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Archiv "Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen: Rund 5 000 Beschwerden verhandelt" (13.09.1996)

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medizinisch gebotene Maßnahmen nicht als „unwirtschaftlich“ unterblei- ben dürfen, wenn die Unterlassung im konkreten Fall zu einer Erhöhung des ärztlichen Haftungsrisikos führen würde. Bei Auseinandersetzungen über die Beurteilung von Behand- lungsmaßnahmen unter dem Ge- sichtspunkt der Unwirtschaftlichkeit kann es somit nicht ohne Einfluß sein, welche Folgen sich aus der Unterlas- sung einer Maßnahme und deren möglichen Auswirkungen für die Ge- sundheit des Patienten im Bereich der ärztlichen Haftung ergeben hät- ten. Hieraus leiten sich im einzelnen folgende Konsequenzen ab:

¿ Zur Erfüllung des Heilauf- trags indizierte Behandlungsmaßnah- men dürfen nicht unter Kostenge- sichtspunkten als „unwirtschaftlich“

abgelehnt werden, solange es zu der indizierten Maßnahme keine gleich- wertige Behandlungsalternative gibt.

À Soweit echte, aber unter- schiedlich teure Behandlungsalterna- tiven zur Verfügung stehen, sind Wirtschaftlichkeitserwägungen im Rahmen ärztlicher Entscheidungen auch aus der Sicht der ärztlichen Haf- tung zu akzeptieren.

ÁUnter der Geltung des GSG müssen als Folge medizinisch indi- zierter Behandlungsmaßnahmen – gerade auch wenn diese der Abwen- dung eines sonst entstehenden Haf- tungsrisikos dienen sollen – mögliche Minderungen der Punktwerte durch- aus in Kauf genommen werden. Eine Honorarkürzung wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot scheidet in solchen Fällen aus.

 Das Wirtschaftlichkeitsgebot darf nicht Anlaß geben, zur Vermei- dung von Haftungsrisiken neue Pati- enten abzulehnen oder einmal über- nommene Behandlungen mit dem Hinweis auf bestehenden Sparzwang einzuschränken, abzubrechen oder Kassenpatienten auf die Möglichkeit der Selbstzahlung zu verweisen.

Anschrift des Verfassers:

Dr. jur. Rainer Scholz Eltviller Straße 11 53175 Bonn

A-2305 Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 37, 13. September 1996 (39)

T H E M E N D E R Z E I T AUFSÄTZE/BERICHTE

Zitierweise dieses Beitrags:

Dt Ärztebl 1996; 93: A-2304–2305 [Heft 37]

B

ei den ärztlichen Gutachter- kommissionen und Schlich- tungsstellen haben sich im letzten Jahr 8 189 Patienten über eine fehlerhafte ärztliche Be- handlung beschwert. Zählt man die aus den Vorjahren noch nicht ent- schiedenen Beschwerden hinzu, lagen den neun Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen in Deutsch- land 14 693 Anträge vor. Von den 7 804 bearbeiteten Klagen haben die Betroffenen in 12 Prozent der Fälle ihre Vorwürfe wieder zurückgezogen oder den Fall nicht weiter verfolgt.

Dies sind die neuesten Daten der von den Landesärztekammern getra- genen Einrichtungen, die auf der Sit- zung der Ständigen Konferenz der Gutachterkommissionen und Schlich- tungsstellen im Juni dieses Jahres in Berlin vorgelegt wurden.

Im Jahr 1995 wurden letztlich 5 154 Beschwerden angenommen, bei denen eine Entscheidung in der Sache selbst anstand. Davon gingen allein 1 800 Anträge bei der Schlichtungs- stelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern ein.

Sie ist für betroffene Ärzte aus Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklen- burg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zuständig. In 559 Fäl- len (31 Prozent) wurde ein Behand- lungsfehler anerkannt und die Kausa- lität für den Schadenseintritt bejaht.

Demgegenüber wies die Schlichtungs- stelle in 1 123 Fällen (62 Prozent) die Patientenvorwürfe zurück.

Ähnliche Quoten meldete die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekam- mer Nordrhein. Von 773 Anträgen

wurden bei 30 Prozent ärztliche Be- handlungsfehler anerkannt, 453 Be- schwerden (59 Prozent) erkannte die Kommission nicht an. Deutlich gerin- ger fiel die Anerkennungsquote bei der Schlichtungsstelle der Bayeri- schen Landesärztekammer aus. Sie lag dort bei 14 Prozent. In 193 von ins- gesamt 224 Fällen machte die Schlich- tungsstelle Ärzte nicht für gesund- heitliche Schäden von Patienten haft- bar. Die Patienten können jedoch ihre Ansprüche gerichtlich verfolgen.

Eifrige

Krankenkassen

Die Mitglieder der Ständigen Konferenz befaßten sich zudem mit der Frage, ob den Krankenkassen ein eigenes Antragsrecht vor den Schlich- tungsstellen eingeräumt werden soll- te. Ein Konsens konnte jedoch nicht gefunden werden. Anlaß für diese schon vor einigen Jahren geführte Diskussion ist offenbar, daß Kranken- kassen in zunehmendem Maße Pati- enten in Schadensfällen unterstützen.

Die Kassen glauben sich dabei auf ei- ne entsprechende Regelung im § 66 SGB V beziehen zu können: „Die Krankenkassen können die Versi- cherten bei der Verfolgung von Scha- densersatzansprüchen, die bei der In- anspruchnahme von Versicherungs- leistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind . . ., unterstützen.“

Die Handlungsweise der Kassen dürfte auch auf den zunehmenden Wettbewerb unter den Krankenkas- sen zurückzuführen sein. So können Versicherte von 1997 an unter den ge- setzlichen Krankenkassen wählen. SG

Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen

Rund 5 000 Beschwerden verhandelt

Die ärztlichen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen überprüfen Be- schwerden von Patienten, die Ärzten eine fehlerhafte Behandlung unterstellen.

Hauptanliegen ist es, zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Betroffe-

nen zu kommen. In Berlin legten die Kommissionen nun die Daten für 1995 vor.

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