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Unstrittig ist, dass die Gefahr des Seuchenausbruchs auch in Österreich droht

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Academic year: 2022

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Sonderrichtlinie des Landes zur pauschalen Abgeltung des zeitlichen und finanziellen Aufwandes von Jägerinnen und Jägern für das Setzen von Präventionsmaßnahmen bei Auftritt der Afrikanischen

Schweinepest Präambel

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich in Europa weiter aus, mittlerweile gibt es auch in Mitteleuropa zahlreiche bestätigte Fälle (etwa in Deutschland oder Ungarn). Immer wieder werden neue bestätigte Fälle bekannt und Experten folgend ist derzeit auch nicht damit zu rechnen, dass diese Tierseuche in naher Zukunft getilgt werden kann.Da die Übertragung der ASP oronasal und über direkten Tierkontakt oder indirekt durch die Verfütterung von ungenügend erhitzten virushältigen Fleischabfällen (wie beispielsweise in Belgien) sowie durch kontaminierte Gegenstände und Transportabfälle erfolgt und ein hoher Schwarzwildbestand die Ausbreitung zusätzlich begünstigt, sind Maßnahmen erforderlich, um die Ausbreitungsgefahr kurzfristig zu verringern und langfristig zu tilgen.

Unstrittig ist, dass die Gefahr des Seuchenausbruchs auch in Österreich droht. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat im Rahmen seiner Zuständigkeit die ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung, BGBl. II Nr. 399/2019, festgehalten, dass auf Grund des Ausbruchs der ASP in Nachbarstaaten das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich Revisionsgebiet ist und alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden sind.

Ein Ausbruch würde nicht nur gravierende Folgen für den Wild- und Hausschweinbestand haben, sondern es sind auch wirtschaftliche Schäden zu befürchten. Da für die Land- und Forstwirtschaft Bewirtschaftungsbeschränkungen und für die Lebensmittelindustrie Exportbeschränkungen in Millionenhöhe drohen, wodurch zumindest mittelfristig der Wegfall von Arbeitsplätzen zu erwarten sein könnte, sind entsprechende Maßnahmen zu setzen.

1. Zielsetzung und Förderzweck

Ziel dieser Richtlinie ist es, den Ausbruch der ASP möglichst zu verhindern, um die zitierten Auswirkungen auf den Haus- und Wildschweinbestand sowie auf den Wirtschaftsstandort Burgenland und auf die allenfalls betroffenen Arbeitsplätze zu unterbinden. Neben Maßnahmen im Rahmen der Biosicherheit im Bereich der Schweinehaltung ist zur Zielerreichung auch eine Reduktion des Schwarzwildstandes unumgänglich. Um diese Reduktion des Schwarzwildstandes zu erreichen, ist es erforderlich, dass die Jägerinnen und Jäger verstärkt bei der Reduktion des Schwarzwildbestandes mitwirken. Die vorliegende Sonderrichtlinie hat zum Ziel, den Aufwand, den die Jägerinnen und Jäger zur Reduktion des massiven Schwarzwildbestandes erbringen, pauschal abzugelten. Denn nur über eine massive Verringerung des Schwarzwildbestandes kann das Risiko einer Übertragung innerhalb des Schwarzwildbestandes verringert werden.

2. Förderwerberinnen und Förderwerber

2.1. Förderwerberinnen und Förderwerber können Einzelpersonen, Jagdgesellschaften und juristische Personen sein, die im Sinne der Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes als

2.1.1. Eigenjagdberechtigte,

2.1.2. Pächterinnen und Pächter oder

2.1.3. als Jagdverwalterinnen und Jagdverwalter jagdausübungsberechtigt sind.

2.2. Jagdgesellschaften und juristische Personen werden durch die Jagdleiterin oder den Jagdleiter gemäß den Bestimmungen des § 35 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 idgF vertreten.

3. Förderkriterien und Förderhöhe

3.1. Gefördert werden pauschal die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen für die Erlegung und Verbringung jedes Stückes des Schwarzwildes in einem Burgenländischen Jagdrevier. Als

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Verbringung im Sinn dieser Bestimmung ist das Wegbringen des erlegten Schwarzwildes aus dem Jagdrevier anzusehen.

