Die Partnerschaftsgesellschaft soll eine Personengesellschaft sein, in der sich nur Angehörige freier Be- rufe zusammenschließen dürfen und in der alle Partner ihren Beruf aktiv und eigenverantwortlich ausüben;
bloße Kapitalbeteiligungen und stille Beteiligungen sind nicht möglich.
Die Partnerschaft soll, so die Be- gründung des Gesetzentwurfs, eine Organisationsform bieten, die den heutigen Anforderungen an den frei- en Beruf gerecht werde. „Die Dienstleistungen der freien Berufe sollen überregional, international und interprofessionell angeboten werden können. Größere, überregio- nale Zusammenschlüsse sollen er- leichtert werden. Die persönliche Haftung soll dabei — ohne das Ver- trauensverhältnis zum Vertragspart- ner zu beeinträchtigen — auf ein ver- nünftiges Maß beschränkt werden."
Haftungsbeschränkung
Zur Haftungsfrage sieht das Ge- setz unterschiedliche Lösungsmög- lichkeiten vor. Es soll zwar grund- sätzlich auch für die Verbindlichkei- ten neben dem Partnerschaftsvermö- gen jeder Partner persönlich haften.Andererseits soll es möglich sein, die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen oder wenige Partner zu konzentrieren, die die Dienstleistung selbst erbringen oder zur verantwort-
lichen Leitung und Überwachung übernehmen.
Die Regelung einer summenmä- ßigen Haftungsbeschränkung soll den jeweiligen Berufsrechten vorbe- halten bleiben. Ebenfalls den berufs- rechtlichen Vorschriften soll die Re- gelung überlassen bleiben, mit wel- chen Angehörigen anderer freier Be- rufe eine berufliche Zusammenar- beit eingegangen werden kann.
Die Partnerschaft soll in ein Partnerschaftsregister eingetragen werden, das bei den Amtsgerichten geführt wird. Die Registergerichte würden nicht zusätzlich belastet, da die Errichtung der Partnerschaften einige Zeit in Anspruch nehmen und gleichzeitig der Zuzug der Freiberuf- ler in die ohnehin registerpflichtigen Kapitalgesellschaften abnehmen wird, erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenber- ger (FDP) gegenüber dem Bundes- verband der Freien Berufe (BFB).
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als herkömmliche Organisati- onsform für die freien Berufe soll durch das Partnerschaftsgesetz nicht verdrängt werden. Sie könne auch künftig eine sinnvolle Form des Zu- sammenschlusses kleinerer Sozietä- ten und freiberuflicher Gemein- schaften mit regionalem Wirkungs- kreis sein. Durch die vorgesehene Partnerschaftgesellschaft solle den Freiberuflern lediglich ein Angebot gemacht werden. Keineswegs sei ei-
ne Festlegung auf diese Rechtsform beabsichtigt. Grundsätzlich sollen auch die Kapitalgesellschaften zur Verfügung stehen.
Die vorgesehene Partnerschafts- gesellschaft trägt der rechtlichen Entwicklung in der Europäischen Gemeinschaft Rechnung. Die EG- Kommission in Brüssel befaßt sich bereits seit längerer Zeit mit der Pla- nung für die Schaffung einer Rechts- form für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Angehörigen freier Berufe.
Frühere Vorschläge zu einem Partnerschaftsgesetz wurden von den ärztlichen Organisationen durchweg abgelehnt — abgelehnt unter anderem deshalb, weil der Be- rufsrechtsvorbehalt nicht eindeutig festgelegt wurde. Auch heute sind die Auffassungen zumindest noch geteilt. Die Bundesärztekammer hält den neuen Regelungsentwurf „in ei- ner Reihe von Vorschriften im Lich- te der Wahrung von Grundsätzen der ärztlichen Berufsausübung für nicht akzeptabel". Besonders die Haftungsregelungen könnten nur bei einer Gleichbehandlung aller For- men von freiberuflicher Berufsaus- übung akzeptiert werden, „also so- wohl der Tätigkeit in Einzelpraxis, als auch in Gemeinschaftspraxis, als auch im Rahmen einer Partner- schaft", heißt es in einer Stellungnah- me. Dies sei in dem Entwurf jedoch weder für die Haftungskonzentration auf einen der beteiligten Angehöri- gen des Berufs noch für den Fall der Haftungsbeschränkung vorgesehen.
Eindeutig positiv steht der NAV-Virchowbund dem jetzt ge- planten Gesetz gegenüber. Auf sei- ner Bundeshauptversammlung 1992 forderte der Verband den Gesetzge- ber auf, das „geplante Partner- schaftsgesetz über Kooperationsfor- men der Freien Berufe in Deutsch- land fertigzustellen und ohne weite- re Verzögerung in Kraft zu setzen".
Vom Bundesverband der Freien Berufe wurde der Entwurf ebenfalls weitgehend positiv aufgenommen.
Kritisiert wurde allerdings das Feh- len einer eindeutigen gesetzlichen Definition des Freien Berufs. Zur Ergänzung wurde dem Bundesjustiz- ministerium eine BFB-Mitgliedsver- band-Liste vorgelegt. Kli
Referentenentwurf eines Partnerschaftsgesetzes
Ein Angebot für die
Angehörigen der freien Berufe
Vom Bundesjustizministerium wurde jetzt ein Referentenentwurf zu einem Partnerschaftsgesetz vorgelegt, das eine spezielle Rechtsform zur gemeinsamen Berufsausübung von Angehörigen der freien Berufe vorsieht. In den siebziger Jahren war eine ge- setzgeberische Initiative an der Ablehnung durch den Bundesrat gescheitert. In der 12. Legislaturperiode habe sich jedoch die La- ge geändert, da sich im europäischen Binnenmarkt auch die Frei- berufler zunehmend in internationaler Konkurrenz behaupten müßten, kommentiert das Bundesjustizministerium.
A1-496 (24) Dt. Ärztebl. 90, Heft 8, 26. Februar 1993