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Wie erleben Frauen die Beratung nach §219 Strafgesetzbuch (StGB)? Eine Evaluation

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Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Fachgruppe Psychologie

Universität Konstanz

Wie erleben Frauen die Beratung nach

§219 Strafgesetzbuch (StGB)? - Eine Evaluation

Diplomarbeit vorgelegt von

Taija Schmidt

Gutachter:

Herr Prof. Dr. W. Kempf Konstanz, im April 2000 Herr Prof. Dr. P. Steck

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Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

__________________________________________________ 7

Danksagung ______________________________________________________________ 15

Kapitel 1: THEORIE ________________________________________________________ 16

1.1. Einleitung und derzeitige Situation der §219-Beratung ____ 16

1.1.1. Wie es zu dieser Untersuchung kam ____________________________________ 16 1.1.2 Ein historischer Abriss der gesetzlichen Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland_____________________________________________________________ 17 1.1.3 Die aktuelle Lage der §219-Beratung in Deutschland ________________________ 19 1.1.4 Der Umgang mit dem Schwangerschaftsabbruch in Deutschland im internationalen Vergleich _______________________________________________________________ 20

1.2. Die gesellschaftlich-politische Diskussion ______________ 21

1.2.1 Wieso die Berücksichtigung der politisch-gesellschaftlichen Diskussion? ________ 21 1.2.2 Argumente für und gegen die derzeitige Beratungsregelung___________________ 23 1.2.2.1. Lebensrecht des Embryos versus Selbstbestimmungsrecht der Frau ________________ 24 1.2.2.2 Erfüllt die §219- Beratung ihren Zweck? ________________________________________ 26 1.2.3 Begründung der Wortwahl: „§219-Beratung“ und meine Stellungnahme in diesen Diskussionen ____________________________________________________________ 28

1.3. Die §219-Beratung als Spezialform einer Beratung _______ 29

1.3.1. Definitionen von Beratung _____________________________________________ 29 1.3.2 Rahmenbedingungen für erfolgversprechende psychosoziale Beratung _________ 31 1.3.3 Rahmenbedingungen und Inhalte der §219-Beratung ________________________ 32 1.3.4 Qualitätssicherung und die §219-Beratung ________________________________ 34

1.4. Die §219-Beratung in der empirischen Forschung _______ 36

1.4.1 Die §219-Beratung in wissenschaftlichen Untersuchungen ___________________ 36 1.4.2 Relevante empirische Ergebnisse für meine Studie im Kontext der §219-Beratung 38 1.4.2.1 Gibt es ein Beratungsbedürfnis bei ungewollten Schwangerschaften? ________________ 38 1.4.2.2 Zu der Unterstützung des sozialen Umfeldes ____________________________________ 40 1.4.2.3 Zu der Entscheidungssicherheit und dem Einfluß der Beraterin oder anderer Personen auf die Entscheidung_________________________________________________________________ 42 1.4.2.4 Erwartungen an die Beratung und Gefühle vor der Beratung ________________________ 43

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3

1.4.2.5 Positive Wirkfaktoren in und die Zufriedenheit mit der Beratung _____________________ 44 1.4.2.6 Zum Einfluss des Trägers der Beratungsstelle ___________________________________ 46

1.5. Formulierung der Hypothesen________________________ 47

Kapitel 2: Methoden _______________________________________________________ 50

2.1 Stichprobe ________________________________________ 50

2.1.1 Vergleichsstatistiken des Statistischen Bundesamtes, der Pro Familia Konstanz und der „Frau-Beratungsstellen“ Statistik__________________________________________ 50 2.1.2 Deskription der Stichprobe im Hinblick auf die Vergleichsstatistiken_____________ 51 2.1.3 Deskription der Stichprobe anhand anderer Merkmale _______________________ 57

2.2. Verfahren ________________________________________ 60

2.2.1 Die Konstruktion des Fragebogens ______________________________________ 60 2.2.2 Durchführung der Untersuchung ________________________________________ 63 2.2.2.1 Zeitlicher Ablauf der Untersuchung ____________________________________________ 63 2.2.2.2 Beschreibung des Rücklaufes in Abhängigkeit von den Beratungsstellen______________ 65 2.2.3 Statistische Verfahren ________________________________________________ 67 2.2.3.1 Deskription der Stichprobe und deren inferenzstatistische Prüfung___________________ 67 2.2.3.2 Latent Class Analyse 1. Ordnung _____________________________________________ 68 2.2.3.3 Latent Class Analyse 2. Ordnung _____________________________________________ 70 Kapitel 3: ERGEBNISSE ____________________________________________________ 71

3.A Deskriptive Darstellung der Rahmenergebnisse _________ 71

3.A.1 Veränderung der Entscheidung bzw. der Entscheidungssicherheit durch die Beratung _______________________________________________________________________ 71 3.A.2 Der Wunsch nach der Beratungsbescheinigung, die diesbezüglichen Bedenken und die Freiwilligkeit der Beratung _______________________________________________ 72 3.A.3 Gründe für das Nichtdabeisein des Vaters des Kindes in der Beratung __________ 72

3.B Ergebnisse der Latent Class Analysen _________________ 73

3.B.1 Variablengruppe der Unterstützung des sozialen Umfeldes ___________________ 73 3.B.1.1 Ergebnisse der LCA ________________________________________________________ 74 3.B.1.2 Übersicht über die Kontingenzanalysen zu den Klassen der Unterstützung des sozialen Umfeldes _______________________________________________________________________ 79 A - Nähere Betrachtung der Kovariate Alter ____________________________________________ 80 B - Nähere Betrachtung der Kovariate Familienstand ____________________________________ 81

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4

C - Nähere Betrachtung der Kovariate Kinder __________________________________________ 83 3.B.2 Variablengruppe der Entscheidungssicherheit _____________________________ 86 3.B.2.1 Ergebnisse der LCA ________________________________________________________ 87 3.B.2.2 Übersicht über die Kontingenzanalysen zu den Klassen der Entscheidungssicherheit___ 90 A - Nähere Betrachtung der Kovariate Beratungsstellenträger _____________________________ 91 B - Nähere Betrachtung der Kovariate Freiwilligkeit der Beratung __________________________ 92 3.B.3 Variablengruppe der Entscheidungsgründe für die Beratungsstelle _____________ 94 3.B.3.1 Ergebnisse der LCA ________________________________________________________ 96 3.B.3.2 Übersicht über die Kontingenzanalysen zu den Klassen der Entscheidungsgründe für die Beratungsstelle __________________________________________________________________ 98 A - Nähere Betrachtung der Kovariate Beratungsstellenträger _____________________________ 99 3.B.4 Variablengruppe der inhaltlichen Erwartungen an die Beratung _______________ 101 3.B.4.1 Ergebnisse der LCA _______________________________________________________ 102 3.B.4.2 Übersicht über die Kontingenzanalysen _______________________________________ 105 A - Nähere Betrachtung der Kovariate Beratungsstellenträger ____________________________ 105 B - Nähere Betrachtung der Kovariate Freiwilligkeit der Beratung _________________________ 106 3.B.5 Variablengruppe der emotionalen Erwartungen vor der Beratung______________ 108 3.B.5.1 Ergebnisse der LCA _______________________________________________________ 109 3.B.5.2 Übersicht über die Kontingenzanalysen zu den Klassen der emotionalen Erwartungen _ 113 3.B.6 Variablengruppe des Einflusses Dritter auf die Entscheidung ________________ 113 3.B.5.1 Ergebnisse der LCA _______________________________________________________ 115 3.B.6.2 Übersicht über die Kontingenzanalysen zu den Klassen des Einflusses Dritter auf die Entscheidung___________________________________________________________________ 118 3.B.7 Variablengruppe der Bewertung der Beratung_____________________________ 119 3.B.7.1.Ergebnisse der LCA _______________________________________________________ 120 3.B.7.2 Übersicht über die Kontingenzanalysen zu den Klassen der Bewertung der Beratung __ 123 A - Nähere Betrachtung der Kovariate vorheriger Schwangerschaftsabbruch_________________ 123 B - Nähere Betrachtung der Kovariate Zeit seit der Beratung _____________________________ 125 C - Nähere Betrachtung der Kovariate Freiwilligkeit der Beratung _________________________ 126 3.B.8 Zusammenfassung der Ergebnisse zur Kovariate Beratungsstellenträger ______ 128 3.B.9 Die Ergebnisse der Latent Class Analysen im Ausblick _____________________ 129

