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Umsetzung des „Facharztbeschlusses“ in der tierärztlichen Weiterbil- Weiterbil-dung in Niedersachsen Weiterbil-dung in Niedersachsen

8 Das Fachtierarztwesen in Deutschland nach 1945

8.1 Die Entwicklung des Fachtierarztwesens in der Bundesrepublik Deutschland bis 1990

8.1.1 Der „Facharztbeschluss“ und die Muster-Weiterbildungsordnung von 1976

8.1.1.1 Umsetzung des „Facharztbeschlusses“ in der tierärztlichen Weiterbil- Weiterbil-dung in Niedersachsen Weiterbil-dung in Niedersachsen

Durch das siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Standesvertretungen der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 3. Januar 1980381 wurden in Nie-dersachsen die notwendigen Anpassungen aufgrund des „Facharztbeschlusses“

vorgenommen.382 Im fünften Abschnitt des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) in der Fassung vom 30. Mai 1980 erfolgte in den §§ 32 bis 56 die Festlegung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „statusbildenden Bestimmungen“

hinsichtlich der Weiterbildung.383

Es wurde die bis heute übliche Unterteilung der zu führenden Bezeichnungen in Ge-biets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen vorgenommen (§ 32). Die Kammern sollten unter Beachtung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften die Bezeich-nungen nach § 32 festlegen,

378 Rupprecht u. Scheunemann 1978, 55.

379 Staudacher 1985, 73.

380 Rupprecht u. Scheunemann 1978, 55.

381 Nds. GVBl. 34 (2), 3-12 (1980).

382 Jaeger 1984, 152.

383 Nds. GVBl. 34 (23), 197-202 (1980).

„wenn dies nach der wissenschaftlichen Entwicklung möglich und im Interesse der angemessenen Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Ange-hörige der betreffenden Heilberufe zweckmäßig erscheint“.384

So sah es der erste Absatz des § 33 vor, in dessen zweitem Absatz verfügt wurde, dass die Festlegung von Bezeichnungen wieder aufzuheben ist, wenn die im ersten Absatz geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und das EG-Recht dem nicht entgegenspricht.

Aufgrund von § 34 durfte eine in § 32 vorgesehene Bezeichnung nur nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung und nach Anerkennung durch die Kammer geführt wer-den. Das Führen von Teilgebietbezeichnungen hatte so zu erfolgen, dass die über-geordnete Gebietsbezeichnung um die Angabe des Teilgebietes ergänzt wird. Das Führen von Zusatzbezeichnungen konnten die Kammern durch besondere Grund-sätze in der Weiterbildungsordnung regeln.

Der § 35 betonte, dass die Weiterbildung der für den Erwerb der jeweiligen Bezeich-nung erforderlichen Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen sollte. Sie hatte in den Gebieten und Teilgebieten in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung zu erfolgen. Die Mindestweiterbildungszeit für eine Ge-bietsbezeichnung durfte drei Jahre nicht unterschreiten. Die Weiterbildung in den Teilgebieten konnte im Rahmen der Weiterbildung in dem zugehörigen Gebiet durchgeführt werden, sofern es die WBO zuließ. Die Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet sollte grundsätzlich in ganztägiger Stellung erfolgen und es sollte ein Wechsel der Weiterbildungsstätte vorgenommen werden.

Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten durfte nur unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger (Weiterbildender) in zugelassenen Ein-richtungen (Weiterbildungsstätten) erfolgen (§ 36).

Die Ermächtigung zur Weiterbildung konnte nur bei fachlicher und persönlicher Eig-nung des Kammerangehörigen für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung er führte. Sollte die Kammer eine neue Bezeichnung bestimmen, waren diesbezüglich Übergangsregelungen zu treffen (Absatz 2).

Die Ermächtigung zur Weiterbildung im Rahmen des Erwerbs einer Zusatzbezeich-nung sollte nach in der WBO zu regelnden Grundsätzen erfolgen, wobei der zweite Absatz entsprechend zu gelten hatte. Der Weiterbildungsermächtigte hatte in jedem Einzelfall ein Zeugnis über die entsprechend den Vorschriften des HKG und der WBO durchzuführenden Weiterbildung auszustellen.

