• Keine Ergebnisse gefunden

8 Das Fachtierarztwesen in Deutschland nach 1945

8.3 Die Entwicklung des Fachtierarztwesens im wiedervereinigten Deutschland Deutschland

8.3.2 Harmonisierung der Weiterbildung

Laut § 10 Abs. 1 der Satzung der BTK ist die Harmonisierung der Weiterbildung im Sinne der Harmonisierung der Weiterbildungsordnungen der Tierärztekammern der Länder eine satzungsgemäße Aufgabe des Erweiterten Präsidiums:

„Das Erweiterte Präsidium besteht aus den Präsidenten der BTK-Mitglieder und den Mitgliedern des Präsidiums. Es hat die Aufgabe, die Angelegenheiten der BTK-Mitglieder zu beraten und zu koordinieren, insbesondere die Kammerord-nungen zu harmonisieren.“542

Wie bereits in Kap. 8.1 dargelegt, war im Anschluss an den „Facharztbeschluss“, der zu einer gesetzlichen Neuregelung der Weiterbildung auf Länderebene führte, eine zunehmende Auseinanderentwicklung der Weiterbildungsordnungen der Tierärzte-kammern zu beobachten.

Um dieser Entwicklung entgegenzutreten und auf eine Vereinheitlichung von Be-zeichnungen und Weiterbildungsregelungen hinzuwirken, initiierte Prof. Pschorn mit

539 BTK 2004b, 5.

540 BTK 2005a, [1].

541 BTK 2009d, 1-3.

542 Dtsch. Tierärztebl. 51 (9), 902 (2003).

Zustimmung des Präsidiums und des BTK-Ausschusses für Aus-, Fort- und Weiter-bildung die WeiterWeiter-bildungskonferenz 1999 in Kassel.

Der Präsident kritisierte im Vorwege dieser Klausurtagung, dass die Musterweiterbil-dungsgänge der BTK zu wenig beachtet würden. Die Tierärzte hätten wenig Ver-ständnis für allzu große Abweichungen zwischen den verschiedenen Länderregelun-gen.543

In Vorbereitung der Konferenz wurde eine Synopse erstellt, die die Gebiets-, Teilge-biets- und Zusatzbezeichnungen der einzelnen Kammern mit den durchschnittlichen Weiterbildungszeiten und etwaigen Besonderheiten wiedergibt.544 Dabei konnten die Kammern Bremen, Hamburg und Saarland nicht berücksichtigt werden, da deren Weiterbildungsordnungen der BTK nicht vorgelegen hatten.

Die Übersicht über die 29545 von der BTK empfohlenen Gebietsbezeichnungen, die den verschiedenen Gebietsbezeichnungen der Kammern gegenübergestellt worden waren, machte deutlich, dass in den meisten Fällen die Gebietsbezeichnungen für das grundsätzlich gleiche Fachgebiet vom Muster der BTK abwichen und auch zwi-schen den Kammern variierten. Einheitliche Bezeichnungen fanden sich nur bei den Fachtierärzten für Öffentliches Veterinärwesen, Rinder, Schweine, Pferde, Pharma-kologie und ToxiPharma-kologie, Parasitologie und Fische. Eine besondere Variationsbreite zeigte das von der BTK als „Geflügel, Wild- und Ziervögel“ bezeichnete Gebiet, für das in den Kammern der Länder außerdem die Bezeichnungen „Geflügel“, „Geflügel, Wild-, und Zoovögel“, „Wirtschafts-, Wild- und Ziergeflügel“, „Geflügel und Zier-vögel“ sowie „Geflügel, Ziervögel und Tauben“ gebraucht wurden. Dabei nannten acht Kammern dieses Gebiet „Geflügel“, die übrigen von dem BTK-Muster abwei-chenden Bezeichnungen wurden jeweils nur in einer Kammer vergeben. Das be-deutet, dass nur zwei der in der Zusammenschau berücksichtigten Kammern sich bei der Auswahl der Bezeichnung für dieses Gebiet nach dem Vorschlag der BTK ge-richtet hatten.

Für das Gebiet „Fortpflanzung und Zuchthygiene“ existierten noch vier weitere Be-zeichnungen und ein in Baden-Württemberg arbeitender Tierarzt konnte sich auf die-sem Gebiet gar nicht weiterbilden.

