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Diplomarbeit. zur Erlangung des akademischen Grades. einer. Magistra der Rechtswissenschaften. an der Karl-Franzens-Universität Graz.

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Diplomarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades einer

Magistra der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz

Die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB unter besonderer Berücksichtigung der Pferdehaltung

vorgelegt von

Madeleine Maier

BeurteilerIn: Assoz. Prof. Mag. Dr. iur. Susanne Kissich

am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht

Graz, 13.06.2021

(2)

Gender Klausel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sowie des besseren Verständnisses wird in dieser Arbeit die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

(3)

Inhaltsverzeichnis

Gender Klausel ... I Inhaltsverzeichnis ... II Abkürzungsverzeichnis ... IV

1 Einleitung ... 1

2 Österreichische Rechtsgrundlagen zur Haftung für Tiere ... 3

2.1 Schutzzweck des § 1320 ABGB ... 3

2.2 Exkurs: Tiere als Sache und Schäden an Tieren ... 4

3 Der Tatbestand des § 1320 Abs 1 S 1 ABGB ... 6

3.1 Erste Fallgruppe – Antreiben und Reizen ... 6

3.2 Zweite Fallgruppe – Verwahren ... 7

3.3 Zwischenergebnis ... 7

4 Die Haftung des Halters nach § 1320 Abs 1 S 2 ABGB ... 8

4.1 Die Haftungsart ... 8

4.2 Beweislast ... 11

4.3 Der Tierhalter ... 12

4.3.1 Definitionen in Gesetzgebung und Literatur ... 13

4.3.2 Haltereigenschaft und Rechtsverhältnisse ... 14

4.3.3 Beginn und Ende der Haltereigenschaft ... 15

4.3.4 Die Mithalterschaft ... 16

4.3.5 Exkurs: Mitreiter ... 17

4.3.5.1 Die Haftung des Mitreiters ... 18

4.3.5.2 Die Haftung des Pferdevermieters ... 18

4.3.6 Zwischenergebnis ... 19

4.4 Die Haftung für Gehilfen ... 20

4.4.1 Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen ... 20

4.4.2 Die Haftung des Tierhalters im Konkreten ... 22

4.4.3 Die analoge Anwendung von Gefährdungshaftungsnormen ... 23

4.4.4 Gehilfenhaftung in der Praxis ... 25

4.4.5 Zwischenergebnis ... 27

4.5 Exkurs: Der Einstellvertrag und die Haftung des Stallbetreibers... 27

4.5.1 Die Höhe der Einstellgebühr ... 29

4.5.2 Auflösung und Kündigung ... 31

(4)

4.5.3 Die Haftung des Einstellbetriebes ... 32

4.5.3.1 Haftung aus dem Vertrag ... 32

4.5.3.2 Haftung für Bauwerke und Wege ... 34

4.5.3.3 Die Haftung des Stallwirts nach § 970 Abs 2 ABGB... 35

4.5.3.4 Haftungsausschlüsse ... 37

4.5.3.5 Zurückbehalterecht ... 37

4.5.4 Zwischenergebnis ... 38

4.6 Verwahrung und Beaufsichtigung ... 38

4.6.1 Die Verwahrung von Pferden im Allgemeinen ... 39

4.6.2 Weiden neben Straßen ... 42

4.6.3 Die Haftung für Tiere in Alm- und Weidegebieten ... 43

4.6.3.1 Allgemeine Bestimmungen ... 44

4.6.3.2 Warn- und Hinweistafeln ... 46

4.6.3.3 StVO ... 48

4.6.3.4 Haftungsrechtsänderungsgesetz ... 51

4.6.4 Die Verwahrung von Reitpferden ... 56

4.6.4.1 Reiten im Wald ... 59

4.6.4.2 Reiten im Straßenverkehr ... 62

4.6.5 Zwischenergebnis ... 65

5 Sorgfaltsmaßstab ... 67

6 Abschließende Bemerkungen ... 69

Literaturverzeichnis ... 72

Judikaturverzeichnis ... 77

Entscheidungen unterinstanzlicher und ausländischer Gerichte ... 81

Rechtssätze des Obersten Gerichtshofes ... 81

Verzeichnis der Internetquellen ... 84

(5)

Abkürzungsverzeichnis

ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

ABGB-ON Online-Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuch

Abs Absatz

abl ablehnend

AtomHG Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999) BGBl I 1998/170

AZR Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen samt Abkürzungsverzeichnis, 8. Auflage 2019

BGBl Bundesgesetzblatt

BlgNR Beilage(n) zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates

BMLRT Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen

und Tourismus

bzw beziehungsweise

ca circa

E Entscheidung(en)

EKHG Bundesgesetz über die Haftung für den Ersatz von Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen und beim Betrieb von Kraftfahrzeugen (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) BGBl 1959/48

Erl Erläuterung(en)

ErläutRV Erläuterungen zur Regierungsvorlage

etc et cetera

EvBl Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen

f folgende

ff fortfolgende

FIS Fédération Internationale de Ski

(6)

FKV Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. April 1976 über die Kennzeichnung von Benützungsbeschränkungen im Wald (Forstliche Kennzeichnungsverordnung) BGBl 1976/179

FN Fußnote

ForstG Bundesgesetz, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975) BGBl 1975/440

G Gesetz

GlUNF Sammlung von zivilrechtlichen Entscheidungen des k.k. Obstersten Gerichtshofes, Neue Folge

GP Gesetzgebungsperiode

GZ (a) Geschäftszahl

(b) Österreichische Allgemeine Gerichtszeitung

hA herrschende Ansicht

HaftRÄG 2019 Bundesgesetz, mit dem das Haftungsrecht geändert wird (Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2019) BGBl I 2019/69

HHB Herrenhausbericht

hL herrschende Lehre

hM herrschende Meinung

Hrsg Herausgeber

hRsp herrschende Rechtsprechung

idF in der Fassung

immolex Neues Miet- und Wohnrecht

insb insbesondere

iS im Sinne

iSd im Sinne der/des

iSv im Sinne von

iVm in Verbindung mit

JAP Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung

JBl Juristische Blätter

JGS Justizgesetzsammlung, Gesetze und Verordnungen

im Justizfach (1780-1848)

(7)

JN Jurisdiktionsnorm, RGBl 1895/111

JUS JUS-Extra, Beilage zur Wiener Zeitung

Kfz Kraftfahrzeug

KSchG Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem

Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz) BGBl 1979/140

leg cit legis citatae (der zitierten Vorschrift)

LG (a) Landesgesetz

(b) Landesgericht

LS Leitsatz (-sätze)

LwBetr Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb

m Meter

Mat Materialien

mwN mit weiteren Nachweisen

Nov Novelle

Nr Nummer

OEPS Österreichischer Pferdesportverband

OGH Oberster Gerichtshof

ÖJZ Österreichische Juristenzeitung

RDB Online-Rechtsdatenbank des Verlages Manz

RdW Österreichisches Recht der Wirtschaft

RGBl Reichsgesetzblatt

RIS Rechtsinformationssystem des Bundes

Rs Rechtssache

Rsp Rechtsprechung

Rz Randzahl

s siehe

sog sogenannte, -er, -es

stRsp ständige Rechtsprechung

StVO Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften

über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960) BGBl 1960/159

SZ Entscheidungen des OGH in Zivilsachen

(8)

TaKom Taschenkommentar

TierhaltungsV Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung) BGBl II 2004/485

TN Teilnovelle

TSchG Bundesgesetz über den Schutz der Tiere

(Tierschutzgesetz) BGBl 2004/118

TVG Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren

(Tierversuchsgesetz 2012) BGBl I 2012/114

vgl vergleiche

VO Verordnung

wbl Wirtschaftsrechtliche Blätter, Zeitschrift für

österreichisches und europäisches Wirtschaftsrecht

wobl Wohnrechtliche Blätter

Z Zahl, Ziffer

Zak Zivilrecht aktuell

ZBl Zentralblatt für die juristische Praxis

ZfV Zeitschrift für Verwaltung

zust zustimmend

zutr zutreffend

ZVR Zeitschrift für Verkehrsrecht

(9)

1 Einleitung

Pferde sind in Österreich weitaus mehr als lediglich Freizeitpartner. Österreich ist untrennbar mit Fiakern und Lipizzanern verbunden. Heute sind Pferde nicht mehr nur die klassischen Last- und Zugtiere. Sie kommunizieren die Werte Österreichs in die ganze Welt, sind wichtige Partner bei der Freizeitgestaltung und ein gewichtiger Tourismusmagnet.1 Daraus hat sich eine beachtliche volkswirtschaftliche Bedeutung entwickelt. Der Wirtschaftsfaktor

„Pferde“ generiert eine Produktion im Wert von ca 1,2 Milliarden Euro jährlich. Außerdem sind etwa 23.000 Arbeitsplätze auf Pferde zurückzuführen2 und auch die österreichische Pferdezucht mit den typischen Rassen wie Haflinger und Noriker hat sich in der ganzen Welt etabliert. Das Pferd ist ein Aushängeschild für Österreich geworden und trägt so einen verhältnismäßig großen Teil zur österreichischen Volkswirtschaft bei.

