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Archiv "Praxisgebühr: Arbeit für alle Beteiligten" (22.12.2003)

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eilweise zufrieden“ – so hat Dr.

med. Manfred Richter-Reichhelm sein Befinden am Nachmittag des 8. Dezember beschrieben. Da hatte sich das Bundesschiedsamt gerade auf Aus- führungsbestimmungen zur Praxisge- bühr geeinigt. Der Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV) verbuchte es als Erfolg, dass die niedergelassenen Ärzte das fi- nanzielle Risiko für das Eintreiben der Praxisgebühr nicht allein tragen müs- sen. Vielmehr werden sich Kassenärzt- liche Vereinigungen (KVen) und Kran- kenkassen in einem abgestuften Ver- fahren am Inkasso beteiligen. Mit ihrer Forderung nach einer Bearbeitungsge- bühr für die Vertragsärzte konnte sich die KBV allerdings nicht durchsetzen.

Für die niedergelassenen Ärzte, die mehrheitlich gegen den Einzug dieser neuen Zuzahlung in den Praxen sind, und für ihre Mitarbeiterinnen ist es si- cher nur ein schwacher Trost, dass sich das Bundesschiedsamt noch vor Jahres- ende einigen konnte. Er wird noch schwächer dadurch, dass mit der Abspra- che längst nicht alle Unklarheiten besei- tigt und viele Details noch zu regeln sind.

Das gilt selbst für das Herzstück des Kompromisses, die Inkassoregelung.

Auf den ersten Blick scheint alles klar: Ein Patient, der innerhalb von zehn Tagen nach Behandlung die Pra- xisgebühr nicht bezahlt hat, kann ge- mahnt werden. Zumindest die Portoko- sten für das Erinnerungsschreiben darf der Arzt in Rechnung stellen. Bleiben die zehn Euro aus, fordert die KV das Geld ein. Bleibt sie erfolglos, erstattet ihr die Krankenkasse Gerichtskosten und eine Pauschale von vier Euro und verzichtet auf die Verrechnung der Zu- zahlung mit der Gesamtvergütung.

Einzelheiten müssten aber noch in Ausführungsbestimmungen geregelt werden, betonte KBV-Sprecher Dr. Ro- land Stahl auf Anfrage. Darauf dürfen

die Ärzte durchaus gespannt sein. Denn derzeit legen die Neuformulierungen nahe, dass das abgestufte Inkassover- fahren nur greift, wenn ein Notfall vor- liegt („akute Behandlungsbedürftig- keit“) oder ein Patient telefonisch Rat beziehungsweise Hilfe benötigt („Inan- spruchnahme nicht persönlicher Art“).

Nur in diesen beiden Fällen ist es zuläs- sig, erst zu behandeln und dann zu kas- sieren – sonst muss es umgekehrt sein.

Weicht ein Arzt von diesem Grundsatz ab, trägt er vollständig das Inkassorisi- ko, das heißt: zehn Euro werden ihm vom Honorar abgezogen.

Der Präsident der Bundesärztekam- mer, Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hop- pe, hat gleichwohl an die Vertragsärzte appelliert, Nachsicht zu üben. Gerade Anfang des Jahres würden sicher viele Kranke vergessen, dass sie nun zehn Eu- ro zahlen müssten. „Ich bitte alle Ärzte in den Praxen, gnädig und vernünftig zu sein und ihre Patienten auch zu behan- deln, wenn sie kein Geld dabei haben“, wurde Hoppe in den Medien zitiert.

Den Inkassokompromiss wertete er als Beschluss, der in die richtige Richtung weise. Er ergänzte aber: „Problematisch ist und bleibt, den Arzt als Partner des Patienten zu zwingen, Inkassoaufgaben der Krankenkassen wahrzunehmen.“

Ungnädig reagierten die Psychologi- schen Psychotherapeuten und Kinder-

und Jugendlichenpsychotherapeuten auf den Schiedsspruch. Da sie – mit Aus- nahme einer Konsiliaruntersuchung – nicht überweisen dürfen, hätte ein Pati- ent zwangsläufig nach einem Erstbesuch beim Psychologischen Psychotherapeu- ten und einer Zuzahlung von zehn Euro für einen anschließenden Arztbesuch im Quartal erneut zehn Euro zahlen müs- sen. Nach der Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten, der ohne Einschränkung überweisen kann, wäre die zweite Praxisgebühr entfallen. Als Kompromiss ist jetzt vorgesehen, dass ein Psychologischer Psychotherapeut ei- ne Quittung ausstellen kann, wenn sein Patient noch einen Arztbesuch anschlie- ßen muss. Sie dokumentiert dann, dass die Praxisgebühr bereits einmal entrich- tet wurde und ein neuerlicher Einzug unzulässig ist. Der Kompromiss hat je- doch einen Schönheitsfehler: Er gilt vor- erst nur bis zum 31. März 2004. „Hier werden wir aber noch Gespräche mit den Krankenkassen führen mit dem Ziel, diese Übergangslösung zu verlän- gern“, versicherte am 15. Dezember der stellvertretende KBV-Hauptgeschäfts- führer Dr. med. Andreas Köhler.

Überweisungen wie bisher

Sang- und klanglos verebbt ist die Dis- kussion um eine Neufassung von § 24 Absatz 3 Bundesmantelvertrag (Über- weisungen). Die KBV hatte mit einer Textänderung nach eigener Darstellung lediglich präzisieren wollen, dass Über- weisungen von Facharzt zu Facharzt ei- ner medizinischen Notwendigkeit be- dürfen. Kritiker hatten ihr daraufhin vorgeworfen, so durch die Hintertür ein Hausarztmodell einführen zu wollen.

Sie bemängelten, die Neuformulierung lege es Patienten nahe, zuerst den Haus- arzt aufzusuchen. Nun bleibt es bei der alten Formulierung. Der Vorsitzende des Schiedsamts, Werner Nicolay, be- gründete dies damit, dass eine derartige Neuformulierung in der Konsequenz ei- ne Einschränkung der freien Arztwahl bedeutet hätte. Mit dem GKV-Moder- nisierungsgesetz solle zwar die haus- arztzentrierte Versorgung gefördert werden, doch sollten sich die Versicher- ten freiwillig für bestimmte Angebote entscheiden können. Sabine Rieser P O L I T I K

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A3350 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 51–5222. Dezember 2003

Praxisgebühr

Arbeit für alle Beteiligten

Der Kompromiss steht – doch noch sind Details zu klären.

Praktische Hinweise

Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und vor allem ihre Mitarbeiterinnen müssen von Janu- ar an die Praxisgebühr einziehen.Als Hilfestellung veröffentlicht die Kassenärztliche Bundesvereini- gung in diesem Heft unter der Rubrik „Bekannt- gaben“ die entsprechenden Änderungen in den Bundesmantelverträgen. Zudem aktualisiert sie derzeit ihre Fallbeispiele. Von Mitte Dezember an sollen diese im Internet unter www.kbv.de/home/

5215.htm herunterzuladen sein. Sie ersetzen die bisher dort veröffentlichten Beispiele. )

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