3.2. Die Förderhöhe beträgt

3.2.1. grundsätzlich 25 Euro je erlegtem Stück oder

3.2.2. erhöht sich auf 50 Euro je erlegtem Stück, sofern das Wildbret des Schwarzwildes vollständig (mit Ausnahme der Schlachtabfälle) im Rahmen der direkten Vermarktung durch die oder den Jagdausübungsberechtigten an Dritte zum Verzehr weitergegeben wird oder die Weitergabe an Betriebe der Gastronomie, des Lebensmittelhandels oder an fleischverarbeitende Betriebe- kurz Abnehmerin oder Abnehmer genannt - erfolgt.

3.3. Für Fallwild (tot aufgefunden oder Straßentod) gibt es keine Abgeltung. Für den Eigenverbrauch gemäß den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr.

13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, gebührt ebenfalls keine Förderung.

3.4. Die pauschale Abgeltung gemäß Punkt 3.2.1. erfolgt gegen Vorlageder von der kundigen Person gemäß § 27 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, ausgestellten Bescheinigung Wildkörper und Eingeweide (Innereien), gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III, Kapitel IV sowie Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung. Die kundige Person und die Erlegerin oder der Erleger dürfen nicht ident sein.

3.5. Die pauschale Abgeltung gemäß Punkt 3.2.2. erfolgt gegen Vorlage einer Bestätigung (Anlage 2), die durch die Abnehmerin oder den Abnehmer im Zuge der Weitergabe des erlegten Schwarzwildes ausgestellt wird.

4. Anträge

4.1. Die Antragstellung hat durch die Förderwerberin oder den Förderwerber mittels Antrags für den angefallenen Aufwand im jeweiligen Jagdgebiet zu erfolgen.

4.2. Für den Antrag sind die in der Anlage 1 und 2 enthaltenen Formulare zu verwenden. Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:

4.2.1. Name der Förderwerberin oder des Förderwerbers (bei Personenvereinigungen und juristischen Personen/Angabe des/der nach außen Vertretungsbefugten und Verantwortlichen) und des Jagdgebietes,

4.2.2. Anschrift der oder des Jagdausübungsberechtigten bzw. der Jagdleiterin oder des Jagdleiters 4.2.3. Geburtsdatum bei natürlichen Personen als Antragssteller/Vertretungsbefugten,

4.2.4. Bankverbindung (IBAN-Code),

4.2.5. alle für die inhaltliche Beurteilung notwendigen Angaben (Anzahl des erlegten Schwarzwildes, Bestätigung der kundigen Person, Art der Verwertung, Nachweis der Abnahme durch Dritte- Anlage 2).

4.3. Unvollständige Anträge gelten als rechtzeitig eingebracht, wenn die erforderlichen Angaben oder Unterlagen im Rahmen einer von der Förderstelle festzulegenden Frist nachgereicht werden.

4.4. Erforderlichenfalls kann die Beibringung von zusätzlichen Belegen verlangt werden.

5. Förderentscheidung und allgemeine Bestimmungen

5.1. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel. Die gegenständliche Richtlinie begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen. Ein Kontrahierungszwang seitens des Landes besteht nicht.

5.2.Die bewilligende Stelle hat die Förderwerberin oder den Förderwerber von der Genehmigung oder Ablehnung unverzüglich - im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe - schriftlich zu verständigen.

5.3. Mit dem Zugang der schriftlichen Verständigung von der Genehmigung an die Förderwerberin oder den Förderwerber kommt der Fördervertrag zustande.

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5.4. Diese Richtlinie bildet einen integrierten Bestandteil des Fördervertrages, der zwischen der Förderwerberin oder dem Förderwerber und dem Land Burgenland mit der Genehmigung ihres oder seines Antrages zustande kommt.