Die Haltung von Tieren ist geprägt von rechtlichen Rahmenbedingungen. Während tierschutzrechtliche Vorgaben meist sehr klar und detailliert geregelt sind, weist die Haftung des Halters für durch Tiere verursachte Schäden eine starke Einzelfallbezogenheit auf.

Dieser Aspekt lässt die Haftung für Tiere oft unverständlich und zerrissen erscheinen.

Erschwerend hinzu kommt die Verschiedenartigkeit der Tiere, weswegen eine verbindliche Aussage über den Haftungsumfang kaum getroffen werden kann.

Die vorliegende Arbeit soll die Grundlagen der österreichischen Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB beleuchten. Der Schwerpunkt wird dabei auf die Haltung von Pferden und die Haftung für diese gelegt. Anhand von Judikaturbeispielen werden Empfehlungen für Pferdehalter entwickelt, wie eine ordnungsgemäße Verwahrung der Tiere aussehen könnte.

Einen Bezug zur aktuellen Judikatur, die viele Diskussionen mit sich brachte, schafft die Darlegung der Haftung von Tierhaltern für Tiere in Alpgebieten. Erst 2019 kam es durch das HaftRÄG 2019 als Reaktion auf den stark wachsenden Alm- und Wandertourismus zu einer Novellierung des § 1320 ABGB. Das Miteinander von Viehwirtschaft und touristischer Nutzung von Alm- und Weidegebieten soll durch den neu eingefügten zweiten Absatz des § 1320 ABGB in Einklang gebracht werden.3 Gesetzt wird dabei auf anerkannte Standards der

1 Https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20060808_OTS0050/wirtschaftsfaktor-pferd (Zugriff 02.01.2021).

2 Https://www.pferdaustria.info/download/files/%7B16BD9371-16FA-405D-8A74- F1368CC771EC%7D/ExecutiveSummary.pdf (Zugriff 02.01.2021).

3 Https://www.bmj.gv.at/ministerium/gesetzesentwuerfe/entw%C3%BCrfe-2019/haftungsrechts- aenderungsgesetz-2019.html (Zugriff 11.06.2021)

(10)

Verwahrung in Almgebieten und auf das Prinzip der Eigenverantwortung, um Schäden beim Zusammentreffen von Vieh und Wanderer zu vermeiden.4

Die Reaktion der Gesetzgebung auf das bekanntgewordene „Kuh-Urteil“ durch das erlassene HaftRÄG 2019 zeigt, dass die Tierhalterhaftung durch einzelne Anlassfälle unerwarteten Neuerungen unterworfen wird. Diese Einzelfallbezogenheit ist ein entscheidendes Kriterium dafür, dass die Haftung für Tiere nicht abschließend ausjudiziert werden kann.

Die Zitierweise der vorliegenden Arbeit beruht auf den AZR5. Abweichend von den AZR stehen die Quellenangaben der verwendeten Literatur in den Fußzeilen stets in der Form eines Folgezitats. Das vollständige Erstzitat ist im Literaturverzeichnis angeführt.

4 ErläutRV 623 BlgNR 26. GP 1.

5 Dax/Hopf, AZR8.

(11)

2 Österreichische Rechtsgrundlagen zur Haftung für Tiere

Die wichtigste Regelung im Zusammenhang mit der Haftung für Tiere ist § 1320 ABGB.

Diese enthält in ihrem ersten Absatz einerseits eine Hüterhaftung, welche dem Konzept der Verschuldenshaftung folgt, und andererseits eine Halterhaftung, bei der der Gesetzgeber die Haftung durch die Verankerung einer Beweislastumkehr verschärft hat.6 Der neu eingefügte Absatz 2 enthält die Regelung zur Haftung für Alm- und Weidetiere, welche eine Erleichterung für Tierhalter in Alpgebieten schaffen soll.

Daneben sind einschlägige Schutzgesetze maßgeblich. Insbesondere die StVO hält einige anwendbare Regelungen für den Viehtrieb auf Straßen, auf an Straßen angrenzende Weideflächen oder Weiden in Alpgebieten bereit.7 Tierschutzrechtliche Vorgaben wie das TSchG, die TierhalteVO oder spezifische, auf einzelne Tierarten zugeschnittene Regelungen schaffen die Grundlage für die Haltung von Tieren. Sie legen Mindestanforderungen fest, um dem Tier ein möglichst artgerechtes Leben zu ermöglichen.

2.1 Schutzzweck des § 1320 ABGB

Der Schutzzweck des § 1320 ABGB umfasst Personen- und Sachschäden, die ihre Ursache in der besonderen Tiergefahr haben.8 Diese besondere Tiergefahr besteht darin, dass Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können.9 Auf die Art und Weise des Eintritts der Schädigung kommt es nicht an. Es wird dabei nicht auf die Gefährlichkeit iS einer Bösartigkeit des Tieres abgestellt.10 Auch gutmütige Tiere können Gefahrenpotenzial haben.11

Auch ist nicht ausschlaggebend, ob der Schaden durch menschliches Unterlassen oder durch aktives Tun herbeigeführt wird.12 Koziol13 ist der Meinung, dass ein entstandener Schaden infolge der Lenkung oder des Einsatzes eines Tieres als Waffe nicht vom Schutzzweck der

6 Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1320 Rz 1 (Stand 1.3.2019, rdb.at).

7 Danzl in KBB6 § 1320 ABGB Rz 9.

8 RIS-Justiz RS0027560.

9 RIS-Justiz RS0030199; OGH 04.06.1985, 5 Ob 559/85; 6 Ob 227/05h Zak 2006/26 = RZ 2006, 70.

10 RIS-Justiz RS0030546.

11 Vgl RIS-Justiz RS0030199.

12 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 ABGB Rz 2.

13 Koziol, Haftpflichtrecht II3 B/2 Rz 87 mit dem Verweis auf Bienenfeld, der die Tierhalterhaftung ausschließt, soweit das Tier der Lenkung des Fahrers gehorcht oder als Waffe verwendet wird (Bienenfeld, Haftung 209).

(12)

Norm erfasst wird. Reischauer14 vertritt die gegenteilige Ansicht, der sich auch der OGH angeschlossen hat. Kommt es infolge eines Reitfehlers zu einer Schädigung, tritt die Haftung nach § 1320 ABGB ein. Der OGH setzt einen Reitfehler einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung gleich. Das Pferd wurde in diesem Fall zwar von einem Reiter gelenkt, trotzdem aber wird die Verwirklichung der besonderen Tiergefahr als gegeben angesehen.15 Ähnlich beurteilt Reischauer16 den Einsatz von Tieren als Waffe. Er lässt die Person in einem solchen Fall nach § 1320 Abs 1 S 1 ABGB haften, da diese in dem Fall das Tier zur Schädigung antreibt. Der Haftungsansatz liege bei der Schädigung durch die Bewegungen des Tieres – wie diese zustande kamen, sei lediglich für die Entlastung von Bedeutung.

Die Tierhalterhaftung ist ausgeschlossen, wenn sich ein spezielles Gefahrenpotenzial im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Tier verwirklicht hat.17 So kommt es immer wieder vor, dass Pferde auch von erfahrenen Reitern nicht sofort unter Kontrolle gebracht werden können. Die mit dem Reitsport verbundenen typischen Gefahren sind daher vom Reiter selbst zu verantworten.18

2.2 Exkurs: Tiere als Sache und Schäden an Tieren

Das Sachenrecht unterscheidet zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten.

Rechtsobjekte lassen sich nach § 285 ABGB als alles, was von den Menschen verschieden ist und dem menschlichen Gebrauch dient, definieren.19 Tiere sind demnach den Sachen zuzuordnen.20 Jedoch hat der Gesetzgeber dieser Gruppe mit der Einführung des § 285a ABGB eine Art Sonderstellung eingeräumt.

