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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

23. Jahrgang Lindow, den 27.03.2013 Nummer 01

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Haushaltssatzung des Amtes Lindow (Mark) für das HH-Jahr 2013 1.1.2. Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee für das HH-Jahr 2013

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Öffentliche Bekanntmachung des Amtes Lindow (Mark) über die Durchführung eines Volksbegehrens

„Hochschulen erhalten“

1.2.2. Ersatzbekanntmachung über die Genehmigung der 3. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark)

1.2.3. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) 1.2.4. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick

1.2.5. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee

1.2.6. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) 1.2.7. Bekanntmachung von Beschlüssen des Amtsausschusses des Amtes Lindow (Mark)

1.2.8. Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregisterverfahrens

2. Nichtamtlicher Teil

2.1. wir gratulieren nachträglich

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. Haushaltssatzung des Amtes Lindow (Mark) für das HH-Jahr 2013

Haushaltssatzung

des Amtes Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2013

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 04.03.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 3.272.200,00 EUR

Zinserträge auf 1.400,00 EUR

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 3.273.600,00 EUR

ordentlichen Aufwendungen auf 3.223.400,00 EUR

außerordentlichen Erträge auf 0,00 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen 3.283.000,00 EUR

Auszahlungen 3.342.600,00 EUR

festgesetzt.

Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

(2)

Seite 2 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – amtlicher Teil Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.253.000,00 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.262.500,00 EUR Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 30.000,00 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 80.100,00 EUR Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0,00 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4 Amtsumlage

Die Amtsumlage wird auf 48 % von der Umlagegrundlage festgesetzt.

§ 5 Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für das Amt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.

§ 7 Haushaltssicherungskonzept entfällt

Lindow (Mark), den 07.03.2013

Lieske (Siegel)

Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, vom Amtsausschuss des Amtes Lindow (Mark) am 04.03.2013 beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2013 bekannt.

Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 3, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.

Lindow (Mark), den 07.03.2013 Lieske

Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.1.2. Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee für das HH-Jahr 2013 Amt Lindow (Mark)

für die Gemeinde Vielitzsee

Haushaltssatzung

der Gemeinde Vielitzsee für das Haushaltsjahr 2013

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.03.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird

Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

(3)

Seite 3 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – amtlicher Teil 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 556.000,00 EUR

Zinsen und sonstige Finanzerträge auf 0,00 EUR

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 556.000,00 EUR

Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 681.200,00 EUR Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen auf 200,00 EUR Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 681.200,00 EUR

außerordentlichen Erträge auf 0,00 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen 576.200,00 EUR

Auszahlungen 712.000,00 EUR

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 519.900,00 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 635.900,00 EUR Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 56.300,00 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 64.400,00 EUR Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 11.700,00 EUR Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0,00 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4 Festsetzung der Realsteuerhebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 300 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 300 v.H.

Gewerbesteuer 300 v.H.

§ 5 Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.

§ 7 Haushaltssicherungskonzept entfällt

Lindow (Mark), den 27.03.2013

Lieske (Siegel)

Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Gemeindevertretung Vielitzsee am 21.03.2013 beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2013 bekannt.

Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

(4)

Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Seite 4 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – amtlicher Teil

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 3, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.

Lindow (Mark), den 27.03.2013 Lieske

Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Öffentliche Bekanntmachung des Amtes Lindow (Mark) über die Durchführung eines Volksbegehrens

„Hochschulen erhalten“

Amt Lindow (Mark) Wahlkreis 03

Öffentliche Bekanntmachung des Amtes Lindow (Mark) über die Durchführung eines Volksbegehrens

„Hochschulen erhalten“

Die Vertreter der Volksinitiative „Hochschulen erhalten“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 10. April 2013 bis zum 9. Oktober 2013

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.

Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 9. Oktober 2013

- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 10. Oktober 1997 geboren sind,

- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie

- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1 ) bis Mittwoch, den 9. Oktober 2013, 16.00 Uhr und bei den weiteren Eintragungsstellen (Nummer 2 bis 4) bis Dienstag, den 8. Oktober 2013, 18.00 Uhr unterstützt werden:

Lfd.