Das Gebiet „Fleischhygiene“ wurde in neun Bundesländern mit der Gebietsbezeich-nung „Fleischhygiene und Schlachthofwesen“ angeboten, in Niedersachsen wurde es unter letzterer Bezeichnung lediglich als Teilgebiet zum Fachtierarzt für Lebens-mittel eingeführt.

543 BTK 1999a, 2.

544 BTK 1999b, Anlagen 1-4.

545 Für die Erstellung der Synopse waren die Gebiete Allgemeine Veterinärmedizin, Innere Medizin und Chirurgie nicht berücksichtigt worden, da sie langfristig entfallen sollten (BTK 1999b, Erläuterun-gen zu den AnlaErläuterun-gen).

Das Gebiet „Versuchstierkunde“ wurde in Mecklenburg-Vorpommern und in Sach-sen-Anhalt nicht angeboten, in Thüringen konnten ausschließlich Fachtierärzte für Klein- und Heimtiere sich in diesem Fach spezialisieren und eine entsprechende Teilgebietsbezeichnung erlangen.

Auffällig an dem Musterweiterbildungsgang „Epidemiologie“ war, dass dieser aus-schließlich in den Kammern der neuen Bundesländer angeboten wurde. In Thüringen konnte man nur eine entsprechende Teilgebietsbezeichnung zum Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen zuerkannt bekommen.

Ferner existierten noch sechs weitere Gebietsbezeichnungen, für die die BTK keinen Musterweiterbildungsgang vorgesehen hatte, und die auch nur in einzelnen Bundes-ländern angeboten wurden.

Das Angebot der Teilgebietsbezeichnungen in den verschiedenen Kammern variierte drastisch. War diese Form der Subspezialisierung in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gar nicht vorgese-hen, bot die mitgliedsärmste der ausgewerteten Kammern, die Landestierärztekam-mer Thüringen, mehr als 20 Teilgebietsbezeichnungen an.

Die BTK hatte Musterweiterbildungsgänge für neun Zusatzbezeichnungen546 erstellt, die jedoch nicht von allen Weiterbildungsordnungen der Länder übernommen wur-den. Daneben existierten bei den verschiedenen Kammern noch dreizehn weitere Zusatzbezeichnungen, von denen zehn jeweils in nur einem Kammerbereich ange-boten wurden. In zwei der berücksichtigten Tierärztekammern konnten alle Zusatz-bezeichnungen in eigener Praxis erlangt werden.

An dieser Stelle konnten lediglich exemplarisch einige der bei der Gegenüberstellung der Weiterbildungsgänge offenbar werdenden Unterschiede zwischen den verschie-denen Tierärztekammern wiedergegeben werden. In jedem Fall verdeutlichte die von der BTK erstellte Synopse eindrucksvoll, dass die Kritik Pschorns, die Kammern würden sich zu wenig an dem Muster der BTK orientieren, nicht unberechtigt war.

Bei der Sitzung des BTK-Präsidiums am 2. März 1999 machte Pschorn noch einmal deutlich, dass die Weiterbildungskonferenz der bundesweiten Harmonisierung der Weiterbildungsordnungen dienen solle, dass er sich jedoch auch bewusst sei, dass dieses Ziel keineswegs vollständig erreicht werden könne, da die Kammern in ihren Entscheidungen souverän seien und die Teilnehmer der Konferenz keine Vollmacht hätten, für ihre Kammer verbindliche Erklärungen abzugeben. Wichtig sei aber, das Bewusstsein für die weitgehende Einheitlichkeit der tierärztlichen Weiterbildung zu stärken und zu bewirken, dass die Kammern sich bei Änderungen der Weiterbil-dungsordnungen zunächst am BTK-Muster orientieren.547

546 Die Zusatzbezeichnungen Akupunktur, Homöopathie und Biologische Tiermedizin waren immer noch in einem Weiterbildungsgang zusammengefasst.

