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Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 43, 29. Oktober 1999 (1)
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nsere ärztliche Tätigkeit ist starken Veränderungen un- terworfen, zu denen neben der Erweiterung der medizinischen Möglichkeiten vor allem ein neues Arzt-Patienten-Verhältnis gehört.Das heute allgemein anerkannte Recht auf Selbstbestimmung ist ein wesentliches Element dieses neuen Verhältnisses geworden.
Das Selbstbestimmungsrecht gilt natürlich auch im Vorfeld des To- des beziehungsweise für den Fall, daß der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.
Für diese Situationen stellen Pati- entenverfügungen und andere vor- sorgliche Willensbekundungen ein wichtiges Instrument für die Pati- enten dar, um das Selbstbestim- mungsrecht zu wahren. Deshalb hat der Vorstand der Bundesärz- tekammer nach Erarbeitung des Ausschusses für ethische und me- dizinisch-juristische Grundsatzfra- gen „Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfü- gungen“ verabschiedet. Die Hand- reichungen zeigen, daß sich die verfaßte Ärzteschaft erneut zum Selbstbestimmungsrecht der Pati-
enten bekennt, indem sie Patien- tenverfügungen als wesentliche Hilfe für Entscheidungen des Arz- tes aufwertet.
Da das Interesse an Patienten- verfügungen auch bei Patienten zunimmt, gleichzeitig aber Unklar- heit besteht, wie solche Verfügun- gen formal und inhaltlich zu gestal- ten sind, sollen die „Handreichun- gen“ Hilfe und Orientierung für Ärzte sein, die um Rat bei der Auf- stellung vorsorglicher Willensbe- kundungen gefragt werden und de- nen eine Patientenverfügung vor- gelegt wird. Die Bundesärztekam- mer fordert die Ärzteschaft auf, Patientenverfügungen ernst zu nehmen und Patienten beim Auf- stellen von Patientenverfügungen behilflich zu sein. Denn die Ver- bindlichkeit solcher Verfügungen steigt, je konkreter sie auf die jeweilige Situation bezogen sind.
So sollte eine Patientenverfügung Aussagen zu den Situationen ent- halten, für die sie gelten soll, wie zum Beispiel Sterbephase, nicht aufhaltbare schwere Leiden oder dauernder Verlust der Kommuni- kationsfähigkeit. Auch bedürfen
Patientenverfügungen keiner be- sonderen Form, sollten jedoch schriftlich abgefaßt sein. Grund- sätzlich gilt der in Patientenverfü- gungen geäußerte Wille des Pati- enten, es sei denn, es liegen kon- krete Anhaltspunkte vor, die auf eine Veränderung des Willens schließen lassen.
Ganz bewußt hat die Bundes- ärztekammer darauf verzichtet, ei- ne Musterpatientenverfügung vor- zulegen, weil schon zahlreiche sol- cher Verfügungen existieren und in einem multikulturellen Land mit verschiedenen Lebensstilen ein für jeden verwendbarer Vor- druck nicht möglich ist.
Die Betonung des Selbstbe- stimmungsrechtes der Patienten und die Berücksichtigung des Pa- tientenwillens bei ärztlichen Ent- scheidungen heißt nicht, daß sich die Ärzte ihrer Fürsorgepflicht ent- ledigen können. Ärzte sind weiter- hin verpflichtet, Patienten verant- wortungsvoll und fürsorglich aufzu- klären und, wenn sie es wünschen, ihnen Ratschläge zu erteilen.
Prof. Dr. med. Eggert Beleites, Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe
Patientenverfügungen
Handreichungen für Ärzte
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ie Unions-Parteien und FDP haben sich darauf ein- geschworen, den Gesetz- entwurf zur „GKV-Gesundheitsre- form 2000“ sowohl im Bundestag als auch über die CDU-regierten Länder im Bundesrat ohne Wenn und Aber abzulehnen. Der Vorsit- zende der CDU und der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Wolf- gang Schäuble MdB, sagte vor der Hauptversammlung des Hartmann- bundes am 22. Oktober in Baden- Baden, es sei nichts weiter als reine politische Spekulation und Kaffee-
satzlesen seitens der Presse, zu un- terstellen, die ostdeutschen CDU- regierten Länder würden dem Ge- setzespaket zustimmen, wenn da- mit Transferleistungen aus dem Westen zu den bankrotten Ost- AOK geknüpft würden. Inzwi- schen hätten auch die Ost-CDU- Ministerpräsidenten gegenüber der Parteispitze erklärt, sie würden nicht aus vordergründigen finanzi- ellen Gründen dem Fischer-Ent- wurf zustimmen. Schäuble sagte, statt auf Budgetierung und Überre- glementierung zu setzen, seien für
die Union mehr Eigenverantwor- tung, Wettbewerb, größere Trans- parenz und mehr Wahlfreiheit die einzige Reformoption für die GKV- Gesundheitsreform. Noch mehr
„Schaden für unser Land“ brächte ein durch den Bundesrat zustim- mungsfreies Rumpfgesetz. Dann wäre es aus der Sicht von CDU/
CSU besser, unter den Sparzwän- gen des „GKV-Solidaritätsstär- kungsgesetzes“ von Ende 1998 vor- erst weiter zu lavieren – oder noch kurzfristig einen Radikalschwenk zu wagen. Dr. Harald Clade