Nummer Eintragungsstellen Eintragungszeiten

1 Amt Lindow (Mark), Ordnungsamt, Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark)

Die. 9.00 -12.00 u. 13.00 -18.00 Do. 9.00 -12.00 u. 13.00 -16.00 2 BM Herzberg, Michaela Wolff, Friedensstraße 19,

16835 Herzberg (Mark)

nach telefonischer Vereinbarung 01732745969

3 BM Vielitzsee, Dieter Fischer, Mittelstraße 33, 16835 Vielitzsee, OT Vielitz

nach telefonischer Vereinbarung 01727542593

4 BM Rüthnick, Roland Fröhlich, Hauptstraße 6, 16835 Rüthnick

nach telefonischer Vereinbarung 01608094822

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder

Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

(5)

Seite 5 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – amtlicher Teil

gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).

B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt.

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 9. Oktober 2013, 16 Uhr eingeht.

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut: „Hochschulen erhalten“

Stärkt die Lausitz, erhaltet ihre Hochschulen!

 Wir fordern den Erhalt der BTU Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) als eigenständige Einrichtungen in der Lausitz sowie den Erhalt der Studien- und Lehrkapazitäten.

Es kann nicht eine Person entscheiden, was alle angeht!

 Wir fordern eine grundlegende Überarbeitung der Hochschulfinanzierung in Brandenburg.

 Wir fordern entscheidungswirksame Mitbestimmung aller Betroffenen und Einbeziehung in den Reformprozess.

 Wir fordern ein Gesamtkonzept für die Hochschullandschaft in Brandenburg, bevor über die Zukunft einzelner Hochschulen entschieden wird.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Landesregierung will jetzt die zwei völlig unterschiedlichen Hochschulen in Cottbus zusammenwürfeln und danach, in einem Jahr, über ein Hochschulkonzept für Brandenburg reden. Wir, die Studentinnen und Studenten, sagen: „Erst denken, dann entscheiden“. Brandenburgs Zukunft steckt in starken und unterschiedlich ausgerichteten Hochschulen. Wir fordern, den konzeptlosen Zusammenschluss von BTU Cottbus und Hochschule Lausitz (FH) zu stoppen, über ein leistungsfähiges Hochschulkonzept für Brandenburg zu reden und dann die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Warum macht der Zusammenschluss von BTU Cottbus und Hochschule Lausitz (FH) in der Lausitz keinen Sinn?

Die Hochschule Lausitz (FH) spricht junge Menschen an, die ein praktisch orientiertes Studium suchen. Die BTU Cottbus ist, trotz schwacher finanzieller Ausstattung, in vielen Hochschulrankings ganz oben. Sie hat rund ein Drittel ihrer finanziellen Mittel selbst eingeworben, eine deutschlandweite Spitzenleistung. Wenn jetzt beide Hochschulen zusammengeworfen werden, verlieren sie ihr Profil und ihre Position im Wettbewerb um die besten Studierenden.

Die Folge: Beide Hochschulen verlieren und mit ihnen Cottbus und ganz Brandenburg.

Zu den beiden Hochschulen:

Die Hochschule Lausitz (FH) bildet viele junge Menschen aus der Lausitz für den regionalen Arbeitsmarkt aus. Sie ist eine wichtige Partnerin für kleine und mittelständische Unternehmen. Ca. 40 % ihrer Studierenden haben keine Allgemeine Hochschulreife und bekommen hier eine gute praxisorientierte Ausbildung sowie anschließend einen sicheren Arbeitsplatz.

Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

(6)

Die BTU Cottbus ist eine wichtige Kooperationspartnerin für große Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Sie sorgt nachhaltig für das Entstehen neuer und die Sicherung bestehender Arbeitsplätze. Zudem betreibt sie international Seite 6 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – amtlicher Teil

beachtete Spitzenforschung, bei der neue Techniken und Verfahren entwickelt werden. Die BTU Cottbus ist eine anerkannte Marke geworden. Ihre Studierenden kommen zu einem Drittel aus Brandenburg, einem Drittel aus Berlin und einem Drittel aus anderen Bundesländern und dem Ausland. Alle diese Studierenden bringen Geld in die strukturschwache Lausitz. Viele Absolventinnen und Absolventen der BTU Cottbus werden in Unternehmen vor Ort angestellt.

