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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

23. Jahrgang Lindow, den 26.08.2013 Nummer 04

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Satzung der Stadt Lindow (Mark) zur Erhebung eines Kurbeitrages – Kurbeitragssatzung

1.1.2. Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Lindow (Mark) 1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung zur Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung „Lohnabrechnung“

1.2.2. Bodenordnungsverfahren Lichtenberg/Karwe, Verf.-Nr. 4003C

1.2.3. Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinen und Schöffen

1.2.4. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick 1.2.5. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee

1.2.6. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) 2. Nichtamtlicher Teil

2.1. Wir gratulieren nachträglich

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Satzung der Stadt Lindow (Mark) zur Erhebung eines Kurbeitrages – Kurbeitragssatzung Amt Lindow (Mark)

für die Stadt Lindow (Mark)

Satzung der Stadt Lindow (Mark) zur Erhebung eines Kurbeitrages - Kurbeitragssatzung - Inhaltsverzeichnis

§ 1

Erhebung des Kurbeitrages - Beitragsgegenstand -

§ 2 Erhebungsgebiet

§ 3

Kurbeitragspflichtiger Personenkreis - Beitragspflichtige -

§ 4

Erhebungszeitraum

§ 5

Höhe des Kurbeitrages

§ 6

Befreiung vom Kurbeitrag

§ 7

Entstehung der Kurbeitragspflicht und Fälligkeit

§ 8

Verfahren der Kurbeitragserhebung und -einziehung

§ 9

Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber

(2)

Seite 2 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 26.08.2013, Nr. 04/2013 – Amtlicher Teil

§ 10

Inanspruchnahme von Einrichtungen und Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen

§ 11

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Inkrafttreten

Satzung der Stadt Lindow (Mark) zur Erhebung eines Kurbeitrages - Kurbeitragssatzung -

Aufgrund der § 3 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), in der derzeit geltenden Fassung, und aufgrund des § 2 Absatz 1 und der §§

11 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 218), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit und dem § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg (BbgKOG) vom 14.02.1994 (GVBl. I S. 10), in der derzeit geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) am 23.05.2013 folgende Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages - Kurbeitragssatzung - beschlossen.

§ 1

Erhebung des Kurbeitrages - Beitragsgegenstand -

1) Die Gemarkung der Stadt Lindow (Mark) ist seit dem 14.12.1998 staatlich anerkannter Erholungsort. Die Stadt Lindow (Mark) erhebt deshalb zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag.

2) Der Kurbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen die Möglichkeit geboten wird, die zu Heil- oder Kurzwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den zu diesem Zweck Veranstaltungen teilzunehmen. Der Kurbeitrag ist von den Beitragspflichtigen unabhängig davon zu entrichten, ob und in welchem Umfang von diesen die Einrichtungen in Anspruch genommen werden und an den Veranstaltungen teilgenommen wird.

§ 2 Erhebungsgebiet Das Erhebungsgebiet ist die Gemarkung der Stadt Lindow (Mark).

§ 3

Kurbeitragspflichtiger Personenkreis

1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, ohne im Erhebungsgebiet ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben und denen damit die Möglichkeiten des § 1 Absatz 2 dieser Satzung geboten wird.

2) Eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 nimmt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer, Besitzer oder Inhaber einer Unterkunft ist und diese zu Erholungszwecken nutzt.

3) Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Wochenendhäuser, Bungalows, Ferienwohnungen und - häuser, Wohnungen, Zimmer, Wohnwagen, Zelte, Wohnmobile, Pensionen, Hotels, Boote, auf denen Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden sind, und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zu Erholungszwecken.

4) Eigentümer und Besitzer von Unterkünften sowie deren Inhaber nach Absatz 2, denen die Möglichkeiten des § 1 Absatz 2 dieser Satzung geboten werden, sind – sofern sie nicht Zweitwohnungssteuer entrichten oder die Unterkünfte gewerblich vermieten – verpflichtet, einen Jahreskurbeitrag zu entrichten.

