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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

27. Jahrgang Lindow, den 31.07.2017 Nummer 04

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Haushaltssatzung der Stadt Lindow (Mark) für das HH-Jahr 2017 1.1.2. Haushaltssatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für das HH-Jahr 2017

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung zur 2. Änderung des räumlichen Teil-FNP Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee 1.2.2. Wahlbekanntmachung zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 20 Abs. 1 BWO

1.2.3. Wahlbekanntmachung zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 48 Abs. 1 BWO für die Gemeinde Herzberg (Mark)

1.2.4. Wahlbekanntmachung zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 48 Abs. 1 BWO für die Gemeinde Rüthnick 1.2.5. Wahlbekanntmachung zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 48 Abs. 1 BWO für die Gemeinde Vielitzsee 1.2.6. Wahlbekanntmachung zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 48 Abs. 1 BWO für die Stadt Lindow (Mark) 1.2.7. Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Bürgernähe erhalten–Kreisreform stoppen“

1.2.8. Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 15.06.2017 1.2.9. Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 18.07.2017

1.2.10. Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) vom 04.07.2017 1.2.11. Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick vom 12.07.2017

1.2.12. Bekanntmachung der Mitgliederliste des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft FBV B 96n – OU Löwenbereg-Teschendorf, Verf.-Nr,: 400116

2. Nichtamtlicher Teil

2.1. Elternbrief 31 : 4 Jahre, 9 Monate: Märchen und Geschichten

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Haushaltssatzung der Stadt Lindow (Mark) für das HH-Jahr 2017

Haushaltssatzung

der Stadt Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2017

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom15.06.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge incl. Zinsen 3.848.200,00 EUR

ordentlichen Aufwendungen incl. Zinsen auf 3.734.600,00 EUR

außerordentlichen Erträge auf 141.200,00 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf 159.900,00 EUR

(2)

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen 4.426.600,00 EUR

Auszahlungen 3.916.100,00 EUR

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.523.000,00 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.390.600,00 EUR Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 982.100,00 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 464.600,00 EUR Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 238.500,00 EUR

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0,00 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4 Festsetzung der Realsteuerhebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 300 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 390 v.H.

Gewerbesteuer 350 v.H.

§ 5 Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.

§ 7 Haushaltssicherungskonzept

Für die Stadt Lindow (Mark) ist das Haushaltssicherungskonzept 2016 im Jahr 2017 fortzuschreiben.

Lindow (Mark), den 24.07.2017

Lieske (Siegel)

Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt (Mark) am 15.06.2017 beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2017 bekannt.

Die Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes wurde durch den Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde am 20.06.2017, AZ: 30/15 mit Auflagen erteilt.

Der Bindungsbeschluss zu den Auflagen wurde in der Stadtverordnetenversammlung am 18.07.2017 gefasst.

(3)

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.

Lindow (Mark), den 24.07.2017 Lieske

Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.2. Haushaltssatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für das HH-Jahr 2017

Haushaltssatzung

der Gemeinde Herzberg (Mark) für das Haushaltsjahr 2017

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.05.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 711.400,00 EUR Zinsen und sonstige Finanzerträge auf 0,00 EUR Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 711.400,00 EUR Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 734.500,00 EUR Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen auf 36.400,00 EUR Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 770.900,00 EUR

außerordentlichen Erträge auf 0,00 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen 674.700,00 EUR

Auszahlungen 803.100,00 EUR

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 653.000,00 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 669.000,00 EUR Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 21.700,00 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 27.300,00 EUR Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 106.800,00 EUR Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0,00 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4 Festsetzung der Realsteuerhebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

(4)

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 320 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 390 v.H.

Gewerbesteuer 333 v.H.

§ 5 Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.

§ 7 Haushaltssicherungskonzept

Für die Gemeinde Herzberg (Mark) ist das Haushaltssicherungskonzept 2016 im Jahr 2017 fortzuschreiben.

Lindow (Mark), den 24.07.2017

Lieske (Siegel)

Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) am 30.05.2017 beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2017 bekannt.

Die Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes wurde durch den Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde am 19.06.2017, AZ: 30/15 mit Auflagen erteilt.

Der Bindungsbeschluss zu den Auflagen wurde in der Gemeindevertretersitzung am 04.07.2017 gefasst.

Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7 , Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.