547 BTK 1999b, Anlage.

Dem Ergebnisprotokoll der Weiterbildungskonferenz nach zu urteilen, wurde das Schwerpunktthema „Harmonisierung der Weiterbildungsordnungen“ anhand der be-reits vorgestellten, von der BTK erarbeiteten Synopse diskutiert. Aus dieser war er-sichtlich, dass ein bundesweiter Trend herrschte, für Gebietsbezeichnungen eine Weiterbildungszeit von vier Jahren festzulegen, so dass diese von den Teilnehmern der Konferenz mit zwei Gegenstimmen empfohlen wurde. Ausnahmen bildeten die Weiterbildungszeiten für die Gebiete Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie Phar-makologie und Toxikologie, für die jeweils fünf Jahre als notwendig erachtet wur-den.548

Als Ergebnis der Klausurtagung wurden 30 Gebietsbezeichnungen empfohlen, wobei die Diskussionsprozesse549, die dieser Empfehlung zum Teil zugrunde lagen, nicht für jedes Gebiet wiedergegeben werden können.

Es sei aber erwähnt, dass für einen Fachtierarzt für Bienen, den Baden-Württem-berg, Bayern und Rheinland-Pfalz bereits eingeführt hatten, auf der Konferenz mehr-heitlich kein Bedarf gesehen wurde. Genauso entschieden die Teilnehmer bezüglich des Gebietes Anästhesiologie, das in zwei Kammerbereichen angeboten wurde, al-lerdings sollte es als Teilgebiet bei den Tierarten-Gebietsbezeichnungen erscheinen.

Alle Teilnehmer waren sich einig, dass das Gebiet „Allgemeine Veterinärmedizin“

nicht mehr zeitgemäß sei. Eine Abschaffung dieser Gebietsbezeichnung würde in ei-nigen Kammerbereichen jedoch Gesetzesänderungen notwendig machen.

Empfehlen wollte man hingegen den Fachtierarzt für Reptilien, den es bis dahin nur in Bayern gegeben hatte. Die Entscheidung für diesen Fachtierarzt war knapp und beruhte auf den Argumenten, dass diese Tierarten erhebliche Unterschiede zu ande-ren aufweisen würden, unter den Reptilien sehr wertvolle Tierarten seien und sich zunehmend Laien der Behandlung dieser Tiere annehmen würden.

Die Teilnehmer der Konferenz einigten sich, die Gebietsbezeichnung „Geflügel“ zu empfehlen, weil dies die am häufigsten verwendete sei. Außerdem war man der Mei-nung, dass der Begriff „Geflügel“ sowohl Wirtschaftsgeflügel als auch Wild-, Zier- und Zoovögel sowie Tauben umfasse. Schließlich ging man davon aus, ein Fachtierarzt müsse Ansprechpartner für all diese Geflügelarten sein können. Das letztgenannte Argument ist insofern bemerkenswert, als dass man auch nicht davon ausgeht, dass ein Tierarzt kompetenter Ansprechpartner für alle Säugetierarten sein kann.

Schließlich wurden folgende Gebietsbezeichnungen empfohlen:550

 Fachtierarzt für Anatomie,

548 BTK 1999c, 1.

549 BTK 1999c, 2-5.

550 BTK 1999c, Anlage 1.

 Fachtierarzt für Epidemiologie,

 Fachtierarzt für Fische,

 Fachtierarzt für Fleischhygiene und -technologie,

 Fachtierarzt für Fortpflanzung- und Zuchthygiene,

 Fachtierarzt für Geflügel,

 Fachtierarzt für Informatik und Dokumentation,

 Fachtierarzt für Kleine Wiederkäuer,

 Fachtierarzt für Kleintiere,

 Fachtierarzt für Klinische Laboratoriumsdiagnostik,

 Fachtierarzt für Lebensmittel,

 Fachtierarzt für Mikrobiologie,

 Fachtierarzt für Milchhygiene und -technologie,

 Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen,

 Fachtierarzt für Parasitologie,

 Fachtierarzt für Pathologie,

 Fachtierarzt für Pferde,

 Fachtierarzt für Pharmakologie und Toxikologie,

 Fachtierarzt für Physiologie,

 Fachtierarzt für Radiologie,

 Fachtierarzt für Reptilien,

 Fachtierarzt für Rinder,

 Fachtierarzt für Schweine,

 Fachtierarzt für Tier- und Umwelthygiene,

 Fachtierarzt für Tierernährung und Diätetik,

 Fachtierarzt für Tierschutz,

 Fachtierarzt für Tropenveterinärmedizin,

 Fachtierarzt für Verhaltenskunde,

 Fachtierarzt für Versuchstierkunde,

 Fachtierarzt für Zoo-, Gehege- und Wildtiere.

