Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN
Merkblatt
für die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
Für die ärztliche Versorgung der Bevöl- kerung der Bundesrepublik Deutschland ist der Arzt für Allgemeinmedizin unent- behrlich. Gerade diese Berufsgruppe lei- det jedoch unter erheblichem Nach- wuchsmangel. Einer der Gründe dafür sind die Schwierigkeiten bei der Durch-
führung der für den Allgemeinarzt vorge- schriebenen Weiterbildungszeit in Kran- kenhäusern. Um diese zu beheben und die Kenntnisse über bestehende Vor- schriften zu vertiefen, werden die folgen- den Hinweise gegeben:
Rechtliche Grundlagen:
Die Ausbildung zum Arzt ist mit der Ap- probation abgeschlossen. Die auf die Ap- probation folgende klinische Tätigkeit des Arztes ist ärztliche Berufsausübung, sie kann zugleich der ärztlichen Weiter- bildung dienen. Die Regelung der Wei- terbildung ist durch die Kammergesetze den Landesärztekammern übertragen, die die Weiterbildungsordnung beschlie- ßen. Für den Arzt für Allgemeinmedizin ist eine Weiterbildungszeit von vier Jah- ren vorgeschrieben. Von der vierjährigen Weiterbildungszeit sind mindestens ein- einhalb Jahre in der Inneren Medizin und mindestens ein Jahr in der Chirurgie, worauf ein halbes Jahr in der Gynäkolo- gie angerechnet werden kann, abzulei- sten. Die verbleibende Weiterbildungs- zeit kann nach eigener Wahl des Arztes gestaltet werden. Mindestens ein Viertel- jahr muß dabei jedoch auf eine ärztliche
Tätigkeit bei einem Allgemeinarzt entfal- len.
Grundlage für die klinische Tätigkeit ist ein Arbeitsvertrag zwischen dem weiter- zubildenden Arzt und dem Krankenhaus- träger. Dieser sollte dem künftigen Arzt für Allgemeinmedizin die Möglichkeit ge- ben, innerhalb des Krankenhauses und im Rahmen der Mindestzeit die für die Weiterbildung vorgeschriebenen Tätig- keiten abzuleisten, ohne daß ihm da- durch arbeitsrechtliche Nachteile entste- hen.
Der weiterbildende Arzt:
Der leitende Arzt in einem Krankenhaus wird auf seinen Antrag hin zur Weiterbil- dung von Ärzten durch die Landesärzte- kammer ermächtigt. Damit übernimmt er
die Verpflichtung zur Weiterbildung von Ärzten entsprechend den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung. Das gilt auch für das Gebiet der Allgemeinmedi- zin. Dies bedeutet, daß der in der Wei- terbildungsordnung vorgeschriebene
Wechsel in den verschiedenen Gebieten ermöglicht und durchgeführt und daß der Inhalt der Weiterbildung entspre- chend der späteren Tätigkeit des Arztes für Allgemeinmedizin gestaltet wird.
Der Krankenhausträger:
Auswahl und Zulassung der Kranken- hausabteilungen als Weiterbildungsstät- te sind Aufgabe der Aufsichtsbehörden.
Grundsätzlich sind alle diese Abteilun- gen auch für die Weiterbildung für den Arzt für Allgemeinmedizin geeignet. Im Rahmen der Stellenpläne der zugelasse- nen Krankenhausabteilungen muß auch die Weiterbildung zum Arzt für Allge- meinmedizin möglich gemacht werden.
Dies kann dadurch erfolgen, daß ein ent- sprechender Anteil der Stellen für diesen Zweck vorgesehen wird. Darauf soll bei Stellenausschreibungen hingewiesen werden.
Der weiterzubildende Arzt:
Während seiner Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin soll der weiterzu- bildende Arzt alle Möglichkeiten nutzen, um sich für die besonderen Erfordernis- se seiner späteren Berufsausübung vor- zubereiten. Der künftige Arzt für Allge- meinmedizin wird die für seine spätere Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnis- se am ehesten in einem Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung erwerben können. Auch von ihm muß erwartet wer- den, daß er seine Tätigkeit in den ver- schiedenen Krankenhausabteilungen in Abstimmung mit dem Krankenhausträ- ger und dem weiterbildenden Arzt auf sein Weiterbildungsziel ausrichtet. Wenn sich dieses Ziel während seiner Weiter- bildungszeit ändert, soll er den weiterbil- denden Abteilungsarzt und den Kranken- hausträger davon unterrichten, damit Weiterbildungsstellen für Allgemeinärzte nicht zum Nachteil anderer Ärzte blok- kiert werden. Von dem zum Allgemein- arzt weiterzubildenden Arzt wird die Be- reitschaft erwartet, seine Weiterbildung in einem Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung gegebenenfalls auch außerhalb der Ballungszentren abzulei- sten, zumal die Zusammensetzung des Krankengutes dort am ehesten demjeni- gen entspricht, das der Allgemeinarzt in eigener Praxis zu versorgen hat.
Es wird empfohlen, in allen Ländern eine ausreichende Zahl von Weiterbildungs- stellen für Allgemeinärzte in den Kran- kenhäusern bereitzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß diese Stellen ent- sprechend ausgeschrieben und die ge- machten Erfahrungen laufend ausgewer- tet werden. Die Unterzeichner (der ne- benstehend veröffentlichten Empfeh- lung, die Red.) regen an, mit diesem Ziel auf Landesebene alsbald in gemeinsame Verhandlungen einzutreten. Sie sind je- derzeit zu Auskunft und Mitarbeit bereit.
Gemeinsame Empfehlungen
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Bundesärztekammer, die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung, der Berufsver- band der Praktischen Ärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin Deutschlands, der Hartmannbund — Verband der Ärzte Deutschlands, der Marburger Bund — Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands, der Verband der lei- tenden Krankenhausärzte Deutschlands, der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands empfehlen
C)
den Krankenhausträgern und den lei- tenden Krankenhausärzten, im Rahmen der vorhandenen Stellenpläne für den ärztlichen Dienst der Krankenhäuser in ausreichender Zahl Planstellen für die Weiterbildung von Ärzten für Allgemein- medizin zur Verfügung zu stellen;® den für das Gesundheitswesen zu- ständigen Ministern und Senatoren der Länder und den Ärztekammern, im Rah- men der Gesetzgebung und ihrer Verwal- tungspraxis zum ärztlichen Weiterbil- dungsrecht die Voraussetzung hierfür zu schaffen;
® den Kostenträgern, auch ihrerseits an der Verwirklichung des Anliegens mitzu- wirken;
® den Krankenhausgesellschaften, Ärz- tekammern, Ärzteverbänden und sonst Beteiligten, auf Landesebene unverzüg- lich Verhandlungen mit dem Ziel aufzu- nehmen, diese Empfehlungen schnell zu verwirklichen.
Siehe dazu auch den Kommentar im Nachrichtenteil dieses Heftes.