• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Privileg für die Polikliniken? Bundesratsbeschluß zum Krankenhausfinanzierungsgesetz gefährdet Kostendämpfung in der Krankenversicherung" (08.05.1980)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Privileg für die Polikliniken? Bundesratsbeschluß zum Krankenhausfinanzierungsgesetz gefährdet Kostendämpfung in der Krankenversicherung" (08.05.1980)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kranken hausfi nanzieru ng

Krankenhauswesens nicht gerecht werden, hat die Bundesärztekam- mer veranlaßt, sich hier in erster Linie sogar für eine Streichung der Vorschrift einzusetzen. Siebe- findet sich hierbei übrigens im Einklang mit dem Bundesrat, wenn auch mit einer völlig ande- ren Begründung;

~ eine stärkere Vertretung der Ärzteschaft im Beirat für Kranken- hausfragen beim Bundesarbeits- ministerium. Neben anderen Orga- nisationen soll die Ärzteschaft hier nur drei von 25 Sitzen erhalten.

Und dazu kommt noch ein Kurio- sum: Nach dem Gesetzentwurf soll der Bund-Länder-Ausschuß die Beratungsergebnisse dieses Beirates "angemessen berück- sichtigen". Das ist alles andere als eine überzeugende Mitwirkung. Aber selbst diese schwache Form erschien dem Bundesrat noch zu viel. Unter Hinweis auf verfas- sungsrechtliche Bedenken fordert er jetzt sogar, selbst die- se Berücksichtigungsverpflichtun- gen zu streichen.

Zu Mängeln und Mißständen im Krankenhausbereich nicht mehr schweigen!

C> ln ihrer offiziellen Stellungnah-

me kündigte die Bundesärztekam- mer an, sie werde es nicht länger hinnehmen, daß in allden hier an- gesprochenen Bereichen Ent- scheidungen ohne den in den Kör- perschaften der Ärzte repräsen- tierten Sachverstand getroffen werden. Sie werde in Zukunft nicht schweigen, wenn, wie sich das zur Zeit schon abzeichnet, we- sentliche Mängel im Krankenhaus- bereich deutlich werden, die ent- weder zu einer Verminderung des Leistungsniveaus der Kranken- häuser oder zur einer menschlich unzureichenden Behandlung der Patienten führen.

C> Die bisherigen Erfahrungen,

etwa mit der Krankenhausbedarfs- planung, haben hinreichend be- wiesen, daß mit administrativen Methoden allein keine dem Ge-

Privileg für die Polikliniken?

Bundesratsbeschluß zum Krankenhausfinanzierungsgesetz gefährdet Kostendämpfung in der Krankenversicherung Die Kassenärztliche Bundesver-

einigung sieht ihre Bemühun- gen zur Kostendämpfung in der Krankenversicherung durch ei- ne Beschlußfassung des Bun- desrates zur Novellierung des

Krankenhausfinanzierungsge- setzes gefährdet. Nach dem Vorschlag des Bundesrates, der jetzt dem Vermittlungsaus- schuß zugeleitet werden wird, sollen künftig die Landesge- sundheitsbehörden und die Kultusminister einseitig bestim- men können, in welchem Um- fang Universitätspolikliniken an der ambulanten kassenärztli- chen Versorgung teilnehmen.

Diesen Universitätseinrichtun- gen sollen gesetzlich die glei- chen Vergütungssätze zuge- standen werden wie den Kas- senärzten (siehe auch den Arti-

kel "Besser kein Gesetz als die-

ses", Seite 1219 ff. dieses Heftes).

Das Plenum des Bundesrats hat mit der unerwarteten Übernah- me eines solchen Antrags des Finanzausschusses des Bun- desrates zur Änderung der bis- herigen Regelungen über die

"Poliklinikverträge·· den Weg

freigemacht für eine tiefgreifen- de Änderung des Kassenarzt- rechts, das als solches bei den Beratungen zur Novellie- rung des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes gar nicht zur Diskussion stand. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung hat in einer Pres- seerklärung seiner Kritik an die- sem Vorgang Ausdruck gege-

ben. Des weiteren hat der Vor-

sitzende der KBV, Dr. Hans W.

