A m t s b l a t t
für das Amt Lindow (Mark)
26. Jahrgang Lindow, den 24.03.2016 Nummer 03
Impressum
Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:
Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)
Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber
Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.
Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.
Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.
Inhaltsverzeichnis:
1. Amtlicher Teil
1.1. Satzungen und Verordnungen
1.1.1. 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen
1.1.2. 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Lindow (Mark) 1.1.3. Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee für das Haushaltsjahr 2016
1.1.4. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Herzberg (Mark) zum Stichtag 01.01.2011 1.1.5. Haushaltssatzung des Amtes Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2016
1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes
1.2.1. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) 1.2.2. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick
1.2.3. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) 1.2.4. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee
1.2.5. Bekanntmachung zur 2. Änderung des räumlichen Teil-FNP Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee 1.2.6. Bekanntmachung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Ergänzungssatzung Strubensee-West in der Gemeinde Vielitzsee
2. Nichtamtlicher Teil
2.1. Elternbrief 20 – 2 Jahre, 4 Monate: Kinder haben Rechte
1. Amtlicher Teil
1.1. Satzungen und Verordnungen
1.1.1. 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen
Amt Lindow (Mark)
für die Gemeindevertretung Rüthnick
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen
Die Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen, beschlossen am 23.10.2013, Beschluss-Nr.: 25/13 wird wie folgt geändert:
§ 6 Gebührensatz
1) Als Gegenleistung für die Benutzung der nachfolgenden Räumlichkeiten sind folgende Gebühren zu entrichten:
Schrotmühle 150 Euro
Vorlaubenhaus 50 Euro
Freiwillige Feuerwehr 50 Euro
2) Küchenbewirtschaftung
Nimmt der Veranstalter die Kücheneinrichtung der Schrotmühle in Anspruch, so wird ein Bewirtschaftungskostenersatz erhoben. Die Bewirtschaftungskosten betragen 75 Euro.
Seite 2 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 03/2016 vom 24.03.2016 – Amtlicher Teil
3) Betriebskosten
Für alle entstandenen Betriebskosten für Wasser, Strom und Heizung bei Veranstaltungen in der Schrotmühle wird ein Kostenersatz erhoben, der anhand der Verbrauchswerte festgesetzt wird.
4) Familienfeiern
Bei Nutzungen, die privaten Zwecken wie Familienfeiern, Geburtstagen, Hochzeiten, etc. dienen, wobei der Veranstalter nicht nur vorübergehend in Rüthnick wohnhaft sein muss, erfolgt ein Ansatz von 50 v.H. der im Absatz 1 aufgeführten Gebühren.
5) Vereine Ortsansässige
Vereine sind für eine Veranstaltung pro Jahr in den Räumlichkeiten der Schrotmühle von den Gebühren gem. Abs. 1 befreit. Veranstaltungen darüber hinaus werden mit einer Pauschale von 50 % des in Absatz 1 angesetzten Gebührensatzes erhoben.
6.) Feuerwehr
Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen in der Freiwilligen Feuerwehr werden aktive Kameraden der Freiwilligen
Feuerwehr, deren Lebenspartner, Eltern sowie deren Kinder und Geschwister bis zum 18. Lebensjahr gebührenfrei gestellt.
Die Anlage der Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen, beschlossen am 23.10.2013 wird aufgehoben.
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Lindow (Mark), den 29.01.2016
D. Lieske Amtsdirektor
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.
Lindow (Mark), den 29.01.2016
D. Lieske Amtsdirektor
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1.1.2. 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Lindow (Mark) Amt Lindow (Mark)
für die Stadt Lindow (Mark)
1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe
Die Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Lindow (Mark) vom 23.05.2013, Beschluss-Nr.: 23/13, veröffentlicht im Amtsblatt 04/2013 wird wie folgt geändert:
§ 3 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis
Abs. 4 Eigentümer und Besitzer von Unterkünften sowie deren Inhaber nach Abs. 2, denen die Möglichkeiten des § 1 Abs.
2 dieser Satzung geboten werden, sind verpflichtet, einen Jahreskurbeitrag zu entrichten.
