A m t s b l a t t
für das Amt Lindow (Mark)
25. Jahrgang Lindow, den 14.07.2015 Nummer 04
Impressum
Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil:
Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens 20 16835 Lindow (Mark)
Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber
Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich.
Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro.
Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00 €.
Inhaltsverzeichnis:
1. Amtlicher Teil
1.1. Satzungen und Verordnungen
1.1.1. Haushaltssatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für das Haushaltsjahr 2015
1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes
1.2.1. Bekanntmachung zur 1. Änderung des räumlichen Teil-Flächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee
1.2.2. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) 1.2.3. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick
1.2.4. Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“
2. Nichtamtlicher Teil Keine Veröffentlichungen
1. Amtlicher Teil
1.1. Satzungen und Verordnungen
1.1.1. Haushaltssatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für das Haushaltsjahr 2015 Amt Lindow (Mark)
für die Gemeinde Herzberg (Mark)
Haushaltssatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für das Haushaltsjahr 2015
Auf Grund des § 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.V.m § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.05.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 656.400,00 EUR
Zinsen und sonstige Finanzerträge auf 0,00 EUR
Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 656.400,00 EUR
Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 707.300,00 EUR
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen auf 39.000,00 EUR
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 746.300,00 EUR
außerordentlichen Erträge auf 0,00 EUR
außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR
2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen 1.012.600,00 EUR
Auszahlungen 1.156.800,00 EUR
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 590.300,00 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 656.000,00 EUR
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 422.300,00 EUR
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 394.000,00 EUR
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 EUR
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 106.800,00 EUR
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0,00 EUR
Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
§ 4 Festsetzung der Realsteuerhebesätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 320 v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 390 v.H.
Gewerbesteuer 333 v.H.
§ 5 Wertgrenzen
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:
a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 70.000 EUR und
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 70.000 EUR festgesetzt.
§ 7 Haushaltssicherungskonzept
Für die Gemeinde Herzberg (Mark) ist das Haushaltssicherungskonzept 2014 im Jahr 2015 fortzuschreiben.
Lindow (Mark), den 10.07.2015
Lieske (Siegel)
Amtsdirektor
Bekanntmachungsanordnung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Gemeindevertretung Herzberg (Mark)
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Lindow (Mark), Zimmer 7 , Straße des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark), öffentlich aus.
Lindow (Mark), den 10.07.2015 Lieske
Amtsdirektor
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1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes
1.2.1. Bekanntmachung zur 1. Änderung des räumlichen Teil-Flächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee
Amt Lindow (Mark) Lindow, den 30.06.2015
für die
Gemeinde Vielitzsee
Bekanntmachung zur 1. Änderung des räumlichen Teil-Flächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee in der Gemeinde Vielitzsee
Bekanntmachung der Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee hat bereits auf ihrer Sitzung am 19.09.2013 die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen sowie den Feststellungsbeschluss zur 1. Änderung des räumlichen Teil-Flächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee gefasst. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 13.05.2013 bis 21.06.2013 auf Grundlage des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses vom 21.03.2013.
Im Zuge der Bearbeitung des Antrages zur Plangenehmigung, der beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin als höhere Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, wurden erhebliche Mängel in der Bekanntmachung zur Offenlage gemäß § 3 Abs.
2 BauGB festgestellt.
Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Sach- und Rechtslage hat sich das Amt Lindow (Mark) entschieden, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats zu wiederholen, um die europarechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Angaben zu umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zu erfüllen.
Die Änderungsfläche umfasst die Siedlungsfläche Schönbirken. Auf der Seite westlich der Gemeindestraße wird die mit Wohnhäusern bebaute Fläche zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt. Auf der Seite östlich der Gemeindestraße wird das Sondergebiet „Therapie“ beschränkt auf die tatsächlich mit einer therapeutischen Einrichtung belegten Flächen und die südlich angrenzenden Flächen werden zukünftig als Wohnbauflächen dargestellt.
Der Entwurf März 2013 der 1. Änderung des räumlichen Teil-Flächennutzungsplanes Seebeck-Strubensee liegt mit Begründung einschließlich Umweltbericht (ergänzt September 2013) und allen wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen in der Zeit von Montag, den 27. 07. 2015 bis zum Freitag, den 28.08. 2015 im Amt Lindow (Mark), Bauamt, Straße des Friedens 20, in 16835 Lindow (Mark) zu den Öffnungszeiten des Amtes aus:
Montag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können alle interessierten Bürgerinnen und Bürger in die Plan- und Textunterlagen einsehen und während der Auslegungsfrist Anregungen, Bedenken oder Hinweise schriftlich oder zu Protokoll vorbringen.