3.C. Ergebnisse zu dem Erleben von Beratungsaspekten ____ 130

3.C.1. Hypothesen zu dem Erleben von Beratungsaspekten ______________________ 130 3.C.2. Deskriptive Darstellung der Ergebnisse zum Erleben der Beratungsaspekte____ 131 3.C.3 Ergebnisse der Kontingenzanalysen____________________________________ 133

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3.C.3.1 Zusammenhang zwischen den inhaltlichen Erwartungen an die Beratung und dem

hilfreichen Erlebens der Aussprache mit der Beraterin __________________________________ 134 3.C.3.2 Zusammenhang zwischen dem hilfreichen Erlebens der Aussprache und der Bewertung der Beratung_______________________________________________________________________ 135 3.C.3.3 Zusammenhang zwischen dem hilfreichen Erleben der Akzeptanz für die Entscheidung und den emotionalen Erwartungen an die Beratung ________________________________________ 136 3.C.3.4 Zusammenhang zwischen dem hilfreichen Erleben der Akzeptanz für die Entscheidung und der Bewertung der Beratung _______________________________________________________ 137 3.C.3.5 Zusammenhang zwischen dem hilfreichen Erleben der Vermittlung von Alternativen und den inhaltlichen Erwartungen an die Beratung ____________________________________________ 138 3.C.3.6 Zusammenhang zwischen dem hilfreichen Erleben des Erklärens der Pflicht zur Beratung und der Bewertung der Beratung ___________________________________________________ 140 3.C.3.7 Zusammenhang zwischen dem Erleben von störenden Beratungsaspekten und der

Bewertung der Beratung __________________________________________________________ 141

3.D Ergebnisse der LCA 2. Ordnung _____________________ 143

3.D.1 Hypothesen zu der LCA 2. Ordnung ____________________________________ 143 3.D.2 Ergebnisse der LCA 2. Ordnung _______________________________________ 145 3.D.3 Ergebnisse der Kontingenzanalysen____________________________________ 151 A - Nähere Betrachtung der Kovariate Beratungsstellenträger ____________________________ 151 B - Nähere Betrachtung der Kovariate Freiwilligkeit der Beratung _________________________ 153 C - Nähere Betrachtung der Kovariate vorheriger Schwangerschaftsabbruch_________________ 154 3.D.4 Zusammenfassung der Ergebnisse zu der LCA 2. Ordnung _________________ 155 Kapitel 4: Diskussion _____________________________________________________ 157

4.1 Diskussion der Hypothesen _________________________ 157

4.1.1 Die Herausbildung latenter Klassen in den untersuchten Variablenbereichen ____ 157 4.1.2 Der Zusammenhang zwischen den latenten Klassen und Merkmalen der Beratung bzw. demographischen Charakteristika ______________________________________ 161 4.1.3 Das hilfreiche und störende Erleben von Beratungsaspekten_________________ 166 4.1.4 Der Einfluss der Kovariate Beratungsstellenträger/Unterschiede zwischen

konfessionellen und nicht-konfessionellen Beratungsstellen ______________________ 171 4.1.5 Das Herausbilden von Typen beratungsaufsuchender Frauen ________________ 173

4.2 Diskussion der Methoden___________________________ 178

4.2.1 Der Fragebogen ____________________________________________________ 178 4.2.2 Durchführung der Untersuchung _______________________________________ 181

(6)

6

4.2.2.1 Zeitlicher Ablauf der Untersuchung ___________________________________________ 181 4.2.2.2 Zu dem Rücklauf und der Repräsentativität der Stichprobe ________________________ 182

4.3 Zusammenfassende Diskussion der Eingangsfrage _____ 186

Kapitel 5: Literatur________________________________________________________ 188

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Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Prozentuale Altersverteilung in meiner Stichprobe i.Vgl. zu den BAWÜ-Statistik von 1998 ... 51 Tab. 2 a: Gegenüberstellung der prozentualen Altersverteilung in der eigenen Teilstpr. und der

Gesamt Frau-BS-Stpr. ... 52 Tab. 2 b: Gegenüberstellung der prozentualen Altersverteilung in der eigenen Teilstpr. und der

Gesamt Profa KN-Stpr. ... 52 Tab. 3: Gegenüberstellung der prozentualen Verteilung in der eigener Stichprobe und der

BAWÜ-Statistik ... 52 Tab. 4 a: Gegenüberstellung der prozentualen Familienstandverteilung in der eigenen Teilstpr.

und der Gesamt Frau-BS-Stpr. ... 53 Tab. 4 b: Gegenüberstellung der prozentualen Famlienstandverteilung in der eigenen Teilstpr.

und der Gesamt Profa KN-Stpr. ... 53 Tab. 5 a: Gegenüberstellung der prozentualen Verteilung der Begleitung in die BS in der

eigenen Teilstpr. und der Gesamt Frau-BS-Stpr. ... 56 Tab. 5 b: Gegenüberstellung der prozentualen Verteilung der Begleitung in die BS in der

eigenen Teilstpr. und der Gesamt Profa KN-Stpr. ... 56 Tab. 6: prozentuale Gegenüberstellung der Gesprächsdauerangaben in meiner Frau-BS-Stpr.

i. Vgl. zur Frau-BS insgesamt ... 57 Tab. 7: Übersicht über die an der Untersuchung beteiligten Beratungsstellen nach Träger, Ort

und Anzahl jährlich durchgeführten §219-Beratungen ... 64 Beratungsstelle (BS) ... 66 Tab. 8: Die Anzahl der Fragebögen in den abfolgenden Stufen der Untersuchung und deren

Rücklauf von den einzelnen Beratungsstellen, die Angaben in Klammern beziehen sich auf den über die Frist herausgehenden Gesamtrücklauf ... 66 Variablen: ... 74 Tab. 9: Verteilung der relativen Häufigkeiten innerhalb der Variablengruppe Unterstützung aus

dem sozialen Umfeld... 74 Tab. 10: ´Goodness of fit-Statistik´ der LCA für die Variablengruppe Unterstützung aus dem

sozialen Umfeld ... 74 Tab. 11: Auprägungen der latenten Klassen in Bezug auf die Variablen 1-5 unter

Berücksichtigung der unterschiedlichen Antwortkategorien (0,1,2,3,4,5)... 75 Tab. 12: Übersicht über die Ergebnisse der Signifikanzprüfung zwischen den Kovariaten und

der Gruppenzuteilung bei der Unterstützung aus dem sozialen Umfeld (∗: signifikant

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8

bei p<.05; ∗∗: signifikant bei p<.01; ∗∗∗: signifikant bei p<.001; a = Kovariate nicht mehr signifikant nach Alpha-Niveau-Adjustierung (nach Bonferoni); die Leerzeilen zwischen den Merkmalen kennzeichnen die inhaltliche Zusammenlegung) ... 80 Tab. 13 : Gemeinsame Verteilung der Altersklassen in Jahren und der Gruppenzugehörigkeit

