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A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark)

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A m t s b l a t t

für das Amt Lindow (Mark)

24. Jahrgang Lindow, den 23.12.2014 Nummer 09

Impressum

Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:

Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)

Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber

Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.

Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.

Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.

Inhaltsverzeichnis:

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. 1. Nachtragshaushaltssatzung 2014 für die Stadt Lindow (Mark)

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) 1.2.2. Bekanntmachung von Beschlüssen des Amtsausschusses Lindow (Mark)

1.2.3. Bekanntmachung zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Darstellung von Flächen für Windenergieanlagen im Amtsgebiet

1.2.4. Bekanntmachung zur 1. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“

1.2.5. Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss zur Innenbereichs- und Ergänzungssatzung OT Vielitz in der Gemeinde Vielitzsee

1.2.6. Bekanntmachung zum Planfeststellungsverfahren gemäß Energiewirtschaftsgesetz, Ersatzneubau der 380 kV- Leitung Neuenhagen-Wustermark-Hennigsdorf

2. Nichtamtlicher Teil

2.1. Anmeldung zum Schulbesuch an der Grundschule Lindow zum Schuljahr 2015/16

1. Amtlicher Teil

1.1. Satzungen und Verordnungen

1.1.1. 1. Nachtragshaushaltssatzung 2014 für die Stadt Lindow (Mark)

1

1.Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2014

Aufgrund des § 68 (1) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 23.10.2014 wird folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1 Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden

die bisher festgesetzten Gesamtbeträge von

EUR

erhöht um

EUR

vermindert um

EUR

und damit der Gesamtbeitrag einschließlich Nachträge festgesetzt auf EUR im Ergebnisplan

ordentliche Erträge ordentliche Aufwendungen außerordentlichen Erträge außerordentliche Auf- wendungen

3.167.700€

3.429.100€

0 0

0 1.000€

0 0

0 0 0 0

3.167.700€

3.430.100€

0 0 im Finanzhaushalt

die Einzahlungen die Auszahlungen davon bei den:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlung an Liquiditätsreserven

4.129.500€

4.828.000€

2.952.900€

3.120.000€

1.176.600€

1.483.900€

0 224.100€

0

0

2.064.400€

2.065.400€

0 1.000€

2.064.400€

2.064.400€

0 0

0

0

0 0

0 0

0 0

0 0

0

0

6.193.900€

6.893.400€

2.952.900€

3.121.000€

3.241.000€

3.548.300€

0 224.100€

0

0

(2)

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze bleibt unverändert.

§ 5

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden bleibt unverändert.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, bleibt unverändert.

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf, bleibt unverändert.

4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, bleibt unverändert bei a)der Entstehung eines Fehlbetrag und

b)bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen.

Lindow (Mark), den 17.12.2014

Lieske Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung Lindow (Mark) am 23.10.2014 beschlossene 1.Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 bekannt.

Die Genehmigung zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes wurde durch den Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde am 06.11.2014 mit Auflagen erteilt.

Der Bindungsbeschluss zu den Auflagen wurde in der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2014 gefasst.

Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

Lindow (Mark), den 17.12.2014

Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes

1.2.1. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark)

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 15.12.2014

für die Gemeinde Herzberg (Mark)

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 04.11.2014 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bekannt.

Beschluss-Nr.: 28/14 Änderung/Ergänzung – Verwendung von Mitteln aus der investiven Schlüsselzuweisung 2014

Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt die Änderung/Ergänzung zu den Beschlüssen 06/14 und 10/14 zur Verwendung der Mittel aus der investiven Schlüsselzuweisung 2014

Die investive Schlüsselzuweisung 2014 der Gemeinde Herzberg (Mark) in Höhe von 33.803,00€ soll für folgende Maßnahmen verwendet werden:

Produkt Betrag bisher neu

11110.5211

Allgemeines Grundvermögen

4.900€

4.500€

400€

u.a. Deckenabhängung Heizhaus Reparatur Abwasserleitung am Gemeindezentrum

Ersatz Herd Gemeindezentrum

Ergänzende Mittel für die Heizung i.V.m.

Mitteln aus 2013

Reparatur Abwasserleitung am Gemeindezentrum

Ersatz Herd Gemeindezentrum 54100.5221

Straßen,Wege, Plätze

5.000€ Reparatur Siedlungsweg Reparatur Siedlungsweg

55100.09610100 Proj.007 Öffentliches Grün/Spielplätze

7.500€ Spielkombination für 0-3 Jahre (Spielplatz am Kreisverkehr)

Spielkombination für 0-3 Jahre (Spielplatz am Kreisverkehr) sowie (Sandkasten)umrandung 54100

Straßen, Wege, Plätze

699€ Motorkettensäge

11110.5221

Allgemeines Grundvermögen

5.600€ Material für Erneuerung der Außenanlage

Festplatz am Gemeindezentrum 11110.0961

Allgemeines Grundvermögen

2.000€ Errichtung eines Abgrenzungszaunes an der

Kita für die kleinen Kinder 30.599€

(3)

Seite 3 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 09/2014 vom 23.12.2014 – Amtlicher Teil

Beschluss-Nr.: 29/14 - Beschlussfassung zur Kassenkredithöhe gemäß § 76 Brandenburgische Kommunalverfassung Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt:

Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde Herzberg (Mark) wird der Höchstbetrag des Kassenkredites auf 700.000,00 € festgesetzt.