§ 4

Erhebungszeitraum

Der Kurbeitrag wird von den Beitragspflichtigen beschränkt für die Zeit vom 01. April bis zum 30. September eines Kalenderjahres erhoben.

§ 5

Höhe des Kurbeitrages

1) Der Kurbeitrag wird nach der Dauer des Aufenthalts, höchstens mit dem Satz des Jahreskurbeitrages erhoben. Die Dauer des Aufenthalts (Aufenthaltstage) wird nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden demnach als ein Aufenthaltstag berechnet.

2) Der Kurbeitrag beträgt je Aufenthaltstag:

a) für Beitragspflichtige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 0,50 € b) für Beitragspflichtige in Therapieeinrichtungen 0,25 €

höchstens jedoch die Höhe eines Jahreskurbeitrages von 25,00 € für einen Aufenthaltszeitraum

(3)

Seite 3 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 26.08.2013, Nr. 04/2013 – Amtlicher Teil

3) Für Beitragspflichtige im Sinne des § 3 Absätze 2 und 4 dieser Satzung ab Vollendung des 14. Lebensjahres wird ein Jahreskurbeitrag in Höhe von 25,00 € erhoben.

§ 6

Befreiung vom Kurbeitrag 1) Von der Kurbeitragspflicht sind befreit:

a) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,

b) jede fünfte und weitere zahlungspflichtige Person einer Familie,

c) Besucher von Stadtbewohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen sind,

d) Personen, die sich zur Berufsausübung, zur Berufsausbildung sowie in Bildungsmaßnahmen staatlich anerkannter Bildungsträger im Erhebungsgebiet aufhalten,

e) Schwerbehinderte Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt und deren notwendige Begleitperson,

2) Das Vorliegen von Voraussetzungen für die Befreiung vom Kurbeitrag ist von den Berechtigten nachzuweisen.

§ 7

Entstehung der Kurbeitragspflicht und Fälligkeit

1) Die Kurbeitragspflicht entsteht am Ankunftstag eines Beitragspflichtigen im Erhebungsgebiet und im Erhebungszeitraum. Sie endet mit dem Tag Abreise des Beitragspflichtigen oder mit dem Ende des Erhebungszeitraumes.

2) Der Kurbeitrag ist von den Beitragspflichtigen am Ankunftstag für die voraussichtlich gesamte Aufenthaltsdauer in voller Höhe zu entrichten. Die vorzeitige Beendigung des Aufenthalts begründet weder im Ganzen noch zum Teil einen Rückzahlungs- und Erstattungsanspruch.

3) Für den Jahreskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht am 01. April eines Kalenderjahres.

Erfolgt die Unterkunftsnahme nach dem 1. April, entsteht die Beitragspflicht mit dem Tag des Beginns der Inanspruchnahme.

4) Der Kurbeitrag wird mit dessen Entstehen fällig.

§ 8

Verfahren der Kurbeitragserhebung und -einziehung

1) Wer Beitragspflichtigen im Sinne dieser Satzung gegen Entgelt Unterkunft gewährt oder Plätze für das Errichten oder Herstellen von Unterkünften gegen Entgelt zur Verfügung stellt (Unterkunftsgeber) ist verpflichtet, die Beitragspflichtigen nach den Bestimmungen des § 9 dieser Satzung zu erfassen, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Stadt Lindow (Mark) abzuführen.

2) Der Beitragspflichtige hat den Kurbeitrag an den gewerblichen bzw. privaten Unterkunftsgeber zu entrichten. Bei Zahlung des Kurbeitrages wird durch den Unterkunftsgeber ein auf den Namen des Beitragspflichtigen lautender Zahlungsbeleg sowie eine Kurkarte ausgestellt und ausgehändigt.

3) Der Unterkunftsgeber hat die eingezogenen Kurbeiträge spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats für den voran gegangenen abgelaufenen Monat an die Stadt Lindow (Mark) abzuführen.