(Gruppen 1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten... 80 Tab. 14 : Gemeinsame Verteilung des Familienstandes und der Gruppenzugehörigkeit

(Gruppen 1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten... 82 Tab. 15 : Gemeinsame Verteilung der Kinder und der Gruppenzugehörigkeit (Gruppen 1-3),

Angabe der relativen Häufigkeiten ... 83 Tab. 16 : Gemeinsame Verteilung der Entscheidungssicherheitsänderung (Si.= Sicherheit)

und der Gruppenzugehörigkeit (Gruppen 1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten84 Tab. 17: Verteilung der relativen Häufigkeiten der Variablengruppe Entscheidungsicherheit

... 87 Tab. 18: ´Goodness of fit-Statistik´ der LCA für die Variablengruppe Entscheidungssicherheit

... 87 Tab. 19: Auprägungen der latenten Klassen bei den Variablen 1-4 unter Berücksichtigung der

unterschiedlichen Antwortkategorien (0,1,2,3,4). ... 88 Tab. 20: Übersicht über die Ergebnisse der Signifikanzprüfung zwischen den Kovariaten und

der Gruppenzuteilung bei der Entscheidungssicherheit (∗: signifikant bei p<.05; ∗∗:

signifikant bei p<.01; a = Kovariate nicht mehr signifikant nach Alpha-Niveau-

Adjustierung (nach Bonferoni); die Leerzeilen zwischen den Merkmalen kennzeichnen die inhaltliche Zusammenlegung)... 91 Tab. 21: Gemeinsame Verteilung des Beratungsstellenträgers (TS = Trägerschaft) und der

Gruppenzugehörigkeit (Gruppen 1-3), Angabe in relativen Häufigkeiten... 91 Tab. 22.: gemeinsame Verteilung der Freiwilligkeit der Beratung und der

Gruppenzugehörigkeit (Gruppen1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten ... 93 Tab. 23: Verteilung der relative Häufigkeiten in der Variablengruppe Entscheidungs- gründe für

die Beratungsstelle ... 95 Tab. 24: ´Goodness of fit-Statistik´ der LCA für die Variablengruppe Entscheidungsgründe für

die Beratungsstelle ... 96 Tab. 25: Auprägungen der latenten Klassen in Bezug auf die Variablen 1-8 unter Berück-

sichtigung der beiden Antwortkategorien (0,1). ... 96 Tab. 26: Übersicht über die Ergebnisse der Signifikanzprüfung zwischen den Kovariaten und

der Gruppenzuteilung bei der Entscheidungsgründe für die Beratungsstelle (∗: signifikant bei p<.05; a = Kovariate nicht mehr signifikant nach Alpha-Niveau-

(9)

9

Adjustierung (nach Bonferoni); die Leerzeilen zwischen den Merkmalen kennzeichnen die inhaltliche Zusammenlegung)... 99 Tab. 27: Gemeinsame Verteilung des Beratungsstellenträgers (TS = Trägerschaft) und der

Gruppenzugehörigkeit (Gruppen 1+2), Angabe der relativen Häufigkeiten ... 99 Tab. 28: Verteilung der relativen Häufigkeiten der Variablengruppe inhaltliche Erwartungen an

die Beratung... 101 Tab. 29: ´Goodness of fit-Statistik´ der LCA für die Variablengruppe inhaltliche Erwartungen

an die Beratung... 102 Tab. 30: Auprägungen der latenten Klassen in Bezug auf die Variablen 1-7 unter

Berücksichtigung der beiden Antwortkategorien (0,1)... 102 Tab. 31: Übersicht über die Ergebnisse der Signifikanzprüfung zwischen den Kovariaten und

der Gruppenzuteilung zu den inhaltlichen Erwartungen vor der Beratung (∗: signifikant bei p<.05; ∗∗: signifikant bei p<.01; ∗∗∗: signifikant bei p<.001; die Leerzeilen

zwischen den Merkmalen kennzeichnen die inhaltliche Zusammenlegung) ... 105 Tab. 32: Gemeinsame Verteilung des Beratungsstellenträgers (TS = Trägerschaft) und der

Gruppenzugehörigkeit (Gruppen 1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten ... 105 Tab. 33: Gemeinsame Verteilung der Freiwilligkeit der Beratung und der

Gruppenzugehörigkeit (Gruppen 1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten ... 107 Tab. 34: Verteilung der relativen Häufigkeiten der Variablengruppe emotionale Erwartungen

an die Beratung... 109 Tab. 35: ´Goodness of fit-Statistik´ der LCA für die Variablengruppe emotionale Erwartungen

an die Beratung... 109 0.326 110

Tab. 36: Ausprägungen der latenten Klassen in Bezug auf die Variablen 1-7 unter

Berücksichtigung der beiden Antwortkategorien (0,1)... 110 Tab. 37: Übersicht über die Ergebnisse der Signifikanzprüfung zwischen den Kovariaten und

der Gruppenzuteilung bei der emotionalen Erwartungen vor der Beratung... 113 Tab. 38: Verteilung der relativen Häufigkeiten der Variablengruppe Einfluss Dritter auf die

Entscheidung... 114 Tab. 39: ´Goodness of fit-Statistik´ der LCA für die Variablengruppe Einfluss Dritter auf die

Entscheidung... 115 Tab. 40: Ausprägungen der latenten Klassen in Bezug auf die Variablen 1-7 unter

Berücksichtigung der unterschiedlichen Antwortkategorien (0,1,2,3,4)... 116 Tab. 41: Übersicht über die Ergebnisse der Signifikanzprüfung zwischen den Kovariaten und

der Gruppenzuteilung zum Einfluss Dritter auf die Entscheidung ... 118

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10

Tab. 42: Verteilung der relativen Häufigkeiten der Variablengruppe Bewertung der Beratung ... 119 Tab. 43: ´Goodness of fit-Statistik´ der LCA für die Variablengruppe Bewertung der Beratung

... 120 Tab. 44: Auprägungen der latenten Klassen in Bezug auf die Variablen 1-4 unter

Berücksichtigung der unterschiedlichen Antwortkategorien (0,1,2,3,4)... 120 Tab. 45: Übersicht über die Ergebnisse der Signifikanzprüfung zwischen den Kovariaten und

der Gruppenzuteilung bei der Bewertung der Beratung, ∗: signifikant bei p<.05; ∗∗: signifikant bei p<.01; ∗∗∗: signifikant bei p<.001; a = Kovariate nicht mehr signifikant nach Alpha-Niveau-Adjustierung (nach Bonferoni); die Leerzeilen zwischen den Merkmalen kennzeichnen die inhaltliche Zusammenlegung... 123 Tab. 46.: gemeinsame Verteilung des vorherigen Schwangerschaftsabbruches und der

Gruppenzugehörigkeit (Gruppen1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten ... 124 Tab. 47: gemeinsame Verteilung der Zeit seit der Beratung und der Klassenzugehörigkeit (Gruppen1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten... 125 Tab. 48: gemeinsame Verteilung der Freiwilligkeit der Beratung und der Klassenzugehörigkeit

(Gruppen1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten... 126 Tab. 49: Verteilung der relativen Häufigkeiten der Gesamtstichprobe in der Variablengruppe

Hilfreiche Beratungsaspekte... 132 Kategorie... 133 Tab. 50: die Kodierungskategorien für die Frage, ob und was frau in Beratung gestört oder

vermisst habe und deren Häufigkeitsverteilungen in Prozent, N=134 ... 133 Klassenzugehörigkeit: inhaltliche Erwartung an die Beratung ... 134 Tab. 51: Übersicht über die Ergebnisse der Kontingenzanalysen zwischen den Variablen des

