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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

23. Jahrgang Lindow, den 25.11.2013 Nummer 06

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee für das HH-Jahr 2014

1.1.2. Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee 1.2.2. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick

1.2.3. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) 1.2.4. Bekanntmachung von Anordnungen über die öffentliche Zustellung

2. Nichtamtlicher Teil

2.1. Keine Veröffentlichungen

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee für das HH-Jahr 2014 Haushaltssatzung

der Gemeinde Vielitzsee für das Haushaltsjahr 2014

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.11.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 490.100,00 EUR

Zinsen und sonstige Finanzerträge auf 0,00 EUR

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 490.100,00 EUR

Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 668.500,00 EUR Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen auf 200,00 EUR Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 668.700,00 EUR

außerordentlichen Erträge auf 0,00 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen 479.900,00 EUR

Auszahlungen 658.600,00 EUR

festgesetzt.

(2)

Seite 2 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2013 vom 25.11.2013 – Amtlicher Teil

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 453.000,00 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 620.100,00 EUR

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 26.900,00 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 26.800,00 EUR

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 1.700,00 EUR

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0,00 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4 Festsetzung der Realsteuerhebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 300 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 300 v.H.

Gewerbesteuer 300 v.H.

§ 5 Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.

§ 7 Haushaltssicherungskonzept entfällt

Lindow (Mark), den 25.11.2013

Lieske (Siegel)

Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Gemeindevertretung Vielitzsee am 21.11.2013 beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2014 bekannt.

Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.

Lindow (Mark), den 25.11.2013

Lieske

(3)

Amtsdirektor ◆ ◆ ◆

Seite 3 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2013 vom 25.11.2013 – Amtlicher Teil

1.1.2. Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen

Amt Lindow (Mark) für die Gemeinde Rüthnick

Satzung

der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen

Aufgrund des § 3 Absätze 1 und 2 sowie des § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. Teil I S. 286), in der derzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung Rüthnick in ihrer Sitzung am 23.10.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen beschlossen:

Inhalt:

Präambel

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Allgemeines

§ 3

Antrag auf Benutzung

§ 4

Allgemeine Benutzungsbedingungen

§ 5

Übergabe und Abnahme der Einrichtung

§ 6 Gebührensatz

§ 7

Gebührenschuldner

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Inkrafttreten

Präambel

Die Gemeinde Rüthnick ist zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen verpflichtet. Dabei soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Benutzung der jeweiligen Einrichtung decken.

Öffentliche Einrichtungen, die ganzjährig von einer natürlichen oder juristischen Person im Wege eines Privatrechtsverhältnisses genutzt werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieser Satzung. Sie werden vielmehr durch privatrechtliche Einzelvertragsregelungen bestimmt.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Rüthnick befindlichen öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Rüthnick, die nicht an Dritte vermietet und verpachtet sind. Dazu gehören die Schrotmühle in der Hauptstraße 5, das Vorlaubenhaus in der Hauptstraße 24 sowie die Freiwillige Feuerwehr in der Dorfstraße 1.

§ 2 Allgemeines

1) Jedermann ist berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Rüthnick nach den Vorschriften dieser Satzung zu benutzen.

2) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Rüthnick ist ausschließlich gegen Entrichtung einer Benutzungsgebühr nach den Vorschriften dieser Satzung zulässig.

3) Das Hausrecht für jede öffentliche Einrichtung hat die Gemeinde. Für die Zeit der genehmigten Benutzung wird dieses auf den berechtigten Nutzer übertragen.

§ 3

Antrag auf Benutzung

1) Der Antrag auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung ist schriftlich und mindestens 5 Werktage vor beabsichtigter Benutzung beim Amt Lindow zu stellen.

(4)

2) Die Vergabe zur Benutzung erfolgt in der Reihenfolge des Antragseinganges.

Seite 4 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2013 vom 25.11.2013 – Amtlicher Teil

3) Der Antrag soll die Art und Dauer der Veranstaltung sowie den Veranstalter, einschließlich des verantwortlichen Vertreters beinhalten.

4) Der Antragsteller ist Gebührenschuldner.

5) Durch das Amt Lindow wird der Gebührenbescheid an den Gebührenschuldner erlassen.