Die auf der Konferenz geführte Debatte um die Gebietsbezeichnungen zeigt, dass es bei der „Namensfindung“ für die Gebiete und bei der Frage, ob ein Fach als Gebiet eingeführt werden sollte, im Wesentlichen um individuelle Sichtweisen der Kammern geht und nicht um differierende gesetzliche Grundlagen.

Die Diskussion und die Beschlüsse zur Harmonisierung der Teilgebietsbezeichnun-gen wurden bereits in Kap. 8.3.1.5 dargestellt.

Bezüglich der Vergabe von Zusatzbezeichnungen wurde beschlossen, dass die Weiterbildung im Ausnahmefall auch in eigener Praxis erfolgen können sollte. Die Weiterbildungszeit sollte zwei Jahre betragen, eine Prüfung sollte obligatorisch wer-den.551

551 BTK 1999c, 6.

Auch hier seien die Erörterungen der Konferenz, die zur Empfehlung von 12 Zusatz-bezeichnungen führten, nur auszugsweise wiedergegeben.552

Die Zusatzbezeichnungen Augen- und Tierzahnheilkunde wollte man nicht mehr empfehlen, da sie bereits als Teilgebiete vorgesehen waren. Die Teilnehmer der Konferenz waren überdies der Meinung, dass diese Disziplinen nicht für alle Tierar-ten darstellbar seien und dass es ausreichend Fachtierärzte gebe, die ein derartiges Teilgebiet anstreben könnten.

Obwohl man sich bereits für die Empfehlung eines Fachtierarztes für Reptilien ent-schieden hatte, war man der Ansicht, dass die Schaffung einer Zusatzbezeichnung für diese Klasse notwendig sei, um den herrschenden Bedarf decken zu können.

Eine Namensgebung, die die Unterscheidung dieser Zusatzbezeichnung vom Fach-tierarzt für Reptilien ermögliche, sei allerdings notwendig. Diesbezüglich wurden auf der Konferenz keine Vorschläge gegeben.

Eine rege Nachfrage erwarteten die Konferenzteilnehmer nach der Zusatzbezeich-nung Tierverhaltenstherapie insofern, als dass der Fachtierarzt für Verhaltenskunde die wissenschaftliche Basis darstelle und nicht die Therapieformen umfasse.

Schließlich wurde eine Empfehlung für folgende Zusatzbezeichnungen ausgespro-chen:553

 Akupunktur,

 Homöopathie,

 Hygiene- und Qualitätsmanagement im Lebensmittelbereich,

 Reptilien,

 Tierärztliche Betreuung von Pferdesportveranstaltungen,

 Tierverhaltenstherapie,

 Physiotherapie,

 Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbe-trieb – Schwein,

 Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbe-trieb – Rind,

 Bienen,

 Vögel,

 Heimtiere.

In seinem Schlusswort wertete der Präsident die „Weiterbildungskonferenz“ als einen ersten Schritt zur bundesweiten Abstimmung der Muster-Weiterbildungsordnung, wie es im Übrigen auch in der Humanmedizin unter Beteiligung der

552 BTK 1999c, 6-8.

553 BTK 1999c, Anlage 3.

hörden üblich sei. Die Tagung hätte jedoch auch gezeigt, dass noch viele Inhalte der Weiterbildungsordnungen der Harmonisierung bedürfen.554

In seiner Sitzung am 30. Januar 2001 in Berlin einigte sich der Ausschuss für Aus-, Fort- und Weiterbildung auf Grundsätze, die der Vereinheitlichung der zu erstellen-den oder zu überarbeitenerstellen-den Weiterbildungsgänge dienen sollten.555

Hinsichtlich der im Weiterbildungsgang einer Bezeichnung zu fordernden Fortbil-dungsstunden hielten die Ausschussmitglieder eine Vereinheitlichung für erforderlich.

Sie forderten im Rahmen der Weiterbildung für Gebiete die Absolvierung von 160 Stunden und für Teilgebiete sowie für Zusatzbezeichnungen jeweils 60 Sunden.

Diese Fortbildungsstunden sollten in den Fächern gefordert werden, in denen der Weiterbildungsgang kein Kurssystem vorschreibt.