Beratung-Erlebens und den Klassenzugehörigkeiten in den Variablengruppen der inhaltlichen und emotionalen Erwartungen sowie der Bewertung der Beratung (Angabe der Chi 2 -Werte, Freiheitsgrade (df), ∗: signifikant bei p<.05; ∗∗: signifikant bei p<.01;

∗∗∗: signifikant bei p<.001; a = Kovariate nicht mehr signifikant nach Alpha-Niveau-

Adjustierung (nach Bonferoni), die inhaltliche Zusammenlegung für die Alpha-Niveau- Adjustierung umfasst Var.1-10)... 134 Tab. 52: Gemeinsame Verteilung des hilfreichen Erlebens der Aussprache mit der Beraterin

und der Klassenzugehörigkeit bei der Bewertung der Beratung (Gruppen 1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten (HR=Hilfreich)... 135

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Tab. 53: Gemeinsame Verteilung des hilfreichen Erlebens der Akzeptanz für die Entscheidung und der Klassenzugehörigkeit bei der Bewertung der Beratung (Gruppen 1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten (HR=Hilfreich)... 137 Tab. 54: Gemeinsame Verteilung des hilfreichen Erlebens der Vermittlung von Alternativen

und der Klassenzugehörigkeit bei den inhaltlichen Erwartungen (Gruppen 1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten ... 138 Tab. 55: Gemeinsame Verteilung des hilfreichen Erlebens der Erklärung der Pflicht zur

Beratung und der Klassenzugehörigkeit bei der Bewertung der Beratung (Gruppen 1- 3), Angabe der relativen Häufigkeiten ... 140 Tab. 56: Gemeinsame Verteilung des Erlebens störender Beratungsaspekte und der

Klassenzugehörigkeit bei der Bewertung der Beratung (Gruppen 1-3), Angabe der relativen Häufigkeiten... 141 Tab. 57: Goodness of fit Statistik der LCA 2. Ordnung ... 145 Tab. 58: Verteilung der relativen Häufigkeiten der LCA 2. Ordnung... 146 Tab. 59: Übersicht über die Ergebnisse der Signifikanzprüfung zwischen den Kovariaten und

der Gruppenzuteilung bei der Bewertung der Beratung (∗: signifikant bei p<.05; ∗∗:

signifikant bei p<.01; ∗∗∗: signifikant bei p<.001; a = Kovariate nicht mehr signifikant nach Alpha-Niveau-Adjustierung (nach Bonferoni); die Leerzeilen zwischen den Merkmalen kennzeichnen die inhaltliche Zusammenlegung)... 151 Tab. 60: gemeinsame Verteilung des Beratungsstellenträgers und der Klassenzugehörigkeit

der LCA 2 (Klassen 1-4), TS=Trägerschaft, Angabe der relativen Häufigkeiten 151 Tab. 61.: gemeinsame Verteilung der Freiwilligkeit der Beratung und der Klassenzugehörigkeit

(Klassen1-4), Angabe der relativen Häufigkeiten ... 153 Tab. 62: gemeinsame Verteilung des vorherigen Schwangerschaftsabbruches und der

Klassenzugehörigkeit in der LCA 2 (Klassen 1-4), Angabe der relativen Häufigkeiten ... 154

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12

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Einflussgrössen bei der §219-Beratung (eigene Darstellung)...18 Abb. 2: graphische Darstellung der Familienstandverteilung in meiner Stichprobe und der

BAWÜ-Statistik, Angaben in Prozent ... 53 Abb. 3: graphische Darstellung der Verteilung der Variablen in den latenten Klassen

(Gruppen1-3) ... 76 Abb. 4: Graphische Darstellung der Altersklassen nach Gruppenzugehörigkeit (ohne

Berücksichtigung der Gruppengrösse) ... 81 Abb.5: Graphische Darstellung des Familienstandes nach Gruppenzugehörigkeit (ohne

Berücksichtigung der Gruppengrösse) ... 82 Abb. 6: Graphische Darstellung des Vorhandenseins von Kindern je nach

Gruppenzugehörigkeit (ohne Berücksichtigung der Gruppengrösse)... 83 Abb. 7: Graphische Darstellung der Entscheidungssicherheitsänderung nach

Gruppenzugehörigkeit (ohne Berücksichtigung der Gruppengrösse)... 84 Abb.8: graphische Darstellung der Verteilung der Variablen in den latenten Klassen (Gruppen

1-3)... 88 Abb. 9.: Graphische Darstellung der Gruppenverteilung nach Beratungsstellenträger (ohne

Berücksichtigung der relativen Vertretenheit der Beratungsstellenträger in meiner Stpr.) ... 92 Abb. 10: Graphische Darstellung der Antwortverteilung zu der Freiwilligkeit der Beratung nach

Gruppenzugehörigkeit ohne Berücksichtigung der Gruppengrösse... 93 Abb. 11: graphische Darstellung der Verteilung der Variablen in den latenten Klassen

(Gruppen 1+2) ... 97 Abb. 12.: Graphische Darstellung der Gruppenverteilung nach Beratungsstellenträger (ohne

Berücksichtigung der relativen Vertretenheit der Beratungsstellenträger in meiner Stpr.) ... 100 Abb. 13: graphische Darstellung der Verteilung der Variablen in den latenten Klassen

(Gruppen 1-3) ... 103 Abb. 14.: Graphische Darstellung der Gruppenverteilung nach Beratungsstellenträger (ohne

Berücksichtigung der relativen Vertretenheit der Beratungsstellenträger in meiner Stpr.) ... 106 Abb. 15.: Graphische Darstellung der Antwortverteilung zu der Freiwilligkeit der Beratung nach der Gruppenzugehörigkeit (ohne Berücksichtigung der Gruppengrössen)107 Abb. 16: graphische Darstellung der Verteilung der Variablen in den latenten Klassen

(Gruppen 1-3) ... 110

(13)

13

Abb.17 graphische Darstellung der Verteilung der Variablen in den latenten Klassen (Gruppen 1-3)... 117 Abb.18 graphische Darstellung der Verteilung der Variablen in den latenten Klassen (Gruppen

1-3)... 121 Abb.19: Graphische Darstellung der Gruppenzugehörigkeit nach vorherigem

Schwangerschaftsabbruch ohne Berücksichtigung der Vertretenheit der

Kriteriumsausprägungen ... 124 Abb. 20: Graphische Darstellung der Zeit des Fragebogen-Ausfüllens seit der Beratung nach

Gruppenzugehörigkeit (ohne Berücksichtigung der Gruppengrösse)... 125 Abb. 21: Graphische Darstellung der Gruppenzugehörigkeit nach der Freiwilligkeit der

Beratung ohne Berücksichtigung der relativen Vertretenheit der Antworten... 127 Abb. 22:graphische Darstellung der Antwortverteilung, als wie hilfreich die einzelnen

Beratungsaspekte empfunden wurden, in der Gesamtstichprobe (N=134) ... 132 Abb. 23: graphische Darstellung der Antwortverteilung zum hilfreichen Erleben der

Aussprache mit der Beraterin in Abhängigkeit von der Gruppenzugehörigkeit bei der Bewertung der Beratung (ohne Berücksichtigung der Gruppengrössen, HR=Hilfreich)

... 136 Abb. 24: graphische Darstellung der Antwortverteilung zum hilfreichen Erleben der Akzeptanz

der Entscheidung in Abhängigkeit von der Gruppenzugehörigkeit bei der Bewertung der Beratung (ohne Berücksichtigung der Gruppengrössen, HR=Hilfreich)... 137 Abb. 25: graphische Darstellung der Antwortverteilung zum hilfreichen Erleben der