Arten der umweltbezogenen Informationen:
Neben dem Entwurf der Planzeichnung und der Begründung einschließlich des Umweltberichts sind folgende Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
1. Im Rahmen des Umweltberichtes liegen für die jeweiligen Schutzgüter folgende Umweltauswirkungen vor:
Schutzgut Mensch - keine erheblichen Auswirkungen auf Gesundheit und Erholungseignung Schutzgut Landschaft - keine erheblichen Auswirkungen (Bestandschutz/ Innenverdichtung)
Schutzgut Pflanzen/Biotope - wenig erheblich ist die Überplanung von Biotopen (Hausgärten mit geringer bis allgemeiner ökologischen Bedeutung)
Schutzgut Tiere - keine erheblichen Auswirkungen (Bestandschutz/ Innenverdichtung) Schutzgut Boden - geringe Auswirkungen (Innenverdichtung/ vorbelastete Areale)
Schutzgut Wasser - keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser oder Oberflächengewässer
Schutzgut Klima/ Luft - keine erhebliche Auswirkung Schutzgut Kultur-/Sachgüter - keine erhebliche Auswirkung
2. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB im Dezember 2012/ Januar 2013
Hinweise u.a. auf:
- Ausgliederung von geplanten Bauflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet
„Ruppiner Wald- und Seengebiet“
- allgemeine Hinweise zum Umgang mit Verunreinigungen des Grundwassers, Niederschlagsversickerung, Wasserhaltungsmaßnahmen, Erdaufschlüsse/
Einwirkungen auf Grundwasser
- Altlastenfläche außerhalb der Änderungsfläche - Gewässerrandsteifen am Magistratssee
- allgemeine Hinweise zum Umgang mit bisher unbekannten Bodendenkmalen
- Kampfmittelbelastung
Stellungnahmen aus der formellen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB im Mai/ Juni 2013
Hinweise u.a. auf:
- Kampfmittelbelastung
3. Hinweise und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit Frühzeitige Öffentlichkeits-
beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Dezember 2012/ Januar 2013
Es liegen keine Stellungnahmen vor.
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Mai/ Juni 2013
Es liegen keine Stellungnahmen vor.
4. Pläne und Gutachten
keine
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Abteilung Planung und Umwelt vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
D. Lieske Amtsdirektor
1.2.2. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark)
Amt Lindow (Mark) Lindow, den 13.07.2015
für die Gemeinde Herzberg (Mark) Bekanntmachung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 07.07.2015 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bekannt.
Beschluss-Nr.: 10/15 - Pachtangelegenheit – Gemeinde Herzberg./. Heimatverein pro Herzberg e.V.
Der Pachtzins soll bis zum Jahresende mit 0,00 € festgelegt werden, dann soll mit dem Heimatverein für 2016 neu verhandelt werden.
Beschluss-Nr.: 11/15 – Bindungsbeschluss zur Auflage zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 2015 Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt den Beitritt zu der nachfolgend aufgeführten Auflage zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2015.
Die Genehmigung ist mit folgender Auflage verbunden:
Der Kommunalaufsicht ist mit Vorlage der Haushaltssatzung 2016 ein Sachstandsbericht der Haushaltskonsolidierung im Zuge der laufenden Haushaltsdurchführung durch Ertragserhöhungen und Aufwandsreduzierungen unter besonderer Berücksichtigung der Pachterträge der Gemeinde Herzberg (Mark) vorzulegen.
Beschluss-Nr.: 12/15 -15/15 – Vergabe von Zuschüssen an Vereine Die Gemeindevertreter beschließen und bewilligen Zuschüsse wie folgt:
Herzberger Sportverein 200,00 €
Feuerwehr Herzberg 200,00 €
Anglerverein Herzberg 100,00 €
Heimatverein Herzberg 500,00 €
D. Lieske Amtsdirektor
◆ ◆ ◆
1.2.3. Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick
Amt Lindow (Mark) Lindow, den 13.07.2015
für die Gemeinde Rüthnick Bekanntmachung
Der Amtsdirektor des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß § 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am 08.07.2015 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick bekannt.
Beschluss-Nr.: 19/15 - Reinigung der Trauerhalle
Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt, dass in der Trauerhalle zwei Mal pro Jahr eine Grundreinigung durchgeführt werden soll.