384 Nds. GVBl. 34 (23), 197 (1980).

Die Weiterbildungsermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildungsstätte hatten auf Antrag zu erfolgen. Die Weiterbildungsermächtigung erlosch bei Verlassen der Weiterbildungsstätte.

Laut § 37 entschied die Kammer über die Ermächtigung eines Kammerangehörigen, wohingegen, anders als in der Muster-WBO, der zuständige Minister über die Zulas-sung zur Weiterbildungsstätte befand. Über Weiterbildungsermächtigte und Weiter-bildungsstätten waren Verzeichnisse zu veröffentlichen.

Das erfolgreiche Absolvieren einer Prüfung forderte § 38 als Voraussetzung für die bei der Kammer zu beantragende Anerkennung einer Gebiets- oder Teilgebietsbe-zeichnung. In der Prüfung waren Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbil-dungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzule-gen. Für die Erteilung einer Zusatzbezeichnung konnte auf eine Prüfung verzichtet und ausschließlich aufgrund vorgelegter Zeugnisse und Nachweise entschieden werden. Der Rest des § 38 regelte die Organisation der Prüfung und die Zusammen-setzung des zu bildenden Prüfungsausschusses.

Laut § 39 konnte ein Kandidat, der in einem von § 35 und § 36 abweichenden gleichwertigen Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hatte, auf An-trag die Anerkennung erhalten, wenn er einen gleichwertigen Weiterbildungsstand nachwies. Außerdem konnte eine nicht abgeschlossene oder abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung, unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisherigen Leistungen durch die Kammer, abgeschlossen werden.

Ein Staatsangehöriger eines EG-Mitgliedsstaates, der ein fachbezogenes Diplom oder ein Prüfungszeugnis besaß, das nach EG-Recht anerkannt werden konnte, er-hielt nach Maßgabe des HKG auf Antrag die entsprechende Anerkennung durch die Kammer. Das galt genauso für sonstige anerkennungsfähige fachliche Bildungs-nachweise.

Der § 41 gestattete es, mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander zu führen, wobei die zuständige Kammer in der Weiterbildungsordnung Einschränkungen vor-sehen durfte.

In § 42 (1) wurde die Gebietsbeschränkung der fachärztlichen Tätigkeit verfügt, de-ren Gültigkeit für Tierärzte jedoch im dritten Unterabschnitt aufgehoben wurde.

Der zweite Absatz dieses Paragraphen verfügte, dass Kammerangehörige mit Ge-bietsbezeichnung sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen durften, die dieselbe Gebietsbezeichnung führten.

Für den in eigener Praxis niedergelassenen Kammerangehörigen wurde die grund-sätzliche Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst nicht durch das Führen einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung aufgehoben (Absatz 3).

Nach § 43 sollten die Kammern die WBO als Satzung erlassen, die der Genehmi-gung des Ministers bedurfte. In der WBO sollte insbesondere geregelt werden:

1. Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche.

2. Festlegung und Aufhebung von Bezeichnungen nach § 33.

3. Einschränkungen bezüglich des Führens mehrerer Gebietsbezeichnungen ne-beneinander.

4. Aufstellung der Grundsätze für das Führen von Zusatzbezeichnungen und für die Ermächtigung zur Weiterbildung im Rahmen des Erwerbs einer Zusatzbe-zeichnung.

5. Inhalt und Mindestdauer der Weiterbildung, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte und Bezeichnung der einzelnen Gebiete und Teilgebiete, in denen kein Wechsel der Weiterbil-dungsstätte erforderlich ist, sowie Dauer und besondere Anforderungen einer verlängerten Weiterbildung im Falle einer nicht bestandenen Prüfung.

6. Besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsüber-greifenden Gebieten.

7. Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiter-bildung im Rahmen des Erwerbs einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung.

8. Anforderungen an die Zeugnisse zum Nachweis der Weiterbildung.

9. Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und Näheres über die Prüfung sowie die Kosten des Prüfungsverfahrens.

10. Grundsätze für die Anerkennung von Bezeichnungen auf Antrag von Staats-angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates.

Die ausschließlich die tierärztliche Weiterbildung berührenden Normen wurden im 3.

