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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

28. Jahrgang Lindow, den 22.03.2018 Nummer 02

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Herzberg (Mark) (Zweitwohnungssteuersatzung)

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung der Festsetzung der Realsteuern für das Jahr 2018 und der Hundesteuer

1.2.2. Anordnung über die öffentliche Zustellung von Abgabenbescheiden – Dr. Katrin Sell und Mark Sell 1.2.3. Anordnung über die öffentliche Zustellung von Abgabenbescheiden – Jutta Backoff

1.2.4. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 18.01.2018 1.2.5. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 25.02.2018 1.2.6. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 15.03.2018 1.2.7. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick vom 28.02.2018

1.2.8. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) vom 15.02.2018 1.2.9. Bekanntmachung von Beschlüssen des Amtsausschusses des Amtes Lindow (Mark) vom 26.02.2018 1.2.10. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) vom 27.02.2018

2. Nichtamtlicher Teil keine Veröffentlichungen

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Herzberg (Mark) (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Herzberg (Mark) (Zweitwohnungssteuersatzung)

Aufgrund § 3 Absatz 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 Nr. 19 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr.

32) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I/04 Nr. 8 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.

Juli 2014 (GVBI. I/14 Nr. 32), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Herzberg (Mark) in ihrer Sitzung am 27.02.2018 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer –Zweitwohnungssteuersatzung- beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Gemeinde Herzberg (Mark) erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2 Steuerpflichtig

1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet der Gemeinde Herzberg (Mark) eine Zweitwohnung im Sinne des § 3 innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Dauernutzungsberechtigten zusteht. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem die Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist.

(2)

2) Haben mehrere Personen gemeinschaftliche eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Steuergegenstand

1) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Herzberg (Mark) nach dieser Satzung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der persönlichen Lebensführung ihrer Familienangehörigen innehat.

2) Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, ins besondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

3) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitanteilig als Kapitalanlage nutzt. Eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist gegeben, wenn der Inhaber die Wohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im Übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht.

4) Wohnungen im Sinne dieser Satzung sind die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können und über Fenster verfügen, die eine Wohnfläche von mindestens 23 m² sowie eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, sowie eine Form der Elektroenergieversorgung, sowie eine Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe aufweist.

5) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:

a) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden, dessen eheliche Wohnung oder eingetragene lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, aus hauptberuflichen Gründen bewohnt wird.

§ 4 Steuermaßstab 1) Die Steuer wird nach der lagedifferenzierten Wohnfläche berechnet.

2) Als Wohnfläche gilt die Fläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WOFLV, Bundesgesetzblatt 2003 I Seite 2346). Zur Wohnfläche gehören insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Badezimmer, Toiletten, Flure und überdachte Terrassen

3) Die Lagedifferenzierung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Zonen:

 Zone 1: Wohnungen auf Grundstücken, die nicht unter die Zonen 2 und 3 fallen (abseits einer Wasserlage)

 Zone 2: Wohnungen auf Grundstücken mit einer Entfernung zum Wasser bis 300 m (wassernahe Lage/

Luftlinie)

 Zone 3: Wohnungen auf Grundstücken mit direkter Wasserlage bzw. Lage am Wasser (nur getrennt durch Uferstreifen)

4) Die Entfernung zum Wasser wird von der Uferkante bis zur Grundstücksgrenze berechnet (Luftlinie).

§ 5 Steuersatz Die Steuersätze betragen:

1) in der Gemeinde Herzberg (Mark)

a) für zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen Zone 1 3,60 €/m²

Zone 2 4,68 €/m² Zone 3 6,84 €/m²

b) Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können Zone 1 2,43 €/m²

Zone 2 3,15 €/m² Zone 3 4,64 €/m²

2) in allen Außenbereichslagen abseits einer geschlossenen Ortslage

Die Begriffsbestimmung einer geschlossenen Ortslage nimmt § 5 Absatz 1 Satz 2 des Straßengesetzes des Landes Brandenburgs vor. Demnach ist eine geschlossene Ortslage ein Teil des Gemeindegebietes, welcher in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Maßgeblich ist daher nicht die Entfernung zu einem Zentrum des Ortes, sondern die Entfernung zum nächstliegenden zusammenhängend bebautem Gebiet.

a) zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen Zone 1 3,15 €/m²

Zone 2 4,10 €/m² Zone 3 5,99 €/m²

b) Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können Zone 1 2,12 €/m²

Zone 2 2,75 €/m² Zone 3 4,01€/m²

(3)

§ 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht

1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.