4) Der Jahreskurbeitrag wird durch einen Veranlagungsbescheid erhoben und ist erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides; für die Folgejahre am 01. April des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Entsteht die Jahreskurbeitragspflicht erst im Laufe eines Kalenderjahres, ist der Jahreskurbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellte Jahreskurkarte ausgegeben.

5) Bei Eigentumsübergang von Unterkünften vor dem 30.06. eines Kalenderjahres hat der neue Eigentümer den vollen Jahreskurbeitrag zu entrichten, im Falle des Eigentumsübergangs nach dem 01.07. eines Kalenderjahres ist die Hälfte des Jahreskurbeitrages zu entrichten. Maßgeblich für einen Eigentumsübergang ist die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Dem alten Eigentümer wird nach Eigentumsübergang der Jahreskurbeitrag auf dessen Antrag nach Maßgabe des Satzes 1 ganz oder zum Teil erstattet.

6) Kurkarten und Jahreskurkarten sind nicht übertragbar und sind den Beauftragten der Stadt Lindow (Mark) auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung werden die Kurkarten oder Jahreskurkarten Ersatz- und entschädigungslos eingezogen.

7) Für verlorengegangene Kurkarten oder Jahreskurkarten können auf Antrag und unter Nachweis des Erwerbs Ersatzkarten ausgestellt werden.

§ 9

Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber- und Nehmer

1) Die Unterkunftsgeber haben generell ein Gästeverzeichnis zu führen, in welchem die Beitragspflichtigen am Tage der Ankunft im Erhebungsgebiet zu erfassen sind. Das Gästeverzeichnis ist der Stadt Lindow (Mark) oder dem Amt Lindow (Mark) auf deren Verlangen vorzulegen. Die Angaben im Gästeverzeichnis haben mindestens den Namen und Vornamen, die Heimatanschrift, das Geburtsdatum, den Grund des Aufenthalts, den An- und Abreisetag sowie etwaige Beitragsbefreiungstatbestände der Beitragspflichtigen zu enthalten.

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Seite 4 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 26.08.2013, Nr. 04/2013 – Amtlicher Teil

2) Der Unterkunftsgeber hat den Kurbeitrag zu errechnen, diesen vom Beitragspflichtigen einzuziehen und kostenfrei nach der Vorschrift des § 8 Absatz 3 dieser Satzung an die Stadt Lindow (Mark) bargeldlos abzuführen, die Vordrucke der Beherbergungsscheine und Kurkarten der Stadt Lindow (Mark) zu verwenden und dem Beitragspflichtigen einen Beherbergungsschein und eine Kurkarte auszustellen. Eine Bareinzahlung von Kurbeiträgen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Über diese entscheidet die Stadt Lindow (Mark) oder das Amt Lindow (Mark). Das Gästeverzeichnis und die Durchschriften der Beherbergungsscheine sind bei der und zur Abrechnung des Kurbeitrages nach der Vorschrift des § 8 Absatz 3 dieser Satzung mit einzureichen. Für die Vollständigkeit der von der Stadt Lindow (Mark) gegen Quittung empfangenen Beherbergungsscheine haftet der Empfänger. Unabhängig davon, ob Unterkunftssgeber über eine elektronische Gästeerfassung verfügen, bleibt Absatz 1 Satz 1 unberührt. Anstelle der Beherbergungsscheine mit Kurkarte werden im Einzelfall andere geeignete Kurbeitragsnachweise zur Verfügung gestellt oder durch die Stadt Lindow (Mark) anerkannt.

3) Sofern der Unterkunftsgeber den ihnen nach § 8 dieser Satzung und den Absätzen 1 und 2 obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist, wird die Höhe des Kurbeitrages auf der Grundlage des Gästeverzeichnisses, soweit dieses nicht oder nur lückenhaft vorliegt durch Schätzung von der Stadt Lindow (Mark) ermittelt, festgesetzt und vom Unterkunftsgeber erhoben.

4) Der Unterkunftsgeber haftet gesamtschuldnerisch für den einzuziehenden und abzuführenden Kurbeitrag.

5) Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, diese Satzung in der jeweils geltenden Fassung an gut sichtbarer Stelle auszulegen oder seinen Gästen geeignet zur Kenntnis zu geben.

6) Kurbeitragspflichtige nach § 3 Abs. 4 sind verpflichtet, der Stadt Lindow (Mark) den Tag der Unterkunftsnahme schriftlich anzuzeigen.

§ 10

Inanspruchnahme von Einrichtungen und Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen 1) Mit der Erhebung des Kurbeitrages erfolgt die Ausstellung einer Kurkarte.

2) Mit Kurkarte und PKW-Parkuhr werden dem Beitragspflichtigen zwei Stunden unentgeltliches Parken je Aufenthaltstag in kostenpflichtigen Parkbereichen des Erhebungsgebietes gewährt.

3) Mit und unter Vorlage der Kurkarte können alle kulturellen Veranstaltungen, die durch die Stadt Lindow (Mark) getragen und durchgeführt werden kostenfrei besucht und genutzt sowie Ermäßigungen von Leistungsträgern in Anspruch genommen werden, soweit diese geboten werden.

§ 11

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1) Wer der Pflicht zur Zahlung des Kurbeitrages gemäß den §§ 5 und 7 dieser Satzung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG), die mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden kann.

2) Wer den Pflichten nach § 9 Absatz 1 dieser Satzung zur Führung eines Gästeverzeichnisses, nach § 9 Absatz 2 dieser Satzung zur Errechnung, Einziehung und Abführung des Kurbeitrages, zur Verwendung der Vordrucke der Beherbergungsscheine und Kurkarten, zur Ausstellung eines Beherbergungsscheines und der Kurkarte, nach § 9 Absatz 5 dieser Satzung zur Auslegung und Kenntnisgabe der Kurbeitragssatzung und nach § 9 Abs. 6 zur Anzeige seiner Unterkunftsnahme zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach

§ 15 Absatz 2 KAG, die mit einer Geldbuße nach § 15 Absatz 3 KAG in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann.

§ 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.06.2013 in Kraft.

Lindow, den 24.05.2013

Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe wurde hiermit ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) bekannt gemacht.

Lindow, den 24.05.2013

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

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Seite 5 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 26.08.2013, Nr. 04/2013 – Amtlicher Teil

1.1.2. Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Lindow (Mark) Amt Lindow (Mark)

für die Stadt Lindow (Mark)

Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Lindow (Mark) Auf Grund der § 3 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in der zuletzt geltenden Fassung i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) jeweils in der zuletzt geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) am 20.06.2013 die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1

Höhe der Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Stadt Lindow (Mark) wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) 390 v.H.

2. Gewerbesteuer 350 v.H.

§ 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Lindow (Mark), den 25.06.2013

D. Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Lindow (Mark) wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) bekannt gemacht.

Lindow, den 25.06.2013

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung zur Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung „Lohnabrechnung“

Amt

Lindow (Mark) Lindow, den 21.06.2013

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) bekannt:

Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung „Lohnabrechnung“ zwischen dem Amt Lindow (Mark) und der Gemeinde Fehrbellin vom 29.04.2013 wurde entsprechend § 24 Absatz 3 Satz 1 GKG im Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz- Ruppin vom 31. Mai 2013, Nr. 3 – 22. Jahrgang – 22. Woche veröffentlicht.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

(6)

Seite 6 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 26.08.2013, Nr. 04/2013 – Amtlicher Teil

1.2.2. Bodenordnungsverfahren Lichtenberg/Karwe, Verf.-Nr. 4003C

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung | OT Groß Glienicke | Seeburger Chaussee 2 | 14476 Potsdam

Bodenordnungsverfahren Lichtenberg/Karwe Referat 23, Bodenordnung Verf.-Nr. 4003C

Schlussfeststellung

Im Bodenordnungsverfahren Lichtenberg/Karwe, Verf.-Nr.: 4003C, Landkreis Ostprignitz-Ruppin wird hiermit gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG1 in Verbindung mit § 149 FlurbG2 die Schlussfeststellung erlassen und folgendes festgestellt:

Die Ausführung des Bodenordnungsplanes und seiner Nachträge 1 bis 3 ist bewirkt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.