Warum gute Hochschulen in Cottbus wichtig für ganz Brandenburg sind:

Die Bevölkerung Brandenburgs wird älter und schrumpft in den nächsten Jahren um 16 %. Universitäten und Fachhochschulen mit klarem Profil sind Magneten für junge und leistungswillige Menschen. Sie sind ein Meilenstein für eine gute Zukunft Brandenburgs. Deswegen fordern wir eine Bestandsaufnahme für Brandenburgs Hochschulen. Und dann eine sachgerechte Entscheidung.

Warum Brandenburgs Hochschulpolitik dringend der Diskussion bedarf:

In Brandenburgs Hochschulpolitik zählt Masse statt Klasse. Hochschulen, die viele Studierende aufnehmen, erhalten viel Geld. Forschungsleistung, Anzahl der Promovierenden und Studienkonzept zählen nicht. Deswegen begrüßen wir die Diskussion eines neuen Hochschulplans. Er macht aber nur Sinn, wenn man nicht zuvor gewachsene Strukturen und Positionen zerschlägt, denn die BTU Cottbus ist längst eine hochschulpolitische Qualitätsmarke.

Warum Hochschulen, Studierende, Bürgerinnen und Bürger mitreden sollten:

Es geht um die Zukunft des gesamten Landes. Eine von der Wissenschaftsministerin einberufene Kommission hat über die Zusammenlegung beraten. Und diese Kommission hat davon abgeraten. Die Wissenschaftsministerin wollte das Gutachten in der Schublade verschwinden lassen und klammheimlich entscheiden. Das hat unser Misstrauen geweckt. Deswegen fordern wir klare Kriterien, eine offene Diskussion und Entscheidungen, die Brandenburg stark machen.

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:

Vertreter: Stellvertreter:

Alexander Misera Claudia Eckert

Lieberoser Straße 25 Wilhelm-Külz-Straße 40

03046 Cottbus 03046 Cottbus

Paul Weisflog Ole Kröger

Am Wald 5 Erich-Weinert-Straße 6

03054 Cottbus 03046 Cottbus

Sebastian Wirries Sarah Meßmer

Universitätsstraße 10 August-Bebel-Straße 80

03046 Cottbus 03046 Cottbus

Jasper Schwenzow Fabian Frank

Straße der Jugend 105 Karlstraße 18

03046 Cottbus 03044 Cottbus

Prof. Dr. Daniel Baier Prof. Dr. Christiane Hipp

Töpferstraße 2 Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 16

03046 Cottbus 03044 Cottbus

Lindow (Mark) , den 27.03.2013

(Dienstsiegel) (Ort) (Datum)

Die Abstimmungsbehörde

Lieske, Amtsdirektor

(Unterschrift)

◆ ◆ ◆

Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

(7)

Seite 7 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – amtlicher Teil

1.2.2. Ersatzbekanntmachung über die Genehmigung der 3. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 22.02.2013

für die Stadt Lindow (Mark)

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Lindow (Mark) im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark)

Ersatzbekanntmachung gemäß § 20 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Lindow (Mark) über die Genehmigung der 3. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark) in den Grenzen von 2000 gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) hat in ihrer Sitzung am 27.09.2012 die 3. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark) mit Begründung und Umweltbericht beschlossen.

Hiermit wird bekannt gemacht, dass gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Landkreis Ostprignitz- Ruppin als höhere Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 23.01.2013 die 3. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark) in den Grenzen von 2000 genehmigt hat.

Der Bereich der 3. Änderung umfasst die Änderungsfläche 3.1, südlich Am Wutzsee und nördlich des Sportplatzes sowie die Änderungsfläche 3.3 Schönbirken.

Hiermit wird gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt gemacht.

Die 3. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark) bestehend aus der Planzeichnung (Stand Dezember 2011), Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung kann während der Sprechzeiten in der Amtsverwaltung des Amtes Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsamt, Straße des Friedens 20 in 16835 Lindow (Mark) von jedermann eingesehen werden und auf Verlangen kann hierüber Auskunft gegeben werden.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach :

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften.

