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Die Weiterbildung zum Fachtierarzt - zur Fachtierärztin in Deutschland

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Die Weiterbildung zum Fachtierarzt / zur Fachtierärztin in Deutschland –

Ursprung, Entwicklung, Zukunft

INAUGURAL-DISSERTATION

zur Erlangung des Grades einer Doktorin der Veterinärmedizin

- Doctor medicinae veterinariae - (Dr. med. vet.)

vorgelegt von

Anne Osburg

Itzehoe

Hannover 2010

(2)

Wissenschaftliche Betreuung: Univ.-Prof. Dr. Dr. habil. Johann Schäffer

Fachgebiet Geschichte der Veterinärmedizin und der Haustiere der Tierärztlichen Hochschule Hannover

1. Gutachter: Univ.-Prof. Dr. Dr. habil. Johann Schäffer 2. Gutachter: Univ.-Prof. Dr. Karl-Heinz Waldmann

Tag der mündlichen Prüfung: 16. November 2010

(3)

Meinen Eltern

(4)
(5)

1 Einleitung ... 11

2 Quellen und Methodik ... 13

3 Begriffsbestimmungen ... 16

3.1 Ausbildung ... 16

3.2 Fortbildung ... 17

3.3 Weiterbildung ... 20

4 Die Geschichte des tierärztlichen Berufsstandes ... 25

4.1 Die tierärztlichen Vereine ... 27

4.2 Die Tierärztekammern ... 29

4.3 Der tierärztliche Stand im Dritten Reich ... 30

4.4 Der tierärztliche Stand nach dem Zweiten Weltkrieg ... 31

4.4.1 Der tierärztlichen Stand in der Bundesrepublik Deutschland ... 31

4.4.1.1 Landestierärztekammern ... 32

4.4.1.2 Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Tierärztekammern ... 33

4.4.1.3 Deutsche Tierärzteschaft/Bundestierärztekammer e. V. ... 33

4.4.1.4 Die freien Berufsverbände ... 36

5 Die Anfänge der ärztlichen Spezialisierung ... 38

6 Grundlagen der tiermedizinischen Spezialisierung ... 43

6.1 Wissenschaftlicher Fortschritt ... 43

6.2 Bedarf ... 50

6.3 Gründung von fachspezifischen Institutionen/Fachgruppen ... 51

6.4 Überfüllung des Berufes ... 53

7 Die tierärztliche Spezialisierung bis 1945 ... 56

7.1 Der Spezialist in den Standesordnungen Sachsens, Badens und Braunschweigs ... 56

7.2 Der Spezialist in der tierärztlichen Standesordnung Preußens ... 59

7.3 Die verhandelten Anträge zur Führung des Fachtierarzttitels in Preußen und im Dritten Reich ... 65

7.4 Vereinheitlichung des Fachtierarztwesens im Dritten Reich ... 75

7.5 Diskussion ... 81

(6)

8.1.1 Der „Facharztbeschluss“ und die Muster-Weiterbildungsordnung

von 1976 ... 118

8.1.1.1 Umsetzung des „Facharztbeschlusses“ in der tierärztlichen Weiterbildung in Niedersachsen ... 126

8.1.2 Quantitative Entwicklung des Fachtierarztwesens bis 1990 ... 140

8.1.3 Diskussion ... 148

8.2 Die Entwicklung des Fachtierarztwesens in der Deutschen Demo- kratischen Republik ... 156

8.3 Die Entwicklung des Fachtierarztwesens im wiedervereinigten Deutschland ... 158

8.3.1 Die Anhebung des Niveaus ... 161

8.3.1.1 Das Kurssystem ... 162

8.3.1.2 Leistungskataloge ... 176

8.3.1.3 Die Fortbildungspflicht für Fachtierärzte und Weiterbildungs- ermächtigte ... 180

8.3.1.4 Die Entwicklung des Fachgesprächs/der Prüfung ... 183

8.3.1.5 Reduzierung der Anzahl der Gebiets- und Zusatzbezeich- nungen zugunsten von Teilgebietsbezeichnungen ... 184

8.3.2 Harmonisierung der Weiterbildung ... 188

8.3.3 Weiterbildung aus der eigenen Praxis heraus ... 201

8.3.4 Quantitative Entwicklung des Fachtierarztwesens seit 1991 ... 206

8.3.5 Diskussion ... 214

9 Tierärztliche Spezialisierung auf europäischer Ebene ... 226

9.1 Die Anfänge ihrer Organisation in den 1980er/1990er Jahren ... 226

9.1.1 Die Aktivitäten auf privatrechtlicher Ebene ... 226

9.1.2 Die Aktivitäten des BAAT ... 228

9.2 European School of Advanced Veterinay Studies (ESAVS) ... 237

9.3 Europäischer Rat für die Fachtierarztweiterbildung (European Board of Veterinary Specialisation, EBVS) ... 239

9.3.1 Die Europäischen Fachkollegien („European colleges“) ... 241

9.3.2 Der „Diplomate“-Titel ... 244

9.4 „European Coordinating Committee of Veterinary Training” (Europäischer Koordinierungsausschuss für die tierärztliche Ausbildung, ECCVT) ... 244

(7)

9.6.2 Die Anerkennung des Diplomate-Titels ... 260

10 Abschließende Betrachtung und Ausblick ... 268

11 Zusammenfassung ... 273

12 Summary ... 276

13 Quellen- und Literaturverzeichnis... 279

13.1 Nicht gedruckte Quellen ... 279

13.1.1 Aktenmaterial der DT/BTK ... 279

13.1.1.1 Internetquellen ... 281

13.1.1.2 Persönliche Mitteilungen ... 282

13.2 Gedruckte Quellen ... 282

13.2.1 Gesetze, Satzungen und Verordnungen ... 302

13.3 Literatur ... 306

13.4 Bildmaterial ... 316

14 Anhang ... 317

14.1 Abbildungsverzeichnis ... 317

14.2 Tabellenverzeichnis ... 319

14.3 Weiterbildungsordnungen der DT ... 320

14.3.1 Weiterbildungsordnung vom 8. Mai 1969 ... 320

14.3.2 Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 4./5. Dezember 1969 ... 322

14.3.3 Weiterbildungsordnung vom 20.11.1970 ... 324

14.3.3.1 Richtlinien für die Durchführung des Fachgespräches ... 326

14.3.4 Weiterbildungsordnung der Deutschen Tierärzteschaft e.V. ... 327

14.4 Gesetzliche Einführung des Fachtierarztwesens in der DDR ... 331

14.5 Quantitative Entwicklung des Fachtierarztwesens ... 334

(8)

Abkürzungen

Abkürzungen, die im DUDEN – Die deutsche Rechtschreibung (Dudenredaktion 2009) aufgeführt sind, werden an dieser Stelle nicht berücksichtigt.

ABVS American Board of Veterinary Specialties ACVT Advisory Committee on Veterinary Training

AGDT Arbeitsgemeinschaft der deutschen Tierärztekammern

AGLMB Arbeitsgemeinschaft der leitenden Medizinalbeamten des Bun- des und der Länder

ArgeVet Arbeitsgemeinschaft der leitenden Veterinärbeamten der Län- der

ATF Akademie für tierärztliche Fortbildung

BAAT Beratender Ausschuss für die Ausbildung des Tierarztes BbT Bundesverband beamteter Tierärzte e. V.

BpT Bundesverband praktischer Tierärzte BTK Bundestierärztekammer e. V.

BTO Bundes-Tierärzteordnung

BVS Board of Veterinary Specialisation

CCVS Coordinating Committee for Veterinary Specialisation

C. d. L. Comité de Liaison des Vétérinaires de la Communauté Econo- mique Européenne

CPD Continuing Professional Development

COMETT Community programme for Education and Training in Technol- ogy

DIMDI Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information

DT Deutsche Tierärzteschaft

DVG Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e. V.

DVR Deutscher Veterinärrat

EAEVE European Association of Establishments for Veterinary Education (Europäische Vereinigung der tierärztlichen

Bildungsstätten)

EAVDI European Association of Veterinary Diagnosting Imaging EAVR European Association of Veterinary Radiology

EAVS European Association of Veterinary Specialisation EBVS European Board for Specialisation

ECCVT European Coordinating Committee for Veterinary Training ECVD European College of Veterinary Dermatology

ECVO European College of Veterinary Ophthalmology ECVS European College of Veterinary Surgeons

ESAVS European School of Advanced Veterinay Studies ESVD European Society of Veterinary Dermatology ESVIM European Society of Veterinary Internal Medicine ESVO European Society of Veterinary Ophthalmology FAO Food and Agricultural Organisation

(9)

FTA/FTÄ Fachtierarzt/Fachtierärzte HKG Kammergesetz für die Heilberufe

IBVS Interim Board of Veterinary Specialisation NSDAeB Nationalsozialistischer Deutscher Ärztebund Prakt. Tierarzt Praktischer Tierarzt

RDG Reichsverband deutscher Schlachthof- und Gemeindetierärzte RDS Reichsverband der deutschen Staatstierärzte

RDT Reichsverband deutscher Tierärzte RpT Reichsverband der praktischen Tierärzte

RTO Reichstierärzteordnung

RTK Reichstierärztekammer

TAppV Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

TKA Tierärztekammerausschuss

UETP University Enterprise Training Partnership UEVP Union of European Veterinary Practitioners VPT Verband praktischer Tierärzte

WBO Weiterbildungsordnung

WGV Wissenschaftliche Gesellschaft für Veterinärmedizin der DDR WSAVA World Small Animal Veterinary Association

(10)
(11)

1 Einleitung

Heute ist es in nahezu keinem Beruf mehr möglich, diesen ohne stetiges Lernen ein Leben lang erfolgreich auszuüben. Eine Vielzahl von neuen wissenschaftlichen Er- kenntnissen in der Tiermedizin muss nicht nur in der tierärztlichen Ausbildung umge- setzt werden, sondern erfordert auch von dem bereits praktisch tätigen Tierarzt1 eine ständige Fort- und Weiterbildung.