Das Bodenordnungsverfahren ist mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft beendet. Gleichzeitig erlischt die Teilnehmergemeinschaft.

Gründe

Der Abschluss des Bodenordnungsverfahrens durch die Schlussfeststellung ist sachlich gerechtfertigt. Der Bodenordnungsplan und die hierzu ergangenen Nachträge sind in allen Teilen ausgeführt. Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Bodenordnungsplan und in seinen Nachträgen genannten Beteiligten übergegangen. Die öffentlichen Bücher sind berichtigt.

Die gemeinschaftlichen Anlagen sind entsprechend ihrer Zweckwidmung in dem festgesetzten Umfange ordnungsgemäß ausgebaut. Ihre laufende Unterhaltung ist auf die Unterhaltungspflichtigen übergegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Schlussfeststellung. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Neuruppin, Fehrbelliner Straße 4e in 16816 Neuruppin schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Groß Glienicke, den 03.07.2013 Im Auftrag

Dienstsiegel Großelindemann

1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149, 1174)

1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)

◆ ◆ ◆

Landesamt für Ländliche Entwicklung,

Landwirtschaft und Flurneuordnung

Landentwicklung und Flurneuordnung

(7)

Seite 7 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 26.08.2013, Nr. 04/2013 – Amtlicher Teil

1.2.3. Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinen und Schöffen

Amt

Lindow (Mark) Lindow, den 26.08.2013

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen des Amtes Lindow (Mark) für die Amtszeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2018 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Neuruppin und den Strafkammern des Landgerichts Neuruppin.

1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) hat in der Sitzung am 04.04.2013 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Neuruppin und das Amtsgericht Neuruppin gefasst.

2. Die Gemeindevertretung Rüthnick hat in der Sitzung am 17.04.2013 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Neuruppin und das Amtsgericht Neuruppin gefasst.

3. Die Gemeindevertretung Vielitzsee hat in der Sitzung am 18.04.2013 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Neuruppin und das Amtsgericht gefasst.

4. Die Gemeindevertretung Herzberg hat in der Sitzung am 21.05.2013 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Neuruppin und das Amtsgericht Neuruppin gefasst.

5. Die Listen hängen in den Schaukästen der Gemeinden des Amtes Lindow (Mark), gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), in der Zeit vom 02.09. – 10.09.2013 zu jedermanns Einsicht aus.

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll beim Amt Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsamt, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.4. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 27.05.2013

für die Gemeinde Rüthnick

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 17.04.2013 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick bekannt.

Beschluss-Nr.: 09/13 – Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2013

Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde Rüthnick für das Haushaltsjahr 2013.

Beschluss-Nr.: 10/13 – Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss 2013

Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt gemäß § 33 der Eigenbetriebsverordnung – EigV vom 26.03.2009 den geprüften Jahresabschluss zum 30.06.2011 der Gemeindewerke Rüthnick für das Rumpfgeschäftsjahr 2011.

Die Gemeindevertretung stellt den Jahresgewinn der Gemeindewerke Rüthnick zum 30.06.2011 fest.

Beschluss-Nr.: 11/13 – Ergänzung des Beschlusses Nr. 37/12 – Verwendung der investiven Schlüsselzuweisung 2013

Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt in Ergänzung des Beschlusses Nr. 37/12 vom 21.11.2012: Mittel der investiven Schlüsselzuweisung sollen in Höhe von 3.800,00 € für die Anschaffung einer Tischtennisplatte mit Aufbau (1.900,00 €) und einer Nestschaukel mit Aufbau (1.900,00 €) verwendet werden.

Mit dem Zusatz, dass ein Sperrvermerk gesetzt wird, bis zur Klärung, ob Spielgeräte der Kita verwendet werden können.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

(8)

Seite 8 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 26.08.2013, Nr. 04/2013 – Amtlicher Teil

1.2.5. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 02.05.2013

für die Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 18.04.2013 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Vielitzsee bekannt.

