proj. 41

40.880,06 57.043,29

Tourismuspavillion 57500 096103 Proj. 039

14.678,15 34.249,21

Summe 67.915,06 113.664,32

Neue Verwendung Straßenbeleuchtung – Umrüstung

auf LED- - Mittelstraße

- August-Fischer-Straße - OT Hindenberg

68.623,95 lt. Schreiben der ILB

76.200 als Unter- Projekte zum Projekt 041

sowie im Deckungskreis

(5)

Beschluss Nr.: 14/18

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2018.

Beschluss Nr.: 15/18

Entwurfs-und Auslegungsbeschluss Innenbereichs-und Ergänzungssatzung Banzendorf Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) beschließt den Entwurf der

Innenbereichs- und Ergänzungssatzung im Ortsteil Banzendorf (Stand März 2018) und billigt den Entwurf der Begründung (Stand März 2018). Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB bestimmt sie die

Unterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der

Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu verwenden. Auf Grundlage des § 4 a Abs. 4 BauGB sind die Unterlagen ergänzend für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite des Amtes Lindow (Mark), handelnd für die Stadt Lindow (Mark), einzustellen.

Beschluss Nr.: 17/18

Zustimmung zur Grundstücksnutzung für Leitungen der E.DIS Netz GmbH in der Gemarkung Lindow, Flur 8, Flurst. 25

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

Der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der E.DIS Netz GmbH für das Flurst. 25, Flur 8, Gemarkung Lindow zur Verlegung, Betreibung und Unterhaltung des Stromnetzes wird zugestimmt.

Beschluss Nr.: 18/18

Zustimmung zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der E.DIS Netz GmbH inn der Gemarkung Lindow, Flur 8, Flurst. 25

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

Der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der E.DIS Netz GmbH für das Flurst. 25, Flur 8, Gemarkung Lindow zur Verlegung, Betreibung und Unterhaltung des Stromnetzes wird zugestimmt.

Beschluss Nr.: 20/18

Verkauf der ehemaligen Kitagrundstücke Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

die Grundstücke der ehemaligen Kita in der Gemarkung Lindow, Flur 9, Flurstücke 75, 76, 183, 59, 58/1, 30 und eine Teilfläche von ca. 2.000 m² aus dem Flurstück 192 als Paket zu verkaufen.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.4. Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Lindow (Mark) Nr. 1

„Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 14.05.2018

für die Stadt Lindow (Mark)

1. Änderung des Bebauungsplanes Lindow (Mark) Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“

Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Lindow (Mark) Nr. 1

„Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“

Auf der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) am 15.05.2014 wurde beschlossen, die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“ aufzustellen.

Das 1,5 ha große Plangebiet befindet sich östlich der Kernstadt Lindow (Mark) und betrifft die Hausnummer Arthur- Fleury-Straße 48a und die westlich anschließende Freifläche. Das Plangebiet der 1. Änderung befindet sich in der Flur 12 der Gemarkung Lindow (Mark) und umfasst folgende Flurstücke: 44 (teilweise, Arthur-Fleury-Straße), 572, 574, 575 (teilweise), 596, und 597 (teilweise, früher Flurstücke 27 und 28). Das Plangebiet ist in dem beigefügten Lageplan dargestellt.

Für den nordwestlichen Abschnitt der Arthur-Fleury-Straße, beginnend ca. 800 m vom Abzweig der Bahnhofstraße, wurde am 28.02.2002 der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Lindow (Mark) Nr. 1 gefasst, der im Jahre 2005 rechtswirksam wurde.

(6)

Im Gebiet der Änderungssatzung erfolgt eine Gliederung des Plangebietes mit einem Kleinsiedlungsgebiet (WS) gemäß § 2 BauNVO (Baufeld 2) im nördlichen Teil und drei nach § 4 BauNVO festgesetzten allgemeinen Wohngebieten in den Baufeldern 1, 3 und 4, mehr zur Arthur-Fleury-Straße gelegen.

Der am 12.04.2018 in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) erfolgte Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“ wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“ der Stadt Lindow (Mark) entwickelt sich gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus der 3. Änderung zum Teilflächennutzungsplan der Stadt Lindow (Mark), rechtswirksam seit 2014. Im Jahre 2014 wurde das Verfahren zur Aufstellung der 4. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Kernstadt Lindow (Mark) beschlossen. Dieses Plangebiet ist allerdings von der geplanten 4.