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde, bzw. dem Amt, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Lindow (Mark) gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.3. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 07.01.2013

für die Gemeinde Herzberg (Mark) Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 18.12.2012 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bekannt.

Beschluss-Nr.: 31/12 - Änderung des Selbstbindungsbeschlusses zur investiven Schlüsselzuweisung 2012 Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt:

1) Die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisung der Gemeinde in Höhe von 1.689,00€ für die Anschaffung einer Tisch-Wippkreissäge.

2) Die Verwendung erfolgt aus den nicht verplanten Mitteln für das Haushaltsjahr 2012.

Beschluss-Nr.: 32/12 – Selbstbindungsbeschluss zur Verwendung der investiven Schlüsselzuweisung 2012 Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt:

Die investive Schlüsselzuweisung der Gemeinde in Höhe von 38.169 € für das Haushaltsjahr 2013 werden für folgende Maßnahmen in den Haushalt eingestellt:

Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

(8)

Seite 8 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – amtlicher Teil

Produkt Bezeichnung Maßnahme Betrag

54100 Straßen, Wege,

Plätze

Reparatur Weg zum Birkenhof

3.000€

54100 Straßen, Wege

Plätze

Reparatur Siedlungsweg

5.000€

55200 Öffentliche

Gewässer

Grabensanierung Berliner Straße

nach Beschlussfassung

11110 Allgemeines

Grundvermögen

Heizkessel mit Schornstein im Heizhaus

nach Kostenermittlung

11110 Allgemeines

Grundvermögen

Küchenumbau im Gemeindezentrum, Ersatz von Geräten

nach Beschlussfassung

2) Nicht verplante Mittel verbleiben für mögliche weitere Maßnahmen nach § 13 BbgFAG im Sonderposten – Anzahlung auf Zuwendung.

3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der erneuten Beschlussfassung.

Beschluss-Nr.: 34/12 – Grundstücksangelegenheit Flur 3, Flurstück 75/2 Gem. Herzberg Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt über eine Kaufanfrage zum Flurstück 75/2 , Flur 3, Gemarkung Herzberg.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 08.03.2013

für die Gemeinde Herzberg (Mark) Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 21.02.2013 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bekannt.

Beschluss-Nr. 03/13 - Vertragsangelegenheit

Die Gemeindevertretung Herzberg beschließt über eine Vertragsangelegenheit.

Beschluss-Nr. 02/13 – Dienstbarkeit

Die Gemeindevertretung Herzberg beschließt über die Eintragung einer Dienstbarkeit in der Flur 2 Gemarkung Herzberg.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.4. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 19.03.2013

für die Gemeinde Rüthnick Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 27.02.2013 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick bekannt.

Beschluss-Nr.: 02/13 – Erteilung einer Prozessvollmacht an einen Rechtsanwalt im Vertragsänderungsverfahren Schrotmühle

Die Gemeindevertretung beschließt die Erteilung einer Prozessvollmacht an einen Rechtsanwalt im Vertragsänderungsverfahren Schrotmühle.

Beschluss-Nr.: 04/13 – Grundstücksangelegenheit Gewerbepark Herzberg Die Gemeindevertretung beschließt die Änderung eines Pachtvertrages.

Beschluss-Nr.: 05/13 – Grundstücksangelegenheit Gewerbepark Herzberg

Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

(9)

Die Gemeindevertretung beschließt die Eintragung einer Dienstbarkeit.

D. Lieske Amtsdirektor

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Seite 9 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – amtlicher Teil

1.2.5. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Vielitzsee

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 06.03.2013

für die Gemeinde Vielitzsee Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 21.02.2013 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Vielitzsee bekannt.

Beschluss Nr. 02/13 – Überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung der Kreisumlage

Die Gemeindevertretung Vielitzsee enthält sich bzgl. der Beschlussfassung über die überplanmäßige Ausgabe für das Haushaltsjahr 2012 im Produkt 61100 / Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen, Konto 5372 Allgemeine Umlagen an Gemeinden/GV Kreisumlage in Höhe von 12.092,77 €.