2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar eines Jahres. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar eines Jahres ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

1) Die Gemeinde Herzberg (Mark) setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht oder endet – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

2) Die Steuer ist jeweils mit der Hälfte ihres Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig und wird durch Bescheid festgesetzt und erhoben. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass dieser auch für nachfolgende Steuerjahre gilt.

3) Endet die Steuerpflicht, ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

4) Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 8 Steuererklärung

1) Der Inhaber der Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung (Erhebungsbogen) verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu vom Amt Lindow (Mark) aufgefordert wird.

2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderungen des Steuermaßstabes eine Steuererklärung abzugeben. Soweit das Amt Lindow (Mark) hierzu entsprechende Formulare vorhält, sind diese zu verwenden.

§ 9 Anzeigepflicht

1) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) unaufgefordert, innerhalb eines Monats, schriftlich anzuzeigen.

2) Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. Sofern der Steuerpflichtige in der Vergangenheit bereits durch Verwaltungsakt zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde und sich Änderungen nicht ergeben haben, gelten die zur Steuererhebung und Festsetzung notwendigen Daten bereits als erhoben.

§ 10 Mitteilungspflichten

Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die

Wohnung überlassen, ihm die Mitnutzung gestattet haben – zum Beispiel des Vermieters und des Eigentümers des Grundstückes oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff des Wohnungseigentumsgesetzes– ergeben sich aus § 93 der Abgabenordnung.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen Bestimmungen dieser Satzung werden nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des KAG geahndet.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) inder Gemeinde Herzberg (Mark) tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Lindow (Mark), den 20.03.2018

D. Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Gemeinde Herzberg (Mark) wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow (Mark), den 20.03.2018

D. Lieske Amtsdirektor

(4)

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung der Festsetzung der Realsteuern für das Jahr 2018 und der Hundesteuer

Amt Lindow (Mark) Lindow (Mark), den 24.01.2018

Bekanntmachung der Festsetzung der Realsteuern für das Jahr 2018 und der Hundesteuer Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2018

Die durch das Amt Lindow (Mark) verwalteten Gemeinden behalten die Hebesätze aus dem Vorjahr 2017 für das Kalenderjahr 2018 bei.

die Hebesätze für die Grundsteuern betragen für die Gemeinde Herzberg (Mark) aa) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.

bb) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) 390 v.H.

cc) für Gewerbesteuer 333 v.H.

die Hebesätze für die Grundsteuern betragen für die Gemeinde Rüthnick aa) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.

bb) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) 331 v.H.

cc) für Gewerbesteuer 306 v.H.

die Hebesätze für die Grundsteuern betragen für die Gemeinde Vielitzsee aa) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.

bb) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) 300 v.H.

cc) für Gewerbesteuer 300 v.H.

die Hebesätze für die Grundsteuern betragen für die Stadt Lindow und allen Ortsteilen aa) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.

bb) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) 390 v.H.

cc) für Gewerbesteuer 350 v.H.

Für Grundstücke, bei denen sich die Bemessungsgrundlage seit der letzten Bescheid-

schreibung nicht geändert hat, wird durch die öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 122 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) in der derzeit geltenden Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2017 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2018 – wird in den zuletzt erteilten Steuerbescheiden festgesetzten Fälligkeitsbeträgen, bei Vierteljahreszahlung am 15.02, 15.05, 15.08, 15.11. und bei Jahreszahlung am 15.08.2018 sowie bei gesonderter Fälligkeit am 01.07.2018 zu entrichten.

Sollten sich Besteuerungsgrundlagen ändern, werden gem. § 9 Abs. 2 GrStG i.V.m. § 175 AO Änderungsbescheide erteilt.

Festsetzung der Hundesteuer

Für die durch das Amt Lindow (Mark) verwalteten Gemeinden behalten die Besteuerungsgrundlagen aus dem Jahr 2017 für 2018 bei.

Für diejenigen Abgabeschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr oder Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Steuer bzw. Abgabe durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 12a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG Bbg) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 122 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) in der derzeit geltenden Fassung für das Kalenderjahr 2018 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2017 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Hundesteuer 2018 - wird in den zuletzt erteilten Steuerbescheiden festgesetzten Fällig-keitsbeträgen, bei Vierteljahreszahlung am 15.02, 15.05, 15.08, 15.11. und bei Jahreszahlung am 01.07.2018 fällig.