Während es in der Pharmazie2 und insbesondere in der Humanmedizin34567 schon umfangreiche Untersuchungen zur geschichtlichen Entwicklung der Weiterbildung zum Fachapotheker oder Facharzt gibt, existieren solche für die Veterinärmedizin in Deutschland nicht. Eine Ausnahme bildet eine sehr spezielle Arbeit von Steffen Ramme (2001) über die Entwicklung des Weiterbildungsgangs zum Fachtierarzt auf den Gebieten der Lebensmittelhygiene in der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bis zur Wiedervereinigung beider deutscher Staaten. In dieser Arbeit wird allerdings bei der Darstellung der historischen Entwicklung der Weiterbildungssysteme der Schwerpunkt auf die Disziplinen der Lebensmittelhygiene gelegt, zumal diese auch erst im Nachkriegsdeutschland beginnt. Die frühen Anfänge der tierärztlichen Spezialisierung finden in Rammes Dissertationsschrift keine Berücksichtigung.

Zwei weitere Arbeiten befassen sich mit den Weiterbildungssystemen Nordamerikas und verschiedenen Ländern Europas und gehen gar nicht oder kaum auf die histori- sche Entwicklung der tierärztlichen Weiterbildung in Deutschland ein.89

Daher soll in dieser Arbeit die historische Entwicklung des Systems der tierärztlichen Weiterbildung zum Fachtierarzt in Deutschland nachvollzogen und dabei insbeson- dere auch auf die frühen Vorläufer tierärztlicher Spezialisierung eingegangen wer- den. Dabei ist die Intention der Arbeit, einen Überblick über die Geschehnisse zu gewinnen, die zu dem heutigen Fachtierarztwesen geführt haben. Es ist nicht beab- sichtigt, die Entwicklung einzelner Weiterbildungsgänge im Detail darzustellen. Dies bleibt weiteren Untersuchungen vorbehalten. Genauso beabsichtigt diese Arbeit nicht, die Entwicklung der einzelnen Weiterbildungsordnungen auf Kammerebene nachzuzeichnen.

1 Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen und männlichen Personenbezeichnungen verzichtet. Es sind jedoch jeweils beide Geschlechter ge- meint.

2 Staiger 2002.

3 Eulner 1967 u. 1970.

4 Riedl 1982.

5 Huerkamp 1985.

6 Teicher 1992.

7 Mosert 1994.

8 Zoller 1994.

9 Horn 1998.

(12)

Neben der Chronologisierung der Ereignisse beinhaltet die Zielsetzung dieser Unter- suchung folgende Aspekte zur Geschichte des Fachtierarztwesens in Deutschland:

 Die frühen Vorläufer der Spezialisierung für bestimmte Tätigkeitsbereiche in der tierärztlichen Praxis und die Voraussetzungen für ihre Entstehung.

 Motive, die zur Etablierung einer Reglementierung des tierärztlichen Spe- zialistentums in den deutschen Ländern führten.

 Vereinheitlichung der reglementierten Weiterbildung im Dritten Reich.

 Ursachen und Hintergründe der Einführung der gesetzlich organisierten Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland, ihre Weiterentwicklung bis zum heutigen Stand sowie die Darstellung der berufspolitischen Diskus- sionen, die diese Entwicklungen begleiteten.

 Folgen der Wiedervereinigung Deutschlands für das gesamtdeutsche Fach- tierarztwesen.

 Einflüsse der Entwicklung der tierärztlichen Spezialisierung auf europäi- scher Ebene auf das deutsche Weiterbildungssystem.

Dabei soll der Prozess der Aufspaltung der Tierärzteschaft in verschiedenste Berufs- gruppen, der sicherlich auch eine Form der Spezialisierung darstellt, nur insofern Be- rücksichtigung finden, als hier nach Parallelen zur Entwicklung des Fachtierarztwe- sens zu suchen ist.

Bei der Darstellung der tierärztlichen Spezialisierung auf europäischer Ebene und ih- rer Einflüsse auf das hiesige Weiterbildungssystem wird auch auf die aktuelle De- batte um die Anerkennung der European Diplomates als Fachtierärzte eingegangen werden. Es sei an dieser Stelle betont, dass es sich bei dieser Frage um einen aktu- ellen Diskussionsprozess handelt, der keine abschließende Betrachtung erlaubt.

Abschließend soll mit dieser Arbeit ein Beitrag zur gegenwärtigen Diskussion über die zukünftige Weiterentwicklung des Fachtierarztwesens geleistet werden.

(13)

2 Quellen und Methodik

Die Grundlage dieser Arbeit bildet, insbesondere für die Darstellung der Anfänge der tierärztlichen Spezialisierung bis 1945, eine intensive Literaturrecherche und -aus- wertung.

Über die systematische Auswertung der einschlägigen deutschsprachigen tiermedi- zinischen Standes- und Fachpresse konnte ein vertiefender Einblick in die berufspo- litische Diskussion der tierärztlichen Weiterbildung gewonnen sowie festgestellt wer- den, wann diese überhaupt begann. Außerdem war sie auch notwendig, um eine Chronologie der Entwicklung des deutschen Fachtierarztwesens aufzustellen. Fol- gende Periodika wurden ausgewertet:

 Die „Deutsche tierärztliche Wochenschrift“ in ihrem Erscheinungsverlauf von 1893 bis 1945. Dabei erschien diese ab 1943 in Form einer Krieggemein- schaftsausgabe mit der Tierärztlichen Rundschau und von Oktober 1944 bis März 1945 als „Tierärztliche Zeitschrift“, einer Kriegsgemeinschaftszeitschrift mit der Tierärztlichen Rundschau, der Berliner und Münchener tierärztlichen Wochenschrift und der Wiener tierärztlichen Monatsschrift.

 Die von 1903 bis 1943 erschienene „Tierärztliche Rundschau: Organ für praktische Tierärzte“.

 Der vollständige Erscheinungsverlauf des „Amtsblattes des Preußischen Tier- ärztekammerausschusses und der preußischen Tierärztekammern“ (1.1928 bis 7.8.1934).

„Deutsches Tierärzteblatt: Amtsblatt der Reichstierärztekammer“, Jahrgänge 1. 1934 bis 12. 1 bis 2. 1945.

„Deutsches Tierärzteblatt: Amtsblatt der Bundestierärztekammer“ ab seiner ersten Ausgabe 1953 (Oktober) bis zur Gegenwart, von 1962 bis 1972 er- schienen als „Deutsches Tierärzteblatt und Amtsblatt der Tierärztekammern der Länder“ und 1973 als „Deutsches Tierärzteblatt und Mitteilungsblatt der Tierärztekammern der Länder“.

Als weitere Quelle dienten die Protokolle des Ausschusses für Aus-, Fort- und Wei- terbildung der Deutschen Tierärzteschaft e. V. (DT)/Bundestierärztekammer e. V.

(BTK), ab 2008 des BTK-Ausschusses für Fort- und Weiterbildung. Diese Protokolle wurden ab der Sitzung vom 8. Dezember 1987 bis zur Sitzung am 16. Dezember 2008 von der Bundestierärztekammer zur Verfügung gestellt. Da die Protokolle der Jahre 1975 bis 1987 durch einen Wasserschaden in den Räumen der Geschäfts- stelle der Deutschen Tierärzteschaft in Wiesbaden zerstört worden waren und sie auch nicht an anderer Stelle aufgefunden werden konnten, musste für diese Zeit auf die regelmäßigen Berichte über die Arbeit der Ausschüsse der Deutschen Tierärzte- schaft im Deutschen Tierärzteblatt zurückgegriffen werden. Das gleiche gilt für die Zeit vor 1975.

Ebenso von der Bundestierärztekammer zur Verfügung gestellt wurden:

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 Das Ergebnisprotokoll der „Weiterbildungskonferenz“ vom 25. bis 27. Juni 1999 in Kassel sowie das Material, das den Teilnehmern der Konferenz zur Vorbereitung bereitgestellt wurde.

 Die 2009 erstellte Auswertung einer Umfrage an die Landestierärztekammern zur Harmonisierung der Weiterbildung aus dem Jahre 2008 sowie eine Zu- sammenfassung und Kommentierung dieser Auswertung.

