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Die Fortbildungspflicht für Fachtierärzte und Weiterbildungsermäch- Weiterbildungsermäch-tigte Weiterbildungsermäch-tigte

8 Das Fachtierarztwesen in Deutschland nach 1945

8.3 Die Entwicklung des Fachtierarztwesens im wiedervereinigten Deutschland Deutschland

8.3.1 Die Anhebung des Niveaus

8.3.1.3 Die Fortbildungspflicht für Fachtierärzte und Weiterbildungsermäch- Weiterbildungsermäch-tigte Weiterbildungsermäch-tigte

Dieses Themas nahm sich der BTK-Ausschuss für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Mai 1995 im Rahmen der Vorbereitung des Arbeitskreises Weiterbildung/Qualitäts-sicherung des Deutschen Tierärztetages an.504 Es wurde beschlossen, dass ein zur Weiterbildung ermächtigter Fachtierarzt verpflichtet werden sollte, jährlich mindes-tens 20 Stunden fachbezogene Fortbildung zu erbringen. Ein Nichtbeachten dieser Vorschrift sollte den Entzug der Weiterbildungsermächtigung zur Folge haben.

Auch für die übrigen Fachtierärzte sollten mindestens 20 Stunden Fortbildung pro Jahr in ihrem Fachgebiet obligatorisch werden. Allerdings war man sich nicht einig darüber, welche Konsequenzen es haben sollte, sollte der Fachtierarzt dieser Ver-pflichtung nicht nachkommen. Als Möglichkeiten wurden eine generelle Befristung der Fachtierarztanerkennung oder die Aberkennung derselben im Falle der Miss-achtung der Fortbildungspflicht gesehen.

Die Frage der Befristung der Fachtierarztanerkennung war bereits 1994 auf der Herbst-Delegiertenversammlung diskutiert worden. Dieses sei nach Auskünften von Dr. Karl-Josef Geiser und Prof. Dr. Pschorn jedoch zumindest in Niedersachsen und

504 BTK 1995a, 5.

Bayern rechtlich nicht möglich und eine Änderung der Heilberufegesetze würde sich bei den anderen Heilberufen nicht durchsetzen lassen.505

Schließlich forderte der 20. Deutsche Tierärztetag bezüglich der Fortbildungspflicht für Fachtierärzte:

„Die Fachtierärzte werden verpflichtet, ihre fachbezogene Fortbildung nachzuwei-sen.“506

Zur Weiterbildungsermächtigung hieß es:

„Die Aufrechterhaltung der Weiterbildungsermächtigung wird vom Nachweis einer einschlägigen Fortbildung abhängig gemacht.“507

Im Anschluss an den Deutschen Tierärztetag galt es, die dort gefassten Beschlüsse in die Muster-Weiterbildungsordnung der BTK einzupflegen. Dazu wurde im Aus-schuss für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Oktober 1995 beraten.508 Eine generelle Befristung der Weiterbildungsermächtigung hielt man nicht für praktikabel. Sollte ein zur Weiterbildung ermächtigter Fachtierarzt seiner Fortbildungspflicht nicht nach-kommen, sollte dies zum Widerruf der Ermächtigung führen.

Der Fachtierarzt sollte über die Erbringung der fachbezogenen Fortbildung einen Nachweis gegenüber der Tierärztekammer führen. Sanktionen sollten sich jedoch auf Weiterbildungsermächtigte beschränken.

Nach weiteren Erörterungen konnte der Ausschuss im August 1996 einen Entwurf für eine neue Muster-WBO erarbeiten. Dieser sollte der Herbst-Delegiertenversammlung der BTK zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Regelungen zur Fortbildungspflicht wurden in § 4 „Ermächtigung zur Weiterbildung“ und in § 9 „Pflichten der Fachtier-ärzte“ getroffen. In § 4 Abs. 3 hieß es:

„Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind oder der Ermächtigte dem Nachweis seiner Fort-bildungspflicht nicht nachkommt. (…)“509

Das Ausmaß der von Fachtierärzten zu verlangenden Fortbildung wurde in § 9 Abs.

