Vom 80. Deutschen Ärztetag beschlossene Neufassungen in der Berufsordnung
§ 2: Schweigepflicht
(7) Zum Zwecke der wissen- schaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Be- funde nur soweit mitgeteilt wer- den, als dabei die Anonymität des Patienten gesichert ist oder die- ser ausdrücklich zustimmt.
§ 4: Verpflichtung zur Weiterbildung
Der zur Weiterbildung ermächtig- te Arzt hat im Rahmen der gege- benen Möglichkeiten einen ärztli- chen Mitarbeiter unbeschadet dessen Pflicht, sich selbst um eine Weiterbildung zu bemühen, in dem gewählten Weiterbil- dungslehrgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung wei- terzubilden.
§ 6: Sterilisation
Sterilisationen sind grundsätz- lich zulässig, wenn sie aus medi- zinischen, genetischen oder so- zialen Gründen indiziert sind.
§ 10: Verträge
(1) Anstellungsverträge dürfen von Ärzten nur abgeschlossen werden, wenn die Grundsätze dieser Berufsordnung gewahrt sind. Sie müssen insbesondere sicherstellen, daß der Arzt in sei-
ner ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen von Nichtärzten un- terworfen wird.
Sofern Weisungsbefugnis von Ärzten gegenüber Ärzten besteht, sind die Empfänger dieser Wei- sung dadurch nicht von ihrer ärztlichen Verantwortung ent- bunden.
§ 21 (Einfügung):
Standesunwürdig ist es auch, eine anerkannte Weiterbildung in einem Gebiet, Teilgebiet oder Be- reich auf dem Praxisschild an- zuzeigen, wenn der Arzt in die- sem Gebiet, Teilgebiet oder Be- reich nicht tätig ist.
§ 21 a: Arzt und Öffentlichkeit (1) Die Unterrichtung anderer Ärzte über die Möglichkeit, spezi- elle diagnostische und therapeu- tische Maßnahmen durch den in- formierenden Arzt durchführen zu lassen, ist zulässig.
(2) Die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhalts in Presse, Funk und Fernsehen ist zulässig, wenn und soweit die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Informa- tionen begrenzt und die Person des Arztes nicht werbend heraus- gestellt wird.
Die Information:
Bericht und Meinung Dr. Baldus: Berufsordnung
stand der Bundesärztekammer an- geschlossen hat, ist die in Satz 3 enthaltene Formulierung rechtlich nicht haltbar, da sich aus dem der- zeitigen Wortlaut die Folgerung er- gibt, daß der ärztliche Mitarbeiter ei- nes Krankenhauses berufsrechtlich belangt werden müßte, der sich nicht bereit erklärt, an einer Ent- scheidung mitzuwirken. Eine derar- tige Bestimmung kann jedoch nicht Bestandteil der berufsrechtlichen Vorschriften sein, da sie den Gege- benheiten nicht entspricht. Aus die- sem Grunde und im Hinblick darauf, daß die Vertreter der Arbeitsgemein- schaft der leitenden Medizinalbeam- ten der Länder der Auffassung sind, daß in Satz 3 die Worte „Weisungs- befugnis" und „Mitentscheidung"
konträr zueinander stehen, emp- fiehlt der Vorstand der Bundesärzte- kammer die Neuformulierung des Satzes 3. Diese Neuformulierung hat auch die Zustimmung der Aufsichts- behörde des Landes Nordrhein- Westfalen gefunden und ist jetzt In- halt der dort geltenden Berufsord- nung.
§ 21 a:
Zusammenarbeit mit der Presse Damit kommen wir zu der Ihnen als letztes vorzuschlagenden Änderung, die auf zwei Anträgen beruht, die der 79. Deutsche Ärztetag dem Vorstand der Bundesärztekammer zur weite- ren Beratung überwiesen hat. Dabei war empfohlen worden, Bestimmun- gen über die Zusammenarbeit mit der Presse und insbesondere über Publikationen als Absatz 4 des § 20 anzufügen.
Wir würden Ihnen dagegen vor- schlagen, die neue Formulierung als
§ 21 a in den Gesamtkomplex der Berufsordnung einzuarbeiten, und wir glauben, daß mit dem gewählten Wortlaut den Anregungen Rech- nung getragen und durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Berufsordnung allen Ärzten Hin- weise gegeben werden, wie sie bei Publikationen zu verfahren haben.
Auf diese Weise könnte eine Vervoll- ständigung der Vorschriften er- folgen.
Damit bin ich am Ende der Ihnen vorzutragenden Erläuterungen, die die Empfehlungen des Vorstandes der Bundesärztekammer zur Ände- rung der im vergangenen Jahr be- schlossenen Berufsordnung betref- fen. Ich möchte jedoch nicht schlie- ßen, ohne besonders den Mitglie- dern des Ausschusses und der Stän- digen Konferenz „Berufsordnung"
zu danken, die wie seit vielen Jahren
auch in den letzten Monaten maß- geblich an der Entwicklung der für uns Ärzte gültigen berufsrechtlichen Bestimmungen beteiligt gewesen sind.
Anschrift des Verfassers:
Dr. med. Wilhelm Baldus Ärztekammer Westfalen-Lippe Kaiser-Wilhelm-Ring 4-6 4400 Münster/Westfalen