Sollten sich Besteuerungsgrundlagen ändern, werden gem. § 12a KAG Bbg i.V.m. § 175 AO Änderungsbescheide erteilt.

(5)

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzungen treten für die Steuerpflichtigen und Abgabeschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.2. Anordnung über die öffentliche Zustellung von Abgabenbescheiden – Dr. Katrin Sell und Mark Sell Amt Lindow (Mark)

Der Amtsdirektor Zentrale Verwaltung Steuern und Abgaben

A n o r d n u n g über die öffentliche Zustellung in dem Verwaltungsverfahren

wegen Erlass von Abgabenbescheiden, Az: _01/03-0000-0037-54/002-050__

wird die öffentliche Zustellung der Abgabenbescheide vom __10.11.2017_____________

nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005, (BGBl. I 2005 S. 2354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) m.W.v. 01.07.2014 i.V. mit § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18.10.1991, (GVBl. I/91, (Nr. 32), S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl.I/06, (Nr. 07), S. 74, 86) beide in der jeweils gültigen Fassung, angeordnet.

B e g r ü n d u n g:

Da der derzeitige Aufenthaltsort des Dr. Katrin Sell und des Mark Sell unbekannt ist bzw. die Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches der deutschen Rechtsordnung erfolgen müsste, dies aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, konnte der/die Abgabenbescheid/e nicht zugestellt werden.

Der im Betreff genannte Verwaltungsakt kann vom Berechtigten innerhalb der Bürozeiten nach vorheriger Terminvereinbarung im Amt Lindow (Mark), Steueramt, eingesehen werden. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) als bekannt gegeben (§10 Abs. 2 VwZG, § 41 Abs. 4 VwVfGBbg).

Der Amtsdirektor

(Dienstsiegel)

(D.Lieske)

Sachbearbeiter(in): Richter

1.2.3. Anordnung über die öffentliche Zustellung von Abgabenbescheiden – Jutta Backoff Amt Lindow (Mark)

Der Amtsdirektor Zentrale Verwaltung Steuern und Abgaben

A n o r d n u n g über die öffentliche Zustellung in dem Verwaltungsverfahren

wegen Erlass von Abgabenbescheiden, Az: _01/08-0000-0000-42/001-002__

wird die öffentliche Zustellung des Abgabenbescheides vom _________ 22.01.2018_____________

nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005, (BGBl. I 2005 S. 2354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418) i.V. mit § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18.10.1991, (GVBl. I/91, (Nr. 32), S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl.I/06, (Nr. 07), S. 74, 86) beide in der jeweils gültigen Fassung, angeordnet.

(6)

B e g r ü n d u n g:

Da der derzeitige Aufenthaltsort der Jutta Backoff unbekannt ist bzw. die Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches der deutschen Rechtsordnung erfolgen müsste, dies aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, konnte der Abgabenbescheid nicht zugestellt werden.

Der im Betreff genannte Verwaltungsakt kann vom Berechtigten innerhalb der Bürozeiten nach vorheriger Terminvereinbarung im Amt Lindow (Mark), Steueramt, eingesehen werden. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) als bekannt gegeben (§10 Abs. 2 VwZG, § 41 Abs. 4 VwVfGBbg).

Der Amtsdirektor (Dienstsiegel) (D.Lieske)

Sachbearbeiter(in): Richter

◆ ◆ ◆

1.2.4. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 18.01.2018

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 24.01.2018

für die Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 18.01.2018 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Vielitzsee bekannt.

Beschluss-Nr.: 02/18 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer) Zweitwohnungssteuersatzung Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

(Zweitwohnungssteuersatzung)

Beschluss-Nr.: 03/18 - Eintragung von Baulasten zur Sicherung von Abstandsflächen in der Gemarkung Seebeck, Flur 1, Flurstück 23/2

Die Gemeinde Vielitzsee stimmt der Eintragung von Baulasten zur Sicherung von Abstandsflächen in der Gemarkung Seebeck, Flur 1, Flurst. 23/2 zu.

Beschluss-Nr.: 05/18 - Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Gemeinde Vielitzsee für das Jahr 2018.