5.5. Abweichende mündliche oder schriftliche Festlegungen sind unwirksam.

6. Abwicklung und Auszahlung

6.1. Die Abwicklung und Bewilligung der Förderung erfolgt durch die Abteilung 4 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung auf der Grundlage von Förderanträgen (Anlage 1) entsprechend den Vorgaben der gegenständlichen Richtlinie und allenfalls darauf beruhender Spezial- und Durchführungsbestimmungen.

6.2. Die Auszahlung erfolgt zweimal pro Jahr. Vollständig bis zum 30. Juni 2022 eingebrachte und genehmigte Anträge werden bis zum 31. August 2022 zur Auszahlung gebracht, vollständig bis zum 31. Jänner 2023 eingebrachte und bewilligte Anträge werden bis zum 31. März 2023 zur Auszahlung gebracht. Eine Antragstellung für das gesamte Jagdjahr ist möglich.

7. Melde- und Aufbewahrungspflichten

7.1. Die Förderwerberin oder der Förderwerber verpflichtet sich, an der Evaluierung der Maßnahmen mitzuwirken und die dafür erforderlichen Informationen bekanntzugeben.

7.2. Die Förderwerberin oder der Förderwerber ist verpflichtet, alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen sieben Jahre ab Zahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren.

8. Kontrollen

8.1. Die Förderwerberin oder der Förderwerber ist verpflichtet, alle mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen Organen und Beauftragten des Landes und des Landesrechnungshofes zum Zweck der Kontrolle zugänglich zu machen. Die Kontrollorgane können im Zuge der Kontrolle jederzeit die Aushändigung oder Zusendung von Kopien – soweit erforderlich auch von Originalen – von Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderwerbers oder Zugang zu elektronischen Aufzeichnungen auf dessen Kosten verlangen. Sind dem Förderwerber förderrelevante Unterlagen insofern nicht zugänglich, als sie rechtmäßig bei einem Dritten aufliegen oder aufliegen müssen, hat er über Aufforderung Vorkehrungen zu treffen, dass sie von dem Kontrollorgan bei Bedarf eingesehen oder ihm in Kopie – soweit erforderlich auch Originale – ausgehändigt werden können oder der Zugang zu elektronischen Aufzeichnungen gewährt wird. Bei der Kontrolle hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Förderwerbers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten.

9. Rückzahlung und Einbehalt der Förderung

9.1. Die Förderwerberin oder der Förderwerber ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung der bewilligenden Stelle eine gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen zurückzuzahlen, insbesondere wenn Organe oder Beauftragte des Landes über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, von der Förderwerberin oder dem Förderwerber vorgesehene Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Sonderrichtlinie vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden, die Förderwerberin oder der Förderwerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist.

9.2. Das Ausmaß der Rückforderung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vertrag nicht in der vereinbarten Form erfüllt wurde. Die Förderwerberin oder der Förderwerber muss dabei grundsätzlich damit rechnen, dass die gesamte gewährte Förderung zurückzuzahlen ist. Ein

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10. Datenverarbeitung

10.1. Die Förderwerberin oder der Förderwerber nimmt zur Kenntnis, dass die oben erhobenen Daten zur Erfüllung des durch das Förderansuchen begründete (vor-)vertraglichen Schuldverhältnisses vom Land Burgenland verarbeitet werden und die Förderstelle berechtigt ist, die dafür erforderlichen personenbezogene Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Landes, bei einem anderen Rechtsträger oder bei einer Abnehmerin oder einem Abnehmer zu erheben und an diese zu übermitteln. Dabei ist die Förderstelle insbesondere berechtigt, über getätigte Abschüsse in der digitalen Abschusserfassung JagdOnline Einschau zu halten und Auszüge von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu verlangen. Ist die Förderwerberin oder der Förderwerber und die Person, in deren Daten in JagdOnline Einschau gehalten wird, nicht dieselbe Person, ist von der Förderwerberin oder dem Förderwerber die Einwilligung der betroffenen Person, in deren Daten in JagdOnline eingesehen werden soll, einzuholen.