Beschluss-Nr. 21/13 – Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2014 – 2018 Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

der Vorschlagsliste der Gemeinde Vielitzsee, für die Schöffenwahl 2014 – 2018, mit Dagmar Jäger, zuzustimmen.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 26.08.2013

für die Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 18.07.2013 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Vielitzsee bekannt.

Beschluss-Nr.: 24/13 - Zuschüsse an Vereine

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die Verteilung der Mittel

aus dem Produkt 11/28100.5318 in Höhe von 1.500,00 € für das Haushaltsjahr 2013 FFW Vielitz 300,00 €

Dorfclub Vielitz 300,00 €

Haus des Gastes Seebeck 500,00 € Feuerwehr Seebeck 250,00 €.

Beschluss-Nr.: 25/13- Erneuerung eines Teilstückes des Weges nach Ravenhorst Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

1. Der Weg nach Ravenhorst wird vom Ende des Kopfsteinpflasters bis zum Weg nach Ravenhorst Nr. 2 in Betonsteinpflaster ausgebaut.

2. Die zusätzlichen Mittel in Höhe von 22.000,00 € werden aus der Rücklage in den Haushalt 2013 übertragen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, Ablösevereinbarungen mit den Anwohnern zu schließen und die Ausschreibung des Wegstückes zu veranlassen.

4. Abstimmung zwischen Planer und Bauausschussvorsitzenden

Beschluss-Nr.: 26/13 - Erneuerung Brücke und Gehweg zum Steg vom Haus des Gastes in Seebeck Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

Die Erneuerung des Gehweges und der Brücke zum Steg am Haus des Gastes in Seebeck entsprechend der vorliegenden Planung wird nicht ausgeschrieben, da die ermittelten Kosten in Höhe von 57.120,00 € nicht durch den Haushalt gedeckt werden können.

Beschluss-Nr.: 27/13 - Rückbau der Fußgängerbrücke und Herstellung eines Durchlasses sowie Gehweg in Seebeck

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

1. Die Fußgängerbrücke in Seebeck in Richtung Badestelle, bestehend aus Stoltedielen, wird zurückgebaut.

2. Der Graben wird mit einem 1000er Stahlrohr verrohrt und im Böschungsbereich angefüllt, so dass ein Übergang auf die andere Seite gefahrlos möglich ist.

3. Der Weg von der Anbindung Hauptstraße bis zum Graben soll gepflastert werden.

4. Seitens des Büros IWV sollen Unterlagen erarbeitet werden, die für die Genehmigung des Vorhabens durch die untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserbehörde usw. notwendig sind.

Die Kosten der Durchlassplanung sind vor der Beschlussfassung einzuholen und mit dem Bauausschuss abzustimmen.

Referat Bodenordnung

(9)

5. Die Ausführung der notwendigen Bauleistungen soll durch die Gemeinde/ Feuerwehr in Eigeninitiative erfolgen.

Seite 9 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 26.08.2013, Nr. 04/2013 – Amtlicher Teil

Beschluss-Nr.: 29/13 - Miet- und Pachtangelegenheit - Vermietung Finnhütte im OT Seebeck

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt, dass die Vermietung der Finnhütte im OT Seebeck neu ausgeschrieben wird.

Beschluss-Nr.: 30/13 - Angebotsabfrage Reparatur Kirchstraße

Das Amt wird beauftragt, eine Angebotsabfrage zur Reparatur der Kirchstraße mit einer Baulänge von 25 m auszuführen.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.6. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 04.06.2013

für die Stadt Lindow (Mark)

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 23.05.2013 gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 19/13

Beschlussfassung zur Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 13 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und für das schriftliche Scopingverfahren für den nach § 2 a BauGB aufzustellenden Umweltbericht zu 1. Änderung des räumlichen Teil - FNP Klosterheide in der Stadt Lindow

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Planentwurf der 1. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanung Klosterheide in der Stadt Lindow nebst Begründung und Umweltbericht ( Stand April 2013) mit der Änderung des ehemaligen Sondergebietes für Waldcamping in ein Sondergebiet für Solaranlagen / Photovoltaik.