Zur Erlangung von Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen sollten keine wissen-schaftlichen Veröffentlichungen verlangt werden. Dies sei nicht erforderlich und ent-sprechende Fachzeitschriften stünden nicht in ausreichendem Umfang zur Verfü-gung.

Der Ausschuss war der Meinung, dass auch in den Übergangsbestimmungen immer Prüfungen zu fordern seien, sowohl für Gebiets- und Teilgebiets- als auch für Zu-satzbezeichnungen. Nicht verlangen wollte man in diesem Rahmen Fortbildungen, Veröffentlichungen, Falldokumentationen, Leistungskataloge oder ähnliches.

Wie bereits erwähnt, erachtete man Leistungskataloge, sofern machbar, für Gebiete, Teilgebiete und Zusatzbezeichnungen als wünschenswert.

Diese Grundsätze für die Erstellung von Weiterbildungsgängen wurden in der Früh-jahrs-Delegiertenversammlung desselben Jahres in Dresden beschlossen.556

Ein weiteres Problem, das sich im Zusammenhang mit der Harmonisierung – oder besser mit der mangelnden Harmonisierung – ergab, war, wie mit der gegenseitigen Anerkennung und dem Führen von Bezeichnungen, die es im Kammerbereich nicht gab, verfahren werden sollte. Dazu beschloss der Ausschuss für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Juli 2002:

„In anderen Kammerbereichen erworbene Bezeichnungen sollen nach Auffassung des Ausschusses unbedingt auch dann geführt werden dürfen, wenn es diese Be-zeichnung im Bereich der Kammer, in die der Kollege umgezogen ist, nicht gibt.

Demzufolge könnte bei Bedarf auch durch die zuständige Kammer dem Kollegen

554 BTK 1999c, 10-11.

555 BTK 2001, 3-4.

556 Anon. 2001a, 624.

eine Ermächtigung zur Weiterbildung erteilt werden. Zum letzteren besteht noch Klärungsbedarf.“ 557

Der Arbeitskreis 1 des 23. Deutschen Tierärztetages in Magdeburg sah vier Jahre nach der Weiterbildungskonferenz nach wie vor Harmonisierungsbedarf und forderte die bundesweite Harmonisierung der Weiterbildungsordnungen vorzugsweise mit zentraler einheitlicher Prüfung.558

Hinsichtlich der Machbarkeit der Harmonisierung gingen die Meinungen im Aus-schuss für Aus-, Fort- und Weiterbildung jedoch auseinander. 559 In seiner Sitzung am 3. Dezember 2004 wurde festgestellt, dass gewisse Differenzen teilweise sach-lich gerechtfertigt und aufgrund der verschiedenen Heilberufegesetze manchmal un-vermeidbar seien. Einige Unterschiede, wie beispielsweise die Weiterbildungszeit oder das vorhandene Angebot an Weiterbildungsgängen betreffend, seien allerdings für die betroffenen Tierärzte ausgesprochen ärgerlich. Harmonisierungsbemühungen würden regelmäßig dadurch vereitelt, dass es in jeder Kammer einen Weiterbil-dungsausschuss mit eigenen Vorstellungen und Ideen gebe. Der Präsident stellte abschließend klar, dass es sich bei der Harmonisierung der Weiterbildung um eine satzungsgemäße Aufgabe des Erweiterten Präsidiums handele.

Inzwischen hatte das Erweiterte Präsidium sich intensiv der Harmonisierung der Ge-biets- und Teilgebietsbezeichnungen gewidmet. Seine diesbezüglichen Beschlüsse vom 30. September und 1. Oktober 2004 und vom 7. und 8. April 2005 waren Ge-genstand der Besprechungen des Ausschusses für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Juni 2005. Dieser begrüßte die Harmonisierungsbemühungen, hatte mittlerweile je-doch Zweifel an den Erfolgsaussichten. Für die bevorstehenden Beratungen des Er-weiterten Präsidiums hinsichtlich der Zusatzbezeichnungen betonte der Ausschuss die Notwendigkeit, hier eine hohe Qualität zu gewährleisten. Er stellte fest, dass in-zwischen gewährleistet sei, dass in einer Kammer erworbene Bezeichnungen in an-deren Kammerbereichen geführt werden könnten. Wünschenswert wäre, sofern ge-setzliche Bestimmungen der Harmonisierung in bestimmten Aspekten der Weiterbil-dung entgegenstünden, zusammen mit den anderen Heilberufen diesbezügliche Än-derungen anzustreben.

