DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
KURZBERICHTE
Kostendämpfung im Krankenhaus ist eine Daueraufgabe
Wegen des Einspruchs seitens der Bundesländer hat die Herbst- sitzung der „Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen" (am 11.
November 1985 in Bonn) zum Ta- gesordnungspunkt „Abbau und Umstrukturierung von Kranken- hausbetten" keine gemeinsame Entschließung formuliert. Dem Entschließungsentwurf seitens des Bundesarbeitsministeriums, zu dem die Spitzenverbände der Krankenversicherung bereits ihre Zustimmung signalisiert hatten, setzten die Länder einen umfas- senden, fernschriftlich übermittel- ten Katalog von Empfehlungen für vordringliche Maßnahmen im Krankenhaussektor entgegen.
Ungeachtet der wenig ergiebigen Länderumfrage zum Bettenbe- darf, zum Abbau und zu Umstruk- turierungsmaßnahmen von Kran- kenhausbetten unterstrichen auch die Länder, daß eine am „tatsäch- lichen Bedarf orientierte Neufest- stellung der Krankenhauskapazi- täten" dringend geboten sei. Ko- stendämpfung im Krankenhaus- bereich müsse auch bei noch so steuerungswirksamer Bundes- pflegesatzverordnung ohne Er- folg bleiben, solange die Kapazi- täten nicht dem tatsächlichen Be- darf angepaßt würden, kommen- tieren die Länder.
Bis zur Frühjahrsrunde der Kon- zertierten Aktion (am 17. März 1986) sollen folgende Maßnah- men ergriffen werden:
I> Die Länder, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Spitzenverbände der Krankenversicherung werden auf- gefordert, auf der Grundlage der vom Bundesarbeitsministerium erfragten Ist-Daten im stationären Sektor wesentlich aktualisiertere Krankenhausdaten zu ermitteln.
I> Die Mitglieder der Konzertier- ten Aktion werden gebeten, ihre
Vorstellungen über Bedarf, Be- darfsdeckung, fehlende Kapazitä- ten, einen weiteren Abbau und weitere Umstrukturierungsmaß- nahmen konkret darzulegen.
> Die Länder wollen im Zusam- menhang mit den Beteiligten So- fortmaßnahmen einleiten, um überzählige Krankenhauskapazi- täten weiter abzubauen. Beson- ders gravierende fallspezifische und regionale Unterschiede zwi- schen den Ländern (etwa Abwei- chung in der Bettendichte; Ver- weildauer) sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden.
I> Das Bundesarbeitsministerium soll unverzüglich nach Maßgabe des § 28 novellierten Kranken- hausfinanzierungsgesetz Vorar- beiten für den Erlaß einer „Kran- kenhaus-Statistikverordnung" be- ginnen und über den Fortgang im Frühjahr 1986 berichten.
Im übrigen pochen die Länder auf ihre mit dem KHNG festgeschrie- bene gesundheitspolitische Ver- antwortung und gesetzliche Zu- ständigkeit für die Planung der stationären Krankenversorgung.
Allerdings wollen sie gewährlei- sten, daß nach Maßgabe des KHNG alle Beteiligten auf Landes- ebene bei der Krankenhauspla- nung eng zusammenarbeiten. Be- reits jetzt hätten die Länder die Verantwortung für ein „leistungs- fähiges, wirtschaftliches und be- darfsgerechtes" Krankenhauswe- sen weitgehend wahrgenommen.
So seien zwischen 1973 und 1984 34 400 nach dem KHG geförderte Planbetten stillgelegt worden. Al- lein zwischen 1983 und 1984 seien 22 nach dem KHG geförderte Krankenhäuser mit knapp 2800 Betten abgebaut worden. Den- noch sei die Gesamtzahl der Bet- ten — trotz Schließung ganzer Ab- teilungen und Häuser — seit 1970 (683 000 Betten) bis 1983 (682 750 Betten) nahezu konstant geblie- ben.
Allerdings warnen die Länder da- vor, die Kostendämpfungsan- strengungen ausschließlich auf
die Zahl der Betten zu konzentrie- ren. Die laufenden Kosten hingen vielmehr von den erbrachten Lei- stungen, dem Leistungsspektrum und den Folgekosten ab.
Namentlich die Krankenkassen werden aufgerufen, das Angebot an sogenannten Nichtbedarfspla- nungs-Krankenhäusern gemäß
§ 184 a RVO (vor allem Kur- und Spezialeinrichtungen) zu reduzie- ren. Gerade hier hätten die Kran- kenkassen, obwohl sie am mei- sten nach einem Bettenabbau ru- fen, „gesündigt". Auch über die- sen kritischen Sektor sollen die Kostenträger der „Konzertierten Aktion" berichten.
Für bessere „Verzahnung"
Dagegen hat die „Konzertierte Ak- tion" den Beschluß zum Tages- ordnungspunkt „Verzahnung zwi- schen ambulanter und stationärer Versorgung" einvernehmlich ge- billigt. Danach sollen die zuständi- gen Organisationen (DKG, Kas- senärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverbände) Rahmen- empfehlungen gemäß § 372 Abs.
5 RVO formulieren, und zwar über:
• Einweisung in geeignete Kran- kenhäuser;
O gegenseitige Unterrichtung und Überlassung von Krankenun- terlagen;
• Abstimmung des Einsatzes medizinisch-technischer Großge- räte im ambulanten und im statio- nären Bereich.
Unabhängig von den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über den Großgeräte-Einsatz (Ärzte) vom 10. Dezember 1985 wird die Not- wendigkeit gesehen, für diesen Bereich sowohl Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren als auch Muster von Kooperations- verträgen zwischen dem ambu- lanten und dem stationären Sek- tor zu erarbeiten. HC 3834 (24) Heft 51/52 vom 20. Dezember 1985 82. Jahrgang Ausgabe A