Beschluss Nr. 03/13 - Aufstellung einer Büchertelefonzelle Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

In der Gemeinde Vielitzsee, Ortsteil Seebeck, soll in der Flur 1, Flurstück 242

ein Fundament für eine Bücherzelle durch den Kultur- und Sportverein errichtet werden.

Beschluss-Nr. 04/13 - Anschaffung einer Spreizschere

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die Anschaffung einer Spreizschere für die FFW Vielitz im Wert von 1.500 €. Der Betrag ist aus dem Haushalt 2012 als Haushaltsrest in 2013 zu übertragen.

Beschluss-Nr.: 06/13 – Grundstücksangelegenheit

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt einen Pachtvertrag über das Flurstück 50 der Flur 2 Gemarkung Strubensee abzuschließen.

D. Lieske Amtsdirektor

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Amt Lindow (Mark) Lindow, den 28.03.2013

für die Gemeinde Vielitzsee Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 21.03.2013 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Vielitzsee bekannt.

Beschluss Nr.: 08/13 - Zwischenabwägung der Stellungnahme aus dem frühzeitigen Beteilungsverfahren nach § 33 Abs.1 und § 4Abs. 1 BauGB zur 1. Änderung des räumlichen Teil-FNP Seebeck-Strubensee im Bereich Schönbirken Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

1. Die in der 14 Seiten umfassenden Vorlage dargestellten einzelnen Stellungnahmen zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden und Bürgern vorgebrachten Hinweise und Anregungen werden als Gesamtheit der Zwischenabwägung beschlossen.

2. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und der Begründungstext entsprechend geändert.

Beschluss-Nr.: 09/13 - Entwurfs –u. Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee im Bereich Schönbirken

1. Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt den Entwurf der 1. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Seebeck- Strubensee im Bereich Schönbirken nebst Entwurf der Begründung mit Umweltbericht ( Stand März 2013).

2. Die Verwaltung des Amtes Lindow (Mark) wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung mit Umweltbericht entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Gleichzeitig sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hierüber zu informieren und erneut zu beteiligen.

Beschluss-Nr.: 10/13 - Entwurfs- u. Auslegungsbeschluss zur Innenbereichs- u. Ergänzungssatzung der Gemeinde Vielitzsee OT Vielitz

1. Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt den Entwurf der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung des Ortsteiles Vielitz ( Stand März 2013) nebst Entwurf der Begründung.

2. Die Verwaltung des Amtes Lindow (Mark) wird beauftragt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche

Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

(10)

Auslegung des Entwurfs nebst Begründung für die Dauer eines Monats zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Gleichzeitig sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hierüber zu informieren und zu beteiligen.

Seite 10 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – amtlicher Teil

Beschluss-Nr.: 11/13 - Entwurfs-u. Auslegungsbeschluss zur 2. Änderung des räumlichen Teil-FNP Vielitz 1. Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt den Entwurf der 2. Änderung des räumlichen

Teilflächennutzungsplanes Vielitz in der Gemeinde Vielitzsee ( Stand März 2013) mit 7 Änderungsflächen einschließlich Entwurf der Begründung mit Umweltbericht.

2. Die Verwaltung des Amtes Lindow (Mark) wird mit der Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach

§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt.

Beschluss-Nr.: 12/13 Haushaltsplan und Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee 2013 Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt:

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2013 mit folgenden Änderungen:

- für den Naturerlebnispfad in Vielitz werden 500,00 € geplant

(Uferweg von Badestelle Vielitz zu den Bungalows soll als Naturerlebnispfad gestaltet werden, Schilder über die vorhandene Pflanzenwelt sollen aufgestellt werden)

- der Ansatz für den Winterdienst wird von 7.800,00 € auf 15.500,00 € erhöht

- Baumaßnahme „Straße nach Ravenhorst“ wird nicht als Investition, sondern als Instandsetzung geplant. Aus dem Haushalt 2012 wird ein Haushaltsrest i.H.v. 15.000,00 € aus der Straßenunterhaltung gebildet.

Beschluss-Nr.: 14/13 Öffnungszeiten Haus des Gastes

Dem Antrag des Kultur- u. Sportvereins wird gefolgt, dass die Öffnungszeiten im Haus des Gastes lediglich am Freitag von 19.00 bis 22.00 Uhr sind.