 Eine Übersicht über die in zwei Harmonisierungsrunden von der Delegierten- versammlung und vom Erweiterten Präsidium beschlossenen Gebiete, Teilge- biete und Zusatzbezeichnungen.

 Die Musterweiterbildungsordnungen vom 28. November 1996 und vom 23.

Mai 2005.

 Die aktuellen Weiterbildungsgänge gemäß den Beschlüssen des Erweiterten Präsidiums und der Delegiertenversammlung am 30.9./1.10.2004, 7./8.4.2005, 24./25.11.2005, 16./17.3.2006 und 21.10.2009.

 Ein Auszug aus der Ergebnisniederschrift einer Sitzung des Erweiterten Präsidiums vom Oktober 2009 sowie erste Ergebnisse einer Umfrage der BTK mit Unterstützung der FVE zur nationalen Anerkennung von Diplomates des European Board of Veterinary Specialisation (EBVS) durch andere europäi- sche Staaten.10

Um einen besseren Einblick in die Entwicklung der letzten zwei Jahrzehnte gewinnen zu können, wurde ergänzend ein Gespräch mit dem damaligen Geschäftsführer der Bundestierärztekammer, Herrn Eberhardt Rösener, und Frau Dr. Ute Tietjen geführt.

Aufschluss über die quantitative und qualitative Entwicklung des Fachtierarztwesens wurde auch durch die Auswertung der Jahresstatistiken über die Deutsche Tierärzte- schaft in der Bundesrepublik Deutschland gewonnen, die seit den Erhebungen von Dr. Rudolf Herter (1964) im Deutschen Tierärzteblatt regelmäßig von wechselnden Autoren veröffentlicht worden sind.

Als weiteres Material wurden verschiedene Gesetzestexte genutzt. Für die Anfänge der tierärztlichen Spezialisierung waren dies die verschiedenen Standes- und Be- rufsordnungen, für die Zeit nach 1945 insbesondere die Weiterbildungsordnungen der Länder.

Die Darstellung des Fachtierarztwesens in der DDR erfolgte im Wesentlichen auf- grund der Auswertung diesbezüglicher Publikationen in den „Monatsheften für Vete- rinärmedizin“ und entsprechender Gesetzestexte, veröffentlicht im Gesetzblatt der DDR.

Für die Erörterung der Geschehnisse auf europäischer Ebene wurde, zusätzlich zu den schon erwähnten Materialien der BTK, auf die Berichte und Empfehlungen des

10 Zu dieser Umfrage erfolgte von Mecklenburg et al. (2010) eine Veröffentlichung im Deutschen Tier- ärzteblatt.

(15)

Beratenden Ausschusses für die Ausbildung des Tierarztes (BAAT) der Europäi- schen Kommission, den von der European Association for Veterinary Specialisation (EAVS) 1994 herausgegeben Tagungsband zum 1993 abgehaltenen „Symposium on Veterinary Specialisation in Europe“, der auch die Texte des BAAT enthält, sowie Veröffentlichungen im Deutschen Tierärzteblatt zurückgegriffen. Ergänzend wurde die Dissertation von Jürgen Horn (1998) verwendet.

(16)

3 Begriffsbestimmungen

Innerhalb des tierärztlichen Berufes wird, ebenso wie in den anderen akademischen Heilberufen, zwischen der Aus-, Fort- und Weiterbildung differenziert. Nachfolgend werden diese verschiedenen Begriffe der beruflichen Bildung für den Bereich der Tiermedizin gegeneinander abgegrenzt.

3.1 Ausbildung

Heute wird das Studium der Tiermedizin in Deutschland an fünf verschiedenen Hochschulen angeboten. Als Zugangsvoraussetzung ist die Allgemeine Hochschul- reife oder eine gleichwertige Hochschulzugangsberechtigung vorzuweisen. Das Ve- terinärmedizinstudium ist bundesweit zulassungsbeschränkt.

Die tierärztliche Ausbildung wird durch ein Bundesgesetz geregelt, die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006.11 Das Ziel der tierärztlichen Ausbildung sind nach dieser Verordnung

„wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zur ständigen Fort- bildung befähigt sind“.12

Bemerkenswert an diesem in § 1 der TAppV erklärten Ziel ist, dass bereits bei der Regelung der tierärztlichen Ausbildung deutlich gemacht wird, dass Fort- und Wei- terbildung integrale Bestandteile der tierärztlichen Berufsausübung sind.

Das Tiermedizinstudium umfasst eine Regelstudienzeit von elf Semestern. Der wis- senschaftlich-theoretische Anteil der Ausbildung erstreckt sich über vier Jahre. Im praktischen Studienanteil von 1170 Stunden sind 150 Stunden in mindestens 4 Wo- chen in einer kurativen Praxis oder in einer Tierklinik, 75 Stunden in mindestens 2 Wochen in der Hygienekontrolle und Lebensmitteüberwachung und -untersuchung, 100 Stunden in mindestens 3 Wochen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 75 Stunden in mindestens 2 Wochen im öffentlichen Veterinärwesen sowie 700 Stunden in mindestens 16 Wochen in einer kurativen Praxis, Klinik oder als Wahl- praktikum abzuleisten.

Die Prüfung gliedert sich in die tierärztliche Vorprüfung mit dem Vorphysikum und dem Physikum und in die tierärztliche Prüfung, die heute 20 Prüfungsfächer umfasst.

11 BGBl. 2006, 1827-1856.

12 BGBl. 2006, 1827.

(17)

Die Approbation als Tierarzt kann im Anschluss an die bestandene tierärztliche Prü- fung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem die Prüfung abgelegt wurde, beantragt werden.

3.2 Fortbildung

„Humankapital unterliegt wie Sachkapital im Zeitablauf einer Entwertung.“ 13

Das ist der wirtschaftliche Aspekt, der eine ständige Fortbildung für die gesamte Dauer des Berufslebens notwendig macht. Anders ausgedrückt bedeutet dieser, ei- nem wirtschaftswissenschaftlichen Fachbuch entnommene Satz, dass zum einen Menschen dazu neigen, einen nicht unerheblichen Teil des während der Ausbildung erworbenen Wissens zu vergessen, und dass zum anderen ein ebenfalls nicht gerin- ger Teil des Wissens durch den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ob- solet wird. Daher ist die Fortbildung notwendig, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu- mindest die Konkurrenzfähigkeit zu sichern, aber insbesondere auch, um die Qualität des ausgeübten Berufes sicherzustellen.

Unter dem Stichwort „Fortbildung“ lässt sich im Lexikon der Veterinärmedizin fol- gende Definition nachlesen:

„In den Heilberufsgesetzen und Berufsordnungen festgelegte Berufspflicht jedes Tierarztes/ jeder Tierärztin, sich über die fachlichen Fortschritte des Berufs auf wissenschaftl. und praktischem Gebiet einschließlich der für die Berufsausübung geltenden maßgebl. Rechtsvorschriften und der Festlegungen des Berufsstandes ständig auf dem Laufenden zu halten.“14

So wird für die Tierärzte Niedersachsens diese Berufspflicht in der Berufsordnung ih- rer Landestierärztekammer vom 21. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Juni 2009, in § 2, Absatz (3) sehr detailliert geregelt:15

„Alle Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten. Die Fortbildungspflicht umfasst für

1. Tierärzte im Beruf: 20 Stunden/Jahr,

2. Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung: 24 Stunden/Jahr, davon mindestens 6 Stunden im Bereich der Zusatzbezeichnung,

3. Fachtierärzte: 30 Stunden/Jahr, davon mindestens 15 Stunden im jeweiligen Gebiet,

4. zur Weiterbildung ermächtigte Tierärzte: 40 Stunden, davon mindestens 20 Stunden im Gebiet / Teilgebiet / Bereich der Ermächtigung. Führt ein Tierarzt meh-

13 Dicke 1995, 6.

14 Schlegel 2000a, 508.

15 Dtsch. Tierärztebl. 42 (2), 144 (1994); 57 (8), 1110 (2009).

(18)

rere Bezeichnungen oder ist er in mehreren Gebieten, Teilgebieten oder Berei- chen ermächtigt, so umfasst die Fortbildungspflicht anstelle von Satz 2 die Summe der Mindestfortbildungsstunden gemäß Nrn. 2 bis 4 in den jeweiligen Gebieten, Teilgebieten und Bereichen. Diese Summe darf die Gesamtfortbildungszeit nach Satz 2 nicht unterschreiten, wobei die höchste Gesamtfortbildungszeit nach Nrn. 2 bis 4 ausschlaggebend ist. Anrechenbar ist nur Fortbildung, die von einer Tierärz- tekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung der Bundestierärzte- kammer anerkannt ist. Kaufmännisch betriebswirtschaftliche Fortbildung oder Fortbildung, die Nichtpräsenz-Fortbildung (Vortrag einschließlich Diskussion und/oder praktische Übungen) ist, kann jeweils mit maximal 25 Prozent der ge- samten Fortbildungszeit anerkannt werden.

