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Archiv "Private Krankenversicherung: Anhaltende Kostendämpfung" (19.12.1986)

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1977 265 000 110 000 + 155 000 1978 240 000 120 000 + 120 000 1979 219 000 114 000 + 105 000 1980 217 000 109 000 + 108 000 1981 218 000 109 000 + 109 000 1982 196 000 121 000 + 75 000 1983 170 000 115 000 + 55 000 1984 174 000 114 000 + 60 000

243 000

1985 98 000 + 145 000

Saldo der „Wechsler" zwischen PKV und GKV Übertritte

zur PKV

Abgänge zur Pflicht- versicherung

Differenz zugunsten

PKV Jahr

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

WIRTSCHAFT

Auch ein anderer Grund, der ebenso schwer wiegt wie die vorigen, konnte zu dieser Härteklausel führen.

Darunter fallen z. B. Hin- wegsetzen über schwer- wiegende Vermögensinter- essen des Unterhaltsver- pflichteten, wie etwa plan- mäßige Zerstörung von Ge- schäftsbeziehungen, kein Beitrag vor der Trennung zum Familienunterhalt, und zwar gröblich.

In § 1579 Abs. 2 BGB war enthalten, daß der Unter- haltsanspruch selbst in Fällen grober Unbilligkeit nicht gekürzt werden durf- te. Dies erklärte das Bun- desverfassungsgericht für teilweise verfassungswid- rig. § 1579 BGB wurde ge- ändert. Künftig muß sich auch der Ehegatte, dem nach der Scheidung ein ge- meinschaftliches Kind zur Pflege und Erziehung an- vertraut ist, unter Umstän- den eine Beschränkung des Unterhalts gefallen las- sen, allerdings unter Wah- rung der Belange des Kin- des.

Weitere Vorschriften Ebenfalls geändert wurde das Aussprechen der Scheidung bei mindestens fünfjährigem Getrenntle- ben. Es geht hier um die Bestimmung des § 1586 Abs. 2 BGB.

Ferner sind bei der Stun- dung einer Zugewinnaus- gleichsforderung nach

§ 1382 BGB nicht nur die Interessen der Ehegatten, sondern auch die Wohn- und sonstigen Lebensver- hältnisse gemeinschaft- licher Kinder zu berück- sichtigen. So kann etwa die sofortige Veräußerung des bisherigen Familienheims verhindert werden, wenn damit für die Kinder ein Schulwechsel zum ungün- stigen Zeitpunkt verbun- den wäre. Ebenso kann ei- ne Zwangsversteigerung einstweilen eingestellt wer- den.

Änderungen des Verfah- rensrechts betreffen vor al- lem Fragen der Zuständig- keit, das Rechtsmittelrecht sowie das sogenannte

„Verbundverfahren zur einheitlichen Erledigung der Scheidung und deren Folgen".

Übergangsvorschriften Die Altfälle, die seit 1. Juli 1977 entschieden wurden, können nach Inkrafttreten des jetzt verabschiedeten Gesetzes nur im begrenz- ten Umfang in die Anwen- dung des neuen Rechts einbezogen werden. Dies hängt damit zusammen, daß der Unterhaltsberech- tigte auf die Weiterzahlung

Einen wesentlich gebrem- sten Kostenanstieg ver- zeichnet die private Kran- kenversicherung (PKV) für 1985. Bereits seit 1983 wa- ren nicht zuletzt wegen der Auswirkungen der seit 1983 wirksamen Novelle zur Amtlichen Gebühren- ordnung für Ärzte Beitrags- erhöhungen weitgehend überflüssig. Einige private Versicherer haben die Prä- mien sogar gesenkt.

des Unterhalts vertraut und man daher nicht die bishe- rigen Unterhaltsverpflich- tungen abändern will.

So erfolgt keine Rückzah- lung von Geldern, die der Unterhaltsberechtigte bis- lang erhalten hat. Unter- haltsrückstände müssen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1986 an den Unterhaltsberech- tigten bezahlt werden. Fer- ner ist eine Abänderung nur möglich, wenn die An- wendung des neuen Rechts zu einer wesent- lichen Änderung der Unter- haltsleistungen beitragen würde. Natürlich nur mit Wirkung auf die Zukunft.

Dr. Hans-Ulrich Lang

Die Gesamtaufwendungen der Branche beliefen sich 1985 auf rund 13,1 Milliar- den DM. Die reinen Versi- cherungsleistungen (ohne die aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bar ausgezahlten und ver- rechneten Beträge) erhöh- ten sich 1985 um 486 Mil- lionen DM (5,47 Prozent).

Ein Jahr zuvor hatte der Steigerungssatz noch bei 6,31 Prozent gelegen. Nun

liegen die Ausgabenerhö- hungen der privaten etwa gleich mit denen der ge- setzlichen Krankenversi- cherung.

Auf die stationäre Kranken- versorgung entfiel 1985 der größte Teil der Versiche- rungsleistungen: mit 3,75 Milliarden DM (35,1 Pro- zent) wiederum der Haupt- teil der Regulierungslei- stungen. Die Leistungen stiegen hier um 4,68 Pro- zent gegenüber 1984. Die

Leistungen für ambulante (privat-)ärztliche Behand- lung beliefen sich auf 1,73 Milliarden DM. Dies ent- spricht einem Plus von 4,03 Prozent gegenüber 1984 (absolut: 1,66 Milliarden DM). An Honoraren für Zahnbehandlung und -er- satz wurden 1985 1,16 Mil- liarden DM gezahlt (+ 6,85 Prozent).

Einer Prognose zufolge werden die Gesamtaufwen- dungen der privaten Kran- kenversicherung in 1986 13,4 Milliarden DM errei- chen. Im ersten Halbjahr 1986 wurde ein Leistungs- erstattungsanstieg von et- was mehr als fünf Prozent verzeichnet, mithin eine Marge, die etwas unter dem Ausgabenanstieg der gesetzlichen Krankenversi- cherung liegt. Für 1986 er- wartet die Branche ein Beitragseinnahmevolumen von 13,8 Milliarden DM.

Dies entspräche einer Stei- gerung von fast zwei Pro- zent. Auch die Bestände haben sich im ersten Halb- jahr 1986 in allen Versiche- rungsarten erhöht, insbe- sondere bei der (leistungs- kräftigen, aber auch ertrag- reichen) Krankheits-Ko- stenversicherung. In 1987 sollen die Beiträge weitge- hend stabil gehalten wer- den können. Die Branche baut auch weiter auf die klassischen Instrumente der Mitgliederpflege und Kostensteuerung: Direkt- beteiligung und Beitrags- rückerstattung nach scha- densfreiem Versicherungs- verlauf. HC

Private Krankenversicherung:

Anhaltende Kostendämpfung

3632 (64) Heft 51/52 vom 19. Dezember 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

Referenzen

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