6) Ständig wiederkehrende Benutzungen, z. B. wöchentlich oder monatlich, sind nur einmal für das Kalenderjahr zu beantragen. Dies hat spätestens bis zum 10.12. des Vorjahres für das Folgejahr zu erfolgen.

§ 4

Allgemeine Benutzungsbedingungen

1) Die Benutzer der Einrichtungen sind verpflichtet, die Räume und das Inventar pfleglich zu behandeln.

2) Alle während Der Benutzung entstandenen Schäden hat der Benutzer zu ersetzen. Ein Schadensfall ist unverzüglich, jedoch spätestens bei der Abnahme dem Amt Lindow anzuzeigen.

3) Für die Einrichtungen, die mit Inventar benutzt werden, hat der Benutzer das Inventarverzeichnis zu überprüfen und anzuerkennen.

4) Die Überlassung der Einrichtungen durch den Benutzer an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Amtes Lindow nicht zulässig.

5) Schadenersatzansprüche der Benutzer gegen die Gemeinde infolge von während der Benutzung abhanden gekommenen oder anderweitig beschädigten oder untergegangenen Gegenständen, insbesondere von Garderobe, Technik, Präsente, Fahrzeuge, sind ausgeschlossen und kommen nicht in Betracht.

§ 5

Übergabe und Abnahme der Einrichtung

1) Die Übergabe und Abnahme der Schrotmühle und des Vorlaubenhauses einschließlich Inventar erfolgt durch die Gemeindevertretung Rüthnick, sowie der Freiwilligen Feuerwehr durch den Einheitsführer der Freiwilligen Feuerwehr Rüthnick.

2) Die Einrichtungen sind vom Benutzer in einem ordnungsgemäßen und gereinigten Zustand zu übergeben.

3) Übergabe- und Übernahmezeit wird auf jeweils 11:00 Uhr festgelegt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 6 Gebührensatz

1) Die Gebühren bestimmen sich nach der Zeit der Inanspruchnahme der Einrichtung und sind im Gebührensatz, als Anlage dieser Satzung, ausgewiesen. Der Gebührensatz gilt für eine jeweilige Nutzungsdauer von 48 Stunden.

2) Bei verspäteter Rückgabe werden pro angefangene 6 Stunden 25 % des Tagessatzes zuzüglich der Gebühr berechnet.

3) Die Benutzung der Einrichtungen durch natürliche oder juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht in Rüthnick haben, werden mit einer über dem Gebührensatz liegenden Pauschale von 15,-- € pro Stunde belegt.

4) Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen von in der Gemeinde Rüthnick ansässigen Vereinen wird eine Pauschale von 50 % des in der Anlage angesetzten Gebührensatzes erhoben.

5) Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen in der Freiwilligen Feuerwehr werden aktive Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr, deren Lebenspartner, Eltern sowie deren Kinder und Geschwister bis zum 18. Lebensjahr gebührenfrei gestellt.

6) Mit dem Gebührensatz und etwaigen Pauschale sind alle Kosten für die Nutzung des Gebäudes abgegolten.

§ 7

Gebührenschuldner

1) Der Gebührenschuldner ist die natürliche oder juristische Person, die aufgrund ihres Antrages die Genehmigung zur Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhält.

2) Für Veranstaltungen jeglicher Art, die das Amt Lindow oder eine seiner amtsangehörigen Gemeinden durchführt, wird keine Gebühr erhoben.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a) § 2 Absatz 2) dieser Satzung eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rüthnick benutzt, ohne eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften dieser Satzung zu entrichten,

b) § 3 Absatz 1) dieser Satzung, eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rüthnick benutzt, ohne mindestens 5 Werktage vor beabsichtigter Benutzung einen Antrag beim Amt Lindow zu stellen,

c) § 3 Absatz 5) dieser Satzung eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rüthnick ohne Gebührenbescheid benutzt,

d) § 4 Absatz 1) dieser Satzung, die Räume und das Inventar nicht pfleglich behandelt,

(5)

e) § 4 Absatz 2) dieser Satzung, entstandene Schäden nicht ersetzt und einen Schadensfall nicht unverzüglich, jedoch spätestens bei der Abnahme, dem Amt Lindow anzeigt,

Seite 5 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2013 vom 25.11.2013 – Amtlicher Teil

f) § 4 Absatz 4) dieser Satzung, die Einrichtung ohne vorheriger Zustimmung des Amtes Lindow an Dritte überlässt,

g) § 5 Absatz 1) Satz 2 dieser Satzung, die Einrichtungen nicht ordnungsgemäß und gereinigt übergibt,

2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1) können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden.