Auf Anforderung haben die Betreffenden der Kammer gegenüber nachzuweisen, dass sie der Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Alle Tierärztinnen und Tier- ärzte sind verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung der Qualität ihrer Berufsaus- übung zu ergreifen. Sie sollen sich dabei des Kodex ‚Gute veterinärmedizinische Praxis’ oder anderer Methoden bedienen, die von der Tierärztekammer anerkannt sind.“

Erstmals wurde die Fortbildung in der tierärztlichen Berufsordnung von 1937 explizit als Berufspflicht festgelegt. Nach § 5 „Fortbildung“ ist der Tierarzt verpflichtet,

„sich beruflich fortzubilden. Er hat dazu die sich ihm bietenden Möglichkeiten zu benutzen“.16

Als Möglichkeit zur Fortbildung hob Müssemeier in seinem Kommentar zur Berufs- ordnung besonders die von der Reichstierärztekammer organisierten Veranstaltun- gen hervor. Die Teilnahme hieran sei für jeden Tierarzt Berufspflicht und für unbe- gründetes Fernbleiben könne jeder Kollege zur Verantwortung gezogen werden.17 Allerdings gibt es die Erkenntnis, dass die veterinärmedizinische Bildung mit Erlang- ung der tierärztlichen Approbation nicht abgeschlossen sein kann, nicht erst seit ausdrücklicher Festlegung der Fortbildung als tierärztliche Berufspflicht in den Be- rufsordnungen. Bereits die ersten tierärztlichen Vereine hatten zum Ziel, die Berufs- angehörigen über die rasante Entwicklung der tiermedizinischen Wissenschaft und ihre Erkenntnisse kontinuierlich auf dem Laufenden zu halten.18

Heute wird die Organisation der tierärztlichen Fortbildung wesentlich durch die Bun- destierärztekammer e. V. (BTK) getragen. Als eine ihrer Aufgaben hat sie in ihrer Satzung die

16 Dtsch. Tierärztebl. 4 (7, Sonderbeilage), 1 (1937).

17 Müssemeier 1937, 146.

18 Loewer 1993, 12.

(19)

„Förderung der Fortbildung, insbesondere durch die Trägerschaft der Akademie für tierärztliche Fortbildung sowie der Aus- und Weiterbildung“.19

festgelegt, da ihre Mitglieder, die Landestierärztekammern, ihrerseits durch Landes- gesetze zur Förderung der Fortbildung der Kammerangehörigen verpflichtet sind. In Niedersachsen ist dieses Landesgesetz das „Kammergesetz für die Heilberufe“ vom 8. Dezember 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.2.2010.20 Es führt in § 9 die Förderung der beruflichen Fortbildung der Kammermitglieder als eine Aufgabe der Kammern auf.

Die Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) ist seit 1974 die Fortbildungsorgani- sation der DT/BTK und wird durch freiwillige Mitgliedschaft getragen. Wie in der Sat- zung vereinbart, arbeitet die ATF mit der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesell- schaft e. V. (DVG) zusammen und gehört zusammen mit ihr und dem BPT zu den drei größten tierärztlichen Organisationen in Deutschland, die Fortbildung betrei- ben.21

Die Möglichkeiten der Fortbildung sind vielfältig. Als wichtigste Form der Fortbildung sieht Christiane Staiger in ihrer Arbeit über die Geschichte der pharmazeutischen Spezialisierung die Berufsausübung selbst.22 Meines Erachtens handelt es sich hier- bei jedoch weniger um eine Form der Fortbildung, als vielmehr um die Festigung des erworbenen Wissens durch seine praktische Umsetzung.

Für Gerhart Gerweck ist die wichtigste Art sich fortzubilden der fachliche Austausch zwischen dem jungen und dem erfahrenen Tierarzt, von dem beide Parteien profitie- ren.23 Heute stellen die veterinärmedizinischen Internetforen eine Alternative zu dem persönlichen Gespräch dar, die den relativ spontanen Erfahrungsaustausch zwi- schen vielen Diskussionspartnern unterschiedlichen Wissensstandes ermöglichen.

Selbstverständlich sollte das Studium der Fachliteratur und der Fachzeitschriften zur Aktualisierung seines tierärztlichen Wissens genutzt werden. Nachdem zu diesem Zwecke die ersten deutschsprachigen veterinärmedizinischen Periodika im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts gegründet wurden24, ist es heute sogar möglich, sich diese Form der Fortbildung auf die Pflichtfortbildung anrechnen zu lassen. So wird beispielsweise jeweils für die Bereiche Kleintier und Pferd vom Springer Medizin Verlag ATF-zertifizierte Fortbildung in Form eines Zeitschriftenabonnements ange- boten. Dabei erscheinen die durch die ATF anerkannten Fachbeiträge als Online- und als gedruckte Version, so dass der Abonnent im Anschluss an die Lektüre online den dazugehörigen Fragebogen bearbeiten kann. Beantwortet er alle Fragen richtig, wird ihm die Bescheinigung der entsprechenden Fortbildungsstunde per Email zuge-

19 Dtsch. Tierärztebl. 51 (9), 900 (2003).

20 Nds. GVBl. 54 (23), 301 (2000); 64 (4), 58 (2010).

21 Hebeler 2004, XXVIII.

22 Staiger 2002, 26.

23 Gerweck 1989, 630.

24 Schäffer 1993a, 7.

(20)

sandt. Das gleiche Modell bietet auch der Praktische Tierarzt seinen Lesern an, in- dem er zu bestimmten Themen Supplemente für die ATF-anerkannte Fortbildung herausgibt. Gerade auch, um sich über die aktuell geltenden, tiermedizinisch rele- vanten Rechtsvorschriften auf dem Laufenden zu halten, steht als Mitglied der Tier- ärztekammer jedem Tierarzt das von der BTK herausgegebene Deutsche Tierärzte- blatt als Pflichtlektüre zur Verfügung.

Ebenfalls unverzichtbar ist nach wie vor der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen. Neben dem Hören von Vorträgen und der Teilnahme an Seminaren und Workshops, bietet sich hier auch die Möglichkeit des intensiven kollegialen Austausches und des Knüpfens von Kontakten. Dessen ist sich der tierärztliche Be- rufsstand schon lange bewusst. Der schottische Professor John Gamgee organi- sierte bereits 1863 gemeinsam mit seinem Kollegen Professor Eduard Hering aus Stuttgart den ersten internationalen tierärztlichen Kongress (siehe Abb. 1). Er wurde in Hamburg abgehalten und hatte zum Ziel, die in Europa grassierenden Tierseuchen wirkungsvoller bekämpfen zu können.25

Abb. 1: Teilnehmer des ersten internationalen tierärztlichen Kongresses 1863 zu Hamburg (Ar- chiv der TiHo, o. Sign.).

Abschließend sei die Möglichkeit der audiovisuellen Fortbildung in Form von Filmen oder Lernprogrammen erwähnt.

3.3 Weiterbildung

Anders als bei der für jeden Tierarzt verpflichtenden Fortbildung handelt es sich bei der Weiterbildung um die freiwillige

25 Beveridge 1963, 256.

(21)

„Erlangung eingehender, über das im Studium der Veterinärmedizin erworbene Wissen und Können hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmten Gebieten oder Teilgebieten. Die W. erfolgt nach Abschluß der Ausbildung im Rahmen tierärztl. Berufstätigkeit an bestimmten Weiterbildungsstätten mit dem Ziel des Erwerbs der Berechtigung zur Führung einer Fachtierarzt- oder Zusatzbe- zeichnung“. 26

Genauso wie die Fortbildung baut die Weiterbildung auf das in der Ausbildung er- worbene Grundlagenwissen auf. Allerdings wird während der Weiterbildung, genauso wie während der Ausbildung, einmalig ein bestimmter Kenntnisstand vermittelt. Die- ses Spezialwissen muss ebenfalls durch permanente Fortbildung aktualisiert werden.

Dieses wird in den Berufsordnungen berücksichtigt. In Niedersachsen hat ein Fach- tierarzt zehn Stunden mehr Fortbildung zu absolvieren als sein Kollege ohne Ge- bietsbezeichnung. Von diesen 30 Stunden Pflichtfortbildung müssen mindestens 50

% in dem entsprechenden Gebiet abgeleistet werden (siehe Kap. 3.1.2).

Oliver Pohl unterscheidet in seiner Dissertationsschrift über die tierärztliche Ausbild- ung in Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland zwischen der prakti- schen und der akademischen Weiterbildung. Seine Definition der praktischen Wei- terbildung entspricht der oben aufgeführten. Unter der akademischen Weiterbildung versteht er die Promotion zum „Dr. med. vet.“ und die Habilitation zum „Dr. med. vet.

habil.“.27 Diese Differenzierung wird in dieser Arbeit nicht vorgenommen. Hier geht es ausschließlich um die Entwicklung des Weiterbildungswesens im Sinne der Muster- Weiterbildungsordnung der Bundestierärztekammer und der Weiterbildungsordnun- gen der Landestierärztekammern.