Unterabschnitt des Abschnittes V, §§ 51 bis 53 dargelegt.385 Folgende Fachrichtung-en wurdFachrichtung-en für die tierärztliche Weiterbildung in NiedersachsFachrichtung-en festgesetzt:

1. Theoretische Veterinärmedizin, 2. Tierhaltung und Tiervermehrung, 3. Lebensmittel tierischer Herkunft, 4. Klinische Veterinärmedizin,

5. Methodisch-technische Veterinärmedizin, 6. Ökologie.

Zusätzlich waren noch die Gebietsbezeichnungen „Allgemeine Veterinärmedizin“ und

„Öffentliches Veterinärwesen“ vorgesehen. Die Gebietsbezeichnung „Allgemeine Veterinärmedizin“ durfte nicht zusammen mit der Bezeichnung „Praktischer Tierarzt“

geführt werden.

Der vierte Absatz des § 51 verfügte, dass die in § 42 (1) festgelegte Tätigkeitsbe-schränkung auf das Fachgebiet nicht auf Tierärzte anzuwenden war.

385 Nds. GVBl. 34 (23), 200-201 (1980).

Nach § 52 sollte die Weiterbildung für Tierärzte

„insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere sowie im Schutze des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der mit diesen Gebieten zusammenhängenden Fragen der Umwelthygiene und des Tierschut-zes“386

umfassen.

Der zweite Absatz des § 52 gestattete, dass die Weiterbildung außer in Einrichtun-gen der Hochschule und zugelassenen Instituten auch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden konnte.

Um als Weiterbildungsstätte zugelassen zu werden, mussten in einer tierärztlichen Klinik

1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hatte, sich mit den typischen Krank-heiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen.

2. Personal und Ausstattung, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen, vorhanden sein.

In § 52 Absatz 4 wurden für das Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ von den Para-graphen 35 bis 39 abweichende Bestimmungen festgelegt. Danach umfasste die Weiterbildung in diesem Gebiet

1. den Erwerb des Befähigungszeugnisses für den höheren Veterinärdienst im Lande Niedersachsen und

2. eine nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer aus-schließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau.

Die Anerkennung hatte die Tierärztekammer aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung zu erteilen. Der zuständige Minister wurde ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

Die außerhalb Niedersachsens im Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 22. August 1977 erworbene Berechtigung, eine Gebiets-, Teilge-biets- oder Zusatzbezeichnung zu führen, galt nach Absatz 5 desselben

386 Nds. GVBl. 34 (23), 201 (1980).

phen auch in Niedersachsen. Gleiches galt für die Weiterbildungsermächtigung und die Zulassung von Weiterbildungsstätten.

Der § 53 enthielt Bestimmungen zur Anerkennung und zum Führen von Bezeichnun-gen bei Tierärzten, die eine Staatsangehörigkeit eines EG-Mitgliedstaates hatten.

Aufgrund des HKG vom 30. Mai 1980 war die Tierärztekammer verpflichtet, die Weiterbildung neu zu regeln, und beschloss daher am 19. Juni 1981 die „Weiterbil-dungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen“, diesmal als eigene Rechts-vorschrift.387

Diese gliederte sich in 17 Paragraphen. Im ersten wurde das Ziel der Weiterbildung formuliert:

„Ziel der Weiterbildung ist es, Tierärzten nach Abschluß ihrer Berufsausbildung im Rahmen tierärztlicher Berufstätigkeit eingehende Kenntnisse und Fähigkeiten in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen zu vermitteln, für die zum Hinweis auf diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten neben der Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen geführt werden können.“388

Im zweiten Paragraphen wurden 27 Gebietsbezeichnungen festgelegt. Anders als in der Muster-WBO der DT wollte man einen „Fachtierarzt für Virologie“ schaffen, zu-sätzlich zu einem „Fachtierarzt für Bakteriologie und Mykologie“ und einem „Fach-tierarzt für Mikrobiologie“ und erachtete es außerdem für sinnvoll neben einem

„Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen“ noch einen „Fachtierarzt für Fleischhygiene“ einzuführen. Die in der Muster-WBO vorgesehenen Gebietsbezeich-nungen für Zoo- und Wildtiere, Dokumentation und Information sowie Tropenveteri-närmedizin wollte man in Niedersachsen – teilweise unter abgeänderten Namen – nur als Zusatzbezeichnung zulassen. Als vierte Zusatzbezeichnung legte die Tier-ärztekammer Niedersachsen die bereits von der DT vorgeschlagene „Homöopathie“

fest.