§ 9

Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lindow, den 25.11.2013

Lieske Amtsdirektor

Anlage

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen

Gebührensatz

1. Schrotmühle 300,00 €

2. Vorlaubenhaus 50,00 €

3. Freiwillige Feuerwehr 50,00 €

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) bekannt gemacht.

Lindow, den 25.11.2013

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 30.10.2013

für die Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 19.09.2013 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Vielitzsee bekannt.

Beschluss-Nr.: 33/13 - Finanzielle Unterstützung - Ausbesserung von Wegen

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt, dass keine finanziellen Mittel als Zuschuss für Wegesanierungen in der Gemeinde Vielitzsee zur Verfügung gestellt werden.

Beschluss-Nr.: 34/13 – Schlussabwägung zur 1. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Seebeck – Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

Die in der 6 Seiten umfassenden Vorlage dargestellten Stellungnahmen zu den von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Bürgern vorgebrachten Stellungnahmen werden als Gesamtabwägung beschlossen.

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und wenn erforderlich, in der Begründung ergänzt.

Beschluss-Nr.: 35/13 - Feststellungsbeschluss zur 1. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

1.Die 1. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Seebeck- Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee mit Stand August 2013 nebst Begründung und Umweltbericht wird entsprechend § 5 BauGB beschlossen.

(6)

2. Die Verwaltung wird beauftragt, alle erforderlichen Schritte zur Genehmigung und Erlangung der Rechtskraft der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes Seebeck- Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee einzuleiten.

Seite 6 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2013 vom 25.11.2013 – Amtlicher Teil

Beschluss-Nr.: 36/13 - Zwischenabwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen zur Innenbereichs- und Ergänzungssatzung des OT Vielitz in der Gemeinde Vielitzsee

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur Innenbereichs- und Ergänzungssatzung des Ortsteiles Vielitz der Gemeinde Vielitzsee.

Beschluss-Nr.: 37/13 - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur Innenbereichs- und Ergänzungssatzung des Ortsteiles Vielitz der Gemeinde Vielitzsee

1. Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt den Entwurf der Innenbereichs- und Rrgänzungssatzung des OT Vielitz ( Stand August 2013) nebst Entwurf der Begründung.

2. Die Verwaltung des Amtes Lindow (Mark) wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Gleichzeitig sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hierüber zu informieren und erneut zu beteiligen.

Beschluss-Nr.: 38/13 - Zwischenabwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen zur 2. Änderung des räumlichen Teil-FNP OT Vielitz der Gemeinde Vielitzsee

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung

vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur 2. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes des OT Vielitz der Gemeinde Vielitzsee.

Beschluss-Nr.: 39/13 - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 2. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Vielitz in der Gemeinde Vielitzsee

1. Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt den Entwurf der 2. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Vielitz nebst Entwurf der Begründung und Umweltbericht ( Stand August 2013).

2. Die Verwaltung des Amtes Lindow (Mark) wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung und Umweltbericht entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Gleichzeitig sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hierüber zu informieren und erneut zu beteiligen.

Beschluss-Nr.: 40/13 - Fortführung des LSG-Entlassungsverfahrens für Schönbirken durch die Gemeinde Vielitzsee

Die Gemeinde Vielitzsee beschließt:

1. Die Fortführung des LSG- Entlassungsverfahrens für den Bereich Schönbirken in der Gemarkung Lindow wird von der Gemeinde Vielitzsee vorbehaltlich dessen beauftragt, dass auch die Stadt Lindow die Fortführung des Verfahrens für den Teil in der Gemarkung Lindow beauftragt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Vertrag mit dem Planungsbüro Plankontor Stadt und Land GmbH aus Neuruppin abzuschließen.

3. Im Haushalt 2013 der Gemeinde Vielitzsee werden hierfür 1.375,00 € eingestellt.

Beschluss-Nr.: 41/13 - Satzung der Gemeinde Vielitzsee über die Erhebung der Umlagen zur Deckung des Beitrages der Gemeinde Vielitzsee an den Wasser- und Bodenverband „Rhin/Havelluch“

1. Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die Satzung über die Erhebung der Umlagen zur Deckung des Beitrages der Gemeinde Vielitzsee an den Wasser- und Bodenverband „Rhin/Havelluch“ vom 01.01.2009 Beschluss- Nr.: 62/08 aufzuheben.

2. Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die Satzung über die Erhebung der Umlagen zur Deckung des Beitrages der Gemeinde Vielitzsee an den Wasser- und Bodenverband„Rhin/Havelluch“ rückwirkend zum 01.01.2013.

Beschluss-Nr.: 42/13 - Satzung der Gemeinde Vielitzsee über die Erhebung der Umlagen zur Deckung des Beitrages der Gemeinde Vielitzsee an den Wasser- und Bodenverband

„Oberer Rhin/Temnitz“

1. Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die Satzung über die Erhebung der Umlagen zur Deckung des Beitrages der Gemeinde Vielitzsee an den Wasser- und Bodenverband „Oberer Rhin/Temnitz“ vom 01.01.2009 Beschluss-Nr.: 63/08 aufzuheben.

2. Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die Satzung über die Erhebung der Umlagen zur Deckung des Beitrages der Gemeinde Vielitzsee an den Wasser- und Bodenverband „Oberer Rhin/Temnitz“ rückwirkend zum 01.01.2013.

Beschluss-Nr.: 43/13 - Einziehung von Wegen in der Gemeinde Vielitzsee, OT Seebeck Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

1. Auf der Grundlage des § 8 des Brandenburgischen Straßengesetzes sollen nachfolgend aufgeführte sonstige

(7)

öffentliche Wege in der Gemeinde Vielitzsee, OT Seebeck eingezogen werden:

Seite 7 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2013 vom 25.11.2013 – Amtlicher Teil

a. Weg 11 Teil des Weges in der Flur 2, Flurstück 184 und 47 wird eingezogen (gelb) Anlage 1 (Dreieck von der Kreisstraße bis zur Gabelung bleibt öffentlich (rot)) b. Weg14 Weg Flur 1, Flurstück 68 wird eingezogen

Anlage 2

c. Weg 19 Weg Flur 1, Flurstück 130 wird eingezogen Anlage 3

d. Weg nach Glambeck Teil des Weges aus Flur 1, Flurstück 123 wird eingezogen (gelb) und ein Teilstück aus Flur 1, Flurstück 123 bleibt öffentlich (rot)

Anlage 4

e. Glambecker Weg Teil des Weges aus Flur 2, Flurstück 1 wird eingezogen (gelb) und ein Teilstück aus Flur 2, Flurstück 1 bleibt öffentlich (rot)

Anlage 5

Beschluss-Nr.: 44/13 - Einziehung von öffentlichen Wegen in der Gemeinde Vielitzsee , OT Strubensee Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

1. Auf der Grundlage des § 8 des Brandenburgischen Straßengesetzes sollen nachfolgend aufgeführte sonstige öffentliche Wege in der Gemeinde Vielitzsee OT Strubensee eingezogen werden:

a. Weg 14 Teil des Weges in der Flur 2, Flurstück 84 wird eingezogen (gelb) Anlage 1 Teilstück von Dorfstraße bis Metz bleibt öffentlich (rot)

b. Weg nach Lindow Teil des Weges in Flur 2, Flurstück 44 wird eingezogen (gelb) Anlage 2 und 2a (vom Kreisel bis Ende Ehritt bleibt öffentlich (rot)

Weg in Flur 1 Flurstück 140 wird eingezogen

c. Weg nach Baumgarten Weg in Flur 2, Flurstück 113 und Flur 3, Flurstück 23 wird eingezogen Anlage 3

d. Weg 16 Weg in Flur 2, Flurstück 121 und Flur 3, Flurstück 54 wird eingezogen Anlage 4

e. Weg 17 und 18 Weg in der Flur 1, Flurstück 79, 94 und 92 wird eingezogen Anlage 5

Beschluss-Nr.: 45/13 - Einziehung von öffentlichen Wegen in der Gemeinde Vielitzsee, OT Vielitz Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

1. Auf der Grundlage des § 8 des Brandenburgischen Straßengesetzes sollen nachfolgend aufgeführte sonstige öffentliche Wege in der Gemeinde Vielitzsee, OT Vielitz eingezogen werden:

a. Weg 1 Teil des Weges in der Flur 4 Flurstück 170 und Flur 3 Flurstück 29 wird eingezogen (gelb).