Beschluss-Nr.: 30/14 - Verbindlicher Bindungsbeschluss zur Entscheidung des MI über die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden gem. § 16 Abs. 1 Ziffer 3 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz

Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt, folgende Bedingungen und Auflagen aus dem aus dem Schreiben vom 23.09.2014 verbindlich beizutreten:

1. Anpassung der Hebesätze der Grundsteuer A und B bis spätestens 30.06.2015 rückwirkend zum Haushaltsjahr 2015 auf jeweils 30 Punkte über den durchschnittlichen Realsteuerhebesatz der jeweiligen Gemeindegrößenklasse (unter 1000 EW) nach dem amtlichen Realsteuervergleich 2011

Grundsteuer A

bisher 300 v.H. mindestens 313 v.H.

Grundsteuer B

bisher 390 v.H. mindestens 375 v.H.

- keine Veränderung

2. Anpassung des Hebesatzes der Gewerbesteuer mindestens an den durchschnittlichen Realsteuerhebesatz der jeweiligen Gemeindegrößenklasse (unter 1000 EW)

Gewerbesteuer

bisher 333 v.H. mindestens 298 v.H.

- keine Veränderung

3. Nachweis der Wirtschaftlichkeit sowie des Bedarfs gemäß den Vorgaben des § 16 Abs. 1 KomHKV (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung)

4. Vollständige Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten durch Vorlage der Vergnügungssteuersatzung, Zweitwohnungssteuersatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Erschließungsbeitragssatzungen

5. Vorlage von Satzungen bzw. Entgeltverordnungen zum Nachweis über die Erhebung von Benutzungsgebühren bzw.

privatrechtlichen Entgelten für öffentliche Einrichtungen bzw. Dienstleistungen

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.2. Bekanntmachung von Beschlüssen des Amtsausschusses Lindow (Mark) Amt

Lindow (Mark) Lindow, den 18.11.2014

Bekanntmachung

Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 10.11.2014 gefassten Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Lindow (Mark) bekannt.

Beschluss Nr.: 31/14

Beteiligung an einer zusätzlichen Schülerbeförderung Lindow - Herzberg (Mark) Der Amtsausschuss lehnt eine freiwillige Beteiligung in Höhe von 4.284 € für eine zusätzliche Schülerbeförderung der Hortkinder um 12.30 Uhr von Lindow (Mark) nach Herzberg (Mark) für das verbleibende Schuljahr ab.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.3. Bekanntmachung zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Darstellung von Flächen für Windenergieanlagen im Amtsgebiet

Amt

Lindow (Mark) Lindow, den 16.12.2014

Öffentliche Bekanntmachung für das Amt Lindow (Mark)

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Amtsausschusses des Amtes Lindow (Mark) zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Darstellung von Flächen für Windenergieanlagen im Amtsgebiet

Die amtsangehörigen Gemeinden Rüthnick, Herzberg, Vielitzsee und die Stadt Lindow (Mark) haben die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) im Bereich der sachlichen Teilflächennutzungsplanung zur Nutzung der Windenergie auf das Amt Lindow (Mark) übertragen.

Nach dieser erfolgten Aufgabenübertragung hat der Amtsausschuss des Amtes Lindow (Mark) auf seiner Sitzung am 28.06.2010 gemäß

§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 b Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“

aufzustellen. Das zu überplanende Gebiet umfasst den gesamten Bereich des Amtes Lindow (Mark), bestehend aus den Gebieten der Stadt Lindow (Mark) und den Gebieten der Gemeinden Vielitzsee, Herzberg und Rüthnick.

(4)

Seite 4 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 09/2014 vom 23.12.2014 – Amtlicher Teil

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird hiermit der Beschluss zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ für das Amt Lindow (Mark) ortsüblich bekannt gemacht.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.3. Bekanntmachung zur 1. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 17.12.2014

für die Stadt Lindow (Mark)

Bekanntmachung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Lindow (Mark) Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“ im Bereich östlich der Wohnanlage zum betreuten Wohnen

Öffentliche Bekanntmachungen

a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Auf der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) am 15.05.2014 wurde beschlossen, die Satzung zur 1.

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“ aufzustellen.