In der Muster-Weiterbildungsordnung der BTK (Stand: 23.5.2005), die als Empfehl- ung für die Landestierärztekammern bei der Entwicklung ihrer Weiterbildungsordnun- gen dient, wird das Ziel der Weiterbildung in § 1 formuliert:

„Ziel der Weiterbildung ist es, Tierärzten nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen einer Berufstätigkeit sowie durch theoretische und praktische Unter- weisung eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen zu vermitteln, für die neben der Berufsbezeichnung weitere Be- zeichnungen als Hinweis auf besondere tierärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten geführt werden dürfen.“

Zum 31. Dezember 2009 waren in Deutschland 8752 Fachtierarztanerkennungen in insgesamt in 43 Gebieten ausgesprochen worden.28 Die Gesamtanzahl der Tierärzte

26 Schlegel 2000b, 1583.

27 Pohl 2003, 133.

28 BTK 2010, 502-503.

(22)

in Deutschland zu diesem Zeitpunkt lag bei 35780 Tierärzten.29 Damit hatten die Fachtierärzte einen Anteil von 24,5 % an der deutschen Tierärzteschaft.30

Die Organisation der tierärztlichen Weiterbildung obliegt den Landestierärztekam- mern. Diese regeln die Details der Weiterbildung in den jeweiligen von ihnen zu er- lassenden Weiterbildungsordnungen. Rechtsgrundlage hierfür wiederum stellen die Kammergesetze für die Heilberufe der Länder dar.

Nach Maßgabe der Weiterbildungsordnungen erfolgt die Weiterbildung in Deutsch- land zur Qualifizierung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen. Wird die Weiterbil- dung in einem Gebiet erfolgreich abgeschlossen, berechtigt dies zur Führung eines Fachtierarzttitels. Die BTK hat derzeit für 36 Gebiete Musterweiterbildungsgänge be- schlossen, für die sie jeweils eine Weiterbildungszeit von vier Jahren vorsieht. Inner- halb dieser Zeit sind 160 Stunden Fortbildung zu absolvieren. Außerdem sieht die BTK zu bestimmten Weiterbildungsgängen die Teilnahme an Weiterbildungskursen vor, die den neusten Stand der Wissenschaft vermitteln und vorzugsweise von Do- zenten der tierärztlichen Bildungsstätten abzuhalten sind.31

Eine Form der Subspezialisierung stellt die Teilgebietsbezeichnung (Schwerpunkt) dar, die nur zusätzlich zur Fachtierarztbezeichnung geführt werden kann. Dabei dür- fen für ein Gebiet maximal zwei Teilgebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Außerdem darf eine Teilgebietsbezeichnung nur gemeinsam mit der Be- zeichnung des Gebiets, dem das Teilgebiet laut Weiterbildungsordnung zugehört, geführt werden. Die Muster-Weiterbildungsordnung der BTK beinhaltet insgesamt fünf Teilgebiete: Zum Fachtierarzt für Klein- und Heimtiere und zum Fachtierarzt für Pferde jeweils die Teilgebiete Chirurgie und innere Medizin sowie zum Fachtierarzt für Pathologie das Teilgebiet Toxikopathologie. Für die Teilgebietsbezeichnungen ist eine Weiterbildungszeit von zwei Jahren zusätzlich zur Weiterbildungszeit zum Fachtierarzt angesetzt, wobei von letzterer bereits ein Jahr angerechnet werden kann. Um einen Weiterbildungsgang für ein Teilgebiet einzurichten, muss nach Mei- nung der BTK das Gebiet entweder so umfangreich sein, dass es nicht für alle Fach- tierärzte darstellbar ist, oder so anspruchsvoll sein, dass es nicht von allen Inhabern einer Fachtierarztbezeichnung beherrscht werden kann. Außerdem muss für diese zusätzliche Spezialisierung Bedarf vorhanden sein und die Möglichkeit bestehen, dass Fachtierärzte diese zusätzliche Spezialisierung wahrnehmen.32

Das Erwerben einer Zusatzbezeichnung ist nicht an den Fachtierarzttitel gebunden, sondern lediglich an die Approbation als Tierarzt. Die BTK hat für 22 Zusatzbezeich- nungen Musterweiterbildungsgänge herausgegeben, für die sie jeweils eine Weiter- bildungszeit von zwei Jahren vorgibt, die mit einer obligatorischen Prüfung abschlie-

29 BTK 2010, 500-501.

30 Der reale prozentuale Anteil der Fachtierärzte an der deutschen Tierärzteschaft wird etwas geringer ausfallen als dieser errechnete Wert, da einige Fachtierärzte mehr als nur eine Gebietsbezeichnung innehaben.

31 BTK 2009d, 1-2

32 BTK 2009d, 2.

(23)

ßen sollte. Sowohl für die Teilgebiete als auch für die Zusatzbezeichnungen verlangt die BTK 60 Stunden Fortbildung innerhalb der Weiterbildungszeit, wissenschaftliche Veröffentlichungen setzt sie jedoch nicht voraus.33

Die Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen dürfen nur geführt werden, wenn sie von der Kammer anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Tierärztekammer nach erfolgreichem Abschließen der Weiterbildung auf- grund einer Prüfung.

Das Verfahren der Zulassung zur Prüfung, ihre Durchführung sowie die Organisation des Prüfungsausschusses werden ebenfalls in der Weiterbildungsordnung geregelt.

Unter Verweis auf die unterschiedlichen Vorgaben der Landesgesetze verpflichtet die Muster-Weiterbildungsordnung einen Fachtierarzt, der seine Gebietsbezeichnung führt, dazu, grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig zu werden. Führt er eine Teilge- bietsbezeichnung, darf der Fachtierarzt nach Vorstellung der BTK im Wesentlichen nur in diesem Teilgebiet tätig werden. Außerdem muss derjenige, der eine Gebiets, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung auf dem Praxisschild deklariert, auf diesem Gebiet, Teilgebiet oder in diesem Bereich auch arbeiten.

Die detaillierten Anforderungen an den sich weiterbildenden Tierarzt sind jeweils für jeden Weiterbildungsgang in den entsprechenden Anlagen zu den Weiterbildungs- ordnungen aufgeführt.

Als Grundvoraussetzung für die Weiterbildung ist die Approbation als Tierarzt oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes notwendig, da sie im Rahmen der tierärztlichen Berufstätigkeit zu erfolgen hat. Diese hat prinzi- piell ganztags zu erfolgen, Ausnahmen hiervon sind möglich.

Die Weiterbildung auf Gebieten und Teilgebieten ist unter verantwortlicher Leitung eines von der Tierärztekammer zur Weiterbildung ermächtigten Tierarztes an einer von der Tierärztekammer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchzuführen. Dabei soll ein einmaliger Wechsel der Weiterbildungsstätte stattfinden. Ausnahmen von dieser Regel können von den Tierärztekammern zugelassen werden.

Die Voraussetzungen für die Ermächtigung zur Weiterbildung werden ebenfalls in der Weiterbildungsordnung bestimmt. Nach der Muster-Weiterbildungsordnung der BTK kann diese nur für maximal zwei Gebiete oder Teilgebiete erteilt werden, deren Be- zeichnung der zur Weiterbildung ermächtigte Tierarzt selbst führt und die er auch selbst beruflich ausübt. Die Ermächtigung ist von der Kammer zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt werden oder der Weiterbild- ungsermächtigte seiner Fortbildungspflicht nicht nachkommt. Außerdem ist die Er- mächtigung an die Weiterbildungsstätte gebunden.

33 BTK 2009d, 3.

(24)

Für den Fall, dass die Tierärztekammer gesetzlich verpflichtet ist, auch die Zulass- ung der Weiterbildungsstätten zu regeln, geschieht dies ebenfalls in der Weiterbild- ungsordnung. Laut Muster-Weiterbildungsordnung der BTK muss gewährleistet sein, dass das Patientengut in Zahl und Art ausreichend ist, so dass es dem Tierarzt in Weiterbildung ermöglicht, sich mit Erkrankungen und Besonderheiten des Gebietes vertraut zu machen. Außerdem müssen Personal und Ausstattung „den zeitgemäßen Erfordernissen der tierärztlichen Praxis Rechnung tragen“. Die Zulassung einer tier- ärztlichen Praxis als Weiterbildungsstätte erfolgt zusammen mit der Erteilung der Weiterbildungsermächtigung des entsprechenden Fachtierarztes für das betreffende Gebiet oder Teilgebiet. Bei sonstigen zulassungspflichtigen Weiterbildungsstätten muss mindestens einer der leitenden oder verantwortlichen Tierärzte zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht die Muster-Weiterbildungsordnung der BTK auch die Weiterbildung aus der eigenen Praxis heraus, worauf in Kap. 8.3.3 näher eingegangen wird.

Es sei noch einmal betont, dass die Muster-Weiterbildungsordnung der BTK mit ihren Musterweiterbildungsgängen lediglich den Charakter einer Empfehlung hat, so dass die Weiterbildungsordnungen der 17 Landestierärztekammern mehr oder weniger stark von diesen Vorschlägen der BTK und voneinander abweichen, was in dieser Arbeit noch zu thematisieren sein wird.

