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Archiv "Merkblatt für die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin" (13.10.1977)

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Die Information:

Bericht und Meinung

Merkblatt

für die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

„Für die ärztliche Versorgung der Bevölkerung der Bundesre- publik Deutschland ist der Arzt für Allgemeinmedizin unentbehr- lich. Gerade diese Berufsgruppe leidet jedoch unter erheblichem Nachwuchsmangel. Einer der Gründe dafür sind die Schwierig- keiten bei der Durchführung der für den Allgemeinarzt vorge- schriebenen Weiterbildungszeit in Krankenhäusern. Um diese zu beheben und die Kenntnisse über bestehende Vorschriften zu vertiefen, werden die folgenden Hinweise gegeben:

Rechtliche Grundlagen: Die Ausbildung zum Arzt ist mit der Approbation abgeschlossen. Die auf die Approbation folgende kli- nische Tätigkeit des Arztes ist ärztliche Berufsausübung, sie kann zugleich der ärztlichen Weiterbildung dienen. Die Rege- lung der Weiterbildung ist durch die Kammergesetze den Landes- ärztekammern übertragen, die die Weiterbildungsordnung be- schließen. Für den Arzt für Allge- meinmedizin ist eine Weiterbil- dungszeit von vier Jahren vorge- schrieben. Von der vierjährigen Weiterbildungszeit sind minde- stens eineinhalb Jahre in der In- neren Medizin und mindestens ein Jahr in der Chirurgie, worauf ein halbes Jahr in der Gynäkolo- gie angerechnet werden kann, abzuleisten. Die verbleibende Weiterbildungszeit kann nach ei- gener Wahl des Arztes gestaltet werden. Mindestens ein Viertel- jahr muß dabei jedoch auf eine ärztliche Tätigkeit bei einem All- gemeinarzt entfallen.

Grundlage für die klinische Tä- tigkeit ist ein Arbeitsvertrag zwi- schen dem weiterzubildenden

Arzt und dem Krankenhausträ- ger. Dieser sollte dem künftigen Arzt für Allgemeinmedizin die Möglichkeit geben, innerhalb des Krankenhauses und im Rah- men der Mindestzeit die für die Weiterbildung vorgeschriebenen Tätigkeiten abzuleisten, ohne daß ihm dadurch arbeitsrecht- liche Nachteile entstehen.

Der weiterbildende Arzt: Der lei- tende Arzt in einem Krankenhaus wird auf seinen Antrag hin zur Weiterbildung von Ärzten durch die Landesärztekammer ermäch- tigt. Damit übernimmt er die Ver- pflichtung zur Weiterbildung von Ärzten entsprechend den Be- stimmungen der Weiterbildungs- ordnung. Das gilt auch für das Gebiet der Allgemeinmedizin.

Dies bedeutet, daß der in der Weiterbildungsordnung vorge- schriebene Wechsel in den ver- schiedenen Gebieten ermöglicht und durchgeführt und daß der Inhalt der Weiterbildung entspre- chend der späteren Tätigkeit des Arztes für Allgemeinmedizin ge- staltet wird.

Der Krankenhausträger: Aus- wahl und Zulassung der Kran- kenhausabteilungen als Weiter- bildungsstätte sind Aufgabe der Aufsichtsbehörden. Grundsätz- lich sind alle diese Abteilungen auch für die Weiterbildung für den Arzt für Allgemeinmedizin geeignet. Im Rahmen der Stel- lenpläne der zugelassenen Kran- kenhausabteilungen muß auch die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin möglich ge- macht werden. Dies kann da- durch erfolgen, daß ein entspre- chender Anteil der Stellen für diesen Zweck vorgesehen wird.

Darauf soll bei Stellenausschrei- bungen hingewiesen werden.

Der weiterzubildende Arzt: Wäh- rend seiner Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin soll

der weiterzubildende Arzt alle Möglichkeiten nutzen, um sich für die besonderen Erfordernisse seiner späteren Berufsausübung vorzubereiten. Der künftige Arzt für Allgemeinmedizin wird die für seine spätere Berufstätigkeit er- forderlichen Kenntnisse am ehe- sten in einem Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung er- werben können. Auch von ihm muß erwartet werden, daß er seine Tätigkeit in den verschie- denen Krankenhausabteilungen in Abstimmung mit dem Kran- kenhausträger und dem weiter- bildenden Arzt auf sein Weiterbil- dungsziel ausrichtet. Wenn sich dieses Ziel während seiner Wei- terbildungszeit ändert, soll er den weiterbildenden Abteilungs- arzt und den Krankenhausträger davon unterrichten, damit Wei- terbildungsstellen für Allgemein- ärzte nicht zum Nachteil anderer Ärzte blockiert werden. Von dem zum Allgemeinarzt weiterzubil- denden Arzt wird die Bereitschaft erwartet, seine Weiterbildung in einem Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung gegebe- nenfalls auch außerhalb der Bal- lungszentren abzuleisten, zumal die Zusammensetzung des Kran- kengutes dort am ehesten dem- jenigen entspricht, das der Allge- meinarzt in eigener Praxis zu ver- sorgen hat.

Es wird empfohlen, in allen Län- dern eine ausreichende Zahl von Weiterbildungsstellen für Allge- meinärzte in den Krankenhäu- sern bereitzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß diese Stet,- len entsprechend ausgeschrie- ben und die gemachten Erfah- rungen laufend ausgewertet wer- den. Die Unterzeichner (der ne- benstehend veröffentlichten Empfehlung, die Red.) regen an, mit diesem Ziel auf Landesebene alsbald in gemeinsame Verhand- lungen einzutreten. Sie sind je- derzeit zu Auskunft und Mitarbeit bereit."

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 41 vom 13. Oktober 1977 2421

Referenzen

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