2. Die Verwaltung des Amtes Lindow (Mark) wird beauftragt, gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Gleichzeitig sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig an der Planaufstellung zu beteiligen.

Beschluss Nr.: 20/13

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Waldcamping am Gudelacksee“ im Ortsteil Klosterheide in der Stadt Lindow (Mark)

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Entwurf der Aufhebungssatzung nebst Begründung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Waldcamping am Gudelack“ ( Stand März 2013) im Ortsteil Klosterheide in der Stadt Lindow (Mark).

2. Die Verwaltung des Amtes Lindow (Mark) wird beauftragt, das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und den Satzungsentwurf zur Aufhebung einschl.

Begründung für die Dauer eins Monats zur Beteiligung der Öffentlichkeit auszulegen. Gleichzeitig sind die Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange hierüber zu informieren.

Beschluss Nr.: 21/13

Beschluss zur Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauBG und das schriftliche Scopingverfahren für den nach § 2a BauGB aufzustellenden Umweltbericht für den vorhabenbezogenen VE - Plan Klosterheide

Nr. 2 „Solaranlage Klosterheide“

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Klosterheide Nr. 2 „ Solaranlage Klosterheide“ (- Stand April 2013) bestehend aus Plan, Satzungstext und Begründung mit Umweltbericht als Grundlage für das frühzeitige Beteiligungsverfahren.

2. Die Verwaltung des Amtes Lindow (Mark) wird beauftragt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung mit Umweltbericht für die Dauer eines Monats zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Gleichzeitig sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig an der Planaufstellung zu beteiligen.

(10)

Seite 10 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 26.08.2013, Nr. 04/2013 – Amtlicher Teil

Beschluss Nr.: 22/13

Verteilung der Mittel für Veranstaltungen der Stadt Lindow (Mark) 2013

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Aufteilung der Mittel für Veranstaltungen für das Jahr 2013 Stadt Lindow 6.147,35 €

OT. Banzendorf 765,84 € OT. Hindenberg 618,42 € OT. Keller 2.531,82 € OT. Klosterheide 920,00 € OT. Schönberg 1.015,79 € Beschluss Nr.: 23/13

Satzung der Stadt Lindow (Mark) zur Erhebung eines Kurbeitrages

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages für die Stadt Lindow (Mark)

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 03.07.2013

für die Stadt Lindow (Mark)

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 20.06.2013gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 28/13

Verbindlicher Bindungsbeschluss zur beabsichtigten Entscheidung des MI über die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 3 BbgFAG

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, folgenden Bedingungen und Auflagen aus dem Schreiben vom 16.05.2013 verbindlich beizutreten und bei der Beschlussfassung zur

Haushaltssatzung 2013 zu berücksichtigen:

1. Anpassung der Hebesätze in den jeweiligen Haushaltssatzungen in 2013 bzw. spät. 2014 Gemeindegrößenklasse 3.000 bis unter 5.000 EW Gewerbesteuer auf mindestens den

durchschnittlichen Realsteuersatz der jeweiligen Gemeindegrößenklasse nach dem amtlichen Realsteuervergleich 2011

bisher 350 v.H. mind. 258 v.H. (Landesdurchschnitt 324 v.H.) - keine Veränderung

Grundsteuer A

auf 30 Punkte über dem durchschnittlichen Realsteuersatz der jeweiligen Gemeindegrößenklasse nach dem amtlichen Realsteuervergleich 2011

bisher 300 v.H. mind. 288 v.H. (Landesdurchschnitt 273 v.H.) - keine Veränderung

Grundsteuer B

auf 30 Punkte über dem durchschnittlichen Realsteuersatz der jeweiligen Gemeindegrößenklasse nach dem amtlichen Realsteuervergleich 2011

bisher 380 v.H. mind. 381 v.H. (Landesdurchschnitt 383 v.H.) - Erhöhung um mind. 1 v.H.