(25)

4 Die Geschichte des tierärztlichen Berufsstandes

Obwohl die Heilung von Tieren durch Menschenhand schon seit Jahrtausenden existierte, begann ein einheitlicher tierärztlicher Berufsstand sich erst in den dreißiger bis vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts mit dem Einführen von Approbationsprü- fungen (1839) und der Gründung tierärztlicher Vereine zu etablieren.34

Was waren die Hindernisse, die die Entwicklung eines veterinärmedizinischen Be- rufsstandes bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts hinauszögerten, anders als bei den Humanmedizinern, bei denen bereits um 1350 mit der Medizinalordnung Karls des IV. eine erste umfassende deutsche Medizinalordnung existierte, die die Abgrenzung der wissenschaftlich gebildeten Ärzte zum Heilgewerbe zum Ausdruck brachte?35 Im Laufe der Zeit lag die Gesundheit der Tiere in der Hand zahlreicher unterschiedli- cher Berufsgruppen, deren gesellschaftliches Ansehen ebenso uneinheitlich war.

Neben den Roß- und Viehärzten versorgten Schmiede, Hirten, Schlachter, Stall- meister, Abdecker, Henker und die Landwirte selbst erkrankte Tiere.

„Unterschiedliche Tätigkeitsgebiete mit naturgemäß differierender Ausbildung u.

entsprechend verschiedenem Sozialprestige ließen den Gedanken an eine ein- heitliche tierärztliche Berufsgruppe in dieser Zeit also gar nicht erst aufkommen.“36 Mit der Industrialisierung fand Ende des 18. Jahrhunderts ein struktureller Wandel der Gesellschaft statt. Insgesamt wuchs die Bevölkerungszahl an, einhergehend mit einer zunehmenden Verstädterung. Die landwirtschaftlichen Erträge, die von einer in ihrer Zahl abnehmenden Landbevölkerung erwirtschaftet wurden, mussten nicht mehr überwiegend den Eigenbedarf decken, sondern eine immer größere Anzahl von Städtern ernähren. Tierseuchenzüge wie die Rinderpest, die es auch zuvor be- reits gegeben hatte, hatten nun verheerende Auswirkungen. Es waren größere Tier- bestände betroffen, die eine größere Anzahl von Menschen ernähren mussten. Laut Friedrich Müssemeier sollen allein in Deutschland im 18. Jahrhundert 28 Millionen Rinder der Rinderpest zum Opfer gefallen sein.37 Die Landwirtschaft wurde von den Staatsoberhäuptern als Basis der Ernährung und des Wohlstandes der Bevölkerung anerkannt, die es vor schweren Tierseuchenzügen zu schützen galt, denn durch die verheerenden Krankheiten ging ein großer Teil des Volkswohlstandes verloren und zur Ernährung der Menschen mangelte es an Fleisch.38 Die Schaffung eines tierärzt- lichen Standes mit fundiertem Wissen wurde also zunehmend erstrebenswert und notwendig.

34 Schmaltz 1936, 315.

35 Taupitz 1992, 212-213.

36 Loewer 1993, 9.

37 Müssemeier 1957, 10.

38 Lydtin 1914, 1.

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Ein weiterer, nicht unerheblicher Grund für die Schaffung tiermedizinischer Lehran- stalten lag in dem Ziel, eine bessere tierärztliche Betreuung der Pferdebestände des Militärs zu gewährleisten.39

Nachdem Frankreich 1761 mit der Gründung der ersten École vétérinaire in Lyon den Anfang gemacht hatte, entstanden auch in Deutschland erste tierärztliche Bil- dungsstätten in Göttingen (1771), Dresden (1774), Hannover (1778), Freiburg (1783), Karlsruhe (1784), Marburg (1789), Berlin und München (1790).40 Allerdings bildeten diese tierärztlichen Ausbildungsstätten nur eine geringe Anzahl an Tierärz- ten aus und zunächst wurde weder eine einheitliche Vorbildung der Schüler voraus- gesetzt noch gab es Abschlussprüfungen. Lediglich die Teilnahme am Unterricht wurde bezeugt.41 Um möglichst schnell Tierheilkundige zu gewinnen, wurden nicht nur häufig Schmiede, sondern sogar auch Analphabeten als Schüler aufgenom- men.42 Bald wurden zwei Klassen von Tierärzten ausgebildet. Dieses Zweiklassen- system existierte in Preußen von 1838 bis 1855. Für einen Tierarzt erster Klasse setzte man die Sekundareife und ein siebensemestriges Studium voraus. Hatte der Schüler nur einen Volksschulabschluss vorzuweisen, konnte er nach einer Studien- dauer von sechs Semestern lediglich zum Tierarzt zweiter Klasse approbieren.43 Erst ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurde an den meisten tiermedizinischen Lehranstalten Deutschlands die Obersekundareife als Zulassungsvoraussetzung verlangt.44

Für eine Gleichstellung der Tierärzte neben den bestehenden akademischen Beru- fen, insbesondere neben den Humanmedizinern, musste die Umwandlung der Tier- arzneischulen in Hochschulen und das Abitur als Studienvoraussetzung angestrebt werden.45 Ersteres wurde 1887 für Berlin und Hannover erreicht, Dresden, München und Stuttgart folgten bald.46 Das Abitur als Zulassungsvoraussetzung für das Tier- medizinstudium wurde 1903 eingeführt.47 Für die vollständige Gleichberechtigung des Tierarztes mit anderen akademischen Berufen fehlten jetzt noch das Promo- tions- und das Habilitationsrecht. Beides erhielt z. B. die Tierärztliche Hochschule Hannover 1910 und 1918.48

Für die Etablierung eines tierärztlichen Berufsstandes war neben der Schaffung einer einheitlichen wissenschaftlichen Ausbildung die rechtliche Abgrenzung des Tierarz- tes von anderen mit der Heilung von Tieren befassten Berufen, sog. Heilkundigen oder Kurpfuschern, unabdingbar. Diesbezüglich markierte laut Seewald die Gewer- beordnung des Norddeutschen Bundes von 1869 den Durchbruch: Im § 29 wurde

39 Kitt 1931, 53.

40 Von den Driesch u. Peters 2003, 135.

41 Froehner 1954, 354.

42 Kitt 1931, 54.

43 Loewer 1993, 10.

44 Von den Driesch u. Peters 2003, 142-143.

45 Schmaltz 1936, 128.

46 Schmaltz 1936, 133-134.

47 Von den Driesch u. Peters 2003, 143.

48 Schäffer 2003, 30.

(27)

der Tierarzt unter die Ärzte eingereiht und die Berufsbezeichnung durch Knüpfung der Approbation an einen Befähigungsnachweis geschützt.49

4.1 Die tierärztlichen Vereine

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es in Deutschland zur Gründung tier- ärztlicher Vereine, deren Ziele Fortbildung, gesellschaftlicher kollegialer Zusammen- halt und die Förderung der Berufsinteressen waren.50 Der erste deutsche, über län- gere Zeit wirkende Tierärzteverein wurde 1833 als „Tierärztlicher Generalverein im Königreich Hannover“ in Stade gegründet. Es folgten weitere Vereinsgründungen in anderen deutschen Staaten und Provinzen.51 Um ihren Einfluss auf die standespoliti- schen Entwicklungen vergrößern zu können, schlossen sich die verschiedenen deut- schen tierärztlichen Vereine 1874 zum Deutschen Veterinärrat (DVR) zusammen.52 Als Begründer des DVR gilt der Schriftführer des Vereins Münchener Tierärzte, Pro- fessor Johann Feser, der die 30 tierärztlichen Vereine Deutschlands einlud, Vertreter nach Berlin zu entsenden, um ein tierärztliches Zentralorgan zu gründen.53 Zum ers- ten Präsidenten wurde Professor Karl Dammann gewählt.54 Der DVR entwickelte sich zunehmend zum Sprachrohr des tierärztlichen Standes. Er war nicht nur um die Fortbildung seiner Mitglieder bemüht, sondern war entscheidend an der Fassung der wichtigen, das Veterinärwesen betreffenden Gesetze beteiligt.55 56 Unter der Präsidentschaft Jakob Essers, der dem DVR von 1893 bis 1909 vorstand, wurden außerdem wichtige Schritte auf dem Weg zur Gleichstellung mit den alten akademi- schen Berufen vollzogen.57 In dem Jubiläumsjahr 1924 endete die aktive Arbeit des DVR. Die Gründung der Tierärztekammern mit Zwangsmitgliedschaft (s. Kap. 4.2) schien dem DVR als nichtamtlichem Zentralorgan seine Berechtigungsgrundlage zu entziehen. Zudem konkurrierten die Interessensvertretungen der Berufsgruppen (s.

u.) mit dem DVR. Wie Reinhold Schmaltz betonte, war es „ein Abschied mit gutem Gewissen“.58 Offiziell für aufgelöst erklärt wurde der DVR 1936.