Lindow (Mark), den 24.07.2017 Lieske

Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung zur 2. Änderung des räumlichen Teil-FNP Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 19.07.2017

für die Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung zur 2. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung der Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee hat bereits auf ihrer Sitzung am 21.07.2016 die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen sowie den Feststellungsbeschluss zur 2. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee gefasst. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 11.04.2016 bis 13.05.2016 auf Grundlage des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses vom 17.03.2016.

(5)

Im Zuge der Bearbeitung des Antrages zur Plangenehmigung, der beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin als höhere Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, wurden Mängel hinsichtlich der gewährten Einsichtszeit im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB festgestellt.

Um für die interessierte Öffentlichkeit die erforderliche Anstoßfunktion ausreichend zu erfüllen, hat das Amt Lindow (Mark) entschieden, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats zu wiederholen.

Die Änderungsfläche befindet sich am westlichen Ortsausgang des Ortsteiles Strubensee, südlich der Straße nach Lindow und nördlich des Weges nach Schönbirken. Südlich der Straße nach Lindow wird die bisherige Wohnbauflächendarstellung aus der Planung herausgenommen und dort eine Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Nördlich des Weges nach Schönbirken wird die bisherige Wald- und Wiesenfläche herausgenommen und zukünftig und dort zukünftig eine Wohnbaufläche dargestellt.

Der Entwurf Stand Januar 2016 der 2. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee liegt mit Entwurf der Begründung und des Umweltberichtes und allen wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen in der Zeit von Montag, den 21.08.2017 bis zum Freitag, den 22.09.2017 im Amt Lindow (Mark), Bauamt, Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark) zu den Öffnungszeiten des Amtes aus:

Montag 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 7.30 bis 12.00

Während der Auslegungsfrist können von jedermann die Planunterlagen eingesehen und die Anregungen hierzu in schriftlicher Form oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben wurden, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach

§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:

1. Im Umweltbericht als Teil der Begründung wird Folgendes dargelegt: Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie Darstellung möglicher Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Schutzgut Mensch/ Schutzgut Landschaft

- Orts-/Landschaftsbild und Erholungsfunktion Schutzgut Pflanzen/Biotope - Erhebung Biotopstrukturen

- Erhalt offener Landschaft südlich der Straße nach Lindow Schutzgut Tiere - Einschätzung Lebensraumpotentiale

- Fachgutachten „Artenschutzfachliche Potentialabschätzung“, D.

Meisel, Okt. 2015

Schutzgut Boden - Bodenversiegelung und Ausgleichspflicht (auf nördlicher Fläche - keine Altlasten bekannt

- Kampfmittelbelastung kann nicht ausgeschlossen werden Schutzgut Wasser - keine Auswirkung

Schutzgut Klima/ Luft - keine Klimaauswirkung Schutzgut Kultur-/Sachgüter - keine Bodendenkmale

- keine Einzeldenkmale

2. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen aus der

frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

- allgemeine Hinweise zur Verringerung von Grundwasserbeeinträchtigungen

- Kampfmittelbelastung kann nicht ausgeschlossen werden 3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung

Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Es wurden keine Anregungen vorgebracht

4. Gutachterliche Informationen liegen nicht vor D. Lieske

Amtsdirektor ◆ ◆ ◆

(6)

1.2.2. Wahlbekanntmachung zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 20 Abs. 1 BWO Amt

Lindow (Mark) Lindow, den 06.07.2017

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24.09.2017

1. Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die Stadt Lindow (Mark) und deren Ortsteile, der Gemeinde Herzberg (Mark), Rüthnick und Vielitzsee und Ortsteile werden in der Zeit vom

04.09.2017 bis 08.09.2017

während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Lindow (Mark), Einwohnermeldeamt, Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 08.09.2017 bis 12.00 Uhr, im Amt Lindow (Mark) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 03.09.2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

3. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 56 Prignitz-Ostprignitz-Ruppin-Havelland durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 4.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs.1 der Bundeswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist.

