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Zweck der Verarbeitung der erhobenen personenbezogener Daten

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Academic year: 2022

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(1)

Stadtmagistrat Innsbruck Grundverkehrsbehörde Maria-Theresien-Straße 18 6020 Innsbruck

Eingangsstempel

A N Z E I G E

gemäß § 23 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 , LGBl.Nr. 61/1996 idgF

Zutreffendes bitte ankreuzen

I.

Anzeigender/Anzeigende

Vor- und Zuname: ...

Benennung (bei juristischen Personen u.ä.): ...

...

Adresse (Hauptwohnsitz/Sitz): ...

...

Telefonnummer, E-Mail-Adresse: ...

...

II.

Bevollmächtigte(r) Vertreter/Vertreterin

Name: ...

Adresse: ...

Telefonnummer, E-Mail-Adresse: ...

Geschäftszahl: ...

(2)

Kurzfassung des Rechtsgeschäftes/Rechtsvorganges mit Darstellung des Rechtserwerbes bzw. der einzelnen Rechtserwerbe

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

IV.

Angaben zum Grundstück

Flächenwidmung (falls bekannt) ...

...

bebaut mit (landw. Gebäuden, untergeordneten Gebäuden etc.): ...

unbebaut ...

unbebaut und einer geordneten Bebauung nicht zugänglich Begründung, warum nicht bebaubar:

...

...

(falls bebaut) Adresse: ...

land- oder forstwirtschaftlich genutzt

sonstiges Grundstück (§ 1 Abs. 1 lit.c TirGVG 1996)

(3)

V.

Es werden folgende Ausnahmetatbestände von der Erklärungs-/Genehmigungspflicht geltend gemacht

§ 5 lit. . . . TirGVG 1996 § 10 lit. . . . TirGVG 1996 § 12 Abs. 2 lit. . . . TirGVG 1996 Kurze Begründung für die Ausnahme:

...

...

VI.

Beim Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

Erwerber ist Landwirt gemäß § 2 Abs. 5 lit. a TirGVG ggf. Betriebsnummer angeben:

Erwerber ist Landwirt gemäß § 2 Abs. 5 lit. b TirGVG (EinsteigerIn) Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten:

Art der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes:

Viehhaltung Ackerbau

Grünlandwirtschaft Obst-/Gemüsebau

Forstwirtschaft Sonstiges

VII.

Begründung, warum Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind

...

...

...

VIII.

Beilagen

Urkunde über das Rechtsgeschäft/den Rechtsvorgang in einer Abschrift

(4)

Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital und die Staatsangehörigkeit der Mitglieder bzw. Gesellschafter

Lageplan (bei Grundstücksteilungen Vermessungsurkunde)

Erklärung nach § 11 Abs. 1 TirGVG 1996

sonstige Beilagen (z.B. Geburtsurkunden, Grundbuchsauszüge u.dgl.)

...

Erklärung Art. 13 DSGVO

... ...

Ort, Datum Unterschrift

(5)

Datenschutzrechtliche Information (Art 13 DSGVO) - Grundverkehrsanzeige

Zweck der Verarbeitung der erhobenen personenbezogener Daten

Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen bekanntgegebenen Daten ausschließlich zum Zwecke des gesetzlichen Vollzugs im Rahmen der Hoheitsverwaltung und im Sinne unserer Geschäftsordnung verwenden.

Bei Bedarf werden Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR) durchgeführt.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

Bekanntgabe der Daten:

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 Tiroler Höfegesetz - THG

Registrierung/Führung eines Verzeichnisses der Geschäftsfälle:

Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO)

Empfänger der personenbezogenen Daten

1) allfällige Verfahrensparteien

2) Behörden, Institutionen im allfälligen Ermittlungsverfahren 3) Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdefall

Im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr im Fall einer Genehmigungspflicht zusätzlich:

4) Bezirkslandwirtschaftskammer

5) Stadtgemeinde Innsbruck, z.H. MA I, Präsidialangelegenheiten

(6)

Löschung der personenbezogenen Daten

Da verschiedene Gesetzesbestimmungen auf frühere Sachverhalte Bezug nehmen und die Anzeigepflicht nach § 23 TGVG 1996 erst mit der Einbringung der Anzeige verjährt, werden Grundverkehrseingaben über einen Zeitraum von 30 Jahren evident gehalten.

Auswirkung einer Nicht-Bereitstellung

Aufgrund der teilweisen gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige eines Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde kann die Nicht-Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu einer Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs. 1 lit a) TGVG 1996 führen (Verletzung der Anzeigepflicht).

Weiters kann kein Verfahren durchgeführt werden und ist in der Folge auch eine Eintragung im Grundbuch nicht möglich.

Mehr Informationen

Nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben alle

Personen das Recht auf Auskunft (Art 15), Richtigstellung (Art 16), Löschung (Art

17), Einschränkung der Verarbeitung (Art 18), Datenübertragbarkeit (Art 20) und auf

Widerspruch bei Einwilligung (Art 21). Diese Rechte können Sie schriftlich und mit

Identitätsnachweis über datenschutz@innsbruck.gv.at ausüben. Die Bereitstellung

der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung des Verfahrens gesetzlich

vorgeschrieben. Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen die

Datenschutzbeauftragte unter datenschutz@innsbruck.gv.at. zur Verfügung. Weitere

Informationen finden Sie im Internet auf https://www.innsbruck.gv.at. Schließlich

haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde

(Wickenburggasse 8, 1080 Wien, dsb@dsb.at, www.dsb.gv.at).

Referenzen

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