Aufgrund der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums zur Harmonisierung der Ge-biets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen im Herbst 2004 und im Frühjahr 2005 ergaben sich folgende Gebietsbezeichnungen, für die eine Weiterbildungszeit von vier Jahren vorgesehen war, mit Ausnahme der Gebiete Pathologie sowie Pharma-kologie und ToxiPharma-kologie, für die fünf Jahre empfohlen wurden:

 Anatomie,

 Epidemiologie,

557 BTK 2002, 5.

558 Anon. 2003, 597.

559 BTK 2004b, 5.

 Fische,

 Fleischhygiene,

 Reproduktionsmedizin,

 Geflügel,

 Informatik und Dokumentation,

 Kleine Wiederkäuer,

 Klein- und Heimtiere,

 Klinische Laboratoriumsdiagnostik,

 Lebensmittel,

 Mikrobiologie,

 Milchhygiene,

 Öffentliches Veterinärwesen,

 Parasitologie,

 Pathologie,

 Pferde,

 Pharmakologie und Toxikologie,

 Physiologie,

 Radiologie,

 Reptilien,

 Rinder,

 Schweine,

 Tier- und Umwelthygiene,

 Tierernährung und Diätetik,

 Tierschutz,

 Tropenveterinärmedizin,

 Verhaltenskunde,

 Versuchstierkunde,

 Zoo-, Gehege- und Wildtiere,

 Anästhesiologie und Intensivmedizin,

 Virologie,

 Bienen,

 Immunologie und Serologie,

 Bakteriologie und Mykologie,

 (Vogelkrankheiten).

Die Änderungen betrafen sowohl Anpassungen der Bezeichnungen als auch die Ein-richtung neuer Musterweiterbildungsgänge, die in der obigen Aufzählung die letzten sechs Positionen einnehmen. Das Gebiet Vogelkrankheiten wurde bereits im No-vember 2005 wieder gestrichen. Für das Gebiet Bienen hatte bereits eine Zusatzbe-zeichnung existiert, so dass diese Musterweiterbildungsgänge parallel geführt wer-den.560 561Anästhesiologie, Virologie sowie Bakteriologie und Mykologie waren in Kassel als Teilgebiete empfohlen worden.

560 BTK 2004a, [1-2].

Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums vom 7. und 8. April 2005 bezüglich der Teilgebietbezeichnungen ergaben, wie schon erwähnt, die Teilgebietsbezeichnungen Chirurgie und Innere Medizin jeweils zu den Gebieten Kleintiere und Pferde und Toxikopathologie zum Fachtierarzt für Pathologie.

Am 24. und 25. November 2005 beschloss das Erweiterte Präsidium im Rahmen der Harmonisierungsbestrebungen folgende Zusatzbezeichnungen:562

 Akupunktur,

 Augenheilkunde (Kleintiere),

 Bestandsbetreuung Wirtschaftsgeflügel,

 Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbe-trieb – Rind,

 Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbe-trieb – Schwein,

 Tierärztliche Betreuung von Pferdesportveranstaltungen,

 Bienen,

 Biologische Tiermedizin,

 Biologische Tiermedizin – Nutztiere,

 Dermatologie (Kleintiere),

 Heimtiere,

 Homöopathie,

 Kardiologie (Kleintiere),

 Physiotherapie,

 Reptilien,

 Tierverhaltenstherapie,

 Zahnheilkunde (Kleintiere und Pferde),

 Zierfische,

 Zier-, Zoo- und Wildvögel.

Darüber hinaus wurden zur Harmonisierung von Weiterbildungsgängen im März 2006 Beschlüsse im Erweiterten Präsidium gefasst:563

Es sollte nur noch „Fachtierarzt für Immunologie“ anstelle „Fachtierarzt für Immuno-logie und SeroImmuno-logie“ heißen und der „Fachtierarzt für Lebensmittel“ sollte umbenannt in „Fachtierarzt für Lebensmittelsicherheit“ und modernisiert werden. Die Weiterbil-dungsgänge für die Milch- und Fleischhygiene sollten beibehalten und modernisiert werden.

