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Veränderte Zeiten und Inhalte in der Weiterbildung – Gebiet Allgemeinmedizin

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Bayerisches Ärzteblatt 3/2020

Veränderte Zeiten und Inhalte in der

Weiterbildung – Gebiet Allgemeinmedizin

Bisher:

WO 2004 und WO 2004 i. d. F. v. 2010 Fassung, gültig seit 1. Mai 2019:

WO 2004 i. d. F. v. 2018 60 Monate bei einem Weiterbilder an einer

Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon

60 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon

»

36 Monate in der stationären Basisweiterbil- dung im Gebiet Innere Medizin, davon kön- nen bis zu

– 18 Monate in den Gebieten der unmittelba- ren Patientenversorgung (auch 3 Monats- Abschnitte) auch im ambulanten Bereich angerechnet werden.

»

24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu

– 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats- abschnitte) angerechnet werden. Hierauf können bis zu 6 Monate (auch 3 Monatsab- schnitte) in Kinder- und Jugendmedizin bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendme- dizin, der gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 2 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teil- nimmt, angerechnet werden.

»

80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß

§ 4 Abs. 8 in Psychosomatischer Grund- versorgung.

»

müssen 24 Monate in Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung abge- leistet werden.

»

müssen 12 Monate im Gebiet Innere Medizin in der stationären Akutversorgung abgeleistet werden.

»

müssen 6 Monate in mindestens einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung abgeleistet werden.

»

können zum Kompetenzerwerb bis zu 18 Mo- nate Weiterbildung in Gebieten der unmittel- baren Patientenversorgung erfolgen.

»

80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatischer Grundversorgung.

Tabelle 1: Zur Verdeutlichung der Änderung der Weiterbildungszeiten eine Gegenüberstellung.

Tabelle 2: Ein Überblick über die geänderten Weiterbildungsinhalte in der WO 2004 i. d. F. v. 2018.

In der aktuellen Fassung wurde folgender Weiterbildungsinhalt gestrichen:

»

Der Weiterbildungsinhalt Doppler-Sonographien der Extremitäten versorgenden und der ext- rakraniellen hirnversorgenden Gefäße

Folgende Inhalte wurden neu hinzugenommen:

»

1. Langzeitversorgung chronischer Wunden

»

2. Blutgerinnungsmanagement

»

3. Durchführung und Interpretation standardisierter Testverfahren einschließlich Frage- bögen, insbesondere zur Depressionsdiagnostik und zu geriatrischen Fragestellungen Folgende Inhalte wurden erweitert:

»

1. Bei der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten wird einschließlich die Sterbebegleitung gefordert.

»

2. Behandlung von Patienten mit Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensal- ters, geriatrischen Krankheitsbilder und Funktionsstörungen unter Berücksichtigung von Aspekten der Multimorbidität, Pharmakotherapie, einschließlich Erstellung und Durchfüh- rung eines Hilfeplans zum Erhalt der Selbstständigkeit und Autonomie, auch unter Einbe- ziehung eines multiprofessionellen Teams, Anpassung des Wohnumfeldes sowie Angehö- rigen- und Sozialberatung statt wie bisher: – geriatrische Syndrome und Krankheitsfolgen wie Alter einschließlich Pharmakotherapie im Alter

Seit 1. Mai 2019 ist eine Fassung der Weiter- bildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WO) in Kraft (WO 2004 in der Fassung vom 28. Oktober 2018). Mit dieser Fassung, die der Bayerische Ärztetag 2018 beschlossen hat, wurden einige Teile der novellierten Musterweiterbildungsord- nung (MWBO) in die aktuell gültige Weiterbil- dungsordnung übernommen (siehe „Bayerisches Ärzteblatt“ 12/2018, Seite 695 ff.).

Im Gebiet Allgemeinmedizin wurden die Weiter­

bildungszeiten und auch einige Weiterbildungs­

inhalte geändert. Zur Verdeutlichung der Ände­

rung der Weiter bildungszeiten finden Sie eine Gegenüberstellung in Tabelle 1.

Ein Arzt, der nach dem 1. Mai 2019 seine Wei­

terbildung begonnen hat, kann nur nach dieser Fassung seine Weiterbildung durchlaufen. Wenn ein Arzt jedoch vor dem 1. Mai 2019 bereits in Weiterbildung in Allgemeinmedizin war, kann er sowohl diese Fassung, als auch die bei Beginn sei­

ner Weiterbildung geltende Fassung in Anspruch nehmen. Damit Weiterbildungszeiten auf Grund­

lage der aktuellen Fassung angerechnet werden können, muss der weiterbildende Arzt über eine Weiterbildungsbefugnis für die neue Fassung (WO 2004 i. d. F. v. 2018) verfügen.

Eine Weiterbildungsbefugnis in der ambulan­

ten hausärztlichen Versorgung zum Facharzt für Allgemeinmedizin in der aktuellen Fassung wird wie bisher in einem maximalen Umfang von 24 Monaten erteilt. Die Erteilung der Befugnis erfolgt auf Antrag und berücksichtigt, welche Weiterbildungsinhalte in der Praxis erbracht werden. Dies geschieht anhand von Kriterien, die entsprechend der neuen Fassung der WO modifiziert wurden, sodass die bisherige Be­

fugnisdauer nicht in allen Fällen automatisch übernommen werden kann.

Tabelle 2 soll einen Überblick über die geänder­

ten Weiterbildungsinhalte in der WO 2004 i. d.

F. v. 2018 geben.

Information: Die Änderungen der Weiterbildungs­

ordnung, die am 13. Oktober 2019 beschlossen worden waren und im Bayerischen Ärzteblatt 12/2019, Seite 649 ff. publiziert wurden, betref­

fen nicht das Gebiet Allgemeinmedizin.

Referat Weiterbildung I – Weiterbildungsbefugnisse

Referenzen

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