Wenn hinsichtlich der wissenschaftlichen Entwicklung in der Tiermedizin und im Inte-resse der praktischen Wahrnehmung des Berufes geboten, sollten Teilgebietsbe-zeichnungen in die Weiterbildungsordnung aufgenommen und in den Anlagen gere-gelt werden. Gleiches galt für weitere Gebiets- oder Zusatzbezeichnungen.

In den Anlagen zur Weiterbildungsordnung waren Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche festzulegen.

In der WBO vorgesehene Bezeichnungen waren aufzuheben, wenn ihre Bestimmung hinsichtlich der tiermedizinischen Entwicklung und einer angemessenen Versorgung des Tierbestandes nicht mehr erforderlich war (§ 3).

387 Dtsch. Tierärztebl. 29 (9), 654-658; (10), 734-739 (1981).

388 Dtsch. Tierärztebl. 29 (9), 654 (1981).

Der § 4 „Anerkennung zur Führung von Bezeichnungen“ verfügte, dass eine in der WBO vorgesehene Bezeichnung nur nach abgeschlossener Weiterbildung und Aner-kennung durch die Tierärztekammer geführt werden durfte. Die AnerAner-kennung war unter Vorlage der notwendigen Zeugnisse und Nachweise zu beantragen und musste für das Führen einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung von einer Prü-fung abhängig gemacht werden. Mit der Bezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ war gemäß des HKG zu verfahren. Die Anerkennung einer Zusatz-bezeichnung konnte aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise ohne Prü-fung erfolgen.

Die Tierärztekammer Niedersachsen gestattete es, höchstens drei Gebietsbezeich-nungen nebeneinander zu führen (§ 5). Anders als in der Muster-WBO mussten diese nicht aus „verwandten Gebieten“ gewählt werden. Die Bezeichnung „prakt.

Tierarzt“ durfte, analog der Muster-WBO, nur mit zwei Gebietsbezeichnungen kom-biniert werden und nicht mit der Bezeichnung „Fachtierarzt für allgemeine Veterinär-medizin“.

Bezüglich der Teilgebietsbezeichnungen wurde in Niedersachsen verfahren, wie es die Muster-WBO in § 3 vorgesehen hatte. Zusatzbezeichnungen durften nur zusam-men mit der Berufs- oder Gebietsbezeichnung geführt werden. Sie waren in Paren-these unter diese zu setzen. Zusammen mit einer Gebietsbezeichnung durfte eine Zusatzbezeichnung nur geführt werden, wenn der betreffende Bereich in das betref-fende Gebiet fiel.

Der § 6 „Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung“ wies im ersten Absatz einen Unterschied zur entsprechenden Regelung in der Muster-WBO auf.

Sah letztere vor, dass mit der Weiterbildung direkt im Anschluss an die Approbation begonnen werden durfte, war es in Niedersachsen jedoch auch möglich, nach Ertei-lung der vorübergehenden Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes mit der Weiterbildung zu beginnen.

Die grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung entsprachen den in § 52 (1) des HKG festgelegten Bestimmungen. Genaueres zu Dauer, Inhalt und zeitlichem Ablauf der Weiterbildung enthielt die Anlage zur WBO. Dort angegebene Weiterbildungszeiten waren Mindestzeiten. Tätigkeitsabschnitte, die kürzer als 6 Mo-nate waren, konnten nur, soweit dies in der Anlage zur WBO vorgesehen war, auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Eine Unterbrechung der Weiterbildung von mehr als einem Monat oder von insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr konnte nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

Die Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen definierte, dass die grundsätzliche Forderung, die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten ganztägig und in hauptberuflicher Stellung zu absolvieren, aus persönlichen Gründen insbe-sondere dann unzumutbar sei, wenn sie für den weiterzubildenden Tierarzt aus zwingenden familiären Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine

Teil-zeitweiterbildung konnte nur angerechnet werden, wenn sie vorher der Tierärzte-kammer angezeigt und die Anrechnungsfähigkeit von dieser bestätigt wurde.