561 BTK 2005a, [1].

562 BTK 2005e, [1].

563 BTK 2006a, 2-5.

Außerdem sprach sich das Erweiterte Präsidium dafür aus, die Schmerztherapie nicht in der Bezeichnung für das Gebiet Anästhesiologie und Intensivmedizin zu be-rücksichtigen und den entsprechenden Weiterbildungsgang zu belassen. Abwei-chend davon beschloss allerdings die Frühjahrs-Delegiertenversammlung, einen Musterweiterbildungsgang „Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie“

und die zusätzliche Schaffung der Zusatzbezeichnungen „Anästhesie für Kleintiere“

und „Anästhesie für Pferde“.

Das Erweiterte Präsidium bestätigte, dass zur Erlangung von Zusatzbezeichnungen Prüfungen zu verlangen sind, dass bei Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen keine wissenschaftlichen Veröffentlichungen und dass die Vorlage einer Dissertation nicht ohne Alternativen als Voraussetzung für die Erteilung einer Bezeichnung verlangt werden sollten oder können.

Um einen Überblick zu gewinnen, ob die Bemühungen der vergangenen fast zehn Jahre um eine Harmonisierung der Weiterbildungsordnungen der Tierärztekammern, die zuletzt das Erweiterte Präsidium unternommen hatte, Früchte getragen hatten, strengte die BTK 2008 eine Umfrage bei den Tierärztekammern der Länder an, um einen Vergleich aller Weiterbildungsgänge der Kammern vornehmen zu können.

Die abschließende Auswertung der Umfrage erfolgte 2009 und ergab, wie die Ver-fasserinnen der Anmerkungen zur Auswertung, Dr. Stephanie Schumacher und Dr.

Ute Tietjen, sehr schnell auf den Punkt brachten, dass das Ziel der Harmonisierung der Weiterbildungsordnungen der Länder in Bezug auf die Festlegung von Bezeich-nungen, die erfolgte Einteilung in Gebiete, Teilgebiete und ZusatzbezeichBezeich-nungen, die geforderten Fortbildungsstunden sowie die Weiterbildungszeit in weiten Teilen nicht erreicht wurde.564

Auch hier können die Ergebnisse der Umfrage nur exemplarisch wiedergegeben werden, um das von Stephanie Schumacher und Ute Tietjen konstatierte Ergebnis mit Leben zu füllen.

Bezüglich der Weiterbildungszeit, die in den verschiedenen Kammern für die Aner-kennung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung vorausgesetzt wurden, ergab die Umfrage eine weitgehende Annäherung an die von der BTK vorgeschla-gene Dauer der Weiterbildung.

Es konnte festgestellt werden, dass zur Vergabe von Teilgebietsbezeichnungen alle 13 Kammern, die Teilgebietsbezeichnungen vergaben, eine Prüfung oder ein Fach-gespräch durchführten. Für die Anerkennung von Zusatzbezeichnungen setzten mit Ausnahme einer Kammer alle Kammern eine erfolgreich absolvierte Prüfung vo-raus.565

564 BTK 2009c, 1.

565 BTK 2009b, 2.

Deutlich streuten die Werte der verlangten Fortbildungsstunden. Zwar lag der Durch-schnitt der für Zusatzbezeichnungen verlangten Fortbildungsstunden mit 64 Stunden recht nah bei den 60 von der BTK geforderten Sunden, allerdings wurden im Mini-mum 20 und im MaxiMini-mum 100 Stunden vorgeschrieben.

Während die BTK für die Weiterbildung in Gebieten 160 Stunden Fortbildung vorge-schlagen hatte, wurden von den Kammern im Mittel lediglich 125 Stunden gefordert, mit einem Minimum bei null und einem Maximum bei 240 Stunden.

Bei den Teilgebietsbezeichnungen reichten die von den Kammern verlangten Fortbil-dungsstunden von null bis 120 Stunden, mit einem Durchschnitt bei 38 Stunden, während die BTK 60 Fortbildungsstunden zur Erlangung einer Teilgebietsbezeich-nung vorgesehen hatte.566

Bezüglich der Gebietsbezeichnungen ergab die Umfrage, dass nur ein gutes Drittel

Bezüglich der Gebietsbezeichnungen ergab die Umfrage, dass nur ein gutes Drittel