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Lindow, den 19.02.2016
D. Lieske Amtsdirektor
Seite 3 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 03/2016 vom 24.03.2016 – Amtlicher Teil
Bekanntmachungsanordnung
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Lindow (Mark) wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.
Lindow, den 19.02.2016
D. Lieske Amtsdirektor
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1.1.3. Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee für das Haushaltsjahr 2016 Haushaltssatzung
der Gemeinde Vielitzsee für das Haushaltsjahr 2016
Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.02.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 535.500,00 EUR
Zinsen und sonstige Finanzerträge auf 4.000,00 EUR
Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 539.500,00 EUR
Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 629.900,00 EUR Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen auf 100,00 EUR Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 630.000,00 EUR
außerordentlichen Erträge auf 0,00 EUR
außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR
2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen 523.300,00 EUR
Auszahlungen 585.200,00 EUR
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 503.400,00 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 568.400,00 EUR
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 19.900,00 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 5.100,00 EUR
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 11.700,00 EUR
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0,00 EUR
Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
§ 4 Festsetzung der Realsteuerhebesätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 300 v.H.
Seite 4 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 03/2016 vom 24.03.2016 – Amtlicher Teil
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 300 v.H.
Gewerbesteuer 300 v.H.
§ 5 Wertgrenzen
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:
a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.
§ 7 Haushaltssicherungskonzept entfällt
Lindow (Mark), den 02.03.2016
Lieske
Amtsdirektor
Bekanntmachungsanordnung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Gemeindevertretung Vielitzsee am 25.02.2016 beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2016 bekannt.
Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.
Lindow (Mark), den 02.03.2016
Lieske Amtsdirektor
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1.1.4. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Herzberg (Mark) zum Stichtag 01.01.2011 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Herzberg (Mark) zum Stichtag 01.01.2011
siehe Anlage
Bekanntmachungsanordnung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die am 16.02.2016 beschlossene Eröffnungsbilanz der Gemeinde Herzberg (Mark) bekannt.
Die Eröffnungsbilanz wurde nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt durch den Amtsdirektor festgestellt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.
Die Eröffnungsbilanz liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.
Lindow (Mark), den 07.03.2016
D. Lieske Amtsdirektor
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1.1.5. Haushaltssatzung des Amtes Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2016 Haushaltssatzung des Amtes Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2016
Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m. § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 07.03.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Seite 5 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 03/2016 vom 24.03.2016 – Amtlicher Teil
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 3.164.200,00 EUR
Zinserträge auf 5.300,00 EUR
Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 3.169.500,00 EUR
ordentlichen Aufwendungen auf 3.350.400,00 EUR
außerordentlichen Erträge auf 0,00 EUR
außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR
2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen 3.148.900,00 EUR
Auszahlungen 3.729.100,00 EUR
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.148.900,00 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.365.800,00 EUR
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,00 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 363.300,00 EUR
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0,00 EUR
Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
§ 4 Amtsumlage
Die Amtsumlage wird auf 42,80 % von der Umlagegrundlage festgesetzt.
§ 5 Wertgrenzen
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für das Amt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:
a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.
§ 7 Haushaltssicherungskonzept entfällt
Lindow (Mark), den 08.03.2016
Lieske Amtsdirektor
Seite 6 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 03/2016 vom 24.03.2016 – Amtlicher Teil
Bekanntmachungsanordnung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, vom Amtsausschuss des Amtes Lindow (Mark) am 07.03.2016 beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2016 bekannt.
Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.
Lindow (Mark), den 08.03.2016
Lieske Amtsdirektor
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1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes
1.2.1. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark)
Amt Lindow (Mark) Lindow, den 25.01.2016
für die Gemeinde Herzberg (Mark)
Bekanntmachung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 15.12.2015 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bekannt.
Beschluss-Nr.: 26/15- Verwendung der investiven Schlüsselzuweisung für den Eigenanteil beim Kommunalem Investitionsprogramm
Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt:
Für Zuwendungen auf Grund der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen zur Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG-Richtlinie) wird der erforderliche 10 % ige Eigenanteil (7.380 €) von der investiven Schlüsselzuweisung bereit gestellt.
