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Ausgaben absetzen | Retaxationen

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | Februar 2015 | www.pta-aktuell.de

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Was kann eine PTA von der Steuer absetzen?

Als PTA kann man bei den Werbungskosten, also den Ausgaben für die berufliche Tätigkeit, diverse Posten anführen. Für das Steuerjahr 2014 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1000 Euro, unabhängig davon, welche Aus- gaben tatsächlich angefallen sind. Bereits bei einer einfachen Fahrtstrecke von 15 Kilome- tern mit dem Auto hat man diese Pauschale überschritten. Absetzbar sind alle beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, also Ausgaben für Fachbücher und Zeitschriften sowie Seminare einschließlich der Fahrt- und Hotelkosten. Abzugsfähig sind auch die An- schaffungskosten des „weißen Kittels“ und die Auslagen für dessen Reinigen. Bewerbungs- kosten, von der Mappe über Fotos bis hin zu Reisekosten, können ebenfalls ab gesetzt wer- den. Hier ist ein Nachweis zu erbringen, zum Beispiel durch das Einladungsschreiben der Apotheke. ADEXA-Mitglieder können ihren Gewerkschaftsbeitrag geltend machen. Der Staat fördert außerdem die Altersvorsorge, zum Beispiel Beiträge für eine Riester-Rente. In vie- len Städten bieten Lohnsteuerhilfevereine ihre Hilfe an. Als ADEXA-Mitglied haben Sie hier eine Vergünstigung beim Eintritt.

Wer haftet bei Retaxationen?

Kommt es in der Apotheke zu einer falschen Abgabe hinsichtlich der „aut idem“-Verord- nung, kann dies eine Nullretaxation zur Folge haben. Der Schaden, der dann zu Lasten der Apotheke geht, kann ganz schnell bei mehre- ren tausend Euro liegen. In den meisten Fäl- len muss die abgebende Person dafür aber nicht haften. Denn bei der Retaxation macht die gesetzliche Krankenkasse Schadenersatz gegenüber der Apotheke geltend. Daher steht immer der Apothekeninhaber in der Haftung gegenüber der Krankenkasse. Im Arbeitsalltag kann es trotz sorgfältigem Arbeiten zu Fehlern kommen, sodass Retaxationen durchaus be- rechtigt sein können. Ob und in welchem Um- fang man dann haftbar gemacht werden kann, kommt immer auf den Grad der Fahrlässig- keit an. Wenn die PTA die erforderliche Sorg- falt anwendet und ihr dennoch ein Fehler unterläuft, handelt es sich um eine leichte Fahr- lässigkeit. In diesem Fall muss der Arbeitgeber für den verursachten Schaden aufkommen.

Lässt man jedoch die erforderliche Sorgfalt außer Acht und handelt bewusst grob fahrläs- sig, kann man als Arbeitnehmer in die Haftung mit einbezogen werden und muss den Schaden teilweise oder vollständig ersetzen.

Sie sind uns wichtig!

Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben

Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag,

DIE PTA IN DER APOTHEKE,

Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de

Bettina Schwarz BVpta

Geschäftsführerin

Welche Ausgaben kann die PTA beim Finanzamt absetzen?

Kann die PTA für Retaxationen zur Kasse gebeten werden?

Wir haben Tanja Kratt (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt.

Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz.

Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Tanja Kratt ADEXA Zweite Vorsitzende

Referenzen

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