Ende des 19. Jahrhunderts konnten durch das neu geschaffene Tierseuchen- und Fleischhygienerecht reichsweit die Tierseuchenbekämpfung und die Fleischbeschau als tierärztliche Betätigungsfelder erschlossen werden. Jetzt war nicht mehr jeder Tierarzt mehr oder weniger ausschließlich auf Einkünfte aus praktischer tierärztlicher Tätigkeit angewiesen. Damit konnte die Ausübung der tierärztlichen Praxis nicht mehr das verbindende Element der gesamten Tierärzteschaft darstellen, genauso

49 Seewald 1977, 30.

50 Brühann 1983, 35.

51 Seewald 1977, 48.

52 Froehner 1954, 355.

53 Schmaltz 1936, 419.

54 Schmaltz 1935, 126.

55 Brühann 1983, 36.

56 Schmaltz 1935, 175.

57 Brühann 1983, 35.

58 Schmaltz 1935, 175.

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wie die fachlichen und standespolitischen Interessen nicht mehr einheitlich waren.59 Also kam es zur Gründung von Sondervereinen, aus der, so Schmaltz,

„schließlich der Zerfall des tierärztlichen Standes in die drei großen Gruppen der Staats-, Gemeinde- und Freiberufstierärzte entstanden ist“.60

Zunächst schlossen sich die verschiedenen tierärztlichen Berufssparten in eigenen Vereinen in den verschiedenen Ländern Deutschlands zusammen. Reichsweite Ver- bände folgten bald: 1911 wurde der „Reichsverband deutscher Schlachthof- und Gemeindetierärzte“ (RDG) gegründet, 1918 folgte der „Reichsverband der prakti- schen Tierärzte“ (RpT) und 1920 formierte sich der „Reichsverband der deutschen Staatstierärzte“ (RDS). Genauso wie die fachübergreifenden Regionalvereine waren auch die Spezialvereine Mitglieder des DVR. Mit Entwicklung der einzelnen Berufs- gruppen kam es zu Interessenskonflikten innerhalb des tierärztlichen Berufsstandes.

Beispielhaft sei hier der lange und intensiv geführte Konflikt zwischen den prakti- schen Tierärzten und den beamteten Tierärzten genannt. Es war keineswegs so, dass den Staatstierärzten ein vollständiges Gehalt von ihrem Arbeitgeber zugestan- den wurde, vielmehr mussten sie ihr Auskommen durch praktische tierärztliche Tä- tigkeit sichern. Damit standen sie in direkter Konkurrenz zur Berufsgruppe der prakti- schen Tierärzte, die ihr Einkommen ausschließlich aus der kurativen Praxis erwirt- schaften mussten. Im Wesentlichen ging es bei diesem Streit zwischen dem RpT und dem RDS also um die Vollbesoldung der Staatstierärzte verbunden mit einem Pra- xisverbot.61 Nach dem ersten Weltkrieg verschärfte sich der Konflikt durch die wirt- schaftlich schlechte Stellung der praktischen Tierärzte auf der einen Seite und die leeren Staatskassen auf der anderen Seite. Erreicht wurde die allgemeine Vollbesol- dung der Staatstierärzte erst in den zwanziger und dreißiger Jahren des 20. Jahr- hunderts.62

Im Rahmen der nationalsozialistischen Gleichschaltungspolitik kam es im August 1933 zur Auflösung der Reichs- und Landesverbände mit anschließender Etablierung eines tierärztlichen Einheitsverbandes. Dieser „Reichsverband deutscher Tierärzte“

(RDT) wurde am 23. Januar 1934 gegründet.63 Seine Leitung übernahm Friedrich Weber als „Reichsführer der deutschen Tierärzte“. Laut § 2 der Satzung sollte der RDT „die einheitliche Zusammenfassung, Führung und Vertretung der deutschen Tierärzte“ bezwecken sowie die Vorarbeiten für eine Reichstierärzteordnung leis- ten.64 Als Zeitschrift des Reichsverbandes wurde in § 11 der Satzung das „Deutsche Tierärzteblatt“ bestimmt.65

59 Loewer 1993, 14.

60 Schmaltz 1936, 373.

61 Loewer 1993, 16.

62 Brühann 1983, 36.

63 Reichsverband der deutschen Tierärzte 1934, 37.

64 ABl. d. Preuß. TKA 7 (6, Sonderbeilage), 61 (1934).

65 ABl. d. Preuß. TKA 7 (6, Sonderbeilage), 62 (1934).

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4.2 Die Tierärztekammern

Die Organisation des tierärztlichen Berufsstandes in Tierärztekammern, die als Kör- perschaften des öffentlichen Rechts mittels hoheitlichen Rechtsaktes errichtet wur- den, war ein weiterer Schritt, wirkungsvoll Einfluss auf die Fachgesetzgebung zu nehmen und Standespolitik zu betreiben. Die Tierärztekammern in ihrer Doppelfunk- tion als staatliches Organ und als Instrument berufständischer Selbstverwaltung wür- den, anders als die ersten tierärztlichen Berufsverbände, staatliche Anerkennung ge- nießen.66

In sieben Ländern des Deutschen Reiches (Baden, Braunschweig, Württemberg, Hessen, Thüringen, Bayern und Preußen mit Lippe und Anhalt) wurden staatliche Tierärztekammern geschaffen und es galt Zwangszugehörigkeit für alle den Beruf ausübenden Tierärzte, in Bayern für alle Tierärzte.67

Den Anfang machte 1906 das Großherzogtum Baden, indem es ein „Gesetz betr. die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals“ erließ, das die Schaffung einer Tierärzte- kammer vorsah. Diese sollte die Gesamtinteressen des tierärztlichen Berufsstandes in Baden vertreten. Die Tierärztekammer war zu diesem Zweck dazu berechtigt, von Seiten des Staates in allen tiermedizinisch relevanten Beratungspunkten bezüglich der öffentlichen Gesundheitspflege gehört zu werden. Außerdem durfte sie auch ei- genständig Anträge einbringen. Die zweite Aufgabe der Kammer war die Selbstver- waltung des tierärztlichen Standes und die Betreuung ihrer Mitglieder.68

1908 erfolgte die Tierärztekammergründung im Herzogtum Braunschweig per Erlass eines Kammergesetzes, das bereits die Ermächtigung zur Schaffung einer Standes- ordnung enthielt. Noch im selben Jahr wurde die „Standesordnung für die Tierärzte des Herzogtums Braunschweig“ verabschiedet, die die erste Sammlung rechtlich verbindlicher Regeln der tierärztlichen Berufsausbildung darstellte.69

Die Konstituierung der preußischen Tierärztekammer fand 1911 aufgrund der könig- lichen „Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Standesvertretung der Tierärzte“

statt.70 Hiernach war für jede Provinz eine Tierärztekammer zu errichten, außerdem sollte aus Abgeordneten der Tierärztekammern der Tierärztekammerausschuss mit Sitz in Berlin gebildet werden. Dieser hatte die Aufgabe einerseits zwischen den Tierärztekammern untereinander und andererseits zwischen den Tierärztekammern und der allgemeinen Staatsaufsicht, dem Minister für Landwirtschaft und Forsten, zu vermitteln.71

66 Loewer 1993, 20.

67 Kitt 1931, 18-19.

68 Loewer 1993, 21.

69 Loewer 1993, 24.

70 Dtsch. tierärztl. Wschr. 19 (18), 285-288 (1911).

71 Dtsch. tierärztl. Wschr. 19 (18), 287 (1911).

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Erst deutlich später kam es zur Errichtung von Tierärztekammern in Württemberg (1925), Hessen und Thüringen (1926) sowie Bayern (1927).72 Als achtes Land des Deutschen Reiches erließ Sachsen erst im Februar 1933 ein Kammergesetz, obwohl bereits 1909 der Entwurf einer tierärztlichen Standesordnung beraten worden war.

Die Gründung der sächsischen Tierärztekammer erfolgte schließlich im August 1933.73

Mit dem Ziel, eine reichsweite Tierärztekammer zu schaffen, fand am 25. Januar 1930 die Gründungsversammlung der „Arbeitsgemeinschaft der deutschen Tierärz- tekammern“ (AGDTK) in Würzburg statt, an der Vertreter aller bestehenden Kam- mern teilnahmen.74 Dabei sollte auch eine Standesordnung für die deutschen Tier- ärzte geschaffen werden.75 Allerdings wurde nachfolgend über weitere Tätigkeiten der AGDTK in der standespolitischen Presse nichts mehr berichtet.76

4.3 Der tierärztliche Stand im Dritten Reich

Nachdem es im Januar 1933 im Deutschen Reich zur Machtübernahme durch die Nationalsozialisten kam, wurden die machtergreifenden und -erhaltenden Mecha- nismen der Gleichschaltung und des Führerprinzips auch innerhalb des tierärztlichen Standes umgesetzt. Per Beschluss vom 2.5.1933 wurde die Gleichschaltung des Veterinärwesens, der Tierärztekammern und der tierärztlichen Vereine angeordnet.

Die tierärztlichen Standesorganisationen wurden dem „Nationalsozialistischen Deut- schen Ärztebund“ (NSDAeB) zugewiesen, der in der Übergangszeit bis zur Grün- dung der Reichstierärztekammer noch bestehende Standesorganisationen durch Kommissare oder Landes- und Gaufachberater kontrollierte.

