• Keine Ergebnisse gefunden

Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil damit, dass es für die Schliessung eines Hanfladens durch einen Regierungsstatthalter keine Rechtsgrundlage gäbe

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil damit, dass es für die Schliessung eines Hanfladens durch einen Regierungsstatthalter keine Rechtsgrundlage gäbe"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_e7cb94d7591641afb4308b5ec7d902cd.doc

M 028/2003 GEF 20. August 2003 44C

Motion

2332 Renggli, Biel (FDP)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 10.02.2003

Stopp den Missbräuchen im Hanfgewerbe

Der Regierungsrat wird aufgefordert, rechtliche Grundlagen zur Schliessung von Hanfläden, die die Bestimmungen des eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzes nicht einhalten, zu schaffen.

Begründung:

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat am 11. September 2002 eine Beschwerde gegen die Schliessung eines Hanfladens in Biel, der gegen das eidgenössische Betäubungsmittelgesetzes verstossen hatte, gutgeheissen und hat die Schliessungsverfügung des Regierungsstatthalters aufgehoben. Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil damit, dass es für die Schliessung eines Hanfladens durch einen Regierungsstatthalter keine Rechtsgrundlage gäbe. Das Verwaltungsgericht hat weiter festgehalten, dass allein die Gesundheits- und Fürsorgedirektion für die Schliessung eines Hanfladens gemäss Betäubungsmittelgesetz oder gemäss Lebensmittelgesetz zuständig sei.

Die Bieler Behörden haben mehrmals interveniert, damit der Kanton die nötigen Massnahmen treffe, um die Schliessung von Hanfläden auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes möglich zu machen. Am 23. Januar 2003 hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion geantwortet, dass sie über eine ganze Reihe ausreichender Kontrollen verfüge (Kontrollen, Beschlagnahmungen, Zerstörung unerlaubter Substanzen usw.) und der Ansicht sei, dass es nur in äusserst gravierenden Fällen zur Schliessung von Hanfläden kommen sollte. Sie erwähnte ausserdem, dass die Schliessung eines Hanfladens möglich sei, wenn Verdächtigte in Haft genommen würden. Es muss festgestellt werden, dass die heutigen Gesetzesbestimmungen zwar die Schliessung eines Restaurants, das gegen die Vorschriften verstösst, zulassen, es aber keine ähnlichen Bestimmungen für Hanfläden gibt.

Da der Konsum von Hanf und dessen Derivaten ständig steigt, vor allem bei den Jugendlichen und sogar bei Kindern und insbesondere in den Städten, ist es zwingend, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, mit der die Hanfläden derjenigen Händler, die gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen, geschlossen werden können. Es ist nämlich zu befürchten, dass gerade diese Händler wissentlich gegen das Gesetz verstossen und ihre Produkte an Jugendliche verkaufen, um einen noch grösseren Profit zu erzielen. Im Falle einer Revision des eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzes wird man auch sicherstellen müssen, dass die Hanfläden die gesetzlichen Bestimmungen sowohl in Bezug auf den THC-Gehalt als auch in Bezug auf das Alter der Konsumentinnen und Konsumenten einhalten, denn es ist nicht vorgesehen, den Verkauf von Hanf an Kinder oder Jugendliche zu liberalisieren.

In mehreren Städten, namentlich in Biel, hat der Hanfkonsum bei den Schülerinnen und Schülern (die sich während der Schule nicht mehr konzentrieren können) eine solche Dimension angenommen, dass sich nun sogar der Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer gegen eine Hanfliberalisierung stellt und die Alarmglocke läutet.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 13.02.2003

(2)

2

Antwort des Regierungsrates

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. September 2002 i.S. G. (VGE 21419; BVR 2003 S. 171 ff.) aufgezeigt, dass eine Schliessung von Hanfläden unter bestimmten Umständen zwar nicht von den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern, jedoch vom Haftgericht gestützt auf das Gesetz über das Strafverfahren (StrV; BSG 321.1) angeordnet werden könnte.

Unbestritten ist, dass der Verkauf von Hanfprodukten, die als Betäubungsmittel gelten, eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellt und von den zuständigen kantonalen Behörden zu verfolgen ist. Dies gilt generell und unabhängig davon, ob diese Produkte an Erwachsene oder Jugendliche, in einem Hanfladen oder auf der Strasse verkauft werden. Zudem sei auf Artikel 136 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) hingewiesen, wonach die Abgabe von Betäubungsmitteln an Kindern unter 16 Jahren unter Strafandrohung von Gefängnis oder Busse verboten ist. Es bestehen somit hinreichende Strafnormen zur Verhinderung des Verkaufs von Drogenhanf an Kinder und Jugendliche.

Fraglich war bisher, ob die Massnahmen des Strafprozessrechts genügen und im Rahmen des Strafverfahrens Hanfläden geschlossen werden können. Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf einen Entscheid des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 11. September 2002 dargelegt, dass die Schliessung eines Hanfladens als Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens vom Haftgericht verfügt werden könnte, wenn die Verkäufe von als Betäubungsmittel verwendbaren Hanfprodukten trotz laufendem Strafverfahren fortgesetzt werden. Eine Schliessung des Hanfladens kann vom zuständigen Haftgericht gestützt auf Artikel 185 Absätze 2 und 4 StrV angeordnet werden. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern haben bereits dementsprechend gehandelt und nach einer Hausdurchsuchung in einem Hanf- shop mehrere Kilogramm Hanf beschlagnahmt, den Laden geschlossen und provisorisch versiegelt. Das zuständige Haftgericht bestätigte die Schliessung des Ladens gestützt auf die genannten Bestimmungen des Gesetzes über das Strafverfahren. Ohne Zweifel besteht damit eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Schliessung eines Hanfladens im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens.

