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Archiv "Ärztliche Gutachterkommissionen: Hohe Akzeptanz der Entscheidungen" (04.02.1994)

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POLITIK

schnittsbereiche zu bearbeiten, um die Studenten zum selbständigen Lernen und zu eigenständigen Pro- blemlösungen zu befähigen. Die No- velle will zur „Deregulierung" der ärztlichen Ausbildung beitragen. So soll den Studenten die Möglichkeit eingeräumt werden, den ersten Ab- schnitt der ärztlichen Prüfung ein halbes Jahr früher als bisher abzulei- sten. Bei Nicht-Bestehen dieser Prü- fung wird diese als nicht unternom- men bewertet („Freischußrege- lung"). Allerdings soll die Regelung noch mit der Kommission der Euro- päischen Union abgeklärt werden.

LEITARTIKEL / KURZBERICHTE

Als Folge der Neustrukturierung soll einer der vier Prüfungsabschnitte entfallen. Damit will man die Hoch- schulen, Hochschullehrer und Stu- denten entlasten. Das MC-Verfah- ren soll prinzipiell beibehalten wer- den. Allerdings sollen künftig die mündlichen Prüfungen stärker ge- wichtet werden, so daß die MC-Be- notungen insgesamt schwächer in den Notendurchschnitt einfließen.

Durch die Vorschrift, Kleingrup- pen bis zu acht Studenten im Unter- richt zu bilden, wird die Studenten- zahl voraussichtlich um 20 Prozent verringert werden, prognostiziert das

Bundesgesundheitsministerium. Eine Verringerung der Zahl der Medizin- studenten wird auch von der Ärzte- schaft seit langem gefordert, um die Zahl der Medizinstudenten, die der Hochschullehrer und die Hochschul- ausbildungskapazitäten ausschließ- lich an die Zahl der zur Ausbildung geeigneten und bereiten Kranken- hauspatienten sowie der für die prak- tische Unterweisung und den Unter- richt geeigneten Kapazitäten anzu- passen. Allerdings ist es erforderlich, daß die Kapazitätsverordnungen in der Zuständigkeit der Bundesländer geändert werden. Dr. Harald Clade

Hohe Akzeptanz

der Entscheidungen

Ärztliche Gutachter- kommissionen

Ärztliche Behandlungsfehler kommen vor, zum Leidwesen des Pa- tienten, aber auch des Arztes. Wendet sich ein Patient dann mit ei- ner Beschwerde an die zuständige Ärztekammer, obliegt es der dortigen Gutachterkommission, den Fall zur Zufriedenheit der Be- troffenen zu regeln. Solche Einrichtungen haben es sich zum Ziel gesetzt, Vorwürfe von Patienten zu klären, ohne daß der gerichtli- che Weg beschritten werden muß. Anscheinend mit Erfolg: Eine Er-

hebung der Ärztekammer Nordrhein ergab, daß sich Arzt und Pa- tient in rund 85 Prozent der Fälle, in denen ein Behandlungsfehler anerkannt wurde, zur beiderseitigen Zufriedenheit einigen konn- ten. Entweder wurde der Schaden durch die ärztliche Haftpflichtver- sicherung reguliert, oder der Betroffene verzichtete gänzlich auf fi- nanzielle Ansprüche. Künftig sehen sich die Gutachter vor allem mit Blick auf das ambulante Operieren gefordert.

„Vertrauensbildung zwischen Arzt und Patient, Vermeidung ge- richtlicher Schritte und Aufklärung über immer wiederkehrende Kunst- fehler, dies sind die Aufgaben einer Gutachter- oder Schlichtungsstelle”, erklärte Dr. med. Jörg-D. Hoppe, Präsident der Ärztekammer Nord- rhein, in Düsseldorf. „Wir wollen vor allem vermeiden, daß in Deutschland amerikanische Verhältnisse entste- hen." Dort würden Ansprüche auf- grund von Kunstfehlern in der Regel vor Gericht erstritten.