Beschluss – Nr.: 06/18 - Schaffung von Parkflächen im öffentlichen Bereich Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

Dem Antrag der Wohneigentümergemeinschaft Jägerhof aus Vielitz zur Errichtung von 4 Parkflächen im Bereich der öffentlichen Grünfläche rechtsseitig neben der Einfahrt Kirchstraße 35 in Vielitz wird unter Berücksichtigung folgender Auflagen zugestimmt.

- Der Antragsteller hat einen Antrag auf Sondernutzung entspr. § 18 BbgStrG beim Amt Lindow (Mark) als Vertretung des Baulastträgers zu stellen.

- Die Herstellung der Parkflächen ist durch eine Fachfirma unter Einhaltung der für Parkflächen vorgeschriebenen Mindestbreiten und Mindestlängen auszuführen.

- Die Anordnung der Parkflächen einschl. der Abstände zum vorhandenen Baumbestand ist vor Ort mit der Gemeinde abzustimmen.

- Die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung der Parkflächen werden vom Antragsteller übernommen.

- Die überbauten Flächen verbleiben im Eigentum der Gemeinde.

Beschluss-Nr.: 08/18 - Antrag auf Kauf einer Teilfläche von ca. 40 m² aus dem Flurstück 130 der Flur 1 in Seebeck Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

1.Der Beschluss-Nr. 40/17 wird aufgehoben.

2.Eine Teilfläche von ca. 40 m² aus dem Flurstück 130 der Flur 1 in der Gemarkung Seebeck wird verkauft.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

(7)

1.2.5. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 25.02.2018

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 28.02.2018

für die Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 15.02.2018 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Vielitzsee bekannt.

Beschluss-Nr.: 11/18 - Beschluss bzgl. Erstellung Baumgutachten OT Seebeck

Die Gemeindevertretung beschließt, dass ein Baumgutachten für zwei Bäume in Auftrag zu geben ist.

Beschluss-Nr.: 12/18 und 13/18 – 1. Änderung Stellenplan 2018 Die Gemeindevertretung beschließt:

Der Arbeitnehmer OT Strubensee erhält die gleiche Entgeltstufe wie der Vorarbeiter OT Vielitz. Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die 1. Änderung des Stellenplanes für das Haushaltsjahr 2018 mit Zusatz/zusätzlicher

Protokollbeschluss.

Beschluss-Nr.: 15/18 - Kaufanfrage Seebeck, Flur 3, Flurstück 70/3 Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

Das Grundstück in der Gemarkung Seebeck, Flur 3, Flurstück 70/3 mit einer Größe von 1.072 m² zu verkaufen.

Beschluss-Nr.: 16/18 - Kaufanfrage Seebeck, Flur 3, Flurstücke 70/1, 70/2

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt, die Grundstücke in der Gemarkung Seebeck, Flur 3, Flurstück 70/1 mit einer Größe von 179 m², das Flurstück 70/2 mit einer Größe von 148 m² zu verkaufen.

Beschluss-Nr.: 17/18- Erbbaupachtvertrag Flur 1/Flurstück 23/2 Teilfläche ca. 812 m² in der Gemarkung Seebeck Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

1.der Beschluss-Nr.: 41/15 vom 19.11.2015 wird aufgehoben.

2.eine Teilfläche von 812 m² aus dem Flurstück 23/2 der Flur 1 in der Gemarkung Seebeck zu verpachten.

Beschluss-Nr.: 18/18 - Antrag auf Nutzung eines Liegeplatzes - Steganlage Seebeck

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt, die kleineren Stege an der Steganlage an der Badestelle Seebeck zu verpachten. Es wird eine Gebühr von 250,00 € pro Saison festgelegt. Die Gebühr ist ab 01.01.2020 zu zahlen

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.6. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee vom 15.03.2018

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 21.03.2018

für die Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 15.03.2018 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Vielitzsee bekannt.

Beschluss-Nr.: 21/18 – Pachtangelegenheit Seebeck

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt, das Flurstück 68/1 der Flur 3 in der Gemarkung Seebeck zur Verpachtung als Gartenland mit einem Pachtzins von 100,00 € pro Jahr zu verpachten.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.7. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick vom 28.02.2018

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 15.03.2018

für die Gemeinde Rüthnick

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 28.02.2018 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick bekannt.

Beschluss-Nr.: 02/18 – Durchführung der Fontanerallye 2018

(8)

Beschluss-Nr.: 04/18 - Pachtvertrag Solarpark II Gewerbegebiet Herzberg

Die Gemeindevertretung von Rüthnick beschließt, mit der Parabel 102 GmbH & Co. KG aus Schildow einen Pachtvertrag über ca. 2 ha im Gewerbegebiet Herzberg zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (PVA) zu schließen.

