A-644 (68) Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 10, 12. März 1999 Die Laser-Ginkgo-Thera-
pie gehört nicht zu den von der Krankenkasse geschuldeten Leistungen.
Der Kläger, der seit einem Hörsturz an einem chroni- schen Ohrgeräusch (Tinni- tus) leidet, unterzog sich einer kombinierten Laser- Ginkgo-Therapie. Die Er- stattung der dafür angefal- lenen Kosten in Höhe von 1 125 DM lehnte die beklagte Ersatzkasse ab. Das Bundes- sozialgericht hat entschieden, daß der Kläger keinen Ko- stenerstattungsanspruch ge- gen seine Krankenkasse hat.
Zum einen fehle es an er- stattungsfähigen Kosten, da die vom behandelnden Arzt ausgestellte Rechnung weder im Gebührenverzeichnis der GOÄ aufgeführte Leistungen oder Bewertungen noch ei- ne Analogbewertung enthält.
Ein Vergütungsanspruch ei- nes Arztes bestehe aber nur dann, wenn dem Patienten eine Abrechnung nach den Vorschriften der Gebühren- ordnung für Ärzte erteilt worden ist. Vorher trifft den Patienten nach Meinung des
Bundessozialgerichts keine Zahlungsverpflichtung.
Zum anderen sei die Laser-Ginkgo-Therapie eine neue Behandlungsmethode, die nach einem Beschluß des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ange- wendet werden darf. Obwohl die Befürworter der Methode nicht angehört worden sind, liegt nach Meinung des Bun- dessozialgerichts kein Ver- fahrensmangel vor. Es beste- hen keine Vorschriften oder Rechtsgrundsätze, die den Bundesausschuß zu einem kontradiktorischen Verfahren mit mündlicher Verhandlung verpflichten. Nach dem 2.
GKV-NOG vom 23. Juni 1997 sei der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen zwar verpflichtet, Stellung- nahmen einzuholen und in die Entscheidung einzubeziehen.
Daß dies durch mündliche Anhörung zu geschehen hätte, sei aber nirgends angeordnet.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 1998, Az.: B 1 KR
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V A R I A RECHTSREPORT
Laser-Ginkgo-Therapie Keine Erstattungspflicht der Krankenkasse
Entsprechend dem „Statut zur Förderung der Weiterbil- dung zu Ärzten für Allge- meinmedizin in Nordwürt- temberg“ besteht eine Zah- lungsverpflichtung eines Arz- tes gegenüber der Kassenärzt- lichen Vereinigung (KV), wenn dieser die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedi- zin abbricht und statt dessen die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin erlangt.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist insoweit nicht der Argumentation der beklagten Ärztin gefolgt, der Förder- zweck sei gleichwohl erfüllt, da sie als hausärztlich tätige Internistin faktisch die glei- chen Tätigkeiten vornehme wie ein Allgemeinmediziner.
Die Aufteilung in eine haus- ärztliche internistische Versor-
gung und eine fachärztliche in- ternistische Versorgung bringt nach Meinung des Gerichts nur Leistungsverteilungen im Rahmen des Gebietes Innere Medizin mit sich und hat kei- nen Einfluß auf die Abgren- zung zum Gebiet Allgemein- medizin. Das Förderziel wurde nicht erreicht, da nach dem Statut ausdrücklich nur die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin unter- stützt werden sollte. Damit hat die KV einen Anspruch auf Rückzahlung des Förder- mittelzuschusses, der als mo- natlicher Zuschuß zu den Gehaltskosten für einen Weiterbildungsassistenten zu- gebilligt wurde. (Verwaltungs- gericht Stuttgart, Urteil vom 11. Februar 1998, Az.: 4 K
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