Beschluss-Nr.: 27/15 - 1. Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Herzberg (Mark)
Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Herzberg (Mark). Der Kasten vor dem alten Konsum wird als nichtamtlicher Kasten am Imbiss platziert.
Beschluss-Nr.: 28/15 - Zuschuss Friedhofsmauer
Die Gemeindevertretung von Herzberg beschließt, der evangelischen Kirchengemeinde Herzberg zum Wiederaufbau der Friedhofsmauer einen Zuschuss von maximal 5.000,00 € zu bewilligen.
- Zum Vertrag zu klären sind:
1. Ob es sich um das Todesmarschdenkmal oder OdF Denkmal handelt 2. Ob das Flurstück 2 mit als Eigentum übertragen wird.
- Die Kirchengemeinde hat das Eigenmittel- und Spendenaufkommen nachzuweisen.
- Abzurechnen ist der Zuschuss nach den tatsächlichen Kosten.
D. Lieske Amtsdirektor
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Amt Lindow (Mark) Lindow, den 25.02.2016
für die Gemeinde Herzberg (Mark)
Bekanntmachung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 16.02.2016 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bekannt.
Beschluss-Nr.: 04/2016 – Bestätigung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Herzberg (Mark) zum 01.01.2011 Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bestätigt die Feststellung der Eröffnungsbilanz (EÖB) einschließlich ihrer Anlagen der Gemeinde Herzberg (Mark) zum Stichtag 01.01.2011.
Die Eröffnungsbilanz weist ein Bilanzvolumen i.H.v. 4.305.989,66 € aus.
Das Eigenkapital beträgt zum Feststellungszeitpunkt 1.590.549,96 €.
Beschluss-Nr.: 07/16 - Antrag auf Kauf einer Teilfläche des Parkplatzes in Herzberg Flur 3, Flurstück 105 Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt, einem Verkauf der Teilfläche nicht zuzustimmen.
D. Lieske
Amtsdirektor
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Seite 7 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 03/2016 vom 24.03.2016 – Amtlicher Teil
1.2.2. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick
Amt Lindow (Mark) Lindow, den 25.01.2016
für die Gemeinde Rüthnick
Bekanntmachung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 25.11.2015 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick bekannt.
Beschluss-Nr.: 29/15 - Festsetzung des Umlagesatzes des Wasser- und Bodenverbandes „Rhin/Havelluch“
Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gemeinde Rüthnick über die
Erhebung der Umlage zur Deckung des Beitrages der Gemeinde Rüthnick an den Wasser- und Bodenverband
„Rhin/Havelluch“ den Umlagesatz
für 2014 auf 0.001054 € je qm, entspricht 10,54 €/ha für 2015 auf 0.001054 € je qm, entspricht 10,54 €/ha
festzulegen und im Amtsblatt des Amtes Lindow (Mark) öffentlich bekannt zu geben.
Beschluss-Nr.: 30/15 -1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen
Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen.
Beschluss-Nr.: 32/15 – Pachtangelegenheit
Die Gemeindevertretung beschließt einen Pachtvertrag mit dem Schützenverein abzuschließen.
Beschluss-Nr.: 33/15 – Abschluss einer Vereinbarung
Die Gemeindevertretung beschließt eine Vereinbarung zur Reinigung der Trauerhalle abzuschließen.
Beschluss-Nr.: 34/15 –Papierlose Sitzung Die Gemeindevertretung beschießt:
Wenn ausreichend Gelder in 2015 für den Zuschuss für die papierlose Sitzung zur Verfügung stehen, soll dies noch in diesem Jahr realisiert werden. Ansonsten sind die Mittel im kommenden Jahr einzustellen.
D. Lieske Amtsdirektor
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Amt Lindow (Mark) Lindow, den 15.03.2016
für die Gemeinde Rüthnick
Bekanntmachung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 24.02.2016 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick bekannt.
Beschluss-Nr.: 04/16 – Einrichtung eines WLAN-Zugangs in der Feuerwehr
Die Gemeindevertretung beauftragt das Amt, sich um die Einrichtung eines WLAN-Zugangs in der Feuerwehr zu kümmern.
Beschluss-Nr.:05/16 – Pachtangelegenheit
Die Gemeindevertretung beschließt, einen Pachtvertrag zu kündigen.