Die Einführung des § 285a ABGB durch das Bundesgesetz vom 01.07.1988 über die Rechtsstellung von Tieren21 stieß bald auf scharfe Kritik. Nahezu übereinstimmend wird der Novelle jeglicher normative Gehalt abgesprochen;22 es handle sich um eine Novellierung mit reinem Beschwichtigungscharakter ohne Änderung der Rechtsfolgen,23 um eine

14 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 ABGB Rz 2.

15 OGH 2 Ob 65/94 ZVR 1995, 213.

16 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 ABGB Rz 2.

17 Https://ra-kerschbaumer.at/blog/tierhalterhaftung-2 (Zugriff 11.06.2021).

18 Gerhartl, Zak 2016/577; RIS-Justiz RS0027560; vgl auch OGH 27.11.1997, 8 Ob 371/97k; 27.3.1995, 1 Ob 646/94.

19 Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 Rz 303; Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 285 Rz 3;

Stabentheiner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch,Klang3 § 285a ABGB Rz 5.

20 Vgl dazu RIS-Justiz RS0106812; OGH 1 Ob 2351/96h ecolex 1997, 156 = ÖJZ-LSK 1997/148 = ÖJZ-LSK 1997/149 = EvBl 1997/106 = SZ 69/264 = EujurZ 1997, 23 (Grill).

21 Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Tieren BGBl 1988/179.

22 Stabentheiner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch,Klang3 § 285a ABGB Rz 2.

23 P. Bydlinski, RdW 1988, 157.

(13)

Leerformel, mit der bloß „Wortkosmetik“ betrieben werde24 und um gegenstandslosen Nonsens.25

Nachvollziehbar wird diese Ablehnung, wenn der Wortlaut der Bestimmung näher betrachtet wird. Die Norm lautet: „Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.“26 Der erste Satz grenzt Tiere von den Sachen ab, wodurch ein Exklusivitätsverhältnis27 entsteht. Der zweite Satz des § 285a ABGB hebt dieses in gewisser Weise wieder auf, da Tiere den für Sachen geltenden Vorschriften sehr wohl unterliegen.

Die Einordnung von Tieren als „Sache“ iSd § 285 ABGB mag zwar im Sprachgebrauch befremdlich klingen, ist aber trotzdem unzweifelhaft richtig. Tiere können nicht Träger von subjektiven Rechten und Pflichten sein, weswegen sie auch nicht der Gruppe der Rechtssubjekte, also Menschen, zugeordnet werden können,28 sondern als Gegenstand dieser Herrschaftsrechte betrachtet werden.29 Der Dualismus von Menschen und Sachen bleibt daher auch nach der Novellierung aufrecht, weswegen dem ersten Satz des § 285a ABGB kein normativer Gehalt zugesprochen werden kann. Auch die Feststellung, dass Tiere durch besondere Gesetze geschützt werden und die Vorschriften über Sachen nur anwendbar sind, soweit es keine abweichenden Regeln gibt, ist nahezu bedeutungslos, da auch schon vor Einführung des § 285a ABGB der lex-specialis-Grundsatz galt, der einen Vorrang von abweichenden Sonderregeln wie dem TSchG, dem TVG sowie auch dem Jagdrecht statuierte.30 Die Novelle, mit der die Rechtsstellung von Tieren verbessert werden sollte, änderte an der bereits geltenden Rechtslage nichts.

Eine Besserstellung erfährt der Eigentümer eines Tieres bei Verletzung dessen durch den zeitgleich in Kraft getretenen § 1332a ABGB31. Dieser sieht vor, dass bei Verletzung eines Tieres die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder versuchten Heilung zu ersetzen sind. Diese Kosten gebühren auch dann, wenn sie den Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Schädigung übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage

24 Gimpel-Hinteregger, ÖJZ 1989, 65.

25 Lippold, ÖJZ 1989, 335.

26 § 285a ABGB idF BGBl 179/1988.

27 Lippold, ÖJZ 1989, 335.

28 P. Bydlinski, RdW 1988, 157.

29 Gimpel-Hinteregger, ÖJZ 1989, 65.

30 P. Bydlinski, RdW 1988, 157.

31 Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Tieren BGBl 1988/179.

(14)

des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.32 Der Grund und die Höhe des Schadenersatzanspruches bestimmen sich dennoch weiterhin nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen des ABGB. Die Bedeutung des § 1332a ABGB liegt vornehmlich darin, dass einem Tierhalter, der sein verletztes Tier behandeln lässt, nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass er untunlich gehandelt habe, da die Behandlungskosten über dem Wert des Tieres liegen. Untunliches Handeln würde nach § 1332 ABGB nämlich lediglich zu einem Ersatz des Schätzwertes führen.33 Als Hilfsmittel für die Bestimmung der Wertgrenze führt § 1332a ABGB den Maßstab des verständigen Tierhalters an. Das Affektionsinteresse, also die Vorliebe zu dem Tier, bestimmt den zu leistenden Wertersatz weitgehend. Dennoch muss eine Interessenabwägung zwischen dem, durch das Affektionsinteresse mitbestimmten Integritätsinteresse des Geschädigten und dem Interesse des Schädigers, bloß Wertersatz leisten zu müssen, vorgenommen werden.34 Es ist ein vernünftiger Mittelweg zwischen den Wertungen eines Tierfanatikers und dem ohne besondere Gefühlsbeziehung zum Tier Stehenden zu finden. Unter dem Wortlaut „in der Lage des Geschädigten“ ist eine von der Rechtsordnung gebilligte Beziehung zum Tier zu verstehen, soweit diese eine gefühlsmäßige ist.35 Es soll demnach nicht auf die finanzielle Lage des Geschädigten abgestellt werden. Fiktive Kosten sind nicht zu ersetzen.36 Die Kosten müssen der Heilung des Tieres dienen, weswegen der OGH die Einstellkosten für eine Pferdepension, die für ein unheilbar verletztes Pferd aufgewendet wurden, nicht als Heilungskosten beurteilte, da diese der Heilung weder dienten noch hätten dienen können.37

3 Der Tatbestand des § 1320 Abs 1 S 1 ABGB

3.1 Erste Fallgruppe – Antreiben und Reizen

§ 1320 Abs 1 S 1 ABGB regelt jene Fälle, in denen das Tier zu einer Beschädigung angetrieben oder gereizt wurde. Nach § 1320 Abs 1 S 1 ABGB haftet für den Tierschaden derjenige, der schuldhaft durch aktives Tun das schädigende Verhalten des Tieres veranlasst hat. So beurteilte das Gericht die Standortveränderung eines abgestellten Fuhrwerks durch einen Fremden als Veranlassung zu einem schädigenden Verhalten iSd § 1320 Abs 1 S 1

32 OGH 1 Ob 160/98f ÖJZ-LSK 1999/6 = Jus-Extra OGH-Z 2652 = EvBl 1999/38 = NZ 1999, 403 = SZ 71/156; vgl auch RIS-Justiz RS0110776 T1.

33 Vrba in Vrba, Schadenersatz43 Rz 8.

34 Gimpel-Hinteregger, ÖJZ 1989, 65.

35 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1332a Rz 3.

36 Gimpel-Hinteregger, ÖJZ 1989, 65.

37 OGH 1 Ob 160/98f ÖJZ-LSK 1999/6 = Jus-Extra OGH-Z 2652 = EvBl 1999/38 = NZ 1999, 403 = SZ 71/156.

(15)

ABGB. Der Fremde hätte wissen müssen, dass die Pferde durch den Eingriff beunruhigt werden könnten und deshalb ihr Beharrungsvermögen, an dem ihnen angewiesenen Standort zu verbleiben, aufgehoben werden könnte.38

Unter dem Begriff „Antreiben“ versteht man sowohl das vorsätzliche Hetzen eines Tieres auf einen Menschen oder eine Sache als auch eine sorgfaltswidrige Handlung, die das Tier zur schädigenden Handlung veranlasst.39 Das „Reizen“ eines Tieres liegt vor allem dann vor, wenn ein Mensch aus Willkür oder Mutwillen den Tierangriff durch sein eigenes Verhalten herausfordert.40 Eine Reizung durch Fahrlässigkeit reicht ebenso aus.41 Aus dem Wortlaut der Norm geht hervor, dass zwischen dem Antreiben oder Reizen und der Schädigung ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang liegen muss. Die Kausalität zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden ist Haftungsvoraussetzung.

