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Textgegenüberstellung Alte Fassung Neue Fassung § 5.

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Textgegenüberstellung

Alte Fassung Neue Fassung

§ 5. (1) bis (2) …

(3) Die Online-Registrierung ist abgeschlossen, wenn der von den Studienwerber_innen zu leistende Kostenbeitrag (§ 6) vollständig und fristgerecht eingelangt ist. Über die erfolgreiche Registrierung erhalten die Studienwerber_innen eine automatisiert erstellte Bestätigung.

(4) …

§ 5. (1) bis (2) …

(3) Die Online-Registrierung ist abgeschlossen, wenn der von den Studienwerber_innen zu leistende Kostenbeitrag (§ 6) vollständig und fristgerecht über das zur Verfügung gestellte Online-Bezahlsystems überwiesen worden ist. Über die erfolgreiche Registrierung erhalten die Studienwerber_innen eine automatisiert erstellte Bestätigung.

(4) …

§ 6. (1) Die Studienwerber_innen müssen einen vom Rektorat festzusetzenden Kostenbeitrag entrichten. Der Kostenbeitrag hat innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Technischen Universität Wien rückerstattet. Sind eingelangte Kostenbeiträge Studienwerber_innen nicht zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz), ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(3) bis (4) …

§ 6. (1) Die Studienwerber_innen müssen einen vom Rektorat festzusetzenden Kostenbeitrag entrichten. Der Kostenbeitrag ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist über das bei der Online-Registrierung (§ 5) zur Verfügung gestellte Online-Bezahlsystem zu überweisen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist gemäß Abs. 1 überwiesen wurden, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Technischen Universität Wien rückerstattet. Sind Kostenbeiträge Studienwerber_innen nicht zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz), ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(3) bis (4) …

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