Muschallik, die Bundestags- fraktionen auf die Auswirkun- gen des Bundesratsbeschlus- ses aufmerksam gemacht und den Bundesarbeitsminister in einem Schreiben gebeten, sei- nen Einfluß geltend zu machen, um die vom Bundesrat ange- strebte staatliche Reglementie- rung der bisherigen Poliklinik- verträge im Vermittlungsaus- schuß bzw. im weiteren Gesetz-

gebungsverfahren zu elimi- nieren:

Muschallik fordert den Bundesarbeitsminister auf, den Bundesratseingriff zu verhindern

"Für die Kassenärztliche Bun- desvereinigung unerwartet, hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 18.4. 1980 zur Novelle des Krankenhausfinanz ieru ngsge- setzes den Vermittlungsaus- schuß u. a. mit einem Vor- schlag zur Neufassung des

§ 368 n Abs. 3 Satz 2 RVO und der darin enthaltenen Regelung der Poliklinikverträge angeru- fen. Diese Beschlußfassung des Bundesr-ates ist schon deswe- gen aus der Sicht der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung bedenklich, weil das Kassen- arztrecht als solches nicht Ge- genstand des Gesetzgebungs- verfahrens ist und die genannte Bestimmung bisher im Gesetz- gebungsverfahren überhaupt nicht zur- Diskussion stand. Über diese formalen Bedenken hinaus müssen aber auch ge- gen den Inhalt der geplanten Neufassung des § 368 n Abs. 3 Satz 2 RVO so schwerwiegende sachliche und rechtliche Be- denken geltend gemacht wer- den, daß die Verabschiedung durch den Bundesrat unver- ständlich ist.

C> Dies gilt zum einen für die

Ausschaltung der Mitwirkung der Krankenkassen beim Ab- schluß der Poliklinikverträge und die Verlagerung der end- gültigen Entscheidung über den Poliklinikvertrag auf in der Krankenversicherung nicht zu- ständige oberste Landesbehör- den. Diese Verschiebung der Zuständigkeiten würde zur Fol- ge haben, daß die Leistungsträ- ger der gesetzlichen Kranken- versicherung auf Grund einsei- tiger Entschließung einer Lan- desbehörde mit erheblichen Mehrkosten belastet werden könnten, ohne hiergegen ein

1222 Heft 19 vom 8. Mai 1980 DEUTSCHES ARZTEBLATT

(2)

Rechtsmittel einlegen oder überhaupt bei der Beschlußfas- sung ein Mitspracherecht aus-

üben zu können.

C> Darüber hinaus würde diese

Zuständigkeitsverschiebung die gemeinsame Selbstverwal- tung von Ärzten und Kranken- kassen in diesem wichtigen Be- reich beseitigen und an ihre Stelle die Entscheidung von ln- stanzen setzen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversi- cherung keine Zuständigkeiten haben. Die einseitige Berück- sichtigung hochschulpoliti- scher Belange und finanzielle Erwägungen zugunsten der Hochschuleinrichtungen wären die Folge.

C> Aus der Sicht der Kassen-

ärztlichen Bundesvereinigung müssen aber insbesondere Be- denken dagegen erhoben wer- den, daß den Hochschulein- richtungen dieselben Vergü- tungssätze zugestanden wer- den sollten, wie sie jeweils für den Arzt vereinbart werden. Sollte dieser Vorschlag im wei- teren Gesetzgebungsverfahren realisiert werden, könnten die Hochschuleinrichtungen im Rahmen der staatlich festge- setzten Inanspruchnahmequo- te die Honorierung je Fall unter dem Gesichtspunkt von Lehre und Forschung zu Lasten der Krankenversicherung unken- trolliert in die Höhe treiben, oh- ne einer irgendwie gearteten Wirtschaftlichkeitsprüfung zu unterliegen.

Gerade die besonderen Ge- sichtspunkte von Lehre und Forschung, die unter wissen- schaftlichen Gesichtspunkten eine mit dem Wirtschaftlich- keitsgebot nicht in Einklang zu bringende Leistungsauswei- tung rechtfertigen können, ha- ben dazu geführt, in den Polikli- nikverträgen eine Pauschalver- gütung zu vereinbaren, die alle Leistungen abgilt, welche die Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt.

..,.. Die Einräumung einer Ein- zelleistungsvergütung bei Bei- behaltung der Freiheit in der Bestimmung des Leistungsum- fanges würde dazu führen, daß die Krankenversicherung mit

erheblichen Kosten belastet würde, die unter dem Gesichts- punkt einer Krankenbehand- lung nach wirtschaftlichen Grundsätzen nicht gerechtfer- tigt sind. Dem Kassenarzt wäre eine weitere Überprüfung sei- ner Leistungen auf Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei dieser Sachlage kaum noch zumutbar.

Offensichtlich hat der Bundes- rat bei seiner Beschlußfassung diese zwangsläufigen Folge- rungen und die dadurch entste- henden erheblichen Kosten für die Krankenversicherung nicht hinreichend bedacht und aus- schließlich den Klagen der Fi- nanzbehörden der Länder über eine angeblich unzureichende Finanzierung der Polikliniken entsprochen.