Flächennutzungsplanänderung nicht betroffen.

Die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“ nebst Begründung und Umweltbericht kann von Jedermann ab dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Amtsverwaltung des Amtes Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsamt, Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark) während der öffentlichen Sprechzeiten eingesehen werden. Außerhalb der Sprechzeiten können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“

Auskunft gegeben.

Es wird auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften, sowie der nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges sind gemäß § 215 Abs. 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lindow (Mark), vertreten durch das Amt Lindow (Mark), Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark), dieses wiederum vertreten durch den Amtsdirektor, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist schriftlich darzulegen.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.5. Bekanntmachung zur gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB aufgestellten Innenbereichs- und Ergänzungssatzung im OT Banzendorf in der Stadt Lindow (Mark) – Öffentliche Bekanntmachung der

öffentlichen Planauslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (mit Anlagen)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 14.05.2018

für die Stadt Lindow (Mark)

Bekanntmachung zur gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB aufgestellten Innenbereichs- und Ergänzungssatzung im OT Banzendorf in der Stadt Lindow (Mark)

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Planauslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Auf der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) am 12.04.2018 wurde der Entwurf der miteinander verbundenen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung im Ortsteil Banzendorf in der Stadt Lindow (Mark) nebst Entwurf der Begründung beschlossen und bestimmt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die öffentliche Planauslegung der Planentwurfesunterlagen für die Dauer eines Monats als auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Mit der neuen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung im Ortsteil Banzendorf der Stadt Lindow (Mark) (Stand März 2018) werden zum einen die realen Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Banzendorf neu festgelegt und zum anderen werden fünf Ergänzungsflächen, die durch die angrenzende Bebauung bereits geprägt sind, in den Innenbereich einbezogen. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden durch die fünf Ergänzungsflächen insgesamt 2,53 ha in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Der real vorhandene und durch Ergänzungsflächen erweiterte Innenbereich des Ortsteils von Banzendorf hat nach Abschluss des Satzungsverfahrens eine Fläche von 15,90 ha.

(7)

Die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen erfolgt von Montag, dem 04. Juni 2018 bis zum Freitag, dem 06.

Juli 2018 in den Räumen des Amtes Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsamt, Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark) zu den Öffnungszeiten des Amtes

Montag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00

Gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB werden die Unterlagen ergänzend für die Dauer der öffentlichen Planauslegung auf der Internetseite des Amtes Lindow (Mark), handelnd für die Stadt Lindow (Mark) www.amt-lindow-mark.de unter dem Menüpunkt Stadt Lindow (Mark) und Ortsteile/Stadtverordnetenversammlung/Bekanntmachungen eingestellt:

http://www.amt-lindow-mark.de/ris/ti-lindow-2/index.php

Während der Auslegungsfrist können von jedermann die Planunterlagen eingesehen und die Anregungen hierzu in schriftlicher Form oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben wurden, bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:

1. In der Begründung wird bezüglich der Umweltbelange Folgendes dargelegt: Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie Darstellung möglicher Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch die Einbeziehung der 5 Ergänzungsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Banzendorf

Schutzgut Mensch/ Schutzgut Landschaftsbild

- Landschaftsbild und Erholungsnutzung

- keine Beeinträchtigungen für Landschaftsbild und Erholungsnutzung - keine Immissionsbeeinträchtigungen

Schutzgut Pflanzen/Biotope - Erhebung Biotop- und Nutzungsstrukturen - E 1 - E 4 keine erheblichen Eingriffe - E 5 Eingriff in Biotopstruktur Schutzgut Tiere - Artenschutzrechtliche Einschätzung

- Erforderliche Erhaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen in die Satzung aufgenommen

Schutzgut Boden - Bodenversiegelung und Ausgleichspflicht/ Eingriffs-/

Ausgleichsermittlung - keine Altlasten bekannt

- Kampfmittelbelastung kann nicht ausgeschlossen werden Schutzgut Wasser - keine Auswirkung

Schutzgut Klima/ Luft - keine Klimaauswirkung Schutzgut Kultur-/Sachgüter - Eingriff in Bodendenkmal

- keine Eingriffe in Einzeldenkmäler D. Lieske

Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

Seite 7 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 03/2018 vom 25.05.2018 – Nichtamtlicher Teil

2. Nichtamtlicher Teil keine Veröffentlichungen

◆ ◆ ◆

(8)

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