Vermittlung von Alternativen in Abhängigkeit von der Gruppenzugehörigkeit bei den inhaltlichen Erwartungen an die Beratung (ohne Berücksichtigung der

Gruppengrössen, HR= Hilfreich) ... 139 Abb. 26: graphische Darstellung der Antwortverteilung zum hilfreichen Erleben der Erklärung

der Pflicht zur Beratung in Abhängigkeit von der Gruppenzugehörigkeit bei der Bewertung der Beratung (ohne Berücksichtigung der Gruppengrössen, HR=Hilfreich)

... 140 Abb. 27: graphische Darstellung der Gruppenzugehörigkeit bei der Bewertung der Beratung in

Abhängigkeit des Erlebens störender Beratungsaspekte (ohne Berücksichtigung der relativen Vertretenheit der Antworten) ... 142 Abb. 28: Graphische Darstellung der Klasse 4 in Abhängigkeit der Gruppenzugehörigkeiten

bei den Variablengruppen der LCA 1.Ordnung, Angabe der relativen Häufigkeiten146 Abb. 29: Graphische Darstellung der Klasse 1 in Abhängigkeit der Gruppenzugehörigkeiten bei den Variablengruppen der LCA 1.Ordnung, Angabe der relativen Häufigkeiten148

(14)

14

Abb. 30: Graphische Darstellung der Klasse 3 in Abhängigkeit der Gruppenzugehörigkeiten bei den Variablengruppen der LCA 1.Ordnung, Angabe der relativen Häufigkeiten149 Abb. 31: Graphische Darstellung der Klasse 2 in Abhängigkeit der Gruppenzugehörigkeiten bei den Variablengruppen der LCA 1. Ordnung, Angabe der relativen Häufigkeiten150 Abb. 32: Graphische Darstellung der Beratungsklassen in Abhängigkeit von Trägerschaft der

Beratungsstelle (ohne Berücksichtigung der relativen Vertretenheit der

Beratungsstellenträger, TS= Trägerschaft), ... 152 Abb. 33: Graphische Darstellung der Angaben zur Freiwilligkeit der Beratung in Abhängigkeit

von der Klassenzugehörigkeit bei der LCA 2 (Klassen 1-4, ohne Berücksichtigung der Klassengrössen) ... 153 Abb. 34: Graphische Darstellung der Klassenzugehörigkeit in Abhängigkeit eines früheren

Schwangerschaftsabbruches, (ohne Berücksichtigung der relativen Vertretenheit dieses Kriteriums) ... 155

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15

Danksagung

In der langen Beschäftigung mit meinem Diplomarbeitsthema und der konkreten Umsetzung dieser Studie haben mich viele Menschen unterstützt, bei denen ich mich an dieser Stelle bedanken möchte.

Ich danke meinem Erstbetreuer Prof. Dr. W. Kempf für die Bereitschaft, diese Arbeit zu begleiten, für seine fachlichen Ratschläge und Rückmeldungen. Besonders hilfreich war für mich die Beteiligung an dem Forschungkolloquium dieser Fachgruppe. Dort bekam ich sowohl konstruktive Anregungen bei der Vorstellung meiner Planung bzw. (Zwischen) Ergebnisse als auch Motivation durch den Austausch in der Gruppe.

Ohne die Pro Familia Konstanz wäre diese Arbeit nicht enstanden: ich danke den MitarbeiterInnen für ihre Offenheit, mich in die Beratungspraxis einzuführen, für die

infrastrukturellen Möglichkeiten, die ich nutzen konnte und für die vielfältigen Anregungen bei der Umsetzung dieser Arbeit.

Desweiteren danke ich den MitarbeiterInnen aller anderen beteiligten Beratungsstellen für ihr Interesse an dieser Arbeit, für ihre konkreten Vorschläge, für den regen Austausch über die Hintergründe dieses Themas und die interessierte Aufnahme meiner Ergebnisse.

Ich danke Dr. Willi Nagl für seine sehr persönliche Betreuung in allen statistischen Fragen, die mir oft die Lebendigkeit und das Spannende dieses Gebietes vermitteln konnte.

Konstantin Warth danke ich für seine geduldige, tatkräftige Hilfe und guten Tips bei dem Erstellen und bei dem Umgang mit Graphiken und Schaubildern.

Meiner Freundin Verena Wespel möchte ich für ihre Unterstützung in allen Phasen dieser Arbeit danken. Von den konstruktiven Vorschlägen bei der Planung über die ausführlichen Korrekturen der Vorfassungen bis zum Formatieren der Arbeit: ihre Hilfe war mir in allem sehr wertvoll.

Die Diplom-Psychologen Mathias Graf und Thomas Jonasson haben die Arbeit Korrektur gelesen und mir durch ihre Anmerkungen und Rückmeldungen wichtige Hinweise gegeben und mein Verständnis für die Zusammenhänge erweitert. Dafür danke ich herzlich.

In diesem Rahmen möchte ich auch meinen Eltern danken, die mich wohlwollend in allen Phasen meines Studiums unterstützt haben und die trotz der zeitlichen Ausdehnung meines Projektes bis zum Schluss Vertrauen in meine Arbeitsweise zeigten.

Letztlich bin ich den Frauen verbunden, die mir von ihren Schwangerschaftsabbrüchen berichteten, die meinen Fragebogen ausfüllten und teilweise persönliches ergänzten. Sie haben mir am eindrücklichsten die grosse Spannbreite des weiblichen Erlebens und die mit einem Schwangerschaftsabbruch verbundenen Dimensionen vermittelt.

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Theorie S.16

Kapitel 1: THEORIE

1.1. Einleitung und derzeitige Situation der §219-Beratung

1.1.1. Wie es zu dieser Untersuchung kam

Die Idee zu der vorliegenden Untersuchung entstand im Frühjahr 1998 während meiner ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Pro Familia Konstanz. Ein grosser Arbeitsbereich sind dort die §219-Beratungen (zur Wortwahl vgl. Abschnitt 1.2.3) - also die gesetzlich

vorgeschriebene Beratung, wenn frau einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht und/oder durchführen will.

Im Miterleben und später auch angeleiteten Durchführen dieser Beratungen entwickelte sich mein persönlicher Zwiespalt, die Verpflichtung zu dieser Beratung an sich abzulehnen, andererseits aber zu erleben, daß die Beratung selbst von der betroffenen Frau oft als hilfreich und positiv erlebt wird (vgl. Abschnitt 1.4.2.5).

Dieser Grundfrage wollte ich gerne systematischer nachgehen: ob und abhängig von welchen Bedingungen diese Beratung trotz ihrer ungünstigen Ausgangsbedingungen von den Frauen als unterstützend und gut empfunden werden kann (vgl. Abschnitt 1.3.3).

Ein wichtiger Hintergrund für diese Arbeit war die Berücksichtigung der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema §219-Beratung (vgl. Abschnitt 1.2). Diese beinhaltet je nach Perspektive neben psychologischen auch theologische, juristische, soziologische oder philosophische Argumente.

So fiel z.B. in den Zeitraum der Erstellung dieser Arbeit auch die „heisse Phase“ der Medien- Diskussion um den Ausstieg der katholischen Kirche aus dem staatlichen Beratungssystem (vgl. Abschnitt 1.1.3).

Ich habe versucht ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Darstellung des politisch- gesellschaftlichen Rahmens meiner Studie und des Fokusses meiner psychologischen Fragestellung, wie Frauen diese Beratung erleben.