3.2 Zweite Fallgruppe – Verwahren

Der Begriff „Verwahrung“ kommt sowohl im ersten als auch im zweiten Satz des § 1320 ABGB vor. Der Unterschied liegt darin, dass im ersten Satz nicht der Halter des Tieres zur Verantwortung gezogen wird. Es wird demnach von einer Hüterhaftung gesprochen, worunter jeder fällt, der das Tier lediglich kurzfristig beaufsichtigt. Dies kann der gelegentliche Spaziergeher sein, der den Hund des Nachbarn ausführt,42 aber auch derjenige, der das Pferd bei der Visite durch den Tierarzt für diesen kurzen Zeitraum betreut. Die Haltereigenschaft geht aufgrund der fehlenden Merkmale nicht über, jedoch kann eine Haftung aufgrund zwar kurzfristiger, aber nicht ordnungsgemäßer Verwahrung dennoch bestehen. Der Unterschied liegt in der Person des Verantwortlichen, nicht aber im einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab. Der Hüter eines Tieres hat die Verwahrung ebenso sorgfältig durchzuführen. Der Maßstab, der eingehalten werden muss, damit eine Verwahrung ordnungsgemäß passiert, ist bei einem kurzfristigen Hüter nicht geringer anzusetzen, weswegen auf nachstehende Ausführungen zu verweisen ist.

3.3 Zwischenergebnis

§ 1320 Abs 1 S 1 folgt dem Konzept der Verschuldenshaftung.43 Rechtswidrigkeit und Verschulden sind demnach Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung. Das Verschulden

38 OGH 8 Ob 5/79 SZ 52/54.

39 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 Rz 4.

40 Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1320 Rz 1c.

41 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 Rz 5.

42 Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1320 Rz 1a.

43 Vgl RIS-Justiz RS0022929.

(16)

richtet sich hier nach der subjektiven Vorwerfbarkeit des schädigenden Verhaltes. Ein objektiver Maßstab, wie er in § 1320 Abs 1 S 2 gewählt wurde, findet keinen Platz. Die Haftungsvoraussetzungen sind nach den allgemeinen Regelungen der Verschuldenshaftung von Geschädigten zu beweisen.44

Die in § 1320 Abs 1 S 1 verankerte Hüterhaftung ist von einer Art Kurzfristigkeit gekennzeichnet. Diese bewirkt unter anderem, dass die Haltereigenschaften nicht auf den Haftungsadressaten übergehen. Es wäre unbillig, jemandem, der aus Gefälligkeit ein Tier kurzfristig verwahrt und an die Weisungen des Halters gebunden ist, eine verschärfte Haftung aufzuerlegen, nur um die spezifische Tiergefahr durch einen objektiven Sorgfaltsmaßstab zu berücksichtigen. Gäbe es § 1320 Abs 1 S 1 nicht, würde der Schädiger nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht anders haften, nämlich bei Verursachung eines Schadens aufgrund des von ihm gesetzten rechtswidrigen Verhaltens, wobei lediglich fehlendes Verschulden zur Entlastung führt.45

4 Die Haftung des Halters nach § 1320 Abs 1 S 2 ABGB

§ 1320 Abs 1 S 2 ABGB normiert die Haftung des Tierhalters bei Unterlassung einer sorgfältigen Verwahrung und Beaufsichtigung. Der Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Satz der Norm liegt zum einen in der Person des Haftenden und zum anderen in der deutlichen Verschärfung der Haftung des Tierhalters, nicht aber in dem einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab.

4.1 Die Haftungsart

Schadenersatzrechtliches Grundkonzept des ABGB ist die Verschuldenshaftung. Diese verlangt im Wesentlichen ein rechtswidriges, vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten. Die Rechtswidrigkeit kann sich dabei aus der Verletzung besonderer Verhaltensnormen oder auch aus der Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt ergeben.46 § 1320 ABGB kennt in diesem Zusammenhang zwei Varianten der Verschuldenshaftung. Während es sich bei dem ersten Satz um die Anwendung der allgemeinen Normen über die Verschuldenshaftung handelt, ist die Art der Haftung des Tierhalters in Satz 2 nicht unumstritten.

44 P. Bydlinski, Grundzüge11 Rz 1145.

45 Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom5 § 1320 Rz 1.

46 Hattenberger/Steinwender, ZfV 2010, 194 (200).

(17)

Die ursprüngliche Fassung des § 1320 ABGB, der Entwurf Martinis, stellte ausschließlich auf Verschulden ab.47 Mit der 3. TN48 im Jahr 1916 wurde zwar der zweite Satz dahingehend geändert, dass derjenige, der das Tier hält, für Schäden haftbar ist, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung gesorgt hat. Aus dem dazugehörigen Herrenhausbericht und den Materialen zur 3. TN49 geht allerdings hervor, dass der Gesetzgeber die Haftung basierend auf Verschulden nicht verändern wollte. Ausdrücklich festgehalten wurde der Ausschluss der Erfolgshaftung. Der Antrag zur Gesetzesänderung ging vielmehr dahin, die Haftung für Beschädigungen durch ein Tier überall nur auf Verschulden basieren zu lassen, jedoch für den Ersatzanspruch gegen denjenigen, der das Tier hält, die Beweislast umzukehren, um den Anspruch des Geschädigten nicht schon an der Schwierigkeit des Beweises scheitern zu lassen. Dieser Auffassung folgte der OGH bis in die frühen 80er Jahre. In stRsp50 vertrat er die Ansicht, dass die Haftung des Halters eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast sei; dabei stellte er aber überwiegend auf das objektive Verschulden des Tierhalters ab.51

Im Jahr 1981 ging das Höchstgericht52 plötzlich von seiner ständigen Rsp ab und löste die Halterhaftung von der Haftungsvoraussetzung des Verschuldens. Als Rechtfertigung der verschuldensunabhängigen Haftung führt der OGH die Unberechenbarkeit von Tieren aufgrund ihres triebhaften Verhaltens an. Tiere stellen eine besondere Gefahrenquelle dar, die nach ihrer Größe und Kraft, Art und Individualität sowie den besonderen Verhältnissen, in denen sich das Tier befindet, im Einzelfall mehr oder weniger groß sein kann, aber grundsätzlich vorhanden ist. Koziol53, der die Halterhaftung mit der für Bauwerke nach § 1319 ABGB vergleicht, führt in diesem Zusammenhang aus, dass das Vorhandensein einer Gefahrenquelle iVm einem objektiven Fehlverhalten in der Sphäre des Halters die Anerkennung einer vom Verschulden unabhängigen Haftung zu rechtfertigen vermag.

Koziol zufolge spricht dafür auch, dass der Halter eines Tieres die Gefahrenquelle schafft und unterhält, sodass es nur recht und billig erscheint, ihm das volle Risiko aufzuerlegen, das der typischen Tiergefahr entspricht. Diese in Richtung reine Erfolgshaftung gehenden

47 III 13 § 47 Entwurf Martini, abgedruckt in Harrasowsky, Der Codex Theresianus V 215, wobei sich die Verschuldenshaftung aus dem Wortlaut „[…]; kann niemand eines Verschuldens überwiesen werden, so ist die Verletzung oder Beschädigung für einen bloßen Zufall zu halten“ ergibt.

48 Kaiserliche Verordnung vom 19.03.1916 über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, RGBl 1916/69 § 164.

49 78. Beilage des HHB XXI Sess (1912) 274.

50 OGH 2 Ob 211/72 SZ 45/126 = ZVR 1974, 110 = RZ 1973, 17; 8 Ob 5/79 SZ 52/45.

51 Oberhofer, ZVR 1996, 34, vgl OGH 3 Ob 806/53 SZ 27/8; 2 Ob 211/72 SZ 45/126 = ZVR 1974, 110 = RZ 1973,17; Ob 60/79 SZ 52/86.

52 OGH 5 Ob 510/81 JBl 1982, 150 (zust Koziol) = EvBl 1982/43 = EFSlg 38.587.

53 Koziol, Haftpflichtrecht II3 B/2 Rz 90.

(18)

Ausführungen relativierte der OGH, indem er klarstellte, dass der Tierhalter schon dann nicht haftet, wenn er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt hat, während ein Fahrzeuglenker sich nach § 9 EKHG lediglich von der Haftung befreien kann, wenn er nachweist, dass er jede gebotene Sorgfalt beachtet hat. Verlangt wird vom Tierhalter in der Regel die durchschnittlich aufzuwendende Sorgfalt, liegen nicht Umstände vor, die eine besondere Sachkenntnis erfordern.54 Zutreffend führte der OGH dennoch aus, dass es bei den vorhergehenden Entscheidungen in aller Regel nur um den Vorwurf eines objektiven Fehlverhaltens, nicht aber um den Verschuldensvorwurf im subjektiven Sinn ging. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass dem Satz, es handle sich bei der Haftung des Tierhalters um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, nur der Charakter eines pragmatischen Ausspruchs ohne praktische Bedeutung beigemessen werden könne.55 In späteren Entscheidungen schwächte das Höchstgericht die Annahme einer verschuldensunabhängigen Haftung in dem Sinn ab, als von einem Tierhalter eine Verwahrung dergestalt, dass niemand geschädigt werden kann, nicht verlangt werden darf, weil dies zu einer reinen Erfolgshaftung führen würde.56

Reischauer57 wiederum benennt die Halterhaftung als einen Kompromiss zwischen Verschuldens- und Gefährdungshaftung. Die volle Gefährdungshaftung wurde bereits vom Gesetzgeber verneint, weswegen auch nicht in die Richtung reine Zufallshaftung ausdehnend interpretiert werden darf. Gschnitzer58 führt neben dem Begriff

„verobjektivierte Verschuldenshaftung“ die Sprachwendung „eine in Form der Beweislastumkehr gekleidete Gefährdungshaftung“ ein.