(Teilstück Flur 4, Flurstück 170 bleibt öffentlich (rot)) Anlage 1 und 1a

b. Weg 2 Weg in der Flur 2, Flurstück 155 und Flur 3, Flurstück 14 wird eingezogen Anlage 2

c. Weg 4 Weg in der Flur 2, Flurstück 204 und 205 wird eingezogen Anlage 3

d. Weg 6 Weg in der Flur 2, Flurstück 74 wird eingezogen Anlage 4

e. Weg nach Herzberg Weg in der Flur 2, Flurstück 66 wird eingezogen Anlage 5 (die ersten 50 m bleiben öffentlich)

f. Reitweg Weg in der Flur 3, Flurstück 113 und Flur 4, Flurstück 320 wird eingezogen Anlage 6

g. Glambecker Weg - bis Ende Wohnbebauung (Prehm/Perrot) bleibt öffentlich, der Rest wird eingezogen

Beschluss-Nr.: 47/13 – Grundstücksangelegenheit bzgl. einer Teilfläche aus dem Flurstück 206/1 der Flur 4 Gemarkung Vielitz

Die Gemeindevertretung beschließt, einen Erbbaupachtvertrag über eine Teilfläche von ca. 400 m² aus dem Flurstück 206/1 der Flur 4 Gemarkung Vielitz abzuschließen.

Beschluss-Nr.: 48/13 – Miet- und Pachangelegenheit Finnhütte Seebeck

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt einen Mietvertrag bzgl. der Finnhütte in Seebeck abzuschließen.

Beschluss-Nr.: 49/13 – Grundstücksangelegenheit bzgl. einer Teilfläche aus dem Flurstück 206/1 der Flur 4 Gemarkung Vielitz

Die Gemeindevertretung beschließt, einen Erbbaupachtvertrag über eine Teilfläche von ca. 400 m² aus dem Flurstück 206/1 der Flur 4 Gemarkung Vielitz abzuschließen.

(8)

Seite 8 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2013 vom 25.11.2013 – Amtlicher Teil

Beschluss-Nr.: 50/13 - Grundstücksangelegenheit bzgl. einer Teilfläche aus dem Flurstück 597 der Flur 4 Gemarkung Vielitz

Die Gemeindevertretung beschließt, eine Teilfläche von ca. 150 m² aus dem Flurstück 597 der Flur 4 Gemarkung Vielitz zu verkaufen.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.2. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 05.11.2013

für die Gemeinde Rüthnick

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 23.10.2013 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick bekannt.

Beschluss-Nr.: 25/13 – Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt die Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen von natürlichen und juristischen Personen.

Beschluss-Nr.: 26/13 - Eigenleistung Schützenverein

Die Gemeindevertretung erklärt sich damit einverstanden, dass der Schützenverein in Eigenleistung die beiden fehlenden Trittbohlen auf dem Dach des Schützenhauses anbringt.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.3. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 30.09.2013

für die Stadt Lindow (Mark)

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 26.09.2013 gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 41/13

Fortführung des LSG - Entlassungsverfahrens für Schönbirken durch die Stadt Lindow Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1. Die Fortführung des LSG- Entlassungsverfahrens für den Bereich Schönbirken in der Gemarkung Lindow wird von der Stadt Lindow vorbehaltlich dessen beauftragt, dass auch die Gemeinde Vielitzssee die Fortführung des Verfahrens für den Teil in der Gemarkung Strubensee beauftragt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Vertrag mit dem Planungsbüro Plankontor Stadt und Land GmbH aus Neuruppin abzuschließen.

3. Im Haushalt 2014 der Stadt Lindow werden hierfür 1.375,00 € eingestellt.

Beschluss Nr.: 42/13

Satzung der Stadt Lindow (Mark) über die Erhebung der Umlage zur Deckung des Beitrages der Stadt Lindow (Mark) an den Wasser-und Bodenverband „Rhin/Havelluch

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung der Umlagen zur Deckung des Beitrages der Stadt Lindow (Mark) an den Wasser- und Bodenverband „Rhin/Havelluch“ vom 01.01.2009 Beschluss-Nr.: 66/08 aufzuheben.

2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung der Umlagen zur Deckung des Beitrages der Stadt Lindow (Mark) an den Wasser- und Bodenverband „Rhin/Havelluch“ rückwirkend zum 01.01.2013.