Beschluss-Nr.: 15/13 Zustimmung zur Verlegung eines Mittelspannungskabels und Errichtung einer

Kompaktstation einschl. der Eintragung von Dienstbarkeiten in der Gemarkung Seebeck, Flur 1 Flurst. 122,106 und 75

Die Gemeindevertretung stimmt der Verlegung von Mittelspannungskabeln und er Errichtung einer Kompaktstation einschl. der Eintragung von Dienstbarkeiten in der Gemarkung Seebeck , Flur 1 Flurst. 122, 106 und 75 zu.

Beschluss-Nr.: 16/13 – Miet- u. Pachtangelegenheit

Die Gemeindevertretung beschließt über die Vermietung einer Finnhütte im OT Seebeck.

Beschluss-Nr.: 17/13 – Zustimmung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im OT Vielitz Die Gemeindevertretung stimmt der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für das Flurstück 29/3, Flur 2 Gemarkung Vielitz, zu.

Beschluss-Nr.. 18/13 – Bauangelegenheit

Die Gemeindevertretung Vielitzsee beschließt über eine Bauangelegenheit in der Gemarkung Vielitz.

Beschluss-Nr.: 19/13 – Ausbau eines Teilstückes Weg n. Ravenhorst

Die Gemeindevertretung beschließt den Ausbau eines Teilstückes des Weges nach Ravenhorst.

Entsprechende Mittel sind im Haushalt 2013 eingestellt.

D. Lieske Amtsdirektor

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1.2.6. Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 19.02.2013

für die Stadt Lindow (Mark) Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 14.02.2013 gefassten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 02/13

Aufhebungsbeschluss zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Waldcamping Am Gudelacksee“ der Gemeinde Klosterheide

Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

(11)

Die Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Waldcamping am Gudelacksee“ der ehemaligen Gemeinde Klosterheide.

Der Geltungsbereich des V+E-Plans „Waldcamping am Gudelacksee“ umfasst das Flurstück 33 der Flur 2 der Gemarkung Klosterheide, südwestlich der Trasse der Bahnstrecke Lindow (Mark)-Rheinsberg. Gemäß § 1 Abs. 8 und § 12 Abs. 6 Satz 3 BauGB kann das Aufhebungsverfahren gemäß § 13 BauGB einstufig, im vereinfachten Verfahren, durchgeführt werden.

Seite 11 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – amtlicher Teil

Beschluss Nr.:03/13

Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Klosterheide in der Stadt Lindow (Mark) mit dem Planungsziel SO - Gebiet „Solar“

Die Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes Klosterheide in der Stadt Lindow (Mark). Planungsziel ist, auf der bisher als Sondergebiet

„Camping“ dargestellten Fläche südwestlich der Bahnstrecke Lindow (Mark)-Rheinsberg auf dem Flurstück 33 der Flur 2 der Gemarkung Klosterheide ein Sondergebiet „Solar/ Photovoltaik“ darzustellen.

Beschluss Nr.: 04/13

Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Klosterheide Nr. 2 „Solaranlage Klosterheide“auf den Flächen des bisher geplanten „Waldcampingpülatzes am Gudelacksee“ im OT.

Klosterheide

Die Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) beschließt, gemäß § 12 Abs. 2 BauGB dem Antrag des zukünftigen Vorhabenträgers für die „Solaranlage Klosterheide“, die NaturStrom Anlagen GmbH, zur Einleitung eines verbindlichen Bauleitplanverfahrens und zur Realisierung einer Photovoltaikfreiflächenanlage auf dem Flurstück 33 der Flur 2 der Gemarkung Klosterheide zuzustimmen.

Die Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) beschließt, die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Klosterheide Nr. 2 „Solaranlage Klosterheide“ auf dem Flurstück 33 der Flur 2, einschließlich des angrenzenden stadteigenen Wegeflurstücks 68 (Mühlenweg). Die verkehrliche Erschließung der Solaranlage, erfolgt über die südliche Fortführung des Mühlenweges über die Flurstücke 1 und 2 der Flur 4 der Gemarkung Lindow (Mark) bis zur Straße „Am Gudelack“.

