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Archiv "„Kopfprämie“: In Gefahr: das Vertrauen der Patienten" (30.10.2009)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 44

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30. Oktober 2009 A 2193

Das Leser-Forum

Beiträge im Deutschen Ärzteblatt sollen zur Diskussion anregen. Deshalb freut sich die Redaktion über jeden Leserbrief. Wir müssen aus der Vielzahl der Zuschriften aber auswählen und uns Kürzungen vorbehalten. Leserbriefe geben die Meinung des Autors, nicht die der Redaktion wieder. E-Mails richten Sie bitte an leserbriefe@aerzteblatt.de, Briefe an das Deutsche Ärzteblatt, Ottostraße 12, 50859 Köln.

„KOPFPRÄMIE“

Mehr Transparenz soll das Problem be - heben (DÄ 38/2009:

„Zuweiserpauscha- len: Der Wettbewerb setzt auch falsche Anreize“ von Jens Flintrop und Sabine Rieser und „Inter- view mit Manfred Wirth: ,Leis tungen verlagern sich‘“ von Sabine Rieser).

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„ l s A Flintrop und Sabine R

Dass gerade Chefärzte die entstan- dene Diskussion losgetreten haben, löst Befremden aus. Gerne operiert man Patienten als Selbstzahler oder behandelt sie in der chefärztlichen Sprechstunde, aber bitte nicht für 23 Euro im Rahmen des Regelleis- tungsvolumens. Da muss es dann doch bitte etwas mehr und „ange- messen“ sein.

Oder man verspricht, mit dem Lo- go der universitären Einrichtung werben zu dürfen, wenn man eine bestimmte Anzahl von Zuweisun- gen vorgenommen hat, damit man dann eine großartige Kompetenz vorgaukeln kann.

Von der Höhe des Lehrstuhls herab, mag es sich trefflich über andere urteilen lassen, aber die Verhältnis- mäßigkeit bleibt auf der Strecke . . .

Dr. Steffen Wagnitz, D.-Schneider-Straße 14, 14480 Potsdam

Innerärztliche Diskussion angebracht

Dem Präsidenten der deutschen Gesellschaft für Urologie hätte es gut zu Gesicht gestanden, die ver- meintlichen Missstände zuerst in- nerärztlich zu diskutieren. Dass sich die Bundesärztekammer in der Stellungnahme mit einer pauscha- len Vorverurteilung in der Debatte zu Wort gemeldet hat, war sicher- lich ebenso wenig hilfreich.

Selbstverständlich ist es misslich, wenn nach der Honorarreform die Vergütung niedergelassener Urolo- gen nicht der Vergütung im Rah- men von Modellvorhaben ent- spricht. Unterschiedliche Vergü- tung für gleiche Arbeit ist leider politisch motiviert.

Dr. med. Daniel Panzer, Privatklinik Schloßstraße, Schloßstraße 40, 12165 Berlin

Wettbewerb und Kommerzialisie- rung in einem rigide normierten Vertragsarztsystem können nur fal- sche Anreize setzen. Die Verwer- tungsmöglichkeit eines Patienten entlang seines „Versorgungspfads“

(das Wort eines Kassenvertreters) degradiert den Patienten zur Ware, und so wird er auch gesehen. Alle Beteiligten treten als gewinnorien- tierte Anbieter von medizinischen Leistungen im Wettbewerb um Pa- tienten auf. Krankenkassen fordern die Vertragsärzte auf, „richtig“ zu codieren, und in diesem Sinn er- mahnt der Bayerische Hausärzte- verband seine Mitglieder: „Jeder Patient, den Sie als RSA-Patient mehr identifizieren, bringt mehr Honorar.“ Eine große Klinik buhlt um Patienten, indem sie zwei Jahre Garantie auf kardiologische Ein- griffe verspricht, wohlwissend, dass das einem Dienstvertrag widerspricht.