(9)

Seite 9 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2013 vom 25.11.2013 – Amtlicher Teil

Beschluss Nr.: 43/13

Satzung der Stadt Lindow (Mark) über die Erhebung der Umlage zur Deckung des Beitrages der Stadt Lindow (Mark) an den Wasser-und Bodenverband „Oberer Rhin/Temnitz“

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung der Umlagen zur Deckung des Beitrages der Stadt Lindow (Mark) an den Wasser- und Bodenverband „Oberer Rhin/Temnitz“ vom 01.01.2009 Beschluss-Nr.: 66/08 aufzuheben.

2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung der Umlagen zur Deckung des Beitrages der Stadt Lindow (Mark) an den Wasser- und Bodenverband „Oberer Rhin/Temnitz“ rückwirkend zum 01.01.2013.

Beschluss Nr.: 44/13

Renaturierung der Lindower Bäke / Brücke Banzendorfer Weg Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

Der Ersatzneubau des Durchlasses an der Lindower Bäke soll wieder in Form eines Durchlasses (< 2,00 m) gebaut werden.

Beschluss Nr.: 45/13

Bindungsbeschluss zur Genehmigung und Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2013 der Stadt Lindow (Mark) gemäß § 63 Abs. 5 BbgKVerf.

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Beitritt zu der nachfolgend aufgeführten Auflage zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2013.

Die Genehmigung ist an folgende Auflage gebunden:

Der Kommunalaufsicht ist mit Vorlage der Haushaltssatzung 2014 einen Zwischenbericht über im Jahr 2013 eingeleitete und in den Jahren 2014 und 2015 vorgesehene Maßnahmen einer nachhaltigen Energieverwendung durch die Stadt Lindow (Mark) vorzulegen.

Beschluss Nr.: 46/13

Beschlussfassung zur Kassenkredithöhe Gemäß § 76 Brandenburgische Kommunalverfassung Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

Zur Sicherung der Liquidität der Stadt Lindow (Mark) wird der Höchstbetrag des Kassenkredites auf 1.200.000 € festgesetzt.

Beschluss Nr.: 48/13

Kaufanfrage Flur 1, Flurstück 26 und 30 in Lindow Die Stadtverordnetenversammlung lehnt den Kaufantrag ab.

Beschluss Nr.: 49/13

Kaufanfrage Flur 3, Flurstück 130/3 in Lindow

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Grundstück Flur 1, Flurstück 26 und 30 zu verkaufen.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 21.11.2013

für die Stadt Lindow (Mark)

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 07.11.2013 gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 53/13

Kaufantrag Flur 7 / Flurstück 159 in der Gemarkung Schönberg (Mark)

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Verkauf des Grundstückes Flur 7 / Flurstück 159 in der Gemarkung Schönberg (Mark)

Beschluss Nr.: 54/13

Kaufantrag Flur 7 / Flurstück 158 in der Gemarkung Schönberg (Mark)

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Verkauf des Grundstückes Flur 7 / Flurstück 158 in der Gemarkung Schönberg (Mark)

(10)

Seite 10 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2013 vom 25.11.2013 – Amtlicher Teil

Beschluss Nr.: 55/13

Kaufantrag Flur 7 / Flurstück 184,216 und 249 in der Gemarkung Schönberg (Mark)

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Verkauf der Grundstücke Flur 7 / Flurstück 184, 216 und 249 in der Gemarkung Schönberg (Mark)

Beschluss Nr.: 56/13

Übernahme einer Abstandsfläche und einer Brandschutzabstandsfläche

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Übernahme der Anstandsfläche und Brandschutzabstandsfläche auf dem Grundstück Flur 4/Flurstück 34/2

Gemarkung Schönberg unter der Voraussetzung der Anerkennung gegenseitiger Bedingungen.

Beschluss Nr.: 57/13 Pachtvertrag

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einen Pachtvertrag zu verlängern

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.4. Bekanntmachung von Anordnungen über die öffentliche Zustellung

Amt Lindow (Mark) Der Amtsdirektor

Zentrale Verwaltung Steuern und Abgaben

A n o r d n u n g über die öffentliche Zustellung in dem Verwaltungsverfahren

wegen Erlass von Abgabenbescheiden, Az: _01/00-0000-0038-55/001-001__

wird die öffentliche Zustellung des Abgabenbescheides vom __11.10.2013_____________

nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005, (BGBl. I 2005 S. 2354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) m.W.v. 01.04.2012 i.V. mit § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18.10.1991, (GVBl. I/91, (Nr. 32), S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl.I/06, (Nr. 07), S. 74, 86) beide in der jeweils gültigen Fassung, angeordnet.