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen bis zum 22.09.2017, 18.00 Uhr, bei der Amtsverwaltung Lindow (Mark) mündlich, schriftlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

5. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(7)

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Lindow (Mark), den 04.08.2017 Noack

Wahlleiter des Amtes Lindow (Mark)

◆ ◆ ◆

1.2.3. Wahlbekanntmachung zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 48 Abs. 1 BWO für die Gemeinde Herzberg (Mark)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 27.06.2017

für die Gemeinde Herzberg (Mark)

Wahlbekanntmachung 1. Am 24. September 2017 findet die

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Herzberg (Mark) bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird im Gemeindezentrum, Im Eichholz 32a, in Herzberg (Mark), eingerichtet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.08.2017 bis 02.09.2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in 16816 Neuruppin, Puschkinstraße 5c, zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahl- vorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

(8)

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Noack Lindow (Mark), den 1.08.2017

Wahlleiter des Amtes Lindow (Mark)

◆ ◆ ◆

1.2.4. Wahlbekanntmachung zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 48 Abs. 1 BWO für die Gemeinde Rüthnick

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 03.07.2017

für die Gemeinde Rüthnick

Wahlbekanntmachung 1. Am 24. September 2017 findet die

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Rüthnick bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird im Vorlaubenhaus, Hauptstraße 24, eingerichtet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.08.2017 bis 02.09.2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in 16816 Neuruppin, Puschkinstraße 5c, zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahl- vorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

(9)

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Noack Lindow (Mark), den 1.08.2017

Wahlleiter des Amtes Lindow (Mark)

◆ ◆ ◆

1.2.5. Wahlbekanntmachung zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 48 Abs. 1 BWO für die Gemeinde Vielitzsee

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 03.07.2017

für die Gemeinde Vielitzsee

Wahlbekanntmachung 1. Am 24. September 2017 findet die

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Vielitzsee bildet 3 Wahlbezirke.

Der Wahlraum des Wahlbezirkes 1 wird im Haus des Gastes, Hauptstraße 23b, Ortsteil Seebeck, eingerichtet.

Der Wahlraum des Wahlbezirkes 2 wird im Gemeindebüro, Dorfstraße 19, Ortsteil Strubensee, eingerichtet.

Der Wahlraum des Wahlbezirkes 3 wird im Bürgerhaus, Griebener Straße 20a, Ortsteil Vielitz, eingerichtet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.08.2017 bis 02.09.2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in 16816 Neuruppin, Puschkinstraße 5c, zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahl- vorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

(10)

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Noack Lindow (Mark), den 1.08.2017

Wahlleiter des Amtes Lindow (Mark)

◆ ◆ ◆

1.2.6. Wahlbekanntmachung zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 48 Abs. 1 BWO für die Stadt Lindow (Mark)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 03.07.2017

für die Stadt Lindow (Mark)

Wahlbekanntmachung 1. Am 24. September 2017 findet die

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Lindow (Mark) bildet 8 Wahlbezirke.

Der Wahlraum des Wahlbezirkes 1 wird in der Drei-Seen Schule, Neue Straße 16, in Lindow (Mark), eingerichtet.

Der Wahlraum des Wahlbezirkes 2 wird im Bürgerhaus II, Mittelstraße 33, in Lindow (Mark), eingerichtet.

Der Wahlraum des Wahlbezirkes 3 wird im Bürgerhaus III, Mittelstraße 33, in Lindow (Mark), eingerichtet.

Der Wahlraum des Wahlbezirkes 4 wird in der ehemaligen Gemeindebaracke, Banzendorfer Straße 76a, im OT Banzendorf, eingerichtet.

Der Wahlraum des Wahlbezirkes 5 wird im Gemeinderaum der Kirche, Hindenberg 23, im OT Hindenberg eingerichtet.

Der Wahlraum des Wahlbezirks 6 wird im Gemeindehaus, Keller 10, OT Keller, eingerichtet.

Der Wahlraum des Wahlbezirkes 7 wird in der Tischlerei Baldin, Klosterheider Straße 16, im OT Klosterheide, eingerichtet.

Der Wahlraum des Wahlbezirkes 8 wird im Gemeindehaus, Schönberger Dorfstraße 53, im OT Schönberg, eingerichtet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.08.2017 bis 02.09.2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in 16816 Neuruppin, Puschkinstraße 5c, zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahl- vorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(11)

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Noack Lindow (Mark), den 1.08.2017

Wahlleiter des Amtes Lindow (Mark)

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1.2.7. Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Bürgernähe erhalten–Kreisreform stoppen“

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 06.07.2017

Stimmkreis 3 Bekanntmachung

über die Durchführung eines Volksbegehrens „Bürgernähe erhalten – Kreisreform stoppen“

Die Vertreter der Volksinitiative „Bürgernähe erhalten - Kreisreform stoppen“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des

Volksbegehrens anhängig gemacht.

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 29. August 2017 bis zum 28. Februar 2018

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.

Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen

Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 28. Februar 2018

- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 1. März 2002 geboren sind,

- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie

- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1) bis Mittwoch, den 28. Februar 2018, 16.00 Uhr und bei den weiteren Eintragungsstellen (Nummer 2 bis 5) bis Dienstag, den 27. Februar 2018, 18.00 Uhr unterstützt werden:

(12)

Lfd.

Nummer Eintragungsstellen Eintragungszeiten

1 Amt Lindow (Mark), Str. des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Mo, Di,Mi,Do,Fr.9.00-12.00 Uhr Mo,Di,Do 13.00-16.00 Uhr

Di 13.00-18.00 Uhr 2 Lindow (Mark), Frau Otto (ehrenamtliche

Bürgermeisterin), Am Wutzsee 51a,

033933 70438 Zahnarztpraxis 3 Herzberg (Mark), Frau Wolff (ehrenamtliche

Bürgermeisterin), Tel.: 01732745969

Termine nach telefonischer Vereinbarung 4 Rüthnick, Frau Salzwedel (ehrenamtliche

Bürgermeisterin), Tel.: 0172319123

Termine nach telefonischer Vereinbarung 5 Vielitzsee, Herr Fischer (ehrenamtlicher Bürgermeister),

Tel.: 01727542593

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).

B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich,

elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt.

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die

Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 28. Februar 2018, 16 Uhr eingeht.

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

(13)

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

„Bürgernähe erhalten - Kreisreform stoppen“

Wir, die Unterzeichner dieser Volksinitiative, wollen, dass unsere Landkreise und kreisfreien Städte in ihrem jetzigen Bestand erhalten bleiben, um Bürgernähe zu gewährleisten.

Der Landtag möge beschließen:

I. Der Beschluss des Landtags Brandenburg vom 13. Juli 2016 (Drucksache 6/4528-B - Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform 2019) wird hiermit aufgehoben.

II. Die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel,

Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow- Fläming und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und die Landeshauptstadt Potsdam bleiben in ihrem Bestand erhalten. Gebietsänderungen oder Einkreisungen sollen nicht gegen den Willen der bestehenden Landkreise und kreisfreien Städte vollzogen werden.

III. Die Landesregierung wird aufgefordert, ein Konzept zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der

Kommunalverwaltungen mittels interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich der dazu erforderlichen Gesetzentwürfe vorzulegen.

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter

Vertreter: Stellvertreter:

Hans Lange Marek Wöller-Beetz

Glövziner Straße 1 Badestraße 17

19357 Karstädt OT Premslin 17291 Prenzlau

Prignitz Uckermark

Bernd Albers Klaus Rocher

Falkenstraße 26b Kurze Straße 1

14532 Stahnsdorf 15834 Rangsdorf OT Groß Machnow

Potsdam-Mittelmark Teltow-Fläming

Dr. Dietlind Tiemann Holger Kelch

Neue Weinberge 21 Virchowstraße 7

14776 Brandenburg an der Havel 03044 Cottbus

Hans-Peter Goetz Olaf Klempert

Wiesenstraße 17 Fürstenwalder Straße 1

14513 Teltow 15848 Rietz-Neuendorf

Potsdam-Mittelmark Oder-Spree

Michael Oecknigk Daniel Mende

Palombinistraße 30 Wahrenbrücker Straße 2a

04916 Herzberg (Elster) 03253 Schönborn

Elbe-Elster Elbe-Elster

Lindow (Mark) , den 06.07.2017

(Ort) (Datum)

Noack

Wahlleiter des Amtes Lindow (Mark)

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1.2.8. Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 15.06.2017

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 21.06.2017

für die Stadt Lindow (Mark) Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 15.06.2017 gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.

(14)

Beschluss Nr.: 35/17 - Abschluss Pachtvertrag Seglergelände Gudelacksee

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, mit dem Lindower Segelclub (SCL) einen Pachtvertrag zum Seglergelände am Gudelacksee in Lindow, Gemarkung Lindow, Flur 14, Flst. 16/2 und 17, zu schließen.

