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Archiv "Aut-Idem-Regelung: Zulassungsverfahren muss geändert werden" (30.10.2009)

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A 2194 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 44

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30. Oktober 2009 wollen, muss das DRG-System da-

hingehend geändert werden, dass Vertragsärzte diese Leistungen wie- der mit den Kassen abrechnen kön- nen und nicht Geheimverträge mit den Kliniken schließen müssen. Die einzige saubere Lösung . . .

Dr. med. Rolf Klimm, Bach 2, 83093 Bad Endorf

Richtige Fundstelle

Über die freundliche Erwähnung meines Beitrags zur Problematik der Zuweiserpauschalen im DÄ war ich erfreut. Allerdings erschien er nicht in der Zeitschrift „Arzt- recht“, sondern „Medizinrecht“.

Die komplette Fundstelle: Medi- zinrecht (2009) 27: 376–386.

Kyrill Makoski, Rechtsanwalt, Möller · Partner, Kanzlei für Medizinrecht, Pfeifferstraße 6, 40625 Düsseldorf

Nie Zuweiserpauschalen erhalten

Prof. Manfred Wirth, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Urolo- gie, behauptet, „dass bei Zuweisung von Patienten zum Teil . . . hohe Summen fließen, das Zehn- bis 20-fache von dem, was mancher niedergelassene Arzt pro Quartal für einen Patienten bekommt“.

Hohe Summen, damit ist die eingangs erwähnte „Kopfprämie von 250 Euro“ gemeint. Sehr rich- tig wird bemerkt, dass es sich dabei um das Zehnfache von dem han- delt, „was ein Urologe sonst pro

Quartal für die Vergütung eines Pa- tienten erhält“. Denn nach dem Re- gelleistungsvolumen erhält ein nie- dergelassener Urologe für einen Patienten im Quartal 1/2009 für drei Monate 29,57 Euro, in einem Monat 9,86 Euro (KV-Blatt Berlin 01/09, S. 18 ), – für einen Patienten im Quartal 4/2009 gab es für drei Monate 25,02 Euro, in einem Monat also 8,34 Euro.

Wir stellen dazu fest: Seit 1993 be- treiben wir in Berlin-Hellersdorf eine gut frequentierte urologische Praxis. Zu keinem Zeitpunkt wur- den Zuweiserpauschalen gezahlt.

Sensationell aufgemachte Aussagen z. B. von Dr. Kösters, dass die Krankenhäuser erpresst werden

„Wenn Ihr nicht zahlt, überweisen wir Euch keine Patienten mehr“, gehören nicht in ein ernst zu nehmendes DÄ. Ein seriös und gut arbeitendes Krankenhaus ist nicht erpressbar. Wir haben Wartezeiten auf ein urologisches Bett sogar bei Krebs oder Krebsverdacht von vier bis sechs Wochen ohne „Kopfprä- mien“.

Die Forderungen von Prof. Wirth nach Transparenz der Verträge, nach Patienteninformation, nach angemessenen Honoraren und bun- desweit gleichen Regeln finden meine volle Zustimmung. Einen

„Aufpasser“, sehr verehrter Herr Prof. Wirth, brauchen die Berliner Urologen nicht!

SR Dr. med. Ursula Solga,

Dr. med. Matthias Solga, Kurt-Weill-Gasse 7, 12627 Berlin-Hellersdorf

AUT-IDEM-REGELUNG

Medizinrechtler Alex - ander Ehlers stützt die Gesetzesaus - legung der Kranken- kassen (DÄ 36/2009:

„AOK: Kein größeres Haftungsrisiko für Ärzte“).

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M a d l k

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nach dem Stand der wissenschaftli- chen Erkenntnisse und der ärztli- chen Erfahrung behandelt habe, auf das Originalpräparat abzustellen sei und der Zulassungsstatus des Gene- rikums irrelevant sei, dann fragt man sich doch, warum das Zulas- sungsverfahren nicht dahingehend geändert wird, dass das Generikum die gleiche(n) Zulassung(en) erhält wie das Originalpräparat. Das wür- de die praktische Arbeit deutlich er- leichtern, da man nicht jede Fachin- formation im Kopf haben müsste.

Jens U. Seelinger, Am Berg 4, 35112 Fronhausen

Zulassungsverfahren muss geändert werden

Wenn bezüglich der für die Haftung maßgeblichen Frage, ob der Arzt

RECHTSREPORT

Ein Psychothera- peut wurde wegen einer sexuellen Be- ziehung zu einer Patientin zu einer Geldbuße verurteilt (DÄ 34–35/2009:

„Unerlaubte sexuelle Beziehung zu ei- ner Patientin“ von Barbara Berner).

C S

E p e z P G ( Unerlaubte sexuelle

Übertragungsphänomene

Der kurze Bericht über die unerlaubte sexuelle Beziehung eines Psychotherapeuten zu einer Patientin hinterlässt einen schalen Geschmack. Schon der erste Satz vom Psychotherapeuten, der sich in eine sexuelle Beziehung hineinziehen lässt, lädt zur Vermutung ein, dass die Patientin die böse Verführerin sein soll und der Therapeut der arme Verführte.

Fachleute sind sich einig: Die Patientin darf sich alles an Verführungskünsten erlauben, der Therapeut hat auf jeden Fall seine professionelle Distanz zu wahren.

Dass dem Arzt sexueller Miss- brauch unter Ausnutzung des Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses nicht vorzuwerfen ist, da er weder offen noch versteckt Macht oder Überlegenheit einer Schutz - befohlenen als Mittel einsetzte, um sie gefügig zu machen etc.

und dass dies nicht zutreffe, weil es sich um eine echte Liebes - beziehung handelt, kann ich nicht nachvollziehen. Ich frage mich, wie das Gericht davon ausgehen kann, dass es sich um eine echte Liebesbeziehung handelt! In Fachkreisen sind wir uns einig, dass es sich bei den Liebesgefühlen und den eroti- schen Avancen einer Patientin/

eines Patienten gegenüber dem Therapeuten/der Therapeutin nie um echte Liebesgefühle handelt, sondern um Übertra- gungsphänomene, die vom Therapeut erkannt und in keiner Weise missbräuchlich erwidert werden dürfen.

Dr. med. Christoph Smolenski,

Ärztlicher Direktor der Dr. von Ehrenwall’schen Klinik, Walporzheimer Straße 2, 53474 Ahrweiler

B R I E F E

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