B e g r ü n d u n g:

Da der derzeitige Aufenthaltsort der Erben nach Eberhard Strantz unbekannt ist bzw. die Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches der deutschen Rechtsordnung erfolgen müsste, dies aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, konnte der/die Abgabenbescheid/e nicht zugestellt werden.

Der im Betreff genannte Verwaltungsakt kann vom Berechtigten innerhalb der Bürozeiten nach vorheriger Terminvereinbarung im Amt Lindow (Mark), Steueramt, eingesehen werden. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) als bekannt gegeben (§10 Abs. 2 VwZG, § 41 Abs. 4 VwVfGBbg).

Der Amtsdirektor (Dienstsiegel)

(D.Lieske)

Sachbearbeiter(in): Richter

◆ ◆ ◆

(11)

Seite 11 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2013 vom 25.11.2013 – Amtlicher Teil

Amt Lindow (Mark) Der Amtsdirektor

Zentrale Verwaltung Steuern und Abgaben

A n o r d n u n g über die öffentliche Zustellung in dem Verwaltungsverfahren

wegen Erlass von Abgabenbescheiden, Az: _01/03-0000-0018-41/001-002__

wird die öffentliche Zustellung des Abgabenbescheides vom __11.10.2013_____________

nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005, (BGBl. I 2005 S. 2354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) m.W.v. 01.04.2012 i.V. mit § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18.10.1991, (GVBl. I/91, (Nr. 32), S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl.I/06, (Nr. 07), S. 74, 86) beide in der jeweils gültigen Fassung, angeordnet.

B e g r ü n d u n g:

Da der derzeitige Aufenthaltsort der Erben nach Mantred Hanold unbekannt ist bzw. die Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches der deutschen Rechtsordnung erfolgen müsste, dies aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, konnte der/die Abgabenbescheid/e nicht zugestellt werden.

Der im Betreff genannte Verwaltungsakt kann vom Berechtigten innerhalb der Bürozeiten nach vorheriger Terminvereinbarung im Amt Lindow (Mark), Steueramt, eingesehen werden. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) als bekannt gegeben (§10 Abs. 2 VwZG, § 41 Abs. 4 VwVfGBbg).

Der Amtsdirektor (Dienstsiegel)

(D.Lieske)

Sachbearbeiter(in): Richter

◆ ◆ ◆

Amt Lindow (Mark) Der Amtsdirektor

Zentrale Verwaltung Steuern und Abgaben

A n o r d n u n g über die öffentliche Zustellung in dem Verwaltungsverfahren

wegen Erlass von Abgabenbescheiden, Az: _01/00-0000-0040-81/001-002__

wird die öffentliche Zustellung des Abgabenbescheides vom __11.10.2013_____________

nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005, (BGBl. I 2005 S. 2354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) m.W.v. 01.04.2012 i.V. mit § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18.10.1991, (GVBl. I/91, (Nr. 32), S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl.I/06, (Nr. 07), S. 74, 86) beide in der jeweils gültigen Fassung, angeordnet.

(12)

Seite 12 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2013 vom 25.11.2013 – Amtlicher Teil

B e g r ü n d u n g:

Da der derzeitige Aufenthaltsort des Jürgen Wunderlich , der Ellen Wunderlich unbekannt ist bzw. die Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches der deutschen Rechtsordnung erfolgen müsste, dies aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, konnte der/die Abgabenbescheid/e nicht zugestellt werden.

Der im Betreff genannte Verwaltungsakt kann vom Berechtigten innerhalb der Bürozeiten nach vorheriger Terminvereinbarung im Amt Lindow (Mark), Steueramt, eingesehen werden. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) als bekannt gegeben (§10 Abs. 2 VwZG, § 41 Abs. 4 VwVfGBbg).

Der Amtsdirektor (Dienstsiegel)

(D.Lieske)

Sachbearbeiter(in): Richter

◆ ◆ ◆

2. Nichtamtlicher Teil 2.1. Keine Veröffentlichungen

◆ ◆ ◆

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