Dabei muß festgestellt werden, daß die im Rahmen der Polikli- nikverträge gezahlten Fallpau- schalen zum Teil nur noch ge- ringfügig unter den durch- schnittlichen Fallwerten in der kassenärztlichen Versorgung liegen und an vielen Universitä- ten die zugestandenen Fallzah- len nicht einmal ausgeschöpft werden. Im übrigen ist es in der Vergangenheit nur in wenigen Teilbereichen zu Schwierigkei- ten beim Abschluß von Polikli- nikverträgen gekommen. Im ganz überwiegenden Teil des Bundesgebietes ist der Ab- schluß und die Abwicklung der Poliklinikverträge reibungslos verlaufen.

Aus der Sicht der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Kran- kenkassen besteht keine Not- wendigkeit, die Polikliniken in einer derartig einschneidenden Weise in die kassenärztliche Versorgung eindringen zu lassen.

Wir wären Ihnen, sehr geehrter Herr Minister, sehr dankbar, wenn Sie Ihren politischen Ein- fluß dahingehend geltend ma- chen könnten, diese Änderung im Vermittlungsausschuß bzw.

im weitergehenden Gesetzge- bungsverfahren aus dem Ge- setz zu eliminieren.

gez. Dr. Hans W. Muschallik"

Krankenhausfinanzierung

sundheitswesen gerecht werden- den Entscheidungen getroffen werden können. Es ist zu befürch- ten, daß bei weiter zunehmender Bevorzugung finanzieller und or- ganisatorischer Interessen die Be- lange der Patienten immer mehr vernachlässigt werden.

Sinnwidrige Eingriffe in das Weiterbildungsrecht der Ärzte

Keine verfassungsrechtlichen Be- denken hat der Bundesrat - be- zeichnenderweise - vorgetragen gegen den Vorschlag, die Pla- nungshoheit der Länderbehörden auch noch auf Fragen der Weiter- bildung von Ärzten zum Speziali- sten in einem der zahlreichen Ge- biete, Teilgebiete oder Bereiche der Medizin auszuweiten. Die Be- hörden sollen also nicht nur in Fragen der Ausbildung zum Arzt, sondern auch der Weiterbildung des approbierten Arztes steuernd eingreifen dürfen.

Auch hiergegen hat die Bundes- ärztekammer schon vom Auftau- chen dieses Gedankens an, seit etwa eineinhalb Jahren, nach- drücklich protestiert. Das Pro- blem, daß z. Z. der Nachwuchs an spezialisierten Ärzten dem Bedarf in einigen Gebieten noch nicht voll entspricht und es insbesonde- re an weitergebildeten Allgemein- ärzten mangelt, wird gerade von der Bundesärztekammer nicht ver- kannt. Man kann diesen temporä- ren Mängeln aber nicht mit gesetz- lichen oder administrativen Ein- griffen beikommen. Vielmehr müs- sen statt gesetzlicher Zwänge die Kräfte der Selbststeuerung und Selbstverwaltung wirksam wer- den.

Es bestehen bereits Absprachen zwischen den ärztlichen Organisa- tionen und Verbänden einerseits und der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft andererseits über die Förderung der Weiterbildung für Allgemeinärzte. Darüber hinaus hat sich die Konzertierte Aktion für das Gesundheitswesen wiederholt

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 19 vom 8. Mai 1980 1223

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wird es nicht auch von zwingender Notwendigkeit sein, für die ärztlichen und zahnärztlichen Kollegen, die nicht bereit sind, aus den unterschiedlichsten Gründen die

Wir müssen uns als Treuhänder für die Menschen verstehen, für die wir unsere Aufgabe täglich erfüllen — für die Patienten, denn sie sind letzt- lich die noch schweigenden Opfer

Dementspre- chend lehnten die Gesprächs- teilnehmer gemeinsam gene- relle Ersatzdrogenpro- gramme für die Behandlung bestimmter Gruppen, von Abhängigen ab; es könne höchstens

Künftig muß sich auch der Ehegatte, dem nach der Scheidung ein ge- meinschaftliches Kind zur Pflege und Erziehung an- vertraut ist, unter Umstän- den eine Beschränkung

So kann erst zeitlich deut- lich verzögert – und damit auch deutlich teurer – der demographiefeste Schutz in der PKV aufgebaut werden.“ Verfas- sungsrechtlich geboten ist es

Die Frage, ob berufsständische Versorgungswerke eine Möglich- keit bieten, sich dem sozialen Aus- gleich in der gesetzlichen Renten- versicherung zu entziehen, beant- wortet Ruland

„Wer nicht han- delt, wird behandelt!“ Eine Blockade-Politik wird uns nur Nachteile bringen; wir sind nicht berechtigt, einer zweifellos sinnvollen Einrich- tung unsere Mitwirkung

in der Forschung, im Qualitätsmanagement oder im Medizinmarketing qualifi- ziert tätig sind, bei der Beset- zung von echten Leitungs- und Führungspositionen übergangen werden, und