Ausserdem hat das Verwaltungsgericht zwar festgestellt, dass weder im kantonalen noch im Bundesrecht eine explizite Grundlage für die Schliessung von Hanfläden im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Massnahmeverfahrens bestehe. Gleichzeitig hat es aber die Frage offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine behördliche Schliessung von Hanfläden unabhängig von einem hängigen Strafverfahren bieten könnte.

Auf Bundesebene ist derzeit eine Revision des Betäubungsmittelgesetzes Gang. Der Ständerat hat dem bundesrätlichen Entwurf eines revidierten Betäubungsmittelgesetzes im Dezember 2001 grundsätzlich zugestimmt. Der Nationalrat wird den Revisionsentwurf in der Herbst- oder in der Wintersession 2003 behandeln. Die bundesrätliche Vorlage enthält nicht zuletzt auch Vorschläge zum künftigen Umgang mit Hanfläden. Hierbei wird ein umfassender drogenpolitischer Ansatz im Rahmen der etablierten Vier-Säulen-Politik verfolgt, der neben repressiven Sanktionen auch Massnahmen im Bereich der Prävention und Therapie vorsieht.

Diese sollen einer Banalisierung des Cannabiskonsums entgegenwirken und bei sich abzeichnenden Problemen bei Jugendlichen die Möglichkeit der frühzeitigen Intervention eröffnen. Im Bereich der Strafverfolgung wurden erhebliche Unterschiede in der kantonalen Praxis festgestellt, welche nicht nur bezüglich der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit fragwürdig sind, sondern auch zum interkantonalen Drogentourismus führen. Der Bundesrat soll deshalb künftig die Kompetenz erhalten, die Prioritäten der Strafverfolgung verbindlich für die ganze Schweiz festzulegen und damit die Rechtsanwendung zu vereinheitlichen (Art. 19d des Gesetzesentwurfes des Bundesrates).

Aufgrund der heute geltenden Rechtslage ist es dem Kanton ausserhalb eines Strafverfahrens mangels hinreichender Rechtsgrundlage nicht möglich, die Schliessung eines Hanfladens anzuordnen und durchzusetzen. Hierzu fehlt es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Die Regierung teilt indes die Auffassung des Motionärs, wonach namentlich aus Gründen des

(3)

3

Gesundheitsschutzes von Kindern und Jugendlichen hierfür zwingend eine explizite rechtliche Grundlage geschaffen werden muss. Da der aus einer Betriebsschliessung resultierende Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit namentlich in den anvisierten Fällen überwiegend illegaler Geschäftstätigkeit gering ist, bedarf es nach Ansicht der Regierung hierzu keiner Grundlage in einem formellen Gesetz. Vielmehr genügt es, in der kantonalen Ausführungsverordnung zum eidgenössischen Betäubungsmittelgesetz eine entsprechende Vorschrift einzufügen. Diese wird die näheren, relativ eng und präzis gefassten Tatbestandsvoraussetzungen für die Schliessung eines Hanfladens zu umschreiben sowie die für die Anordnung und Durchsetzung zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen haben.

Antrag:

Annahme der Motion

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

"Die Unterzeichneten ersuchen den Gemeinderat, dem Einwohnerrat eine Vorlage zu unterbreiten, durch deren Annahme auch für das Grundstück Inzlingerstrasse 230, dem

1st sich der Gemeinderat bewusst, dass es geradezu eine Einladung für diesen unerwünschten Personenkreis ist, wenn die Polizeiwache in Riehen geschlossen wird, zumal gleich

Mit dem Anzug betreffend die Schliessung der Dörranlage ersucht Jürg Sollberger den Ge- meinderat zu berichten, wie diese Sparmassnahme mit den Zielen im Leitbild der Gemeinde

Die Verpflegungsküche der Tagesstruktur Niederholz hat eine Kündigung auf Ende des Schuljahres 2020/21 für ihre Küchenräume erhalten.. Die

Als Kompetenzzentrum für Eventorganisation wird das Kulturbüro neu erste Anlaufstelle für Fragen rund um öffentliche Events in Riehen beziehungsweise Dienstleister für die

Die ständige Ausstellung infor- miert die Besucher auf rund 90 Quadratmetern über Ge- schichte, Tradition und kultu- rellen Stellenwert der Bratwurst im gesellschaftlichen Leben im

China verhandelt seit ei- nigen Jahren auch mit den USA über ein Investitions- abkommen, das eine ähnliche Form wie das europä- isch-chinesische Abkommen haben soll. Zudem wird

Langzeituntersuchun- gen fehlen, sodass auch nichts über das Risiko beispielsweise für Brust- krebs bekannt ist – hier liegt auch das Problem dieser Mittel, da alle diese