Von der Pflicht, die Weiterbildungsstätte während der vorgeschriebenen Weiterbil-dungszeit wenigstens einmal zu wechseln, durfte mit Zustimmung der Tierärztekam-mer abgewichen werden, sofern nur eine Weiterbildungsstätte im KamTierärztekam-merbereich vorhanden war.

Für Gebiete und Teilgebiete, nicht jedoch für Bereiche, war eine Zeit tierärztlicher Tätigkeit, in der auch eigene Praxis ausgeübt wurde, nicht auf die Weiterbildungs-zeiten anrechenbar.

Innerhalb der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit für ein Gebiet musste mindestens ein Jahr unter Leitung eines Tierarztes mit Weiterbildungsermächtigung für das be-treffende Gebiet abgeleistet werden.

Die Ermächtigung zur Weiterbildung wurde in § 7 der WBO geregelt. Die diesbezüg-lichen Vorschriften entsprachen denen des HKG und waren somit deutlich umfas-sender als die der Muster-WBO der DT. Darüber hinaus verfügte die niedersächsi-sche WBO, dass die Weiterbildung auch in Bereichen durch ermächtigte Tierärzte zu erfolgen hatte, soweit dies in der Anlage vorgesehen war. An den für einen Bereich zur Weiterbildung ermächtigten Tierarzt wurden grundsätzlich die gleichen Anforde-rungen zur Erteilung der Ermächtigung gestellt wie an den Weiterbildungsermäch-tigten für ein Gebiet oder Teilgebiet. Die Tierärztekammer Niedersachsen betonte in ihrer WBO, dass der Weiterbildungsermächtigte in seinem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen müsse, die er in langjäh-riger Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erwor-ben haerwor-ben sollte. Er war verpflichtet, die Weiterbildung zu leiten und entsprechend den Vorgaben der WBO zu gestalten. Im Fall der Erteilung der Weiterbildungser-mächtigung an mehrere Tierärzte an einer Weiterbildungsstätte musste die ord-nungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die er-mächtigten Tierärzte sichergestellt sein.

Nach § 8 war die Weiterbildungsermächtigung zu widerrufen oder hinsichtlich ihres Umfanges an geänderte Verhältnisse anzupassen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen wären. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines zur dung ermächtigten Tierarztes an der Weiterbildungsstätte hatte seine Weiterbil-dungsermächtigung keine Gültigkeit mehr.

Die Angaben, die die geforderten Zeugnisse über die Weiterbildung enthalten muss-ten, bestimmte § 9. Es sollten die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit ein-schließlich eventueller Unterbrechungen, die im einzelnen vermittelten Kenntnisse sowie die fachliche und persönliche Eignung des Kandidaten, wobei besonders auf in der Praxis erworbene Fertigkeiten einzugehen war, bescheinigt werden. In jedem Fall war dem Weiterzubildenden ein entsprechendes Zeugnis nach Ablauf eines Weiterbildungsjahres auszuhändigen.

Die Vorschriften bezüglich des Verfahrens der zu absolvierenden Prüfung entspra-chen im Wesentlientspra-chen, unter Berücksichtigung der Vorgaben des HKG, den hierzu in der Muster-WBO getroffenen Regelungen. Allerdings sollten in dem nach den Vor-schriften der Tierärztekammer Niedersachsen zu bildenden Prüfungsausschuss min-destens zwei von drei Mitgliedern die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder Teilgebiet besitzen sowie ein Mitglied und ein Stellvertreter der Kammerversamm-lung angehören (§ 10 Abs. 3). Die niedersächsische WBO legte nicht fest, dass die Prüfung in Form eines Fachgespräches abgehalten werden solle. Die Zeit, um die laut HKG die Weiterbildungszeit bei nicht bestandener Prüfung verlängert werden konnte, begrenzte die WBO der Tierärztekammer Niedersachsen auf 6 bis 12 Mo-nate. Im Rahmen der besonderen Anforderungen, die an die verlängerte Weiterbil-dung zu stellen waren, konnte dem Antragsteller unter anderem ein Wechsel der Weiterbildungsstätte oder des Weiterbildenden auferlegt werden (§ 11). Für eine Wiederholungsprüfung konnte frühestens nach Ablauf von 6 Monaten ein Antrag auf erneute Zulassung zur Prüfung gestellt werden (§ 12).