Beschluss-Nr.: 06/16 – Zivilrechtliches Vorgehen
Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt das zivilrechtliche Vorgehen gegen einen Verein.
D. Lieske Amtsdirektor
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Seite 8 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 03/2016 vom 24.03.2016 – Amtlicher Teil
1.2.3. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark)
Amt Lindow (Mark) Lindow, den 17.02.2016
für die Stadt Lindow (Mark)
Bekanntmachung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 11.02.2016 gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.
Beschluss Nr.: 02/16 - Grundsatzbeschluss zur Grundstücksnutzung für zwei Trafostationen
Die Stadtverordnetenversammlung erklärt sich mit der Grunddienstbarkeit für zwei Trafostationen einverstanden. Der Standort der Trafostationen wird noch festgelegt.
Beschluss Nr.: 03/16 - Festlegung der im Zeitraum vom 01.01.2016 - 31.12.2017 durchzuführenden Maßnahmen mit Mitteln aus der Pauschalförderung KlnvFG entsprechend Zuwendungsbescheid vom 21.12.2015
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Maßnahmen mit einer Förderung aus o.g. Programm durchzuführen:
1. Sanierung Tourismuspavillon 2. Sanierung Gemeindehaus Schönberg 3. Umrüstung vorhandener Masten auf LED
Beschluss Nr.: 04/16 - Grundsatzentscheidung zu Verkäufen von Erholungsgrundstücken
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt keine Erholungsgrundstücke in der Gemarkung Lindow, Klosterheide, Keller, Banzendorf, Schönberg und Hindenberg zu verkaufen. Die Pächter bzw. neuen Interessenten können nur einen Erbbaupachtvertrag abschließen.
Beschluss Nr.: 05/16 - 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe.
Beschluss Nr.: 06/16 - Beschlussfassung zu außerplanmäßigen Auszahlungen
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, der Rückzahlung von Fördermitteln für den Bau der Nebenanlagen Ernst- Thälmann-Straße in Höhe von 42.157,84 € aus der HHstelle 54100 23512, Proj. 014 als außerplanmäßigen Auszahlungen im HH-Jahr 2015 zuzustimmen. Gedeckt wird dieser Betrag aus der HHstelle 54100 5311.
Beschluss Nr.: 07/16 - Festlegung eines Mietbetrages für das Gemeindehaus Keller Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Für die Nutzung des Gemeindehauses in Keller durch Dritte wird eine Miete in Höhe von 75,00 € erhoben. Die Reinigung, Vor- und Nachbereitung werden vom Mieter übernommen.
2. Für die Nutzung des Gemeindehauses im Ortsteil Keller bei „Trauerfeiern“ wird eine Miete von 40,00 € erhoben. Die Reinigung, Vor- und Nachbereitung werden vom Mieter übernommen.
Beschluss Nr.: 09/16 - Erbbaupachtvertrag Flur 7 / Flurstück 269 Gemarkung Schönberg
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt eine Teilfläche von ca. 500 m² aus dem Flurstück 269 der Flur 7 in der Gemarkung Schönberg zu verpachten.
D. Lieske Amtsdirektor
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1.2.4. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee
Amt Lindow (Mark) Lindow, den 02.03.2016
für die Gemeinde Vielitzsee
Bekanntmachung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 25.02.2016 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Vielitzsee bekannt.
Beschluss-Nr.: 03/16 – Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2016
Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee für das Haushaltsjahr 2016.
Beschluss-Nr.: 05/16 – Erstattung Differenzbetrag Umlagesatz Wasser/Boden (Rhin/Havelluch)
Die Gemeindevertretung beschließt, dass das Amt Lindow (Mark) den Differenzbetrag in Höhe von 92,02 € zu Gunsten des Haushaltes der Gemeinde Vielitzsee erstattet.
Seite 9 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 03/2016 vom 24.03.2016 – Amtlicher Teil
Beschluss-Nr.: 06/16 – Erbbaupachtvertrag Flur 1 Flurstück 176 Gem. Strubensee
Die Gemeindevertretung beschließt, für das Flurstück 176, Flur 1 Gemarkung Strubensee einen Erbbaupachtvertrag abzuschließen.