Die nordrheinische Ärztekam- mer sei 1975 die erste in Deutschland gewesen, an der ein Gutachtergremi- um ins Leben gerufen wurde. Nur wenige Jahre später seien die übrigen Kammern — inzwischen auch in den neuen Bundesländern — diesem Bei- spiel gefolgt. Bislang existiere zwar noch kein Gesetz, das die Errichtung derartiger Kommissionen verbindlich vorschreibe, so der Kammer-Präsi-

dent. Dies könne sich jedoch ändern, sollte der vorliegende Entwurf zur Änderung des Heilberufsgesetzes Gültigkeit erlangen.

Besonderen Wert legte Hoppe auf die Feststellung, daß die Gutach- terkommission ein unabhängiges und fachlich kompetentes Sachverständi- gengremium ist. So gehörten der Kommission in Düsseldorf vier Fach- mediziner als feste Mitglieder an (je ein Chirurg, Internist, Pathologe und Allgemeinmediziner). Sie würden in ihrer Arbeit von Kollegen aus ande- ren Fachgebieten unterstützt. Den Vorsitz führe ein Jurist, der über langjährige Erfahrung als Richter verfügen müsse. „Damit soll vor al- lem die Beachtung des aktuellen Arzthaftungsrechts sichergestellt werden", betonte Herbert Weltrich, Oberlandesgerichts-Präsident a. D.

und Vorsitzender der Gutachter- kommission Nordrhein. Alle Betei- ligten arbeiteten ehrenamtlich.

Keine amerikanischen Verhältnisse

Eine Studie belegt den Erfolg der Bemühungen: In 70 Prozent der 1990 gutachtlich anerkannten Be- handlungsfehler regulierten dem- nach die Haftpflichtversicherer den Schaden unmittelbar. In einem Großteil weiterer Verfahren verzich- teten die Patienten sogar auf eine Entschädigung und gaben sich mit ei- ner Entschuldigung des Arztes zu- frieden. Hoppe wies darauf hin, daß lediglich bei 15 Prozent der in Nord- rhein begutachteten Vorwürfe schließlich doch noch ein Gericht an- gerufen worden sei. Das Verhältnis stationärer zu ambulanten Behand- lungsfehlern betrage ungefähr 50:50, fügte Ulrich Smetkowski hinzu, der Leiter der Geschäftsstelle der Gut- achterkommission Nordrhein ist.

1993 hätten die Kosten für die Verfahren bei der Ärztekammer

A-254 (18) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 5, 4. Februar 1994

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So kommentiert der Verband der Cigarettenindustrie die Geset- zesinitiative der Abgeordneten. Zeichnung: Haderer

LITIK

Nordrhein 1,37 Millionen DM betra- gen. Für zwei Drittel davon sei die Kammer selbst aufgekommen. Den Rest hätten die ärztlichen Haft- pflichtversicherer übernommen

In den vergangenen drei Jahren habe die Zahl der von Patienten bei der Ärztekammer Nordrhein einge- reichten Beschwerden bei gut 1 000 gelegen. Davon sei schließlich knapp ein Drittel als tatsächlicher Behand- lungsfehler eingestuft worden. Diese Quote wiesen im übrigen auch die Gremien der anderen Kammern auf, ergänzte Weltrich. Und: „Am häufig- sten kommen Behandlungsfehler in den Fachgebieten Chirurgie, Unfall- chirurgie, Orthopädie sowie Gynäko- logie vor."

Das Verfahren läuft nach Dar- stellung des Juristen folgendermaßen ab: Wenn ein Patient die Vermutung hat, fehlerhaft behandelt worden zu sein, könne er dies der Kommission in einem formlosen Schreiben mittei- len. Dabei müsse er angeben, wann und durch wen er behandelt worden sei und welchen Gesundheitsschaden er erlitten habe. Danach würden sämtliche den Fall betreffenden Krankenunterlagen überprüft und der Arzt um eine ausführliche Stel- lungnahme gebeten.