Beschluss-Nr.: 06/18 - Tanzveranstaltung „Tanz in den Mai“

Die Gemeinde Rüthnick führt als Veranstalter den „Tanz in den Mai“ am 05.05.2018 in der Schrotmühle durch. Die Finanzierung erfolgt aus den Einnahmen. Herr Heidrich wird als Ansprechpartner bestimmt.

Beschluss-Nr.: 07/18 - Abschluss eines Bauerlaubnisvertrages und Zustimmung zum Verkauf von diversen Teilflächen in der Gemarkung Rüthnick

Die Gemeindevertretung Rüthnick (Mark) beschließt:

1. Dem Abschluss des Bauerlaubnisvertrages zwischen dem Amt Lindow (Mark) und dem Land Brandenburg, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenwesen, im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens Deckenerneuerung der B 167 zwischen Herzberg und der Kreisgrenze in Richtung Grieben wird in vorliegender Form zugestimmt.

2. Die Entschädigung für den Verkauf der unter Pkt. 1 des Vertrages aufgeführten Teilflächen an das Land Brandenburg ist gesondert zu verhandeln und zu beschließen.

Beschluss-Nr.: 08/18 - Kaufantrag einer Teilfläche aus dem Flurstück 439 der Flur 2 in der Gemarkung Herzberg (Gewerbepark)

Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung durch die weiteren Anteilseigner, eine Teilfläche von ca. 3.000 – 4.000 m² aus dem Flurstück 439 der Flur 2 in der Gemarkung Herzberg zu verkaufen.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.8. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) vom 15.02.2018

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 23.02.2018

für die Stadt Lindow (Mark)

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 15.02.2018 gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 02/18 - Pachtvertrag Solarpark II Gewerbegebiet Herzberg (Mark)

Die Stadtverordnetenversammlung Lindow beschließt, mit der Parabel 102 GmbH & Co. KG aus Schildow einen Pachtvertrag über ca. 2 ha im Gewerbegebiet Herzberg zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (PVA) vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung des Vertrages insbesondere des § 15 Abs. 5 zu schließen.

Beschluss Nr.: 03/18 - Bestätigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1. die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 21.763,06 € im Produkt Campingplatz 57600/Geschäftsausgaben 5431. Die Deckung erfolgt aus freien Mitteln in den Haushaltsstellen

Allgemeines Grundvermögen 11110/Erstattungen an Gemeinden 5452 = 1.676,35 € Campingplatz 57600/Lohnkosten 5012 = 7.354,83 €

Campingplatz 57600/SV-Kosten 5022 = 385,69 € Touristinfo 57500/Mieten 5231 = 925,78 €

Touristinfo 57500/Veranstaltungen 5271 = 4.082,46 € Touristinfo 57500/Geschäftsausgaben 5431 = 2.754,28 € Gemeindeorgane 11101/Verbrauchsmaterial 5271 = 206,17 €

sowie freie Mittel im Gesamthaushalt u.a. aus den HHstellen 5241(Bewirtschaftung), 5211/5221(Unterhaltung des Vermögens), 5271(Verbrauchsaufwendungen)

2. die außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 9.561,89 € im Produkt Allgemeines Grundvermögen/ Baumaßnahme Löschwasser 096103 Projekt 042. Die Deckung erfolgt aus

freien Mitteln in den Haushaltsstellen

Allgemeines Grundvermögen 11110/ Unterhaltung 5211 = 7.753,09 € Sportstätten/Freibäder 42400/Unterhaltung 5211 = 1.808,80 €

Beschluss Nr.: 05/18 - Kaufanfrage zum Grundstück in Lindow, Flur 12, Flurst. 612 und 613 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

das Grundstück in Lindow, Flur 12, Flurstücke 612 und 613 mit einer Größe von insgesamt 180 m² zu verkaufen.

(9)

Beschluss Nr.: 07/18 - Kaufanfrage zu den Grundstücken in Lindow, Flur 6, Flurst. 115,111,108,106,105 und 102 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

die Grundstücke in Lindow, Flur 6, Flurstücke 115, 111, 108, 106, 105 und 102 mit einer Größe von insgesamt 7.660 m² nicht zu verkaufen.