Die Benennung der Haftung wird für die Beurteilung, ob eine Haftung vorliegt, nicht ausschlaggebend sein. Fest steht, dass es bei der Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 S 2 ABGB nicht auf ein subjektives Verschulden iS einer subjektiven Vorwerfbarkeit ankommt.

Verschulden als Haftungsvoraussetzung zu nennen ist unrichtig, weil die Sorgfaltsverletzung, also das Verschulden im objektiven Sinn, nicht Haftungsvoraussetzung, sondern die Sorgfaltseinhaltung Haftungsbefreiungsgrund ist.59 Hat der Tierhalter für die erforderliche Verwahrung gesorgt, fehlt es an einem rechtswidrigen Verhalten.60 Gelingt

54 Oberhofer, ZVR 1996, 34; vgl auch OGH 5 Ob 510/81 JBl 1982, 150 (zust Koziol) = EvBl 1982/43 = EFSlg 38.587.

55 OGH 5 Ob 510/81 JBl 1982, 150 (zust Koziol) = EvBl 1982/43 = EFSlg 38.587.

56 OGH 1 Ob 694/85 EvBl 1986/111.

57 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 Rz 21.

58 Gschnitzer, Schuldrecht1 181.

59 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 Rz 21.

60 RIS-Justiz RS0030391.

(19)

ihm dieser Beweis nicht, so haftet er selbst bei fehlender Rechtswidrigkeit. Das Abstellen auf die objektive Sorgfalt soll die Tiergefahr berücksichtigen, ohne eine Gefährdungshaftung iSv Erfolgshaftung zu normieren. Der OGH beurteilt die Halterhaftung nunmehr in stRsp61 nach einem objektiven Sorgfaltsmaßstab, dessen Einhaltung der Halter zu beweisen hat, um sich von der Haftung zu befreien. Bleibt ein nicht durch den Freibeweis beseitigter, objektiv zu beurteilender Vorwurf bestehen, so haftet der Tierhalter für den entstandenen Schaden.62 Im Endeffekt wird daher nach Oberhofer sehr wohl auf eine Art „Verschulden“ abgestellt.63 Untermauert wird dies durch den gelegentlichen Ausspruch des OGH, dass der

„Schuldlosigkeitsbeweis“ seitens des Halters nicht gelungen ist.64

4.2 Beweislast

Der Geschädigte hat die Schädigung durch das Tier sowie die maßgebenden Eigenschaften für die Beurteilung der Haltereigenschaft nachzuweisen.65 Die Gefährlichkeit eines Tieres spielt zwar bei der Bestimmung der erforderlichen Verwahrung eine Rolle, wird aber nicht als Haftungsvoraussetzung angesehen.66

Der Tierhalter muss beweisen, die erforderliche Sorgfalt bei der Verwahrung oder Beaufsichtigung eingehalten zu haben. Es kommt in dem Fall nicht darauf an, ob der objektiv erforderliche Zustand erreicht wurde, sondern nur darauf, ob der Beweis der erforderlichen Sorgfalt gelingt. Was unter „erforderlich“ zu verstehen ist, kann nicht von den subjektiven Fähigkeiten abhängen, weswegen sich der Halter dahingehend auch nicht entlasten kann.67 Das Tier wird als Gefahrenquelle angesehen, weswegen der Halter unabhängig vom subjektiven Verschulden für entstandene Nachteile anderer einzustehen hat. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Halter nicht in der Lage war, für die erforderliche Verwahrung zu sorgen.68 Die in § 1320 ABGB normierte Beweislastumkehr bezieht sich somit lediglich auf die Frage der Rechtswidrigkeit,69 nicht aber auf die des Verschuldens.

Ebenfalls vom Halter zu beweisen sind die Charaktereigenschaften des Tieres, die das Maß der erforderlichen Sorgfalt bestimmen.70 Zweifel an der Verletzung der Sorgfaltspflicht

61 RIS-Justiz RS0114918; vgl Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 ABGB Rz 20.

62 OGH 3 Ob 2229/96g SZ 69/162.

63 Oberhofer, ZVR 1996, 34.

64 Vgl OGH 6 Ob 684/84 JBl 1985, 679.

65 OLG Innsbruck 4 R 302/98p ZVR 2000, 29; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 Rz 22; Harrer in Schwimann, ABGB4 § 1320 Rz 26.

66 RIS Justiz RS0030081; RS0030546.

67 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 Rz 20.

68 OGH 2 Ob 46/01f Jus-Extra OGH-Z 3153; 18.12.2009, 2 Ob 211/09g.

69 OGH 10.07.1996, 3 Ob 2229/96g ZVR 1997/21.

70 OGH 2 Ob 583/57 EvBl 1958/229 = JBl 1958, 403.

(20)

gehen aufgrund der Umkehr der Beweislast zu Lasten des Tierhalters. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Verletzung der einzuhaltenden Sorgfalt, so hat sich der Halter nicht gänzlich von der Haftung befreit. Unzutreffend ließ der OGH in einer Entscheidung einmalig Zweifel bezüglich der Sorgfaltseinhaltung zu Lasten des Geschädigten gehen, was aber grundsätzlich nicht mit dem Prinzip der Beweislastumkehr einhergeht.71 Ist die Kausalität einer feststehenden Sorgfaltsverletzung fraglich, so geht dies ebenfalls zu Lasten des Halters.

Selbst wenn die Sorgfaltsverletzung nicht feststeht, haftet er als Halter. Reischauer72 hält dazu fest, dass der Halter aus diesem Grund umso mehr haften muss, wenn die Verletzung feststeht, aber deren Kausalität nicht bewiesen werden kann. Allgemeiner Grundsatz in diesem Zusammenhang ist, dass bei rechtmäßigem Alternativverhalten Zweifel zulasten des Halters gehen. Dies ergibt sich nach Reischauer aus dem Aspekt, dass nach § 1320 Abs 1 S 2 ABGB den potenziell Haftpflichtigen, also den Halter, die Beweislast für die Sorgfaltseinhaltung trifft. Gelingt ihm schon dieser Beweis nicht, so ist es selbstverständlich, dass er die Beweislast dafür trägt, dass auch bei sorgfältigem Verhalten ein Schaden eingetreten wäre. Der Tierhalter hat demnach immer die Möglichkeit, den Beweis, die erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben, zu erbringen. Die Sorgfaltsverletzung ist nicht Haftungsvoraussetzung nach § 1320 ABGB, sondern der Nachweis der Sorgfaltseinhaltung durch den Halter Haftungsbefreiungsgrund.73

4.3 Der Tierhalter

Der Begriff des Tierhalters wurde erst mit der Novelle 191674 in das österreichische Recht eingeführt. Zuvor haftete grundsätzlich der Eigentümer des Tieres für eingetretene Schäden.75 Ausschlaggebend für die Änderung des Haftungssubjekts war das Abstellen auf die Verschuldenshaftung. Im Herrenhausbericht76 1912 wurde hervorgehoben, dass dort, wo nicht die Erfolgshaftung entscheiden soll, sondern Verschulden oder Sorgfalt in der Verwahrung, die Verantwortlichkeit nur dem auferlegt werden kann, der eine dauernde Gewahrsame über das Tier übt und damit die Verwahrung besorgt. Festgestellt wurde auch, dass sich in diesem Zusammenhang zur Formulierung des Gesetzes nur schwerlich ein besserer Ausdruck als das „Halten des Tieres“ finden lasse. Die Definition und Auslegung des Begriffes „Tierhalter“ überließ das Herrenhaus aber gänzlich der Jurisprudenz, auch

71 OGH 2 Ob 102/72 ZVR 1973, 216.

72 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 Rz 22.