Ein von der Kommission beauf- tragter externer Gutachter gebe schließlich seine Beurteilung des Fal- les ab. Dem schließe sich das Urteil des „Fünfergremiums" (die vier Fachärzte plus der Vorsitzende) an

— nach vorheriger Beratung mit den korrespondierenden Mitgliedern aus anderen medizinischen Fachberei- chen. „Zur Höhe der eventuellen Ansprüche nimmt die Kommission nicht Stellung. Diese festzusetzen ist Sache der Haftpflichtversicherer", betonte Hoppe. Selbstverständlich habe der belastete Arzt das Recht, einem Gutachten zu widersprechen.

Dann befasse sich die Kommission unter Umständen erneut mit dem Fall.

Die Kommissionsmitglieder rechnen damit, daß künftig vermehrt Vorwürfe von Patienten erhoben werden, die ambulant operiert wur- den. Vor allem mangelhafte Nach- sorge könne hier unter Umständen zu einem haftungsrechtlichen Pro- blem werden. Petra Spielberg

KURZBERICHTE

Nichtraucherschutz

Weniger Freiraum für Raucher:

Das sieht eine Initiative von mehre- ren Bundestagsabgeordneten aus verschiedenen Fraktionen für ein

„Gesetz zur Verbesserung des Nicht- raucherschutzes" vor. Mit Hilfe des Gruppenantrags wollen sie das Rau- chen in allen Innenräumen verbieten lassen, die „öffentlichkeitsorientiert sind oder als Arbeitsplatz genutzt werden". Tabakkonsum wäre dann nur noch in speziellen Raucherzonen oder in separaten Räumen ohne An- drohung von Strafe möglich.

Der federführende Antragstel- ler, der Stuttgarter CDU-Abgeordne- te Roland Sauer, macht keinen Hehl daraus, daß ein absolutes Verbot von Tabakerzeugnissen die eigentliche Forderung sein müßte. Da dies aber kaum durchsetzbar sei, hält er seine Gesetzesinitiative immerhin für ei- nen „fairen Kompromiß zwischen

den Interessen der Raucher und Nichtraucher". Allerdings stelle der Gruppenantrag eine Minimallösung dar, der weitergehende gesetzliche Maßnahmen folgen müßten.

Doch bereits die sogenannte Mi- nimallösung ist weitgehend darauf angelegt, die Raucher in eng abge- steckte Reservate zu drängen. Die Raucherzonen, heißt es in dem Ge- setzentwurf, dürfen nicht größer als ein Viertel der Gesamtfläche sein, die mit einem Rauchverbot belegt ist.

Selbst in Gaststätten mit weniger als 25 (inzwischen auf 50 erhöht) Sitz- plätzen soll das Gesetz den blauen Dunst verbannen.

Sauer und seine parlamentari- schen Kollegen haben auch detail- lierte Überlegungen zu technischen Fragen angestellt. In Raucherzonen müsse eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein, „und zwar bei Raucherzonen mit mecha- nischer Entlüftung oder natürlicher Entlüftung durch Lüftungsrohre mit mindestens 7 1/sec je An- wesendem . . .".

Für den Fall der Zu- widerhandlung sieht der Gesetzentwurf Strafen vor: eine Geldbuße bis zu 100 DM und bei hartnäcki- gen Wiederholungstätern eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Ordnungswid- rig handelt, „wer vorsätz- lich oder fahrlässig . . . au- ßerhalb von Raucherzo- nen raucht (ein Tabaker- zeugnis anzündet oder am Brennen hält)".

Um den Gesetzent- wurf ins Parlament brin- gen zu können, müssen mindestens 34 Abgeordne- te die Initiative unterstüt- zen. Roland Sauer glaubt, weit mehr Unterschriften zusammenzubringen. JM

Gesetz soll Raucher von Nichtrauchern trennen

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 5, 4. Februar 1994 (19) A-255

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