1 festgelegt:

„Fachtierärzte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und zwanzig Stunden im Jahr an Fortbildungsveranstaltungen ihres Gebietes teilzunehmen, die von der

505 Pschorn u. Schlegel 1995, 324.

506 Pschorn, Mrozek u. Tietjen 1995, 778.

507 Pschorn, Mrozek u. Tietjen 1995, 778.

508 BTK 1995b, 2-3.

509 BTK 1996b, Anlage1, 2.

Akademie für tierärztliche Fortbildung anerkannt sind. Die Teilnahme ist der Kammer auf Verlangen nachzuweisen.“510

Dieser Entwurf der Neufassung der Muster-WBO wurde auf der Herbst-Delegierten-versammlung 1996 unverändert angenommen.511

Laut Beschluss der Hauptversammlung des 23. Deutschen Tierärztetages am 11.

April 2003 in Magdeburg wurde, auf der Basis der Erörterungen des Arbeitskreises 1

„Künftiges Berufsbild und Studienreform“, eine Verpflichtung zur kontrollierten Fort-bildung angestrebt.512

Dementsprechend wurde eine Konkretisierung der Fortbildungspflicht für Tierärzte auf der Frühjahrs-Delegiertenversammlung der BTK am 8. und 9. April 2005 in Bonn beschlossen.513 Dazu wurden Änderungen der Muster-Berufs- und Weiterbildungs-ordnung verabschiedet. Der § 6 wurde um die Absätze 2 und 3 ergänzt, so dass ein Tierarzt im Beruf sich 8 Stunden pro Jahr fortbilden musste. Wies er eine Zusatzbe-zeichnung auf, musste er sich 12 Stunden jährlich fortbilden und mindestens ein Drittel davon musste im Bereich der Zusatzbezeichnung absolviert werden. Fachtier-ärzte sollten sich 15 Stunden jährlich fortbilden, von denen mindestens 7 im jeweili-gen Gebiet abzuleisten waren. Für Weiterbildungsermächtigte lag der Umfang der Fortbildung bei 20 Stunden, mindestens 12 im Gebiet der Ermächtigung. Nur ATF-anerkannte Fortbildung war anrechenbar.

Der dritte Absatz verfügte, dass Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung oder Fach-tierärzte, die ihrer zusätzlichen Fortbildungspflicht nicht nachkommen, nicht berech-tigt sind, ihre Zusatz-, Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung öffentlich zu führen.

Der oben wiedergegebene § 9 Abs. 1 der Muster-WBO von 1996 wurde gestrichen.

Die Sächsische Tierärztekammer forderte Anfang 2009 insgesamt 45 Fachtierärzte für Pferde sowie Inhaber der Zusatzbezeichnung „Tierärztliche Betreuung von Pfer-desportveranstaltungen“ auf, ihre Fortbildungsaktivitäten nachzuweisen. 82 % der überprüften Tierärzte waren ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen, die übrigen wurden aufgefordert, die Versäumnisse innerhalb des Jahres 2009 nachzuholen.514 Auf der Herbst-Delegiertenversammlung 2008 wurde beschlossen, den Umfang der allgemeinen tierärztlichen Fortbildungspflicht zu erhöhen und eine dahingehende Änderung der BTK-Muster-Berufsordnung vorzunehmen. Schließlich hatte eine von der ATF im Herbst 2008 europaweit durchgeführte Umfrage ergeben, dass in ande-ren europäischen Ländern die Fortbildungsanforderungen an Tierärzte im Beruf

510 BTK 1996b, Anlage1, 4.

511 Pschorn, Boesing u. Mrozek 1997a, 446.

512 Anon. 2003, 596.

513 Anon. 2005, 636.

514 Sächsische Landestierärztekammer 2009b, 720.

mehrheitlich über acht Stunden jährlich gelegen hatten.515 In § 6 Abs. 2 wurde ver-fügt, dass ein Tierarzt im Beruf sich 20 Stunden jährlich fortzubilden hat, für einen Tierarzt mit einer Zusatzbezeichnung liegt der Umfang der jährlich abzuleistenden Fortbildung bei 24 Stunden, von denen 6 im Bereich der Zusatzbezeichnung zu ab-solvieren sind. Fachtierärzte haben sich insgesamt 30 Stunden jährlich fortzubilden bei mindestens 15 Stunden im jeweiligen Gebiet. Zur Weiterbildung ermächtigte Tierärzte müssen mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen 40 Stunden Fortbil-dung pro Jahr im Gebiet der Ermächtigung erbringen. Diese Änderung trat am 1.

März 2009 in Kraft.516

Die Tierärztekammer Niedersachsen nahm eine entsprechende Erhöhung des Um-fangs der tierärztlichen Fortbildungspflicht durch die Satzung zur Änderung der Be-rufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen vom 24. Juni 2009 vor (vergl. Kap.

3.2).517