Beschluss Nr.: 36/17 - Grundstücksangelegenheit OT. Keller

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, das Wohnhaus in Keller 11 an den Höchstbietenden Bieter mit einer Angebotssumme von 70.000,00 € zu verkaufen. Alle mit dem Verkauf entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

Beschluss Nr.: 37/17 - Grundstücksangelegenheit OT. Banzendorf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, das Wohnhaus in Banzendorfer Straße 28 an den Höchstbietenden Bieter mit einer Angebotssumme von 20.300,00 € zu verkaufen. Alle mit dem Verkauf entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

Beschluss Nr.: 39/17 - Friedhofs-und Grundstücksübertragungsvertrag Banzendorf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, mit der Kirchengemeinde Dierberg einen Friedhofs- und Grundstücksübertragungsvertrag zum Friedhof Banzendorf zu schließen.

Beschluss Nr.: 40/17 – Ankauf von Grundstücksflächen in der Ernst-Thälmann-Straße Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1. die mit dem Gehweg bebauten Privatflächen in der Ernst-Thälmann-Straße zu einem Preis von 3,00 €/m² von den Eigentümern zu erwerben.

2. Alle mit dem Ankauf entstehenden Kosten (Vermesser, Notar, Kataster etc.) trägt die Stadt Lindow (Mark).

Beschluss Nr.: 41/17 - Beschlussfassung zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Haushaltssicherungskonzept (HSK) für das HH-Jahr 2017.

Beschluss Nr.: 43/17 - Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2017

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Haushaltssatzung der Stadt (Mark) für das Haushaltsjahr 2017.

Beschluss Nr.: 44/17 - Zweckbindungsbeschluss zur Verwendung der investiven Schlüsselzuweisung 2017 nach § BbgFAG

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die investive Schlüsselzuweisung der Gemeinde soll zur Finanzierung des Eigenanteils für nachfolgende Maßnahmen verwendet werden:

- Produkt 11110.0961 Proj. 043 (Wasserwandersteg und Ufersicherung/Campingplatz) = 38.400 €

- Produkt 57300.0961 Proj. 044 (Bootseinsetzanlage/Slipanlage am Gudelacksee) = 36.300 € als Nachweis beim Fördermittelgeber für den Eigenanteil sowie

- Produkte 11110, 42400, 57500 - Heizungsumstellung D. Lieske

Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.9. Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 18.07.2017

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 20.07.2017

für die Stadt Lindow (Mark) Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 18.07.2017 gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 47/17 - Festsetzung des Umlagessatzes 2017 des Wasser-und Bodenverbandes „Rhin/Havelluch“

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

Gemäß § 5 Absatz 1 und 2 der Satzung der Stadt Lindow (Mark) über die Erhebung der Umlage zur Deckung des Beitrages der Stadt Lindow (Mark) an den Wasser- und Bodenverband „Rhin/Havelluch“ den Umlagesatz für 2017 auf 10,54€/ha, entspricht 0,001054€/m² festzulegen und im Amtsblatt des Amtes Lindow (Mark) öffentlich bekannt zu geben.

(15)

Beschluss Nr.: 48/17 - Bindungsbeschluss zur Auflage zur Genehmigung der Fortschreibung des HSK 2017 Die Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) (Mark) beschließt den Beitritt zu der Auflage zur Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2017.

Die Genehmigung ist mit folgender Auflage verbunden:

Der Kommunalaufsicht ist mit Vorlage der Haushaltssatzung 2018 ein Sachstandsbericht der Haushaltskonsolidierung im Zuge der laufenden Haushaltsdurchführung durch Ertragserhöhungen und Aufwandsreduzierungen vorzulegen.

Beschluss Nr.: 50/17 - Antrag auf Kauf einer Teilfläche Flur 431 Flurst. 2 in der Gemarkung Herzberg (Mark) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung durch die weiteren Anteilseigner eine Teilfläche von ca. 2.000 – 2.500 m² aus dem Flurstück 431 der Flur 2 in der Gemarkung Herzberg (Mark) zu verkaufen.

D. Lieske Amtsdirektor

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1.2.10. Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) vom 04.07.2017

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 26.07.2017

für die Gemeinde Herzberg (Mark) Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 04.07.2017 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bekannt.

Beschluss-Nr.: 17/17 - Antrag finanzielle Mittel für Kinder -u. Jugendarbeit

Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt, vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes, den Antragstellern Ev. Pfarramt Herzberg (Mark) und dem Heimatverein Pro Herzberg e. V. einen finanziellen Zuschuss für die Kinder- und Jugendarbeit zur

Verfügung zu stellen.

