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Archiv "Haustüren ausreichend sichern" (29.01.1999)

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Zum Versicherungsschutz für Ärzte im Not- oder Be- reitschaftsdienst (vertragsärzt- licher Notdienst) beziehungs- weise Ärzte im Rettungs- dienst (Notarztdienst) gibt es immer wieder Fragen. Die Berufsgenossenschaft für Ge- sundheitsdienst und Wohl- fahrtspflege (BGW) hat des- halb einige wichtige Grundsät- ze zur Unfallversicherung zu- sammengestellt.

Ärzte im Notdienst

Als Not- oder Bereitschafts- dienst wird die vertragsärzt- liche Versorgung durch die Kassenärzte in den sprech- stundenfreien Zeiten bezeich- net. Dieser Dienst wird als eigene kassenärztliche Aufga- be wahrgenommen. Deshalb besteht für niedergelassene Ärzte unverändert Unfallver- sicherungsschutz nur im Rah- men einer freiwilligen Versi- cherung.

Sofern sich im Einzelfall andere als niedergelassene Ärzte, zum Beispiel Kran- kenhausärzte, am Not- oder Bereitschaftsdienst beteiligen, kommt es für den Versiche- rungsschutz darauf an, ob sie ein eigenes Liquidationsrecht haben oder nicht. Bei eigener Liquidation besteht Versiche- rungsschutz nur im Rahmen einer freiwilligen Versiche- rung. Liquidiert der Arzt nicht selbst, sondern erhält er eine Vergütung von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), dürfte er als Beschäf- tigter der KV nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder zumindest wie ein Beschäftigter der KV nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein. Eine weitere Variante liegt vor, wenn sich der nie- dergelassene Kassenarzt durch einen von ihm ausgesuchten anderen Arzt (kein Kassen- arzt) vertreten läßt. Für die-

sen Vertreter kommt wegen des fehlenden eigenen Liqui- dationsrechts ein Schutz nach

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII über die Praxis des Kassenarztes in Frage.

Angestellte Ärzte sind während des Not- oder Be- reitschaftsdienstes über den für ihren Arbeitgeber zustän- digen Unfallversicherungs- Träger versichert. Das ist zum Beispiel dann denkbar, wenn eine Kassenärztliche Vereini- gung mit einem Krankenhaus einen Vertrag über die Einbe- ziehung von angestellten Ärz- ten geschlossen hat. Beamte- te Ärzte bleiben, sofern die beamtenrechtlichen Unfall- fürsorgevorschriften gelten, gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei.

Ärzte im Notarztdienst Der Rettungsdienst als notärztliche Versorgung ist in den Rettungsdienst- be- ziehungsweise Katastrophen- schutzgesetzen der Länder als öffentliche Aufgabe defi- niert. Ihn übernehmen grund- sätzlich sowohl Kranken- haus- als auch niedergelasse- ne Ärzte, sofern diese den Fachkundenachweis „Ret- tungsdienst“ erworben ha- ben. Für angestellte Ärzte, bei denen der Rettungsdienst zu den Dienstaufgaben ge- hört, besteht Unfallversiche- rungsschutz über den Arbeit- geber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Ärzte, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses im Rettungsdienst tätig wer- den und ihre Leistungen selbst liquidieren, müssen für ihren Unfallversicherungs- schutz durch den Abschluß einer freiwilligen Versiche- rung bei der BGW selbst Sor- ge tragen. Liegt ein besonde- res Beschäftigungsverhältnis

[63]

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 4, 29. Januar 1999

V E R S I C H E R U N G E N

Millionenschäden durch Verkehrsunfälle nehmen dra- stisch zu. Als Gründe nennen die Autoversicherer die jähr- lich steigenden Unterhaltsko- sten, Schmerzensgelder und Heilkosten. Auch der Ersatz für Verdienstausfall wächst ständig.

Wenn der Schuldige in der Haftpflicht keine „unbe- grenzte“ Deckungssumme ab- geschlossen hat, ist er unter Umständen finanziell ruiniert.

Der jüngste Fall: Bei einem Unfall starb ein 54jähriger Kaufmann, dessen Familie für elf Jahre Unterhalt, 606 000 DM, zugesprochen bekam.

Der Beifahrer, ein Zahnarzt, verletzte sich so schwer, daß er auf Lebenszeit berufsun- fähig und pflegebedürftig ist.

Verdienstausfall, Heil- und Pflegekosten ergeben zu- sammen 2,9 Millionen DM.

Weil der schuldige Autofah- rer nur eine Zwei-Millionen- Deckungssumme in seiner Haftpflicht-Police abgeschlos- sen hatte, muß er 1,5 Millio- nen DM aus eigener Tasche aufbringen. Die Autoversi- cherer raten daher, die Auto- haftpflicht auf unbegrenzte Deckungssumme umzustel- len, die nur ein paar Mark

teurer ist. rco

Hausratversicherungen zahlen im Schadenfall grund- sätzlich nicht, wenn der Scha- den vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wur- de. Wer bei längerer Abwe- senheit die Tür zu Hause nur ins Schloß fallen läßt, darf sich nicht wundern, wenn sich im Fall eines Einbruchdieb- stahls die Hausratversiche- rung weigert, den Schaden zu ersetzen. Voraussetzung für die Zahlung seitens des Versi- cherers sind auch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen.

Bei Versicherungssum- men bis zu 150 000 DM ver- langen die Gesellschaften zu- mindest, daß ein Sicherheits-

schloß an der Außentür ange- bracht ist. Für Wohnungen im Erdgeschoß sind teilweise noch abschließbare Riegel für Fenster, Balkon- und Terras- sentüren sowie Rolläden mit Sperrvorrichtung vorge- schrieben. Einige Versicherer fordern zudem eine Siche- rung der Kellerfenster.

Wer Sicherheitseinrich- tungen nachträglich verän- dert, muß das der Gesell- schaft auf jeden Fall schrift- lich mitteilen. Dasselbe gilt, wenn die Wohnung länger als zwei Monate nicht bewohnt ist. Vom 61. Tag an wird ein Prämienzuschlag erforder-

lich. rco

Haustüren ausreichend sichern

Notdienst/Notarztdienst

Einzelheiten zur Unfallversicherung

vor, empfiehlt es sich, sich bei der BGW nach der Rechtsla- ge zu erkundigen.

Zusammenfassend ist also die Frage des Unfallversiche- rungsschutzes für Ärzte im Not- und Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereini- gung und für Ärzte im Ret- tungsdienst vom Grundsatz her gleich zu beurteilen: Bei eigener Liquidation besteht für die Ärzte Unfallversiche- rungsschutz über die BGW nur bei Abschluß einer frei- willigen Versicherung.

Eine Neuerung hat sich zum 1. Januar 1999 ergeben.

Die BGW hat die über die

KVen bestehende sogenann- te Formalversicherung so- wohl für Ärzte im Notarzt- dienst wie für Ärzte im vertragsärztlichen Notdienst widerrufen. Seit Anfang des Jahres müssen sich Ärzte, die an diesen Diensten teil- nehmen und Unfallversiche- rungsschutz über die BGW beanspruchen wollen, frei- willig versichern.

Manfred Brügmann Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Postfach 76 02 24 22052 Hamburg

Autohaftpflicht unbegrenzt

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