Die Änderungsfläche ist ca. 1,45 ha groß und betrifft die Hausnummer Arthur-Fleury-Straße 48a und die westlich anschließende Freifläche. Planungsziel ist die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten. Das Plangebiet ist in dem untenstehenden Kartenausschnitt dargestellt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit der am 15.05.2014 gefasste Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht.

b) Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch eine öffentliche Auslegung des Planentwurfes

Auf der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) am 11.12.2014 wurde der Entwurf der Satzung zur 1.

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Wohnen an der Arthur-Fleury-Straße“ (Stand November 2014) beschlossen als Grundlage für die Durchführung der Verfahren der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.

Für das Gebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Lindow (Mark) Nr. 1 wird eine Umweltprüfung durchgeführt, dessen Ergebnisse im nächsten Verfahrensschritt im Umweltbericht dargelegt werden.

Die Stadt Lindow (Mark) hat beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer einmonatigen öffentlichen Auslegung der Entwurfsunterlagen mit Entwurf der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der Begründung und dem Entwurf des Umweltberichtes durchzuführen.

Die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen erfolgt von Montag, den 5. Januar 2015 bis zum Freitag, den 6. Februar 2015 in den Räumen des Amtes Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsamt, Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark) zu den Öffnungszeiten des Amtes

Montag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 9.00 bis 12.00

Während der Zeit der öffentlichen Entwurfsauslegung kann jeder in die Entwurfsunterlagen einsehen und über die Planentwurfsinhalte Auskunft erhalten. Während der Zeit der öffentlichen Auslegung kann von jedermann eine schriftliche Stellungnahme abgegeben oder im Bau- und Ordnungsamt zu Protokoll gegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen bei den späteren Beschlussfassungen über die Planungen unberücksichtigt bleiben können.

Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Liegenschaft Arthur-Fleury-Straße 48a und der westlich angrenzenden Freifläche. Das Plangebiet ist in dem untenstehenden Kartenausschnitt dargestellt.

(5)

Seite 5 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 09/2014 vom 23.12.2014 – Amtlicher Teil

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

1.2.5. Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss zur Innenbereichs- und Ergänzungssatzung OT Vielitz in der Gemeinde Vielitzsee

Amt Lindow (Mark) Lindow, den 09.12.2014

für die Gemeinde Vielitzsee

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Innenbereichs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den Ortsteil Vielitz in der Gemeinde Vielitzsee

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee hat in ihrer Sitzung am 18.09.2014 die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellte Innenbereichs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Vielitz nebst Begründung und Planzeichnung als Satzung beschlossen.

Das Satzungsgebiet umfasst die gesamte Ortslage des Ortsteiles Vielitz ohne die im Norden und Osten angrenzenden Wochenend- und Ferienhausgebiete.

Der am 18.09.2014 erfolgte Satzungsbeschluss zur Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Vielitzsee für den Ortsteil Vielitz wird gemäß § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Die Innenbereichs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Vielitz nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB nebst Begründung kann von Jedermann ab dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Amtsverwaltung des Amtes Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsamt, Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark) während der öffentlichen Sprechzeiten eingesehen werden. Außerhalb der Sprechzeiten können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung Auskunft gegeben.

Es wird auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften, sowie der nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges sind gemäß § 215 Abs. 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Vielitzsee, vertreten durch das Amt Lindow (Mark), Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark), dieses wiederum vertreten durch den Amtsdirektor, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

D. Lieske Amtsdirektor

◆ ◆ ◆

(6)

Seite 6 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 09/2014 vom 23.12.2014 – Amtlicher Teil

1.2.6. Bekanntmachung zum Planfeststellungsverfahren gemäß Energiewirtschaftsgesetz, Ersatzneubau der 380 kV- Leitung Neuenhagen-Wustermark-Hennigsdorf

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43 Nr. 1, 43b Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz, Ersatzneubau der 380-kV-Freileitung Neuenhagen – Wustermark – Hennigsdorf (380kV-Nordring Berlin), Abschnitt Portal Uw Neuenhagen b. Berlin – Mast 189 mit den Einschleifungen UW Malchow und UW Hennigsdorf, der 50Hertz Transmission GmbH

Die 50Hertz Transmission GmbH - Trägerin des Vorhabens - hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 43ff EnWG in Verbindung mit § 74 VwVfG und dem VwVfGBbg beantragt. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht). Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 UVPG. Folgende Unterlagen nach § 6 UVPG wurden vorgelegt:

- Umweltverträglichkeitsuntersuchung Phase II (UVS II) - Untersuchung elektromagnetischer Felder (EMF-Untersuchung) - Schalltechnisches Gutachten

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (LBPMaßnahmen) werden Grundstücke in folgenden Gemarkungen bzw. Gemeinden in Anspruch genommen:

Land Brandenburg: Neuenhagen bei Berlin; Stadt Altlandsberg; Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin; Blumberg, Lindenberg, Mehrow (Gemeinde Ahrensfelde); Seefeld, Krummensee, Hirschfelde (Stadt Werneuchen); Birkholz, Bernau, Ladeburg (Stadt Bernau b. Berlin);

Schwanebeck (Gemeinde Panketal); Schönerlinde, Basdorf (Gemeinde Wandlitz); Klobbicke (Gemeinde Breydin); Mühlenbeck (Gemeinde Mühlenbecker Land); Borgsdorf, Bergfelde (Stadt Hohen Neuendorf); Gemeinde Birkenwerder; Falkenhagen Forst (V) (Stadt Velten); Stadt Hennigsdorf; Flatow, Kremmen (Stadt Kremmen); Stadt Friesack, OT Zootzen; Grünefeld (Gemeinde Schönwalde- Glien); Gemeinde Rüthnick [Amt Lindow (Mark)]; Land Berlin: Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, Gemarkung Malchow Gemeinde; Bezirk Pankow, Ortsteile Karow und Buch, Gemarkung Pankow sowie Gemarkung Weißensee

Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt gem. § 43b Nr.1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG

vom 03.02.2015 bis zum 16.03.2015 einschließlich während der Dienststunden

Montag 9-12 und 13-16 Uhr

Dienstag 9-12 und 13-18 Uhr Mittwoch 9-12 und 13-16 Uhr

Donnerstag 9-12 und 13-16 Uhr

Freitag 9-12 Uhr

im Amt Lindow (Mark), Bau- und Ordnungsamt, Straße des Friedens 20 in 16835 Lindow (Mark) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann spätestens bis zum 16.03.2015

beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus (Fax: 0355/48640

510) oder bei dem Amt Lindow (Mark) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erheben. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels. Die Einwendung muss Name und Anschrift des

Einwenders enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach dieser Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen sind ausgeschlossen (§ 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG).

1. Im laufenden Planfeststellungsverfahren bereits eingereichte Einwendungen und Stellungnahmen gelten als fristgerecht eingegangen und werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

2. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

3. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung die Trägerin des Vorhabens über die Einwendungen unterrichtet.

5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die PIanfeststellungsbehörde (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg –LBGR-, Inselstraße 26, 03046 Cottbus) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (PIanfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

7. Wesentliche Teile der Planunterlagen können auch auf der Internetseite des LBGR www.lbgr.brandenburg.de (Hauptmenü unter

‘Genehmigungsverfahren‘) eingesehen werden.

i.V. Noack Amtsdirektor

(7)

Seite 7 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 09/2014 vom 23.12.2014 – Amtlicher Teil

Rechtsgrundlagen

- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.

Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)

- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)

- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07. Juli 2009, (GVBl.l/09, [Nr. 12], S.262, 264), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S.

94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)

◆ ◆ ◆

2. Nichtamtlicher Teil

2.1. Anmeldung zum Schulbesuch an der Grundschule Lindow zum Schuljahr 2015/16 Anmeldung zum Schulbesuch an der Grundschule „Drei-Seen-Schule“ Lindow (Mark)

zum Schuljahr 2015/2016

Alle Kinder aus dem Amtsbereich Lindow (Mark), die bis zum 30. 09. 2015 das 6. Lebensjahr beenden, sind von den Eltern/Personensorgeberechtigten an der Grundschule Lindow (Mark) bis zum 27. 02. 2015 anzumelden. Gleiches gilt für Kinder, die im letzten Jahr zurückgestellt wurden oder der Wunsch besteht, eine private Schule zu besuchen.

Die Anmeldung kann im Sekretariat der Grundschule an folgenden Terminen erfolgen:

09. bis 13. Februar 2015 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr;

zusätzlich Dienstag, 10. 02. 2015 bis 16.00 Uhr.

Tel.: 033933 70401

Für Herzberger und Rüthnicker Eltern kann die Anmeldung in der Kita „Eichholzstrolche“ Herzberg (Mark), Im Eichholz 31 a in 16835 Herzberg (Mark) wahrgenommen werden:

Termin: Donnerstag, 12. 02. 2015 in der Zeit von 15.00 bis 16.30 Uhr.

Zur Anmeldung sind mitzubringen: Geburtsurkunde des Kindes, Bescheinigung der Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung

Besucht das Kind keine Kita-Einrichtung des Amtes Lindow (Mark), muss auch das Kind zur Anmeldung mit kommen.

Zu diesem Termin wird der Termin der schulärztlichen Untersuchung bekannt gegeben.

Sollten die Eltern eine Zurückstellung oder eine Einschulung an einer anderen Schule wünschen, kann man sich im Sekretariat ein entsprechendes Formular holen.

i. A. Bergmann i. A. Melzer

Leiterin Zentrale Verwaltung SB Kita/Jugend/Schule

◆ ◆ ◆

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