Über meine persönlichen Motive zu dieser Arbeit hinaus, wurde diese Untersuchung von dem Interesse und der Offenheit vieler Beraterinnen1, eine unabhängige Rückmeldung für ihre

1 Da nur ein sehr geringer Teil der §219-Beratungen von Männern durchgeführt wird (vgl. Abschnitt 2.1.3), verwende ich die weibliche Form und möchte die Berater in dieser Formulierung miteinbezogen wissen

(17)

Theorie S.17

Arbeit zu bekommen und diese so weiterzuentwickeln, getragen. Diese Studie war

ursprünglich nicht als „Qualitätsmanagementmaßnahme“ angelegt (vgl. Abschnitt 1.3.4). Die Art und Weise ihrer Konzeption (vgl. Abschnitt 2.2.2) und die kritische und konstruktive Reflexion ihrer Ergebnisse in vielen Beratungsstellen entsprechen letztlich aber vielen zentralen Grundgedanken des Qualitätsmanagements.

1.1.2 Ein historischer Abriss der gesetzlichen Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland

Die erste rechtliche Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland wurde 1871 in dem alten §218 des Reichsstrafgesetzbuches festgelegt. Danach konnte eine Frau nur aus medizinischen Gründen (wenn ihr Leben oder das des Kindes bedroht war) einen

Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen. Im Falle der Nichteinhaltung drohten der Frau bis zu 5 Jahren Zuchthaus (Grotjahn,1989; Holzhauer,1989).

Reformbestrebungen aus der Weimarer Zeit wurden mit der Machtübernahme der

Nationalsozialisten im Keim erstickt. Sie führten, zusätzlich zur Zuchthausstrafe für die Frau, die Todesstrafe für die Beihilfe zur Abtreibung ein. Im Rahmen des „Erbgesundheitsgesetzes“

wurden dagegen Abtreibungen am „erbkranken Nachwuchs“ über die eugenische Indikation ausdrücklich gefördert (Holzhauer,1989).

In den siebziger Jahren wuchs das Reformbedürfnis in der Bevölkerung und fand schliesslich seinen ersten rechtlichen Niederschlag im Jahre 1974, als die sozial-liberale Koalition die Fristenlösung (nach der ein Schwangerschaftsabbruch bis zu einer bestimmten Zeitspanne, meistens der 12. Schwangerschaftswoche, erlaubt ist) durchsetzte. Auf Antrag der

Christdemokraten urteilte das Bundesverfassungsgericht 1975 allerdings, daß dies verfassungswidrig sei - der Lebensschutz der Leibesfrucht dürfe nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden (Grotjahn,1989; Holzhauer,1989).

1976 wurde als Kompromiss die Indikationsregelung verabschiedet, die bis 1993 in der Bundesrepublik Deutschland gültig war. Ein Abbruch war danach grundsätzlich verboten und nur dann straffrei, wenn eine der vier vorgesehenen Indikationen (medizinische,

kriminologische, eugenische oder soziale) vorlag und ein bestimmter Verfahrensweg eingehalten wurde.

Dieser „Verfahrensweg“ schloss im Normalfall das Aufsuchen einer anerkannten

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Theorie S.18

Beratungsstelle ein, die über soziale Hilfen und Möglichkeiten zur Fortsetzung der Schwangerschaft informieren sollte. Diesem Gesetz verdankten somit der Großteil aller Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ihre Existenz (Grotjahn,1989; Holzhauer,1989).

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde eine neue gesamtdeutsche Regelung gesucht, da in der DDR die Fristenregelung gültig gewesen war. Der Bundestag beschloss im Juli 1992 das Schwangeren- und Familienhilfegesetz. Auch diese Gesetzesvorlage wurde mit dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit von Bundestagsabgeordneten und der bayrischen Staatsregierung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.

Das Urteil des BVerfGs vom 28. Mai 1993 interpretierte den Schwangerschaftsabbruch als rechtswidrige, aber (unter bestimmten Bedingungen) nicht strafbare Handlung. Im grossen und ganzen wurde die vorgeschlagene Regelung des straffreien Abbruches nach einer erfolgten Beratung als verfassungskonform bestätigt (Broschüre Presse- und

Informationsamt der Bundesregierung, 1995).

Die bis heute noch relevante, kleinere Änderungen einbeziehende Gesetzesfassung beruht auf dem 1995 verabschiedeten Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz

(SFHÄndG). Nach §218 a Abs.1 StGB liegt nicht der Tatbestand eines Schwangerschaftsabbruches vor, wenn:

-die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird,

-die schwangere Frau den Abbruch verlangt und

-sie dem Arzt durch eine Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle eine mindestens drei Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach §219 StGB nachgewiesen hat.

(Broschüre s.o.)

Der §219 StGB (zusammen mit dem Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten-SchKG §5) ist danach die Rechtsgrundlage für die Beratung:

eine schwangere Frau, die „...einen Schwangerschaftsabbruch erwägt und keinen anderen Ausweg sieht, muß sich bei einer nach dem SchKG anerkannten

Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen.“ (Heinkel & Kruse, 1998; Broschüre s.o. 1995, S. 14;)

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Theorie S.19

1.1.3 Die aktuelle Lage der §219-Beratung in Deutschland

Laut Statistischem Bundesamt (1999) wurden im Jahre 1998, dem Hauptzeitraum meiner Erhebung, in Deutschland 131.795 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet.

Auf 1000 Lebend- und Totgeburten kommt so ein Schnitt von 167,8

Schwangerschaftsabbrüchen, was im Vergleich zu anderen europäischen Ländern relativ wenig ist (vgl. auch Stapf, 1992, in einer Podiumsdiskussion zum Thema

„Reformüberlegungen zum §218“, [zitiert in Glöckler, 1992]).

Dabei fand bei ca. 97 % eine vorhergehende Beratung mit entsprechender Bescheinigung statt (die restlichen 3 % sind hauptsächlich medizinische Ausnahmeindikationen,

Statistisches Bundesamt, 1999).

Das Beratungsangebot soll wohnortnah und plural sein. Die Beratungsstellen bedürfen der staatlichen Anerkennung, für die sie bestimmte personelle und strukturelle Anforderungen erfüllen müssen. Neben einigen Gesundheitsämtern und qualifizierten ÄrztInnen sind die HauptanbieterInnen der §219-Beratung freie Träger, wie Pro Familia, sowie die beiden christlichen Kirchen. Es gibt keine amtlich geführten Statisitiken darüber, in Beratungsstellen welcher Träger wie viele der §219-Beratungen durchgeführt werden. Schätzungen

(mündliche Mitteilung v. Baross, 1999) gehen davon aus, daß ca. 70 % der Beratungen in Einrichtungen freier Träger (Pro Familia, AWO) und jeweils ca. 15 % bei den kirchlichen AnbieterInnen (Diakonisches Werk, SKF - der Sozialdienst katholischer Frauen - und Caritas) stattfinden (vgl. auch Pressemitteilung der Pro Familia vom 24.2.1999).

Dieses Verhältnis variiert je nach Bundesland und Verstädterungsgrad: im Gebiet um den westlichen Bodensee, in dem die Beratungsstellen dieser Untersuchung lagen, entspricht das Verhältnis der freien zu den konfessionellen Träger annähernd dieser bundesweiten

Verteilung - der Anteil der freien Träger ist eher noch höher. (z.B. fanden in der Stadt

Konstanz 1998 gut 300 §219-Beratungen statt, davon ca. 250 bei der Pro Familia und jeweils ca. 35 Beratungen bei der Diakonie und dem SKF.)

Die §219-Beratung war in den letzten 2 Jahren in den Medien sehr präsent. Die im Januar 1998 begonnene Auseinandersetzung um die Aufforderung des Papstes an die katholischen Beratungsstellen aus der Beratung auszusteigen, fand erst nach mehreren kontroversen Zwischenetappen im September 1999 ein vorläufiges Ende. Danach soll die katholische Kirche nicht mehr im staatlichen Beratungssystem mitwirken. Ob und in welcher Form

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Theorie S.20

private katholische Stiftungen wie Donum Vitae diese Arbeit übernehmen werden, ist derzeit noch nicht geklärt.