D. Lieske Amtsdirektor
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1.2.5. Bekanntmachung zur 2. Änderung des räumlichen Teil-FNP Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee
Amt Lindow (Mark) Lindow, den 24.03.2016
für die Gemeinde Vielitzsee
Bekanntmachung zur 2. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee
Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Planauslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee am 17.03.2016 wurde der Entwurf der 2. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee nebst Entwurf der Begründung und des Umweltberichtes beschlossen und bestimmt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die öffentliche Planauslegung der Planentwurfsunterlagen für die Dauer eines Monats als auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Änderungsfläche befindet sich am westlichen Ortsausgang des Ortsteiles Strubensee, südlich der Straße nach Lindow und nördlich des Weges nach Schönbirken. Südlich der Straße nach Lindow wird die bisherige Wohnbauflächendarstellung aus der Planung herausgenommen und dort eine Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Nördlich des Weges nach Schönbirken wird die bisherige Wald- und Wiesenfläche herausgenommen und zukünftig und dort zukünftig eine Wohnbaufläche dargestellt.
Die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen erfolgt von Montag, dem 11. April 2016 bis zum Freitag, dem 13.
Mai 2016 in den Räumen des Amtes Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsamt, Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark) zu den Öffnungszeiten des Amtes
Montag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 9.00 bis 12.00
Während der Auslegungsfrist können von jedermann die Planunterlagen eingesehen und die Anregungen hierzu in schriftlicher Form oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben wurden, bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
1. Im Umweltbericht als Teil der Begründung wird Folgendes dargelegt: Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie Darstellung möglicher Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Schutzgut Mensch/ Schutzgut Landschaft - Orts-/Landschaftsbild und Erholungsfunktion Schutzgut Pflanzen/Biotope - Erhebung Biotopstrukturen
- Erhalt offener Landschaft südlich der Straße nach Lindow Schutzgut Tiere - Einschätzung Lebensraumpotentiale
- Fachgutachten „Artenschutzfachliche Potentialabschätzung“, D. Meisel, Okt. 2015 Schutzgut Boden - Bodenversiegelung und Ausgleichspflicht (auf nördlicher Fläche
- keine Altlasten bekannt
- Kampfmittelbelastung kann nicht ausgeschlossen werden
Schutzgut Wasser - keine Auswirkung
Schutzgut Klima/ Luft - keine Klimaauswirkung Schutzgut Kultur-/Sachgüter - keine Bodendenkmale
- keine Einzeldenkmale
Seite 10 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 03/2016 vom 24.03.2016 – Amtlicher Teil
2. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
- allgemeine Hinweise zur Verringerung von Grundwasserbeeinträchtigungen - Kampfmittelbelastung kann nicht ausgeschlossen werden
3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Es wurden keine Anregungen vorgebracht
4. Gutachterliche Informationen liegen nicht vor
D. Lieske Amtsdirektor
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1.2.6. Bekanntmachung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Ergänzungssatzung Strubensee-West in der Gemeinde Vielitzsee
Amt Lindow (Mark) Lindow, den 24.03.2016
für die Gemeinde Vielitzsee
Bekanntmachung zur gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgestellten Ergänzungssatzung Strubensee - West in der Gemeinde Vielitzsee
Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Planauslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Auf der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee am 17.03.2016 wurde der Entwurf der Ergänzungssatzung Strubensee - West in der Gemeinde Vielitzsee nebst Entwurf der Begründung beschlossen und bestimmt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die öffentliche Planauslegung der Planentwurfsunterlagen für die Dauer eines Monats als auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Das Satzungsgebiet befindet sich am westlichen Ortsausgang des Ortsteiles Strubensee auf der Nordseite des Weges nach Schönbirken. Dort, westlich des Wohngebäudes Dorstraße 1, wird auf den Flurstücken 130 und 126 der Flur 1 der Gemarkung Strubensee eine ca. 0,44 ha große Fläche als Ergänzungsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Strubensee einbezogen. Die Fläche ist bereits durch ein nicht mehr genutztes landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude baulich vorgeprägt.