Aber wenn etwas nicht strafrecht- lich bewehrt ist, ist das Unrechtsbe- wusstsein der Betroffenen meist nicht sehr ausgeprägt, so auch im Fall der aktuell zur Diskussion ste- henden Zuweiserpauschalen. Sie liegen nicht in einer rechtlichen Grauzone, sondern nach § 31 der (Muster-)Berufsordnung sind Rück- vergütungen an Ärzte für die Über- weisung von Patienten oder Unter- suchungsmaterial schlicht rechts- widrig, auch wenn sie keinen straf- rechtlichen Tatbestand erfüllen. Sie verletzen aber ein wichtiges Rechts- gut, das Vertrauen des Patienten in die Integrität der ärztlichen Über- weisungsentscheidung. Wenn Klini- ken aus nachvollziehbaren Gründen präoperative Leistungen aus lagern

Befremdlich

Als wenn die Ärzteschaft gegen- wärtig nicht schon genug Probleme hätte, gießen Prof. Wirth und seine edlen Mitstreiter noch Öl ins Feuer und erklären sich zum Gralshüter von Moral und Ethik in unserem Gesundheitswesen.

Wer Zuweiserpauschalen, Kopf - prämie oder Kooperationsverträge anprangert, sollte sich auch an die eigene Nase fassen. Den niederge- lassenen Kollegen Geldgier und Korruption vorzuhalten, ist einfach, von einer Zahlung des bis zu Zehn- fachen des Quartalshonorars zu re- den, mag unerhört klingen. Der Satz hätte von seiner Dramatik er- heblich verloren, wenn Prof. Wirth auf die Höhe des Quartalshonorars von 23 Euro im RLV verwiesen hätte. Es scheint eher eine kleinli- che Neiddebatte aufzukommen, in der man versucht, die Kooperati- onsformen zu kriminalisieren, an- statt eine sachliche Diskussion zu bestreiten. Warum soll eine sinn- volle Kooperation zugunsten des Patienten und der stationären Ein- richtung nicht honoriert werden?

Es glaube doch keiner, auch nur ein Arzt schickt seine Patienten dauer- haft dorthin, wo schlechte Qualität angeboten wird, nur weil ihm eine

„Kopfprämie“ angeboten wird.

In Gefahr: das Vertrauen der Patienten

B R I E F E

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A 2194 Deutsches Ärzteblatt

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30. Oktober 2009 wollen, muss das DRG-System da-

hingehend geändert werden, dass Vertragsärzte diese Leistungen wie- der mit den Kassen abrechnen kön- nen und nicht Geheimverträge mit den Kliniken schließen müssen. Die einzige saubere Lösung . . .

Dr. med. Rolf Klimm, Bach 2, 83093 Bad Endorf

Richtige Fundstelle

Über die freundliche Erwähnung meines Beitrags zur Problematik der Zuweiserpauschalen im DÄ war ich erfreut. Allerdings erschien er nicht in der Zeitschrift „Arzt- recht“, sondern „Medizinrecht“.

Die komplette Fundstelle: Medi- zinrecht (2009) 27: 376–386.

Kyrill Makoski, Rechtsanwalt, Möller · Partner, Kanzlei für Medizinrecht, Pfeifferstraße 6, 40625 Düsseldorf

Nie Zuweiserpauschalen erhalten

Prof. Manfred Wirth, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Urolo- gie, behauptet, „dass bei Zuweisung von Patienten zum Teil . . . hohe Summen fließen, das Zehn- bis 20-fache von dem, was mancher niedergelassene Arzt pro Quartal für einen Patienten bekommt“.

Hohe Summen, damit ist die eingangs erwähnte „Kopfprämie von 250 Euro“ gemeint. Sehr rich- tig wird bemerkt, dass es sich dabei um das Zehnfache von dem han- delt, „was ein Urologe sonst pro

Quartal für die Vergütung eines Pa- tienten erhält“. Denn nach dem Re- gelleistungsvolumen erhält ein nie- dergelassener Urologe für einen Patienten im Quartal 1/2009 für drei Monate 29,57 Euro, in einem Monat 9,86 Euro (KV-Blatt Berlin 01/09, S. 18 ), – für einen Patienten im Quartal 4/2009 gab es für drei Monate 25,02 Euro, in einem Monat also 8,34 Euro.

Wir stellen dazu fest: Seit 1993 be- treiben wir in Berlin-Hellersdorf eine gut frequentierte urologische Praxis. Zu keinem Zeitpunkt wur- den Zuweiserpauschalen gezahlt.