73 OLG Innsbruck 4 R 302/98p ZVR 2000, 29.

74 Kaiserliche Verordnung vom 19.03.1916 über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch RGBl 1916/69 § 164.

75 Kaser/Knüttel/Lohsse, Privatrecht21 § 50.14.

76 78. Beilage zum HHB XXI Sess (1912) 275.

(21)

wenn erkannt wurde, dass das Finden einer abstrakten Begriffsbestimmung wohl schwierig sein würde.

4.3.1 Definitionen in Gesetzgebung und Literatur

Wolff77 stellt hinsichtlich der Haltereigenschaft auf die Herrschaftsausübung ab. Er definiert den Tierhalter als jemanden, der das Verhalten des Tieres regelmäßig erzwingen kann.

Ehrenzweig78 verwendet eine Definition, nach welcher derjenige als Tierhalter anzusehen ist, der im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist.

Die hRsp79 schließt sich diesen beiden Meinungen an, indem sie beide Definitionen miteinander verbindet. Der OGH80 bedient sich der Definition von Ehrenzweig81, um die von Wolff82 geforderte Herrschaftsausübung zu verdeutlichen. Gerade das Moment der Entscheidungsgewalt wird in der Lehre kritisch betrachtet. Es wird zwar bejaht, dass das Charakteristikum des „Zu-entscheiden-Habens“ weitgehend den Kern der Sache trifft, aber insofern falsch ist, als dass es nicht als Definitionsmerkmal angesehen werden kann. „Zu entscheiden haben“ iS eines Rechts ist nach dieser Ansicht nicht Voraussetzung der Haltereigenschaft, sondern eher Folge des Halterseins iS einer Pflicht, andere vor Schäden zu bewahren.83 Die Rechtsprechung greift diese Kritik nicht auf, stellt weiterhin auf diese beiden geläufigen Definitionen ab, betont aber, dass das „im eigenen Namen zu entscheiden“

dahingehend auszulegen ist, dass die betreffende Person weisungsfrei handeln muss.84 Ist jemand weisungsgebunden, so ist er nicht Halter, da nicht er, sondern der zur Weisung Befugte die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt. Dieser Gesichtspunkt ergibt sich schon allein aus der Überlegung, dass nur jene Personen sinnvollerweise verantwortlich gemacht werden können, die auch die Einflussmöglichkeiten haben, über das Tier zu bestimmen.85 Gschnitzer86 hingegen fügt noch ein weiteres Moment hinzu, indem er auf das

77 Wolff in Klang, ABGB VI2 110.

78 Ehrenzweig, System II/I2 675.

79 RIS-Justiz RS0030143.

80 OGH 8 Ob 101/70 EvBl 1970/326 = LwBetr 1972, 27; 30.11.1989, 8 Ob 681/89; 2 Ob 66/14s Zak 2014/510

= MietSlg 66.247 ua.

81 Ehrenzweig, System II/I2 675.

82 Wolff in Klang, ABGB VI2 110.

83 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 Rz 7.

84 OGH 2 Ob 66/14s Zak 2014/501 = MietSlg 66.247.

85 Koziol, Haftpflichtrecht II3 B/2 Rz 81.

86 Gschnitzer in Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Eccher, Schuldrecht2 521.

(22)

wirtschaftliche Interesse am Gebrauch des Tieres abstellt. Ausreichend erscheint ihm auch ein ideelles Interesse, wobei die Intensität dieses Interesses ausschlaggebend ist.

4.3.2 Haltereigenschaft und Rechtsverhältnisse

Einig sind sich Lehre87 und Rechtsprechung88 dahingehend, dass die Eigentumsverhältnisse an einem Tier für die Haltereigenschaft nicht entscheidend sind. Das Eigentum an einem Tier kann aber ein Indiz dafür sein. Betont wird dabei, dass es nur auf die tatsächliche, unabhängige Sachherrschaft ankommt, nicht aber auf eine bestimmte rechtliche Beziehung.89 Demnach kann Tierhalter sowohl der Eigentümer, der das Tier in seiner Gewahrsame hat, als auch der unberechtigte Sachbesitzer, zum Beispiel ein Dieb, der das Tier in seiner Gewalt hat und unabhängig über dieses bestimmt, sein. Auch Rechtsbesitzer, die ihr Recht nicht nur kurzfristig ausüben, wie etwa Mieter, Pächter oder Entlehner, sind als Halter iSd § 1320 Abs 1 S 2 ABGB anzusehen.90

Schwieriger ist die Haltereigenschaft bei sog Verwahrern zu beurteilen. Wird das Tier an einen Weisungsgebundenen zur Verwahrung übergeben, wird dieser nicht Halter, sondern ist lediglich als Gehilfe anzusehen.91 So sprach der OGH einem Hirten, der mehrere Rinder auf einer Alm beaufsichtigte, die Haltereigenschaft mit der Begründung nicht zu, dass die Tiere von den Eigentümern jederzeit von der Alm geholt werden können und damit die Verfügungsgewalt auch bei diesen bleibt.92

Ähnlich beurteilte der OGH die Rolle einer Agrargemeinschaft. Sie wird durch die alleinige Zurverfügungstellung der Weidefläche nicht Halterin der Tiere, da die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft den Auf- und Abtrieb der Tiere selbst zu besorgen und sich um deren Schicksal zu kümmern haben. Auch eine Mithalterschaft wurde in diesem Fall verneint.93 Tierärzte werden während der Untersuchung des Tieres ebenfalls nicht zum Halter.94 Sie nehmen während der Untersuchungs- und Behandlungszeit nur sehr kurz die Stellung eines Verwahrers ein. Die Haltereigenschaft geht auch schon deshalb nicht auf den Tierarzt über,

87 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 ABGB (Stand 1.1.2004, rdb.at); Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom5 § 1320 Rz 6 mit dem Verweis auf die E 8 Ob 681/89; Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1320 Rz 7 (Stand 1.3.2019, rdb.at) mit dem Verweis auf die E OGH 2 Ob 540/91 und 2 Ob 66/14s.

88 OGH 1 Ob 694/85 EvBl 1986/111; 30.11.1989, 8 Ob 681/89; RIS-Justiz RS0030244 ua.

89 Vgl auch OGH 28.04.1999, 7 Ob 215/98p.

90 Koziol, Haftpflichtrecht II3 B/2 Rz 82.

91 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 Rz 7.

92 OGH 2 Ob 152/69 SZ 42/91.

93 OGH 8 Ob 315/81 SZ 55/180.

94 OGH 1 Ob 177/53 SZ 26/121.

(23)

da der Tierarzt das Tier nicht auf seine eigene Rechnung versorgt, sondern auf die des Vertragspartners.95 Anders könnte die Stellung des Tierarztes beurteilt werden, wenn das Tier zur stationären Behandlung übergeben wird.96 Ein Pferd, welches zur Behandlung in einer Tierklinik untergebracht ist, wird dort für die Dauer entsprechend, meist weisungsfrei, verwahrt. Die Einordnung des Tierarztes oder -pflegers als Mithalter des Tieres wäre naheliegend. Jedoch ergibt sich beim Vergleich der Stellung des Tierhalters mit der eines Kfz-Halters, der sein Kfz zur Reparatur oder Überprüfung in der Werkstatt lässt, dass es nicht zu einem Übergang der Haltereigenschaft während einer stationären Behandlung eines Tieres kommen kann, obwohl es durch die Verwirklichung der charakteristischen Haltereigenschaften naheliegend wäre. Die Rechtsprechung97 hat sich in diesem Zusammenhang der Kritik Koziols98 angeschlossen und lässt die Haltereigenschaft bei Kraftfahrzeugen während der Dauer einer Reparatur und einer darauffolgenden Probefahrt zur Gebrauchsüberprüfung nicht mehr auf den Mechaniker übergehen. Es wird festgestellt, dass die Verfügungsgewalt auch während der Dauer der Reparatur beim eigentlichen Halter bleibt, da sich die Berechtigung des Werkstättenunternehmers auf die im Werkvertrag festgelegten Bereiche beschränkt. Eine Überlassung zur freien Verfügung und damit ein Übergang der Verfügungsgewalt ist nicht anzunehmen.99

4.3.3 Beginn und Ende der Haltereigenschaft

Die Haltereigenschaft beginnt und endet mit der tatsächlichen Übernahme bzw Übergabe des Tieres. Es kommt auf die konkrete Verwirklichung der Hauptmerkmale an.100 Tierhalter kann nur derjenige sein, der Herrschaft über das Tier ausübt. Obwohl die Herrschaftsausübung grundsätzlich mit der Übergabe endet, kommt eine Haftung des ehemaligen Tierhalters auch nach diesem Zeitpunkt in Betracht, wenn er das Tier mangelhaft verwahrt übergibt oder dem Übernehmer besondere Eigenschaften verschweigt.101 Der OGH hat festgestellt, dass der ehemalige Tierhalter in dem Fall auch dann haftet, wenn der Schaden zwar zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Übergeber nicht mehr

95 Koziol, Haftpflichtrecht II3 B/2 Rz 84.

96 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1320 Rz 7.