1.1.4 Der Umgang mit dem Schwangerschaftsabbruch in Deutschland im internationalen Vergleich

Laut v. Baross (1998, S.12) hält „der Trend zu einer Liberalisierung der

Schwangerschaftsabbruch-Gesetze an“. So haben zwischen 1985 und 1997 weltweit 19 Länder ihre Regelung liberalisiert und nur eines (Polen) dieselbe verschärft. Das heißt in immer mehr Ländern ist der Abbruch entweder allgemein oder in Folge bestimmter Gründe erlaubt.

„In allen europäischen Ländern wurde die Neuregelung zum Schwangerschaftsabbruch mit dem Konzept der allgemeinen Lebensberatung, der Familienplanung und der

Sexualaufklärung gekoppelt.“ (Wimmer-Puchinger, 1991, S.73). Allerdings ist nur in wenigen Ländern die Beratungsstelle als notwendige Instanz auf dem Weg zum

Schwangerschaftsabbruch vorgesehen, relativ oft wird diese Beratung von dem Arzt/der Ärztin zusätzlich zu einer rein medizinischen Beratung durchgeführt (Schweizer Broschüre der Arbeitsgruppe „Schwangerschaftsabbruch“, 1998).

Laut Calloni (1998) wird in der deutschen Gesetzgebung (i. Vgl. zur italienischen und britischen) besonders der Aspekt der moralischen Belehrung durch die Beratung hervorgehoben.

Die Verpflichtung, eine Beratungsstelle aufzusuchen, ist in Deutschland nämlich verbunden mit der Erwartung, „daß die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe mitteilt, deretwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt, der Beratungscharakter schließt aus, daß die Gesprächsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird“ (SFHÄndG, §5, Abs.2,1 [zitiert in Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 1995]). Darüber hinaus gibt es auch inhaltliche Vorgaben für die Beratung. So soll die Frau in der Beratung zum einen zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigt werden, zum anderen soll ihr aber auch geholfen werden, zu einer persönlich tragbaren Lösung zu gelangen (vgl. StGB §219, Abs.1 [zitiert in Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 1995]).

Auf die in diesen Vorgaben enthaltenen Spannungen - der Spagat/Widerspruch zwischen der Zielorientierung Schutz des menschlichen Lebens und der Entscheidungsfreiheit der Frau

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Theorie S.21

bzw. Zieloffenheit der Beratung komme ich im nächsten Abschnitt (Abschnitt 1.2.2.1) noch genauer zu sprechen.

1.2. Die gesellschaftlich-politische Diskussion

1.2.1 Wieso die Berücksichtigung der politisch-gesellschaftlichen Diskussion?

Die gesellschaftlich-politische Diskussion um die §219-Beratung spielt sich in Deutschland auf zwei Ebenen ab: einmal auf der moralisch-theoretischen, zum anderen auf der

„psychologisch“-praktischen Ebene. Die Kernfragen dieser Ebenen umschreibt Kettner (1998) folgendermassen: 1. ist die Beratungspflicht moralisch konsensfähig und 2. ist die Beratung psychologisch überhaupt sinnvoll?

Ich halte es für wichtig, die Grundargumente in diesen Diskussionen zu kennen und sie zu reflektieren, weil sie in vielfältiger Weise Einfluss auf den konkreten sozialen Rahmen haben, in dem die einzelne §219-Beratung stattfindet. Ich stütze mich dabei z.B. auf das

Beratungsverständnis von Thiersch (1991, vgl. auch den Abschnitt 1.3.1: Definition von Beratung), der betont, daß beraterische Tätigkeit nur vor dem Hintergrund der

gesellschaftlichen Verhältnisse, in denen sie stattfindet, untersucht und beurteilt werden kann.

Oder, in der Sprache des Qualitätsmanagement gesprochen: man sollte sich der

Makroebene bewußt sein, selbst wenn der Untersuchungsfokus die Mikroebene (in meinem Fall die einzelne Beratung in einer Beratungsstelle) ist (Lücke, 1998, vgl. auch Abschnitt 1.3.4 zur Strukturqualität).

Im folgenden will ich darstellen, wie Makro- und Mikroebene miteinander verwoben sind (vgl.

auch Abbildung1).

Zum einen hat die gesellschaftliche Moraldiskussion Einfluss auf den Auftrag der Gesellschaft, der Politik und der Beratungsstellenträger für die §219-Beratung. Je nach moralischer Position folgen unterschiedliche Aufforderungen an die Beraterinnen. Z.B. führt die Haltung „das Recht des ungeborenen Kindes auf Leben ist höher zu bewerten als das sogenannte Selbstbestimmungsrecht der Frau“ (Walther, 1989, S.70) zum Auftrag an die Beratung durch Informationen und Vermittlung von Hilfen die Frau zum Austragen des Kindes zu bewegen (s. Abbildung 1 und Abschnitt 1.3.3).

Zum anderen hat die gesellschaftliche Haltung zum Schwangerschaftsabbruch Einfluss auf die persönliche Haltung der einzelnen Frau zum Schwangerschaftsabbruch („eigentlich sollte

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Theorie S. 22

Evaluation

G

E S E L L S

Politik

Beratungsstelle (BS)

Auftrag

BS-Träger

Erwartungen der Frau

§ 219 - Beratung

Beraterin Gesetz

Legende:

zentral in meiner Studie verbindlicher Einfluss indirekter Einfluss

?

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Theorie S.23

man das ja nicht und davor habe ich auch nicht gedacht, daß ich es machen würde“). Die gesellschaftliche und darüber persönliche Haltung prägen wiederum die Erwartungen der Frau an die Beratung (z.B. „es wird eher akzeptiert, daß ich abtreiben will, wenn ich von unseren finanziellen Nöten erzähle“).

Darüber hinaus werden die Bewertungskriterien in einer evaluativen Untersuchung wie dieser von der Position, die Beraterinnen und Evaluatorin in diesen Diskussionen beziehen,

abhängen (vgl. Lenz, 1998): Ist das Kriterium für eine gute Beratung bspw., daß frau sich durch die Beratung doch für das Kind entscheidet (wie es u.a. Stellungnahmen der katholischen Kirche in den Medien nahe legen), daß sie sich in ihrer Entscheidung

angenommen und akzeptiert fühlt und/oder daß sie zu einer für sich stimmigen Entscheidung findet?

Dass eine Untersucherin in diesem Bereich auch in der moralischen Diskussion Stellung bezieht (vgl. Abschnitte 1.2.3 und 4.3), halte ich zudem aus ethischen Gründen für wichtig (vgl. auch Wottawa, 1990). Dies soll verdeutlichen, daß moralische Argumente nicht ohne weiteres mit empirischen Ergebnissen vermengt werden sollen. Ich sehe sonst die Gefahr des „Diktats der Empirie“- beispielsweise nach dem Motto: „wenn die Mehrzahl der Frauen die §219-Beratung gut fand, dann spricht doch nichts gegen eine Beratungspflicht.“ (Zu dieser methodologischen Gefahr s. auch Sadrozinski, 1989.) Auch wenn ich hoffe, daß Ergebnisse empirischer Studien, durch kritische Rezeption und Anregung öffentlicher Diskussionen, in die gesellschaftliche Meinungsbildung miteinfliessen, plädiere ich doch sehr dafür, von der Empirie zunächst unabhängige moralische Argumente für sich stehen zu lassen.