Die „Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung“ (§ 13) in einem von der WBO der Tierärztekammer Niedersachsen abweichenden tierärztlichen Weiterbildungs-gang konnte auf Antrag erteilt werden, wenn der gleiche Weiterbildungsstand durch eine Prüfung nachgewiesen werden konnte.

Eine nicht abgeschlossene tierärztliche oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige tierärztliche Weiterbildung, insbesondere das Aufbaustudium an der Tierärztlichen Hochschule Hannover, konnte unter vollständiger oder teilweiser An-rechnung der abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften des HKG und der WBO anerkannt werden. Die Tierärztekammer hatte über die Anrechnung zu entscheiden.

In § 14 wurde die „Führung von Bezeichnungen nach EG-Recht“ geregelt und in § 15

„Kosten“ die Erhebung von Prüfungsgebühren und Auslagen.

Der sehr umfangreiche § 16 enthielt die Übergangsbestimmungen.

In den Anlagen 1 bis 27 und 41 bis 44 zu § 2 wurden Inhalt und Umfang der Gebiete und Bereiche festgelegt.389 Die Anlagen 28 bis 40 existierten nicht. Teilgebiete waren in die WBO noch nicht aufgenommen worden. Die Anlagen 1 bis 26 gliederten sich jeweils in drei Abschnitte:

I. Gebietsbezeichnung, II. Weiterbildungszeit,

III. Inhalt und Umfang der Weiterbildung.

Die Weiterbildungszeit betrug für alle Gebietsbezeichnungen außer den Fachtier-ärzten für Fleischhygiene und Schlachthofwesen (4,5 Jahre) und Pharmakologie und

389 Dtsch. Tierärztebl. 29 (10), 734-739 (1981)

Toxikologie (5 Jahre) vier Jahre. Im dritten Abschnitt wurden stichpunktartig Inhalt und Umfang der Weiterbildung aufgeführt, wobei für den „Fachtierarzt für allgemeine Veterinärmedizin“ dieser Abschnitt im Wesentlichen die Festlegung zulässiger Kom-binationen der verschiedenen möglichen Weiterbildungsstätten einschließlich der dort abzuleistenden Weiterbildungszeiten umfasste.

Der in Anlage 27 geforderte Inhalt der Weiterbildung zum „Fachtierarzt für Öffentli-ches Veterinärwesen“ entsprach wörtlich der entsprechenden Formulierung des HKG (§ 52 Abs. 4), da Näheres schließlich durch ministerielle Verordnung zu regeln war.

Die Anlagen 41 bis 44 enthielten die Anforderungen an die vier Bereiche, die sehr variabel waren. Für den Bereich Homöopathie wurden eine mindestens zweijährige theoretische und praktische Beschäftigung mit der homöopathischen Therapie, die Teilnahme an drei diesbezüglichen öffentlichen Fortbildungskursen und ein Referat auf solch einem Fortbildungskursus verlangt.

Wurde die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Tropenveterinärmedizin angestrebt, waren die Teilnahme an einem mindestens 60stündigen Seminar oder Kursus für Tropenveterinärmedizin, das Aufbaustudium „Tropenveterinärmedizin“ oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem Institut mit entsprechender Arbeitsrichtung sowie eine mindestens zweijährige tierärztliche Tätigkeit in den Tropen oder Subtro-pen zu absolvieren.

Die Weiterbildung in dem Bereich tierärztliche Informatik und Dokumentation, für die bestimmte Inhalte vorgegeben waren, sollte mindestens zwei Jahre umfassen. Au-ßerdem wurden Grundkenntnisse in Biomathematik und angewandter Informatik und

Die Weiterbildung in dem Bereich tierärztliche Informatik und Dokumentation, für die bestimmte Inhalte vorgegeben waren, sollte mindestens zwei Jahre umfassen. Au-ßerdem wurden Grundkenntnisse in Biomathematik und angewandter Informatik und