97 Nach der älteren Rsp wurde der Werkstättenunternehmer bei Übernahme einer Reparatur zum alleinigen Halter des Fahrzeugs, woraus sich ein Übergang der Haltereigenschaft auf den Tierarzt bei stationären Behandlungen ebenso ableiten ließe, s dazu RIS-Justiz RS0058176.

98 Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III3 A/2/Rz 44.

99 OGH 2 Ob 192/12t Zak 2013/407 = ecolex 2013, 632 = ZVR 2013, 287 (Kathrein) = EvBl‑LS 2013/136 = JBl 2013, 576 = Jus-Extra OGH-Z 5381 = Jus-Extra OGH-Z 5434 = ecolex 2013, 874 = RdW 2013, 599 = JAP 2013/2014, 115 (Nitsch) = Z 2013 EÜ270.

100 Harrer in Schwimann, ABGB4 § 1320 Rz 8; vgl Stein in MünchKomm BGB V/33 § 833 Rz 22.

101 RIS-Justiz RS0030065.

(24)

Tierhalter war, der Schaden aber deshalb eingetreten ist, weil die Verwahrung aufgrund der Bösartigkeit des Tieres nicht ausreichend war. Auch besteht eine umfassende Aufklärungspflicht seitens des Übergebers.102

4.3.4 Die Mithalterschaft

Wird ein Tier von mehreren Personen gemeinsam gehalten und treffen auf alle die Haltereigenschaften zu, so sind sie als Mithalter zu qualifizieren.103 Rechtsbesitzer und Sachbesitzer können nebeneinander Halter sein, wenn beide die Gewahrsame ausüben.104 Die Aufteilung der Betreuungsaufgaben in Bezug auf das Tier steht einer Qualifikation als Mithalter nicht entgegen.105

Ein Einstellbetrieb tritt als Verwahrer der Pferde auf.106 Er stellt einen Stall samt Boxenaufstellungen, Weidefläche sowie Fläche für die Ausübung des Reitsportes zur Verfügung. Die Bereitstellung allein reicht nicht aus, um die Betreiber des Einstellbetriebes als Mithalter zu qualifizieren. Kann der Verwahrer aber über die Betreuung der Tiere weitgehend selbst bestimmen und erfolgt die Verwahrung gegen Entgelt, liegt die Einordnung als Mithalter nahe. Die tatsächliche Herrschaft über die Tiere spricht für, mangelndes Eigeninteresse gegen die Qualifikation des Verwahrers als Mithalter. Die Entgeltlichkeit der Verwahrung ist lediglich Indiz für ein Eigeninteresse des Verwahrers, reicht für sich allein aber nicht aus.107 Ausschlaggebend sind andere Kriterien, wie die Dauer der Verwahrung, die Weisungsfreiheit sowie die Einflussmöglichkeiten des Halters selbst.

Der OGH ließ in einer Entscheidung einen Mitarbeiter eines Einstellbetriebes, der für die Verwahrung und Beaufsichtigung von Pferden gesorgt hatte, nach § 1320 Abs 1 S 2 ABGB haften und qualifizierte ihn damit als Halter.108 Einem Betreiber eines Selbstversorgerstalles, in dem die Einsteller sämtliche Versorgungsaufgaben selbst zu besorgen haben, wird keine Mithalterschaft zugeschrieben werden können. Je stärker aber die Eingliederung der Tiere in den Wirtschaftsbetrieb des Betreibers erfolgt, je mehr Aufgaben dem Einsteller durch diesen abgenommen werden und je mehr Entscheidungsmöglichkeiten diesem hinsichtlich der Tiere zustehen, umso eher wird eine Mithalterschaft anzunehmen sein. Es wird im

102 OGH 7 Ob 127/63 EvBl 1963/402 = SZ 36/72.

103 OGH 2 Ob 70/64 ZVR 1964, 241.

104 Koziol, Haftpflichtrecht II3 B/2 Rz 86 (Stand 1.1.2018, rdb.at).

105 OGH 2 Ob 66/14s Zak 2015/510 = MietSlg 66.247.

106 Vgl OGH 9 Ob 47/15z Zak 2016/438 = EvBl‑LS 2016/151 = CaS 2016, 392 = MietSlg 68.116.

107 Oberhofer, ZVR 1996, 34.

108 OGH 2 Ob 75/82 ZVR 1983, 311.

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Schadensfall immer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sein, ob eine Mithalter- oder eine Gehilfenstellung des Verwahrers anzunehmen ist.

Ähnlich ist die Stellung eines Mitreiters zu beurteilen. Dieser übernimmt in einem vorher festgelegten Ausmaß die Versorgung, Pflege und Bewegung eines Pferdes. Ist er für die Dauer des Mitreitverhältnisses in der Lage, allein auf das Pferd einzuwirken, liegt die Einordnung als Mithalter nahe.109 Derselben Ansicht war auch ein deutsches Versicherungsunternehmen, das die Schadensübernahme der Mitreiterin ablehnte, weil es in dem mündlich geschlossenen Mitreitvertrag einen Vertrag zum gemeinsamen Hüten des Pferdes sah. Die Versicherung hatte die Mitreiterin als Mithalter in den Versicherungsvertrag aufgenommen und lehnte daraufhin die Leistung ab, da lediglich Schäden von Dritten gedeckt waren, nicht aber Schäden der Versicherten selbst.110

Mithalter haften jedenfalls solidarisch.111 Der eigentliche Tierhalter hat aber, um selbst haftungsfrei zu werden, nach § 1320 Abs 1 S 2 ABGB nur zu beweisen, dass er eine geeignete Person mit der Verwahrung seiner Tiere betraut hat.112 Dies wird im Falle eines Einstellbetriebes häufig gelingen, soweit der Schaden durch Unzulänglichkeiten in der Verwahrung entstanden ist, die der Sphäre des Betriebes zuzuordnen sind.

4.3.5 Exkurs: Mitreiter

Die Anschaffung und Erhaltung eines Pferdes sind nicht nur mit hohen Kosten, sondern auch mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Pferdebesitzer vergeben zur Reduktion dieser ökonomischen Faktoren oft Reitbeteiligungen. Sie stellen das Pferd einer Person in einem vorher festgelegten Zeitausmaß und meist gegen monatliches Entgelt zur Verfügung. Der Umfang einer Reitbeteiligung kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Damit dieser klar festgelegt werden kann, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag mit der zukünftigen Reitbeteiligung abzuschließen, in dem sowohl die Rechte und Pflichten des Pferdebesitzers als auch die der Reitbeteiligung bestimmt sind.113

109 RIS-Justiz RS0030561.

110

Https://www.pferderevue.at/magazin/recht/2016/06/pferd_tritt_reitbeteiligungmussdieversicherungzahlen.ht ml (Zugriff 19.08.2020).

111 OGH 5 Ob 510/81 JBl 1982, 150 (zust Koziol) = EvBl 1982/43 = EFSlg 38.587; 8 Ob 236/81 RZ 1983, 69

= SZ 55/62 = ZVR 1983, 309; Koziol, Haftpflichtrecht II3 B/2 Rz 86 (Stand 1.1.2018, rdb.at).

112 Oberhofer, ZVR 1996, 34; vgl auch OGH 2 Ob 75/82 ZVR 1983, 311, wo der OGH den Beklagten als vom Tiereigentümer beauftragten Verwahrer nach § 1320 Abs 1 S 2 ABGB haften lässt, ohne ihn dabei als Mithalter zu benennen.

113 Schuster, Reitstall 69.

(26)

4.3.5.1 Die Haftung des Mitreiters

Der Tierhalter, zumeist der Eigentümer und Besitzer, kann die Verwahrung und Beaufsichtigung des Pferdes einer geeigneten Person übertragen.114 Ein Vertrag über eine Mitreitgelegenheit, ob schriftlich oder mündlich, ist als eine solche Übertragung in dem Ausmaß, das im Vertrag festgelegt ist, anzusehen. Der Mitreiter ist daher als Tierhalter anzusehen, wenn er die tatsächliche Gewahrsame über das Pferd ausübt. Der Mitreiter haftet nach § 1320 Abs 1 S 2 ABGB für Schäden, die aus einer ungenügenden Verwahrung und Beaufsichtigung resultieren.115

Dem Tierbesitzer gegenüber haftet der Mitreiter bei Pflichtverletzung aus dem Vertrag.