1. Ev. Pfarramt Herzberg (Mark) 200,00 € 2. Heimatverein Pro Herzberg e. V. 300,00 €

Beschluss-Nr.: 18/17 - Festsetzung des Umlagesatzes 2017 des Wasser- und Bodenverbandes „Rhin/Havelluch“

Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt:

Gemäß § 5 Absatz 1 und 2 der Satzung der Gemeinde Herzberg (Mark) über die Erhebung der Umlage zur Deckung des Beitrages der Gemeinde Herzberg (Mark) an den Wasser- und Bodenverband „Rhin/Havelluch“ den Umlagesatz für 2017 auf 10,54€/ha, entspricht 0,001054€/m² festzulegen und im Amtsblatt des Amtes Lindow (Mark) öffentlich bekannt zu geben.

Beschluss-Nr.: 19/17 - Vertragsverhandlung Solarpark II

Die Gemeindevertretung Herzberg beschließt, zur Verpachtung Solarpark II mit der Parabel GmbH & Co.KG Berlin Vertragsverhandlungen aufzunehmen.

Beschluss-Nr.: 20/17 - Bindungsbeschluss zur Auflage zur Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2017

Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt den Beitritt zu der Auflage zur Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2017.

Die Genehmigung ist mit folgender Auflage verbunden:

Die Kommunalaufsicht ist mit Vorlage der Haushaltssatzung 2018 ein Sachstandsbericht der Haushaltskonsolidierung im Zuge der laufenden Haushaltsführung durch Ertragserhöhungen und Aufwandsreduzierungen unter besonderer

Berücksichtigung der Pachterträge der Gemeinde Herzberg (Mark) vorzulegen.

Beschluss-Nr.: Antrag auf Kauf einer Teilfläche aus dem Flurstück 431 der Fl. 2 in Herzberg (Gewerbegebiet) Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung durch die weiteren Anteilseigner, eine Teilfläche von ca. 2.000 – 2.500 m² aus dem Flurstück 431 der Flur 2 in der Gemarkung Herzberg zu verkaufen.

D. Lieske Amtsdirektor

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(16)

1.2.11. Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick vom 12.07.2017

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 27.07.2017

für die Gemeinde Rüthnick Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 12.07.2017 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick bekannt.

Beschluss-Nr.: 11/17 - Vertreter der Gemeinde Rüthnick im Wasser- und Bodenverband „Rhin Havelluch“

Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt:

1. Als Vertreter der Gemeinde Rüthnick im Wasser- und Bodenverband „Rhin-Havelluch“ wird mit sofortiger Wirkung Herr Udo Heunemann benannt.

2. Stellvertreter bleibt weiterhin Herr Hannes Rosenberg.

Beschluss-Nr.: 12/17 - Vergabe Zuschüsse Vereine

Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt die Verteilung folgender Zuschüsse (keine Investitionen ab 150,00 €) auf Grund der vorliegenden Anträge:

Rüthnicker Heimatverein e.V. 500 € Freunde der alten Landtechnik e.V. 400 € Rüthnicker Schützengilde e.V. 400 € Freiwillige Feuerwehr Rüthnick 500 €

Volkssolidarität 200 €

Beschluss-Nr.: 13/17 - Festsetzung des Umlagesatzes 2017 des Wasser- und Bodenverbandes „Rhin/Havelluch“

Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt nicht, gemäß § 5 Absatz 1 und 2 der Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung der Umlage zur Deckung des Beitrages der Gemeinde Rüthnick an den Wasser- und Bodenverband

„Rhin/Havelluch“ den Umlagesatz für 2017 auf 10,54€/ha, entspricht 0,001054€/m² festzulegen und im Amtsblatt des Amtes Lindow (Mark) öffentlich bekannt zu geben.

Beschluss-Nr.: 14/17 - Grundsatzbeschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des VE-Planes „Ferien- und Freizeitanlage Rüthnick“

Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt:

1. Grundsätzlich wird der Aufstellung der 2. Änderung des VE- Planes „Ferien- und Freizeitanlage Rüthnick“ im Rahmen der Änderung der Verkehrsführung nicht zugestimmt.

Beschluss-Nr.: 16/17 - Antrag auf Kauf einer Teilfläche aus dem Flurstück 431 der Flur 2 in Herzberg (Gewerbegebiet)

Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung durch die weiteren Anteilseigner, eine Teilfläche von ca. 2.000 – 2.500 m² aus dem Flurstück 431 der Flur 2 in der Gemarkung Herzberg an die Brennstoffhandel zu verkaufen.