10.2. Sofern personenbezogene Daten, welche die Förderwerberin oder der Förderwerber erhoben oder verarbeitet hat, an das Land Burgenland weitergeleitet werden, gilt Folgendes:

Die Förderwerberin oder der Förderwerber ist verpflichtet, von betroffenen Personen die Zustimmungserklärung gemäß Art. 6 DSGVO in der geltenden Fassung einzuholen, sofern die Verwendung der Daten nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht ohnedies zulässig ist.

Die Förderwerberin oder der Förderwerber ist verpflichtet, die jeweiligen Betroffenen bei Erhebung der Daten nachweislich darüber zu informieren, dass personenbezogene Daten an das Land Burgenland zum Zwecke der Abwicklung dieser Vereinbarung weitergegeben werden. Diese Information hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche personenbezogenen Daten zum Zwecke der Abwicklung dieser Vereinbarung von der Förderwerberin oder dem Förderwerber an das Land Burgenland übermittelt werden.

Die jeweiligen Betroffenen sind auch darüber zu informieren, dass die vorbezeichneten Daten vom Land Burgenland an Organe und Beauftragte des Burgenländischen Landesrechnungshofes des Rechnungshofes des Bundes, des Bundesministeriums für Finanzen und der EU nach den EU- rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden können.

Die jeweiligen Betroffenen sind weiters auch darüber zu informieren, dass die Förderstelle berechtigt ist, die für die Fördervereinbarung erforderlichen personenbezogene Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Landes, bei einem anderen Rechtsträger oder bei einer Abnehmerin oder einem Abnehmer zu erheben und an diese zu übermitteln und dass die Förderstelle insbesondere berechtigt ist, über getätigte Abschüsse in der digitalen Abschusserfassung JagdOnline Einschau zu halten und Auszüge von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu verlangen.

Im Übrigen ist die Förderwerberin oder der Förderungswerber verpflichtet, seiner Informationspflicht gegenüber Betroffenen gemäß Art 13 DSGVO oder gemäß Art 14 DSGVO nachzukommen, sodass auch die Informationspflicht des Landes Burgenland gegenüber Betroffenen, deren personenbezogene Daten vom Förderungswerber an das Land Burgenland übermittelt worden sind, gemäß Art 14 DSGVO erfüllt ist.

10.3. Der Zweck der Verarbeitung ist die Bearbeitung und Abwicklung des Antrages für die Gewährung einer Förderung gemäß dieser Richtlinie.

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10.4. Die Förderwerberin oder der Förderwerber nimmt zur Kenntnis, dass es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten an Organe und Beauftragte des Burgenländischen Landesrechnungshofes, des Rechnungshofes des Bundes, des Bundesministeriums für Finanzen und der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.

10.5. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte (insbesondere Unternehmen, die Daten zu kommerziellen Zwecken verarbeiten) findet nicht statt.

10.6. Die Förderwerberin oder der Förderwerber hat unter den Voraussetzungen des anwendbaren geltenden Rechts das Recht auf Auskunft über die erhobenen Daten, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der Daten. Es besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.

10.7. Die Daten werden zumindest solange aufbewahrt, als gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

10.8. Bei Fragen oder Anliegen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann sich die Förderwerberin oder der Förderwerber wenden an: Amt der Burgenländischen Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt; E-Mail: post.datenschutz@bgld.gv.at; Internet:

www.burgenland.at/datenschutz.

Alternativ kann sich die Förderwerberin oder der Förderwerber an den Datenschutzbeauftragten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, nämlich die KPMG Security Services GmbH, Porzellangasse 51, 1090 Wien, E-Mail: post.datenschutzbeauftragter@bgld.gv.at, wenden.

11. Gerichtsstand

Für alle aus dem Fördervertrag nach diesen Förderrichtlinien entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Eisenstadt als Gerichtsstand vereinbart.

12. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Sonderrichtlinie tritt mit dem 1. Jänner 2022 in Kraft und ist auf die in Punkt 3 genannten Förderkriterien für alle im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 erlegten und aus dem Jagdrevier verbrachten Stücke Schwarzwild anwendbar.

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