(Hinweis: im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes sind mind. 383 v.H. festzulegen)

2. Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit der Investitionsmaßnahme

Die Bedarfe sowie die Wirtschaftlichkeit sind entsprechend den Anforderungen des § 16 Abs. 1 KomHKV nachzuweisen.

3. Alle Einnahmemöglichkeiten sind auszuschöpfen und entsprechende Steuer- oder

(11)

Gebührensatzungen sind vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis zu erbringen, dass Entgelte oder Gebühren für öffentliche Einrichtungen erhoben werden.

Seite 11 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 26.08.2013, Nr. 04/2013 – Amtlicher Teil

Beschluss Nr.: 29/13

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Lindow (Mark) für 2013

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Lindow (Mark).

Beschluss Nr.: 30/13

Anmietung der Räume im Bürgerhaus Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1. Die Räume des Bürgerhauses können von Vereinen, Sportgruppen, Bastelgruppen, Seniorengruppen u.ä.

angemietet werden.

2. Die Mietkosten betragen 20 € für maximal 3 Stunden.

3. Bei einer monatlichen Anmietung wird ein Rabatt von 10 % gewährt. Bei einer jährlichen Anmietung wird ein Rabatt von 20 % gewährt.

4. Über die Vergabe der Räume entscheidet die Verwaltung nach schriftlicher Antragsstellung.

5. Die Räume sind durch den Nutzer besenrein zu hinterlassen, alles weitere wird durch eine Nutzungsordnung geregelt, die durch die Verwaltung zeitnah zu erarbeiten ist.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 19.08.2013

für die Stadt Lindow (Mark)

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 08.08.2013 gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 34/13

Bindungsbeschluss zu Auflagen i.V.m. der Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden gem. § 16 Abs.

1 Satz 3 Ziffer 3 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz 2014

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt in Vorbereitung auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 3 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz 2014 folgenden Bedingungen und Auflagen verbindlich beizutreten:

1. Keine Reduzierung des Gewerbesteuerhebesatzes von derzeit 350 v.H.

2. Keine Reduzierung des Grundsteuerhebesatzes B von derzeit 390 v.H.

3. Keine Reduzierung des Grundsteuerhebesatzes A von derzeit 300 v.H.

4. Die Bedarfe sowie die Wirtschaftlichkeit sind entsprechend den Anforderungen des § 16 Abs. 1 KomHKV nachzuweisen.

5. Alle Einnahmemöglichkeiten sind auszuschöpfen und entsprechende Steuer- oder Gebührensatzungen sind vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis zu erbringen, dass Entgelte oder Gebühren für öffentliche Einrichtungen erhoben werden.

Beschluss Nr.: 35/13

Beschlussfassung Haushaltssicherungskonzept 2013

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2013.

Beschluss Nr.: 36/13

Haushaltsplan und Haushaltssatzung der Stadt Lindow (Mark) 2013

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Haushaltssatzung 2013 einschließlich Haushaltsplan und Anlagen.

Beschluss Nr.: 39/13

Antrag auf Kauf des Flurstückes 235 im OT. Kelller Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

Das Flurstück 235 der Flur 3 in der Gemarkung Keller mit einer Größe von 639 m² verkaufen.

(12)

D. Lieske Amtsdirektor

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Seite 12 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 26.08.2013, Nr. 04/2013 – Nichtamtlicher Teil

2. Nichtamtlicher Teil 2.1. Wir gratulieren nachträglich

* Lindow (Mark) Frau Traute Quade zum 85. Geburtstag *

* Lindow (Mark) Herr Heinz Bringmann zum 70. Geburtstag *

* Lindow (Mark) Frau Emmi Schmidt zum 90. Geburtstag *

* Lindow (Mark) Frau Gerda Heide zum 88. Geburtstag *

* Lindow (Mark) Frau Gisela Mahler zum 85. Geburtstag *

* Lindow (Mark) Frau Ilse Koch zum 85. Geburtstag *

* Lindow (Mark) Herr Walter Karbe zum 89. Geburtstag *

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