Die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen erfolgt von Montag, dem 11. April 2016 bis zum Freitag, dem 13.
Mai 2016 in den Räumen des Amtes Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsamt, Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark) zu den Öffnungszeiten des Amtes
Montag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 9.00 bis 12.00
Während der Auslegungsfrist können von jedermann die Planunterlagen eingesehen und die Anregungen hierzu in schriftlicher Form oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben wurden, bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
1. In der Begründung wird bezüglich der Umweltbelange Folgendes dargelegt: Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie Darstellung möglicher Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Schutzgut Mensch/ Schutzgut Landschaft - Orts-/Landschaftsbild und Erholungsfunktion - keine Immissionsbeeinträchtigungen Schutzgut Pflanzen/Biotope - Erhebung Biotopstrukturen
- keine erheblichen Eingriffe Schutzgut Tiere - Einschätzung Lebensraumpotentiale
- Fachgutachten „Artenschutzfachliche Potentialabschätzung“, D. Meisel (Okt. 2015) - Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen in die Satzung aufgenommen
Schutzgut Boden - Bodenversiegelung und Ausgleichspflicht/ Eingriffs-/ Ausgleichsermittlung - keine Altlasten bekannt
- Kampfmittelbelastung kann nicht ausgeschlossen werden
Schutzgut Wasser - keine Auswirkung
Schutzgut Klima/ Luft - keine Klimaauswirkung Schutzgut Kultur-/Sachgüter - keine Bodendenkmale
- keine Einzeldenkmale
Seite 11 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 03/2016 vom 24.03.2016 – Nichtamtlicher Teil
2. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
- allgemeine Hinweise zur Verringerung von Grundwasserbeeinträchtigungen - kein Hinweis auf Kampfmittel im Satzungsgebiet
3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Es wurden keine Anregungen vorgebracht
4. Gutachterliche Informationen
Artenschutzfachliche Potentialeinschätzung, Oktober 2015, Büro für Freilandkartierung und Landschaftsplanung, D. Meisel, Neuruppin
D. Lieske Amtsdirektor
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2. Nichtamtlicher Teil
2.1. Elternbrief 20 – 2 Jahre, 4 Monate: Kinder haben Rechte
Auch zu Hause wollen Kinder toben und spielen, dabei geht es selten geräuschlos zu. Nachbarn wollen oft lieber ihre Ruhe haben – da kann es schon mal zu Konflikten kommen. Rücksichtnahme heißt die Lösung, die aber nicht nur für Kinder, sondern genauso auch für Erwachsene gilt. So haben Gerichte entschieden:
Wo drei oder mehr Familien wohnen, muss ein Spielplatz sein, und die Anwohner müssen sich damit abfinden, dass man Kinder nicht auf „leise“ stellen kann. Wo Kinder sind darf gespielt, gelacht und auch geschrien werden, ein Kind darf musizieren und andere Kinder zu Besuch haben – auch im Garten und Hof. Eltern dürfen für ihr Kind einen Sandkasten aufstellen und eine Klingel tiefer legen, damit es selbständig ins Haus kann. Fahrräder dürfen im Hof, Hausflur oder Keller abgestellt werden, wenn sie nicht die Fluchtwege versperren. Die Ruhezeiten (13-15 Uhr und 22-7 Uhr) sollten auch Kinder einhalten.
Gute Nachbarschaft ist meistens gar nicht so schwer. Sollte sich in Ihrer Nachbarschaft ein Konflikt anbahnen, ziehen Sie sich nicht zurück. Klingeln Sie beim Nachbarn, bieten Sie ein Gespräch an oder machen Sie einen Lösungsvorschlag. Dann können größere Streitigkeiten meist verhindert werden.
Die kostenlose Verteilung der ANE-Elternbriefe im Land Brandenburg wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF). Interessierte Brandenburger Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. www.ane.de, oder per Email an ane@ane.de, über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030-259006-35 bestellen. Die Elternbriefe kommen altersentsprechend bis zum 8. Geburtstag in regelmäßigen Abständen nach Hause, auch für Geschwisterkinder.
Sabine Spelda
Elternbriefe Brandenburg
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