D. Lieske Amtsdirektor

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(17)

1.2.12. Bekanntmachung der Mitgliederliste des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft FBV B 96n – OU Löwenbereg-Teschendorf, Verf.-Nr,: 400116

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft FBV B 96n - OU Löwenberg-Teschendorf Verf.-Nr.: 400116

Name Anschrift Funktion im Vorstand

Telm, Manfred Zum Halbmond 6 Vorsitzender

OT Neulöwenberg

16775 Löwenberger Land

Nawrocki, Petra LELF DS Neuruppin stellvertetende

Ref. 23 - Bodenordnung Vorstandsvorsitzende

Fehrbelliner Str. 4e

16816 Neuruppin

Kurth, Uwe Trift 67 ordentliches Mitglied

OT Teschendorf

16775 Löwenberger Land

Grüber, Michael Im Hagen 18 ordentliches Mitglied

OT Teschendorf

16775 Löwenberger Land

Beier, Wido Berliner Str. 3 ordentliches Mitglied

16775 Löwenberger Land

Pfitzmann, Tobias Linde-Dortstr. 53 ordentliches Mitglied

OT Linde

16775 Löwenberger Land

Repkow, Henry Landesbetrieb Forst Brandenburg ordentliches Mitglied

Landeswaldoberförsterei Borgsdorf

Bahnhofstr. 17

16556 Hohen Neuendorf

Krah, Holger Belchenweg 28 1. Stellvertreter

78086 Brigachtal

Zachow, Mathias Gemeinde Löwenberger Land 2. Stellvertreter

Alte Schulstraße 5

16775 Löwenberger Land

Geier, David Baumbachstr. 9 3. Stellvertreter

13189 Berlin

Beier, Brigitte Jahnstr. 18 4. Stellvertreter

16775 Löwenberger Land

Mohrin, Marco Dorfanger 33 5. Stellvertreter

OT Grüneberg

16775 Löwenberger Land

Hinners, Klaas Am Rittergut 1 6. Stellvertreter

14715 Milower Land

◆ ◆ ◆

Seite 17 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 04/2017 vom 31.07.2017 – Nichtamtlicher Teil 2. Nichtamtlicher Teil

2.1. Elternbrief 31 : 4 Jahre, 9 Monate: Märchen und Geschichten

Elternbrief 31: 4 Jahre, 9 Monate: Märchen und Geschichten

Sicher und geborgen auf Mamas oder Papas Schoß bestehen kleine Kinder große Abenteuer: Wie das siebente Geißlein verstecken sie sich im Uhrenkasten, besiegen die böse Hexe Baba-Jaga wie Iwan Sturmrecke oder finden wie Aladin eine Wunderlampe. Zusammen mit dem Jäger befreien sie Rotkäppchen und die Großmutter aus dem Bauch des Wolfs – und am Ende wird alles wieder gut!

Märchen handeln von Gefahren, die schließlich überwunden werden, und von Wünschen, die in Erfüllung gehen. Sie vereinfachen die Welt und helfen, Gut und Böse klar zu unterscheiden. Durch ihre Phantasiegestalten erzählen Märchen von wichtigen Erfahrungen beim Großwerden: vom Selbstständigwerden, von Einsamkeit, von Treue und vom Verlassenwerden.

(18)

Die Ängste und Beklemmungen, die jedes Kind aus eigener Erfahrung kennt, nehmen im Märchen Gestalt an: Prinzen und Königstöchter, Hirtenjungen und arme Stiefkinder stehen ihre Abenteuer erfolgreich durch. Am Schluss siegt immer das Gute – das macht Kindern Mut, gibt ihnen Zuversicht und stärkt ihr Selbstvertrauen.

Wenn Sie absolut keinen Sinn für Märchen haben, finden Sie in Büchereien und Buchhandlungen Geschichten von Pippi Langstrumpf, Prinzessin Pfiffigunde, Jim Knopf und anderen Heldinnen und Helden, die mit List und Phantasie spannende Abenteuer bestehen.

Die kostenlose Verteilung der ANE-Elternbriefe im Land Brandenburg wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF).

Interessierte Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. www.ane.de, oder per Email an ane@ane.de, über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030-259006-35 bestellen. Die Elternbriefe kommen altersentsprechend bis zum 8. Geburtstag in regelmäßigen Abständen nach Hause, auch für Geschwisterkinder.

Sabine Spelda

Elternbriefe Brandenburg

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