Sensationell aufgemachte Aussagen z. B. von Dr. Kösters, dass die Krankenhäuser erpresst werden

„Wenn Ihr nicht zahlt, überweisen wir Euch keine Patienten mehr“, gehören nicht in ein ernst zu nehmendes DÄ. Ein seriös und gut arbeitendes Krankenhaus ist nicht erpressbar. Wir haben Wartezeiten auf ein urologisches Bett sogar bei Krebs oder Krebsverdacht von vier bis sechs Wochen ohne „Kopfprä- mien“.

Die Forderungen von Prof. Wirth nach Transparenz der Verträge, nach Patienteninformation, nach angemessenen Honoraren und bun- desweit gleichen Regeln finden meine volle Zustimmung. Einen

„Aufpasser“, sehr verehrter Herr Prof. Wirth, brauchen die Berliner Urologen nicht!

SR Dr. med. Ursula Solga,

Dr. med. Matthias Solga, Kurt-Weill-Gasse 7, 12627 Berlin-Hellersdorf

AUT-IDEM-REGELUNG

Medizinrechtler Alex - ander Ehlers stützt die Gesetzesaus - legung der Kranken- kassen (DÄ 36/2009:

„AOK: Kein größeres Haftungsrisiko für Ärzte“).

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M a d l k

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nach dem Stand der wissenschaftli- chen Erkenntnisse und der ärztli- chen Erfahrung behandelt habe, auf das Originalpräparat abzustellen sei und der Zulassungsstatus des Gene- rikums irrelevant sei, dann fragt man sich doch, warum das Zulas- sungsverfahren nicht dahingehend geändert wird, dass das Generikum die gleiche(n) Zulassung(en) erhält wie das Originalpräparat. Das wür- de die praktische Arbeit deutlich er- leichtern, da man nicht jede Fachin- formation im Kopf haben müsste.

Jens U. Seelinger, Am Berg 4, 35112 Fronhausen

Zulassungsverfahren muss geändert werden

Wenn bezüglich der für die Haftung maßgeblichen Frage, ob der Arzt

RECHTSREPORT

Ein Psychothera- peut wurde wegen einer sexuellen Be- ziehung zu einer Patientin zu einer Geldbuße verurteilt (DÄ 34–35/2009:

„Unerlaubte sexuelle Beziehung zu ei- ner Patientin“ von Barbara Berner).

C S

E p e z P G ( Unerlaubte sexuelle

Übertragungsphänomene

Der kurze Bericht über die unerlaubte sexuelle Beziehung eines Psychotherapeuten zu einer Patientin hinterlässt einen schalen Geschmack. Schon der erste Satz vom Psychotherapeuten, der sich in eine sexuelle Beziehung hineinziehen lässt, lädt zur Vermutung ein, dass die Patientin die böse Verführerin sein soll und der Therapeut der arme Verführte.

Fachleute sind sich einig: Die Patientin darf sich alles an Verführungskünsten erlauben, der Therapeut hat auf jeden Fall seine professionelle Distanz zu wahren.

Dass dem Arzt sexueller Miss- brauch unter Ausnutzung des Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses nicht vorzuwerfen ist, da er weder offen noch versteckt Macht oder Überlegenheit einer Schutz - befohlenen als Mittel einsetzte, um sie gefügig zu machen etc.

und dass dies nicht zutreffe, weil es sich um eine echte Liebes - beziehung handelt, kann ich nicht nachvollziehen. Ich frage mich, wie das Gericht davon ausgehen kann, dass es sich um eine echte Liebesbeziehung handelt! In Fachkreisen sind wir uns einig, dass es sich bei den Liebesgefühlen und den eroti- schen Avancen einer Patientin/

eines Patienten gegenüber dem Therapeuten/der Therapeutin nie um echte Liebesgefühle handelt, sondern um Übertra- gungsphänomene, die vom Therapeut erkannt und in keiner Weise missbräuchlich erwidert werden dürfen.

Dr. med. Christoph Smolenski,

Ärztlicher Direktor der Dr. von Ehrenwall’schen Klinik, Walporzheimer Straße 2, 53474 Ahrweiler

B R I E F E

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