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Textgegenüberstellung Bisherige Fassung Neue Fassung § 1 Erlass des Studienbeitrags (zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Erlasstatbeständen) Der Studienbeitrag ist zu erlassen: 1.

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Textgegenüberstellung

Bisherige Fassung Neue Fassung

§ 1 Erlass des Studienbeitrags (zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Erlasstatbeständen)

Der Studienbeitrag ist zu erlassen:

1. Inhaberinnen/Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 10 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der geltenden Fassung, für die gesamte Studiendauer.

2. Schülerinnen/Schüler, die im Rahmen des Programms „SchülerInnen an die Unis“ des Österreichischen Zentrums für Begabtenförderung und Begabtenforschung an der Technischen Universität Wien (als außerordentliche Studierende) anrechenbare Lehrveranstaltungen besuchen.

3. Ordentlichen Studierenden, die in der studienbeitragsfreien Zeit zumindest ein Semester die Tätigkeit als Studierendenvertreterin/Studierendenvertreter iSd.

HSG 2014 (BGBl. I Nr. 45 idgF.) an der Technischen Universität Wien ausgeübt haben, für die Dauer ihrer Funktionsperiode, insgesamt jedoch für höchstens vier Semester, sofern die Tätigkeit als Studierendenvertreterin/Studierendenvertreter zum Zeitpunkt der Beantragung nicht länger als sechs Semester zurückliegt. Als Nachweis ist eine Bestätigung über Art und Dauer der Funktion von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Technischen Universität Wien vorzulegen. Der Studienbeitrag wird nach folgendem Schlüssel erlassen:

Für 4 Semester:

Vorsitz der Bundesvertretung der ÖH

Vorsitz der Universitätsvertretung an der TU Wien Referentin/Referent der Bundesvertretung der ÖH

Referentin/Referent der Universitätsvertretung der ÖH an der TU Wien Für 3 Semester:

Stellvertretender Vorsitz der Bundesvertretung der ÖH

Stellvertretender Vorsitz der Universitätsvertretung an der TU Wien Vorsitz einer Studienvertretung an der TU Wien

§ 1 Erlass des Studienbeitrags (zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Erlasstatbeständen)

Der Studienbeitrag ist zu erlassen:

1. Inhaberinnen/Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 10 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der geltenden Fassung, für die gesamte Studiendauer.

2. Schülerinnen/Schüler, die im Rahmen des Programms „SchülerInnen an die Unis“ des Österreichischen Zentrums für Begabtenförderung und Begabtenforschung an der Technischen Universität Wien (als außerordentliche Studierende) anrechenbare Lehrveranstaltungen besuchen.

3. Ordentlichen Studierenden, die in der studienbeitragsfreien Zeit zumindest ein Semester die Tätigkeit als Studierendenvertreterin/Studierendenvertreter iSd.

HSG 2014 (BGBl. I Nr. 45 idgF.) an der Technischen Universität Wien ausgeübt haben, für die Dauer ihrer Funktionsperiode, insgesamt jedoch für höchstens vier Semester, sofern die Tätigkeit als Studierendenvertreterin/Studierendenvertreter zum Zeitpunkt der Beantragung nicht länger als sechs Semester zurückliegt. Als Nachweis ist eine Bestätigung über Art und Dauer der Funktion von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Technischen Universität Wien vorzulegen. Der Studienbeitrag wird nach folgendem Schlüssel erlassen:

Für 4 Semester:

Vorsitz der Bundesvertretung der ÖH

Vorsitz der Universitätsvertretung an der TU Wien Referentin/Referent der Bundesvertretung der ÖH

Referentin/Referent der Universitätsvertretung der ÖH an der TU Wien Für 3 Semester:

Stellvertretender Vorsitz der Bundesvertretung der ÖH

Stellvertretender Vorsitz der Universitätsvertretung an der TU Wien Vorsitz einer Studienvertretung an der TU Wien

(2)

Bisherige Fassung Neue Fassung Für 2 Semester:

Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter der Bundesvertretung der ÖH

Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter der Universitätsvertretung an der TU Wien Mandatarin/Mandatar der Bundesvertretung der ÖH

Mandatarin/Mandatar der Universitätsvertretung an der TU Wien Mandatarin/Mandatar einer Studienvertretung an der TU Wien Für 1 Semester:

Vertreterin/Vertreter in einem universitären Kollegialorgan an der TU Wien Erstsemestrigentutorin/Erstsemestrigentutor

Für 2 Semester:

Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter der Bundesvertretung der ÖH

Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter der Universitätsvertretung an der TU Wien Mandatarin/Mandatar der Bundesvertretung der ÖH

Mandatarin/Mandatar der Universitätsvertretung an der TU Wien Mandatarin/Mandatar einer Studienvertretung an der TU Wien Für 1 Semester:

Vertreterin/Vertreter in einem universitären Kollegialorgan an der TU Wien Erstsemestrigentutorin/Erstsemestrigentutor

4. Außerordentlichen Studierenden, die Teilnehmerinnen/Teilnehmer der uniko- Initiative „MORE“ (Studienkennzahl 990 956) sind, für das Wintersemester 2015/2016.

§ 6 Inkrafttreten

§ 1 Z 3 tritt mit 1.1.2015 in Kraft.

§ 6 Inkrafttreten

(1) § 1 Z 3 tritt mit 1.1.2015 in Kraft.

(2) § 1 Z 4 tritt mit 1.10.2015 in Kraft.

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