Tierarztkosten, die bei einer Verletzung des Pferdes entstehen, hat grundsätzlich der Eigentümer zu übernehmen. Auch bei zufälligen Verletzungen gilt der Grundsatz, dass der Zufall den Eigentümer trifft. Ein Pferd, das sich ohne Verschulden eines anderen verletzt, muss demnach auf Kosten des Eigentümers versorgt werden.116 Werden jedoch Anweisungen des Pferdeeigentümers vom Mitreiter missachtet, woraus Verletzungen und Schäden am Pferd oder Zubehör entstehen, so hat er die Verletzungen und Beschädigungen schuldhaft herbeigeführt, wofür zu haften ist.117

4.3.5.2 Die Haftung des Pferdevermieters

Der Pferdebesitzer hat den Mitreiter über die Eigenschaften des Pferdes aufzuklären. Vor allem negative Eigenschaften sind bereits im Vorhinein mitzuteilen.118 Im Regelfall wird die künftige Reitbeteiligung das Pferd unter Aufsicht des Pferdebesitzers probereiten, wodurch der Besitzer einen ersten Eindruck vom Können des Reiters bekommt. Sollte das Pferd nicht anfängertauglich sein, hat der Pferdevermieter den Reiter darüber zu informieren. Ablehnen muss der Vermieter den Abschluss des Vertrages aufgrund fehlender Reiterfahrung des Mitreiters aber nicht, weil die Entscheidung in die Eigenverantwortung des Reiters fällt.119 Die Aufklärungspflicht des Besitzers bezieht sich nur auf die Eigenheiten des Pferdes, nicht aber auf die Unfähigkeit des Reiters.120 Eine Haftung des

114 RIS-Justiz RS0030326.

115 RIS-Justiz RS0030561; vgl OGH 2 Ob 68/72 ZVR 1973, 216.

116 Schuster, Reitstall 75f.

117 Https://www.noeps.at/kolumne-recht-gehabt-teil-17/ (Zugriff 03.08.2020).

118 OGH 7 Ob 195/15z AnwBl 2016, 183 = Zak 2016/64.

119 Vrba/Kolmasch in Vrba, Schadenersatz43 Rz 4.

120 RIS-Justiz RS0023283.

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Vermieters besteht daher nur für Schäden und Verletzungen des Mitreiters, soweit diese auf falsche oder fehlende Angaben über die Besonderheiten des Pferdes zurückzuführen sind.

Denkbar ist, dass in Reitbeteiligungsverträgen ein Haftungsausschluss vereinbart wird. Legt jemand einen solchen fest, bedeutet das, dass der Mitreiter bei etwaigen durch das Pferd verursachten Schäden darauf verzichtet, gegenüber dem Besitzer Ansprüche zu erheben.

Ein Haftungsausschluss wird zugunsten des Tierbesitzers abgeschlossen, um eine mögliche Haftung auszuschließen bzw zu beschränken. Das KSchG kommt im Verhältnis Pferdebesitzer und Mitreiter nur dann zur Anwendung, wenn es sich bei dem Pferdebesitzer um einen Unternehmer handelt,121 weswegen der Handlungsspielraum in Bezug auf Haftungsausschlüsse größer ist. Sittenwidrigkeit122 ist die äußerste Grenze.

4.3.6 Zwischenergebnis

Halter ist derjenige, der das Tier in seiner tatsächlichen Gewahrsame hat, wobei diese von einer Dauerhaftigkeit gekennzeichnet sein muss.123 Rechtsverhältnisse zum Tier können Indiz für die Haltereigenschaft sein, begründen eine solche für sich allein jedoch nicht.124 Der Eigentümer, auf dessen Rechnung das Tier versorgt wird, muss nicht Halter sein, wenn er nicht die tatsächliche, unabhängige Sachherrschaft ausübt. Viel mehr kann er die Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres auch einer geeigneten Person übertragen, wodurch ein Übergang der Haltereigenschaften stattfindet.125 Ein solcher Übergang verdrängt den eigentlichen Halter nicht unbedingt von seiner Position. Vielmehr können mehrere Personen nebeneinander Halter eines Tieres sein, welche als Mithalter zu qualifizieren sind, soweit auf sie alle die Haltereigenschaften zutreffen.126 Im Schadensfall haftet jeder Halter für den gesamten Schaden. Der Beweis der ordentlichen Verwahrung des Tieres ist vom Halter bzw den Haltern zu erbringen und gilt als Freibeweis.127

Mitreiter werden zu Mithaltern, soweit sie die Betreuungs- und Versorgungsaufgaben in dem festgelegten Ausmaß weitgehend selbstständig iS einer Weisungsfreiheit organisieren. Die Festlegung einer zeitlichen Begrenzung ändert an der Einordung als Mithalter nichts. Viel eher hat der OGH festgestellt, dass Mithalter zwar solidarisch haften, ein Halter für Zeiten,

121 Https://www.propferd.at/main.asp?VID=1&kat1=96&kat2=643&NID=605 (Zugriff 12.08.2020).

122 RIS-Justiz RS0022920.

123 RIS-Justiz RS0030143.

124 Vgl RIS-Justiz RS0030428.

125 Vgl OGH 2 Ob 65/78 SZ 51/58; 6 Ob 630/79 EvBl 1980/49.

126 OGH 2 Ob 66/14s Zak 2014/501 = MietSlg 66.247.

127 OLG Innsbruck 4 R 302/98p ZVR 2000, 29.

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in denen er nicht anwesend ist und keinen Einfluss auf die Verwahrung des Tieres hat, grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden kann.128

4.4 Die Haftung für Gehilfen

Die Haftung für Gehilfen hat in Bezug auf Pferde eine große Bedeutung. Es ist nicht immer der Halter selbst, der die Beaufsichtigung des Tieres übernimmt, vielmehr kann diese geeigneten Dritten übergeben werden, da der Halter nach dem Wortlaut des § 1320 Abs 1 S 2 ABGB nur für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung zu sorgen hat. Für die erforderliche Verwahrung Sorge zu tragen schließt die Übergabe dieser Verpflichtung an einen Dritten mit ein.129

§ 1320 ABGB enthält keine Regelung zur Frage der Haftung des Tierhalters für dritte Hilfspersonen, weswegen auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen ist. Das Gesetz unterscheidet dabei Erfüllungsgehilfen, bei denen der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB haftet, und Besorgungsgehilfen, bei denen lediglich eine Haftung nach § 1315 ABGB vorgesehen ist.130

4.4.1 Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen

Nach § 1313a131 ABGB haftet der Geschäftsherr ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, wenn der von ihm zur Erfüllung eingesetzte Gehilfe dem Gläubiger durch ein Fehlverhalten einen Schaden zufügt.132 Die strenge Haftung lässt sich dadurch begründen, dass die Rechtsordnung dem Geschäftsherren gestattet, zur Ausführung der ihm obliegenden Verpflichtungen Hilfspersonen beizuziehen und damit den Aktionsradius zu seinem Vorteil zu erweitern. Der Geschäftsherr zieht aus der Erhöhung der wirtschaftlichen Chancen durch die Beiziehung von Gehilfen einen Vorteil, weswegen ihm auch die mit der Einschaltung der Gehilfen verbundenen Schäden zuzurechnen sind.133 Das für die Anwendbarkeit des § 1313a ABGB entscheidende Kriterium ist damit das Bestehen einer Verpflichtung des Geschäftsherren gegenüber dem Geschädigten, zu deren Ausführung die Hilfsperson beigezogen wurde. Ob diese Verpflichtung nun durch eine vertragliche Vereinbarung oder

128 OGH 02.03.2007, 9 Ob 3/07t.

129 Vgl OGH 2 Ob 65/78 SZ 51/58; 6 Ob 630/79 EvBl 1980/49.

130 Vrba/Unger in Vrba , Schadenersatz 43 Rz 1; OGH 7 Ob 607/91 ÖJZ 1992, 233 = WoBl 1993, 29 = MietSlg 43.106.

131 Kaiserliche Verordnung vom 19.03.1916 über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, RGBl 1916/69 § 164.

132 Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1313a Rz 1 (Stand 1.5.2020, rdb.at).

133 Koziol, Haftpflichtrecht II3 D/2 Rz 2 (Stand 1.1.2018, rdb.at).

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