D. Lieske Amtsdirektor

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1.2.9. Bekanntmachung von Beschlüssen des Amtsausschusses des Amtes Lindow (Mark) vom 26.02.2018 Amt

Lindow (Mark) Lindow, den 01.03.2018

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 26.02.2018 gefassten Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 02/18 - Beschlussfassung über eine überplanmäßige Ausgabe

Der Amtsausschuss beschließt eine überplanmäßige Ausgabe für Personalkosten in Höhe von 52.513,78 €. Die überplanmäßige Ausgabe ist durch Einnahmen in der Haushalsstelle 36500 / 4142 (Mehreinnahmen Personalkostenzuschuss Kita-Personal) gesichert.

Beschluss Nr.: 03/18 - Stellenplan für das Haushaltsjahr 2018

Der Stellenplan ist gem. § 3 Abs. Nr. 6 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) Bestandteil des Haushaltes. Da der Haushaltplan für das Jahr 2018 noch nicht zur Beschlussfassung vorliegt, soll der Stellenplan 2018 vorab separat beschlossen werden.

Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen hierauf:

- Schaffung von 1 zusätzlichen Erzieherstelle in EG S 8a - 1 zusätzliche Stelle in EG 9a mit 0,875 Wochenstunden

- Höhergruppierung von 1 VbE von EG 8 nach EG 9b ab 01.05.2018

- Erhöhung der Wochenstundenzahl von 0,750 (30 Wochenstunden) auf Vollzeit bzgl. EG 6 ab 01.05.2018,

- Erhöhung einer 0,575 VbE-Stelle (23 Wochenstunden) auf 0,750 (30 Wochenstunden) in der EG8 ab 01.12.2018

- bis 2019 befristete Senkung einer 0,875 Stelle (35 Wochenstunden) der EG 9a auf 0,375 VbE (15 Wochenstunden)

- KW Vermerk ab 12/2019 bzgl. 1 Vollzeitstelle A13

Beschluss Nr.: 04/18 - Ermächtigung des Amtsdirektors für Stellenausschreibungsverfahren 2018

Der Amtsausschuss beschließt, den Amtsdirektor zu ermächtigen, folgende Stellenausschreibungs- und besetzungsverfahren durchzuführen:

1. Ausschreibung und Besetzung einer Stelle in der Amtsverwaltung im Bereich Finanzen

2. Ausschreibung und Besetzung von Erzieherstellen aufgrund Erhöhung des Personalbedarfes und/ oder Neubesetzung durch Ausscheiden aufgrund von Renteneintritt.

Beschluss Nr.: 05/18 - Standortbeseitigung Sirene Bahnhofsiedlung Lindow

Der Amtsausschuss beschließt, dass eine Sirene im Bereich der Bahnhofsiedlung erhalten bleibt.

D. Lieske Amtsdirektor

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1.2.10. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) vom 27.02.2018

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 15.03.2018

für die Gemeinde Herzberg (Mark)

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 27.02.2018 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bekannt.

Beschluss-Nr.: 02/18 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

7.

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung).

(10)

Beschluss-Nr.: 04/18 - Abschluss eines Bauerlaubnisvertrages und Zustimmung zum Verkauf von diversen Teilflächen in der Gemarkung Herzberg

Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt:

1. Dem Abschluss des Bauerlaubnisvertrages zwischen dem Amt Lindow (Mark) und dem Land Brandenburg, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenwesen, im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens Deckenerneuerung der B 167 zwischen Herzberg und der Kreisgrenze in Richtung Grieben wird in vorliegender Form zugestimmt.

2. Die Entschädigung für den Verkauf der unter Pkt. 1 des Vertrages aufgeführten Teilflächen an das Land Brandenburg ist gesondert zu verhandeln und zu beschließen.

Beschluss-Nr.: 05/18 - Kaufantrag Teilfläche aus dem Flurstück 439 der Flur 2 in der Gemarkung Herzberg (Gewerbepark)

Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung durch die weiteren Anteilseigner eine Teilfläche von ca. 3.000 – 4.000 m² aus dem Flurstück 439 der Flur 2 in der Gemarkung Herzberg zu verkaufen.

D. Lieske Amtsdirektor

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Seite 10 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 02/2018 vom 22.03.2018 – Nichtamtlicher Teil

2. Nichtamtlicher Teil keine Veröffentlichungen

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Referenzen

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