Beschluss-Nr.: 20/15 – Vergabe von Zuschüssen an Vereine
Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt die Verteilung folgender Zuschüsse
für laufende Zwecke (keine Investitionen ab 150,00 €) auf Grund der vorliegenden Anträge:
Rüthnicker Schützengilde: 500 €
Freunde der Landtechnik und Traktoren e.V. 500 €
FFW Rüthnick 500 €
Heimatverein 500 €
D. Lieske Amtsdirektor
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Seite 6 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 04/15 vom 14.07.2015 – Amtlicher Teil
1.2.4. Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“
Amt Lindow (Mark) Lindow, den 13.07.2015
Stimmkreis 3 Bekanntmachung
über die Durchführung eines Volksbegehrens „Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3.
Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“
Die Vertreter der Volksinitiative „Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 19. August 2015 bis zum 18. Februar 2016
durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.
Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen
Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 18. Februar 2016
- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 19. Februar 2000 geboren sind,
- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten
Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1 ) bis Donnerstag, den 18. Februar 2016, 16 Uhr und bei den weiteren Eintragungsstellen (Nummer 2 bis 4) bis Mittwoch, den 17. Februar 2016, 16 Uhr unterstützt werden:
Lfd.
Nummer Eintragungsstellen Eintragungszeiten
1 Amt Lindow (Mark), Str. des Friedens 20, 16835 Lindow (Mark)
Mo, Di, Mi, Do, Fr. 9.00 – 12.00 Mo,Mi,Do 13.00 – 16.00 Uhr
Di 13.00 – 18.00 Uhr 2 Herzberg (Mark), Frau Wolff (ehrenamtliche
Bürgermeisterin), Tel.: 01732745969
Termine bei telefonischer Vereinbarung 3 Rüthnick, Frau Salzwedel (ehrenamtliche
Bürgermeisterin), Tel.:01723191923
Termine nach telefonischer Vereinbarung
Seite 7 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 04/15 vom 14.07.2015 – Amtlicher Teil
Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).
B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung
Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich,
elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).
Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).
Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt.
Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die
Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).
Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 18. Februar 2016, 16 Uhr eingeht.
Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:
„Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“
Der Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER in Schönefeld darf nicht über den im Planfeststellungsverfahren gebilligten Umfang hinaus erweitert werden.
I.
§ 19 Abs. 11 des Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung vom 01.11.2003 einschließlich der Änderungen vom 10.10.2007 wird um folgende Sätze ergänzt:
1. Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Start- und/oder Landebahnen haben.
2. Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über die Fähigkeit zur
Seite 8 – Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 04/15 vom 14.07.2015 – Amtlicher Teil II.
Die Regierung des Landes Brandenburg wird aufgefordert, den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) in der Fassung vom 30.05.2006 um folgendes Ziel und folgenden Grundsatz der Raumordnung zu ergänzen:
„Z16 Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Start- und/oder Landebahnen haben.
G17 Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über die Fähigkeit zur Abwicklung von 360.000 Flugbewegungen im Jahr hinaus ausgebaut werden.“
III.
Falls das Land Berlin seine Mitwirkung an den in Nr. I. und II. vom Land Brandenburg beabsichtigten Ergänzungen des § 19 Abs. 11 LEPro und des LEP FS verweigert, wird das Land Brandenburg den „Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag)“ gemäß dessen Art. 24 kündigen. Die Regierung des Landes Brandenburg ist berechtigt, einen neuen Landesplanungsvertrag mit dem Land Berlin nur unter Ausklammerung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg BER abzuschließen.
Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:
Vertreter: Stellvertreter:
Peter Kreilinger Angelika Bläschke
Puschkinstraße 11 Karl-Liebknecht-Straße 64
14542 Werder (Havel) 15831 Blankenfelde-Mahlow
Roland Skalla Djan Henow
Reiherweg 11 Brahmsstraße 17
14532 Stahnsdorf 15745 Wildau
Markus Sprissler Thorsten Kleis
Birkenstraße 1b Puschkinstraße 97c
14979 Großbeeren 15711 Königs Wusterhausen
Stefanie Waldvogel Christian Selch
Parkstraße 39 Potsdamer Straße 12
15738 Zeuthen 15738 Zeuthen
Robert Nicolai Jörg Wanke
Fontaneplatz 5 Fischerstraße 23
15834 Rangsdorf 15806 Zossen
Viara Schaale Jens Zschiedrich
Eichenring 23 Siedlerweg 15 a
15749 Ragow 14974 Ludwigsfelde
D. Lieske Amtsdirektor
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2. Nichtamtlicher Teil Keine Veröffentlichungen
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