Planungsziel ist der Bau einer Photovoltaikfreiflächenanlage auf dem Flurstück 33. Die im Westen und Süden des Plangebietes, wegen des Schattenwurfes vom vorhandenen Wald von Photovoltaikmodulen frei zu haltenden Randflächen, sollen als ökologische Kompensationsflächen genutzt werden. Das Plagebiet hat eine Größe von ca. 10,7 ha.

Beschluss Nr.:05/13

Abriss der Baracken am Bürgerhaus

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Abriss der Baracken am Bürgerhaus.

Beschluss Nr.: 06/13

Beratung zum Gehwegbau Ernst – Thälmann – Straße

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Beschluss vom 12.12.2012 Nr.: 80/12 aufzuheben.

Beschluss Nr.: 07/13 Nutzungsvertrag Werder

Die Stadtverordnetenversammlung von Lindow beschließt, mit Herrn Detlef Brechler, Am Waldrand 125, 16761 Hennigsdorf, und mit Herrn Hans-Jürgen Nitz, Dr.-Külz-Str. 69, 14542 Werder/Glindow einen Nutzungsvertrag zur Nutzung und Bewirtschaftung der städtischen Flurstücke auf dem Werder, Gemarkung Lindow (Mark), Flur 14, Flst. 3/1 und 2/1, abzuschließen.

Beschluss Nr.: 09/13

Gewerbepark Herzberg - Dienstbarkeiten für Solarparkbetreiber Die Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) beschließt:

1. Seitens der Stadt Lindow wird das Einverständnis zur unterirdischen Verlegung von Kabeln zur Durchleitung von Strom des Solarparks ins öffentliche Netz erteilt.

2. Der Eintragung einer Dienstbarkeit aufgrund der Verlegung der Einspeisekabel vom Solarpark auf dem Flurst.439, Flur 2, Gemarkung Herzberg wird zugestimmt.

Beschluss Nr.:10/13

Eintragung einer Grundschuld

Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der Eintragung einer Grundschuld auf dem Grundstück Flur 14 Flurst. 51 in der Gemarkung Lindow (GBBl. 1616) zu

Beschluss Nr.: 11/13

Änderung des Pachtvertrages über eine Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage vom 30.05.2012 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Änderung eines Pachtvertrages.

Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

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D. Lieske Amtsdirektor

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Seite 12 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – amtlicher Teil

1.2.7. Bekanntmachung von Beschlüssen des Amtsausschusses des Amtes Lindow (Mark) Amt

Lindow (Mark) Lindow, den 06.03.2013

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 04.03.2013 gefassten Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 02/13

Regionales Entwicklungskonzept (REK) des Amtes Lindow (Mark)

Der Amtsausschuss beschließt das Regionale Entwicklungskonzept des Amtes (Mark) in der Fassung vom Mai 2012.

Beschluss Nr.: 03/13

Haushaltssatzung und Haushaltsplan

Der Amtsausschuss beschließt die Haushaltssatzung des Amtes Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2013.

D. Lieske Amtsdirektor

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1.2.8. Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregisterverfahrens

Amt

Lindow (Mark) Lindow, den 21.03.2013

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bekannt:

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation im Standesamt (Autista) wird im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 13 vom 03.04.2013 veröffentlicht.

D. Lieske Amtsdirektor

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Seite 12 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 01/2013 vom 27.03.2013 – nichtamtlicher Teil

2. Nichtamtlicher Teil

2.1. wir gratulieren nachträglich

* Gemeinde Rüthnick Frau Ilse Salzwedel zum 95. Geburtstag *

* Stadt Lindow (Mark) Frau Christa Jach zum 89. Geburtstag *

* Gemeinde Rüthnick Herrn Albert Gusowius zum 94. Geburtstag *

* Stadt Lindow (Mark) Frau Grete Bartetzko zum 86. Geburtstag *

* Stadt Lindow (Mark) Frau Hannelore Bringmann zum 70. Geburtstag *

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Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

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Beleg: Amtsblatt Nr. 01/2013 vom 27.03.2013

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