Zur Gründung einer gesamtdeutschen Kammervertretung der Tierärzteschaft kam es schließlich erst 1936 aufgrund der als Reichsgesetz erlassenen Reichstierärzteord- nung (RTO) vom 3. April 1936.77

Dieses erste reichsweite berufsständische Regelwerk, bei dessen Entwicklung man sich sehr stark an der kurz zuvor erlassenen humanmedizinischen Entsprechung, der Reichsärzteordnung, orientierte78, stellte nach Loewers Ansicht

„den wohl bedeutendsten Schritt der Entwicklung des tierärztlichen Berufsrechts dar, seit im Jahre 1869 in der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund die Berufsbezeichnung geschützt wurde“.79

72 Froehner 1954, 355.

73 Loewer 1993, 32.

74 Friese 1930, 13-14.

75 Seewald 1977, 162.

76 Loewer 1993, 35.

77 Zit. nach Schmaltz 1937, 1-14.

78 Taupitz 1991, 327.

79 Loewer 1993, 98.

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Mit der RTO erfolgte die Loslösung vom Gewerbegesetz, indem in § 1 (2) eindeutig festgelegt wurde, dass der tierärztliche Beruf kein Gewerbe ist. Nach Regierungsrat Sauer, der im Deutschen Tierärzteblatt auf Inhalt und Form der RTO näher einging, sei dies eine Konsequenz des ersten Absatzes desselben Paragraphen, in dem vom Staat betont wurde, dass der Tierarzt eine öffentliche Aufgabe erfüllt.80

Das „Kernstück des Gesetzes“, wie Sauer es nannte, enthielt der 2. Abschnitt „Die deutsche Tierärzteschaft“.81 Hier wurden der berufständische Aufbau der Tierärzte- schaft sowie ihre Aufgaben und Pflichten geregelt. In § 20 der RTO wurde die Reichstierärztekammer (RTK) als Vertretung der deutschen Tierärzteschaft festge- legt. Nach § 21 hatte der Reichstierärzteführer als Leiter der Reichstierärztekammer die Befugnisse der RTK wahrzunehmen. Mit wenigen Ausnahmen unterstanden alle Tierärzte im Deutschen Reich der RTK (§ 25). Als Untergliederungen der RTK legte

§ 28 die Tierärztekammern und die tierärztlichen Bezirksvereinigungen fest. Die Staatsaufsicht über die RTK hatte der Reichsminister des Innern.

Der § 14 der RTO sah eine Ergänzung der allgemeinen Vorschrift durch Einzelvor- schriften in Form einer Berufsordnung vor. Darin sollte die RTK die tierärztlichen Be- rufspflichten regeln und Bestimmungen zur Wahrung der Berufsehre treffen. Die Be- rufsordnung bedurfte der Genehmigung des Reichsministers des Innern.

Die Existenz der RTK machte noch bestehende, andere tierärztliche Vereinigungen überflüssig und unerwünscht. Sie wurden daher durch Anordnung der RTK vom 22.

April 1937 aufgelöst.82 Der DVR war bereits am 20. Juni 1936 offiziell für aufgelöst erklärt worden.83

4.4 Der tierärztliche Stand nach dem Zweiten Weltkrieg

4.4.1 Der tierärztlichen Stand in der Bundesrepublik Deutschland

Nachdem im Mai 1945 der Zweite Weltkrieg beendet und das Deutsche Reich als Staat zusammengebrochen war, war auch das Ende der Reichstierärztekammer be- siegelt. Per Dekret der alliierten Militärregierung wurden sie und ihre Untergliederun- gen aufgelöst.

Die Auflösung der tierärztlichen Standesvertretungen fiel in eine Zeit, die auch für den tierärztlichen Berufsstand mit großen Sorgen verbunden war. Der Nutztierbe- stand war erheblich dezimiert, gleichzeitig strömten immer mehr Tierärzte in die Pra- xis, was insbesondere in Westdeutschland zu einer Kumulation von Tierärzten

80 Sauer 1936, 194-195.

81 Sauer 1936, 197.

82 Schmaltz 1937, 14.

83 Loewer 1993, 98.

(32)

führte.84 Um gerade in dieser Krise die Belange der Tierärzteschaft besser vertreten zu können, war eine berufsständische Organisation notwendig.

4.4.1.1 Landestierärztekammern

Aufgrund der privaten Initiative engagierter Tierärzte konnten schon bald wieder Standesvertretungen auf Landesebene geschaffen werden. Den Anfang machte Nie- dersachsen. Hier war es Dr. Theodor Machens und Dr. Paul Dunker bereits am 4.

Januar 1946 gelungen, die Genehmigung der britischen Militärregierung zur Errich- tung einer Tierärztekammer zu erhalten85, und am 20. Januar 1946 konnte die vorläufige Tierärztekammer Niedersachsen gegründet werden.86

Im Mai 1946 kam es in Bayern aufgrund einer Verordnung des Bayerischen Staats- ministers des Innern zur Gründung einer Tierärztekammer. Nach und nach wurden auch in anderen Ländern Tierärztekammern geschaffen, so dass der Glässersche Veterinär-Kalender von 1949 folgendes Bild für die tierärztlichen Standesorganisatio- nen der Westzonen zeichnete:87

Die britische Zone, bestehend aus den Ländern Schleswig-Holstein und Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, hatte einen Nordwestdeutschen Tierärzte- kammerausschuß mit Sitz in Hannover. Insgesamt gab es in dieser Besatzungszone die Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Hamburg, die Landestierärztekammer Niedersachsen, die Tierärztekammer Westfalen und Lippe sowie die Tierärztekam- mer Nordrheinprovinz.

In der US-Zone gab es so viele Landestierärztekammern wie Länder, nämlich die Bayerns, Hessens, Nord-Württemberg-Badens und Bremens.

Gleiche Verhältnisse lagen in der französischen Zone vor, in der die Tierärzte durch die Tierärztekammern Südbaden, Süd-Württemberg-Hohenzollern und Rheinland- Pfalz vertreten wurden.

Auf gesetzliche Grundlage wurden die Berufsvertretungen jedoch erst in den 1950er Jahren gestellt, als die Landesgesetze für die Heilberufe die Tierärztekammern als Selbstverwaltungsorgane des Berufsstandes mit Pflichtmitgliedschaft vorsahen.88 Die Landestierärztekammer Niedersachsen erhielt den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die Standesvertretungen der Ärzte, Apo- theker, Tierärzte, Zahnärzte und Dentisten vom 25. November 1950.89

84 Brönstrup 1948, 3.

85 Brönstrup 1948, 29.

86 Anon. 1946, 36.

87 Glässer 1949, 8-9.

88 Scheunemann 2004, VI.

89 Nds. GVBl. 4 (29), 71-81 (1950).

(33)

Heute gibt es in der Bundesrepublik Deutschland siebzehn Landestierärztekammern, da es in Nordrhein-Westfalen nach wie vor zwei Berufsvertretungen, die Tierärzte- kammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, gibt.

4.4.1.2 Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Tierärztekammern

Am 23. Mai 1947 schlossen sich die Tierärztekammern der Westzonen sowie die Be- rufsvertretungen Hamburgs und West-Berlins auf Initiative des pensionierten Veteri- närbeamten Dr. Karl Ohly zur Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Tierärzte- kammern zusammen.90

Diese in Wiesbaden gegründete Arbeitsgemeinschaft war von der späteren Bundes- regierung als bundesweite Spitzenorganisation der tierärztlichen Berufsvertretungen anerkannt und hatte das Ziel, alle berufständischen Aufgaben gemeinsam zu beraten und einheitlich durchzuführen.91 Zu diesem Zwecke pflegte die Arbeitsgemeinschaft Kontakte zu den Bundesministerien, Behörden und Parlamenten und war in die Ar- beit des Veterinärausschusses des Bundes einbezogen.92

4.4.1.3 Deutsche Tierärzteschaft/Bundestierärztekammer e. V.

Parallel zur Entwicklung der Tierärztekammern kam es zur Wiederbelebung der bis 1933 auf Reichsebene existierenden freien Berufsverbände (s. u.).93 Die Befürworter der Berufsverbände bezweifelten, dass

„die Einigkeit des Standes nur durch eine einzige Organisation mit Monopol- charakter gewahrt werden könne“.94

Sie strebten daher einen gemeinsamen Spitzenverband mit den westdeutschen Tier- ärztekammern an, in dem sie zusammen und gleichberechtigt die Interessen des Be- rufsstandes vertreten konnten.

Schließlich wurde dies mit der Gründung der „Deutschen Tierärzteschaft“ (DT) am 1.

Oktober 1954 auf dem Deutschen Tierärztetag in Bad Salzuflen umgesetzt.95 Die Satzung dieser neuen Dachorganisation des tierärztlichen Berufsstandes wurde im April 1955 im bereits 1953 wiederbegründeten Deutschen Tierärzteblatt veröffent- licht.96 In § 1 hieß es, dass sich die DT aus der Arbeitsgemeinschaft der Westdeut- schen Tierärztekammern, dem Bundesverband der praktischen Tierärzte, der Bun- desarbeitsgemeinschaft für das Schlacht- und Viehhofwesen, dem Verband deut-

90 Scheunemann 1994, 310.

91 Ohly 1953, 1.

92 Ohly 1953, 2.

93 Brühann 1983, 44.

94 Brüggemann 1951, 3.

95 Scheunemann 1994, 310.

96 Dtsch. Tierärztebl. 3 (4), 50-51 (1955).

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