1.2.2 Argumente für und gegen die derzeitige Beratungsregelung

Vor der Darstellung der beiden angesprochen Diskussionsebenen möchte ich betonen, daß diese Ebenen im Alltag normalerweise vermischt auftreten und sowohl Beratungspflicht- BefürworterInnen wie GegnerInnen sich meist sowohl auf grundsätzliche ethische Argumente als auch auf eher praktische Behauptungen zum Nutzen der Beratung stützen werden.

Die Hauptargumente der moralischen Diskussion (die Grundfrage lautet hier: inwiefern ist es moralisch vertretbar, daß ein Staat/eine Gesellschaft einen Teil ihrer Mitglieder, in dem Fall die Frauen, in einer bestimmten Lebenssituation zu einer Beratung verpflichtet?, vgl. Kettner, 1998) stelle ich im folgenden Abschnitt 1.2.2.1 dar.

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Theorie S.24

Die psychologisch-praktische Diskussion (Abschnitt 1.2.2.2) befasst sich dagegen mit der Frage, inwiefern durch die Beratungspflicht das genannte Ziel der Beratung, Leben zu schützen und die Frau zu unterstützen, erreicht wird oder gerade nicht.

1.2.2.1. Lebensrecht des Embryos versus Selbstbestimmungsrecht der Frau

Diese beiden Schlagworte spannen die Extrempole der Diskussion auf. Anders formuliert: ist diese intime Angelegenheit letztlich Privatsache der Frau und des Paares oder sollten die Gesellschaft und ihre RepräsentantInnen bestimmte Werte - im äussersten Fall über das Strafgesetzbuch - einbringen/durchsetzen?

Das Hauptargument der Befürworter der gesetzlichen Regelung ist, daß es Aufgabe des Staates ist, werdendes menschliches Leben zu schützen. Das BVerfG führte 1993 sein Urteil für die Rechtskräftigkeit einer Beratungspflicht auf den Menschenwürdegrundsatz in Artikel 1, Absatz 1 unserer Verfassung zurück. Danach ist menschliches Leben aufgrund seiner menschlichen Würde auch in den Phasen seiner Entstehung zu schützen (nach Kettner 1998). Im §219 StGB, Abs.1 heisst es dann auch explizit: „Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens“.

Kettner (1998, S.38) weist darauf hin, daß die Urteilsbegründung des BVerfG eine verengte Interpretation des Menschenwürdegrundsatzes darstelle, weil dieser „...so gesehen wird, als impliziere er den Normsatz < Dem Staat ist geboten, sich mit rechtlichen Geboten und Verboten schützend und fördernd vor menschliches Leben zu stellen, gleichmässig ab dem Zeitpunkt der Nidation der befruchteten Eizelle.>“

Das führe zu der paradox anmutenden Aufforderung, den Embryo vor der ihn eigentlich nährenden und schützenden Mutter „im Notfall“ zu schützen.

Dies wiederum ist ein Ansatzpunkt von GegnerInnen der Beratungspflicht, die diese Barriere zwischen werdendem Kind und seiner Mutter als eine vom BVerfG künstlich geschaffene bezeichnen (vgl. auch Ehrlich, 1998). Sie wünschen sich einen ganzheitlicheren und „weibli- cheren“ Zugang zur Schwangerschaft. Das Bild einer ausgetragenen, erwünschten

Schwangerschaft wird dann verstanden als „ein körperlich-seelischer Prozeß, bei dem die Frau sich öffnet, indem sie die Erweiterung ihres Körpers wünscht und zuläßt mit dem Ziel, einem Kind das Leben zu schenken“ (Hühn, 1992, S.113).

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Theorie S.25

GegnerInnen der Beratungspflicht sehen zudem in folgender Weise eine Diskriminierung von Frauen darin enthalten: Die derzeitige Regelung postuliere latent eine Gebärpflicht für Frauen, was u.a. damit verbunden sei, daß die Entscheidung zum Austragen relativ unabhängig von der Lage der einzelnen Frau als die richtige und verantwortlichere Wahl dargestellt würde (Kettner, 1998; Seitz, 1991). Diese implizite Norm zum Gebären verletze, wenn man sie wie das BVerfG als positive Rechtspflicht darstelle, wichtige Grundrechte der Frau - u.a. das der

„Gewissensentscheidungsfreiheit in Verbindung mit der Achtung der Persönlichkeit“

(Frommel, 1998 [zitiert in Schweizer Broschüre der Arbeitsgruppe

„Schwangerschaftsabbruch“, 1998]).

BefürworterInnen des §218/9 argumentieren dagegen, daß die Beratungsregelung die

Verantwortlichkeit der Entscheidung betone und die Bereitschaft der Gesellschaft signalisiere, die Frau bei solch einer schweren Entscheidung zu unterstützen (vgl. Stößel et al., 1981).

Die GegnerInnen stören sich an den Implikationen, die Ihrer Auffassung nach in solchen Begründungen für die §219-Regelung über Frauen und ihre Entscheidungskompetenz enthalten sind.

Dieses Frauenverständnis gehe von einer zu unmoralischen, leichtfertigen Entscheidungen neigenden Frau aus. Teilweise schienen auch sexualfeindliche Vorstellungen, die ungewollte Schwangerschaften als „gerechte Strafe“ für ungebührlich freie weibliche Sexualität ansehen, damit verbunden zu sein (Seitz, 1991).

Ausgehend von der Überzeugung, daß jede sexuell aktive Frau vor ungewollten

Schwangerschaften nicht gefeit ist, weisen gerade Beraterinnen dieses Frauenbild zurück.

Sie erleben, daß die Frauen es sich mit ihrer Entscheidung alles andere als leicht machen, sondern in einer weiter umspannenden Verantwortlichkeit handeln (Knopf et al., 1995; Skroch, 1998). Für heutige Frauen soll im Normalfall, über das rein biologische Überleben ihres zukünftigen Kindes hinaus - wie die „biologistisch-materialistische[n] Wertentscheidung des Bundesverfasungsgerichts“ es nahe legt -, eine Grundlebensqualität für alle Beteiligten gesichert sein (Hoppe, 1989, S.130).

Die bisher dargestellten Argumente fokussieren die Schwangere in ihrer „Zweiheit in Einheit“.

Andere AutorInnen betonen die Wichtigkeit, die Diskussion um den potentiellen Vater (und das weitere soziale Umfeld) und die gesellschaftlichen Möglichkeiten, Berufstätigkeit und

Mutterschaft zu verbinden, zu erweitern. Laut Troschke (1982) spiegelt der

(26)

Theorie S.26

Schwangerschaftskonflikt letzten Endes die widersprüchlichen Botschaften der Gesellschaft an Frauen wider. Frau soll danach z.B. sowohl Kariere machen als auch aufopferungsvolle Familienmutter sein.

Dies führt letztlich zu der Forderung, vor moralischen Grundsatzdiskussionen die politischen Rahmenbedingungen so zu gestalten, daß junge Familien in ihrem Spagat zwischen

beruflichem Fortkommen und Nachwuchsbetreuung finanziell, zeitlich und sozial-emotional unterstützt werden. Damit wären zumindest realistische äussere Strukturen gewährleistet, die allerdings keine Garantie für die innere Bereitschaft, ein Kind anzunehmen, durch die Frau/das Paar bedeuten.

1.2.2.2 Erfüllt die §219- Beratung ihren Zweck?

Abgesehen von der eben geschilderten Moraldiskussion wird sowohl auf Seiten der §219- GegnerInnen als auch BefürworterInnen die Frage eingebracht, inwiefern die Beratung das erfüllt, wofür sie vorgesehen ist. Die beiden vom Gesetz vorgegebenen Ansprüche,

werdendes menschliches Leben zu schützen und die Frau in einer verantwortlichen

Entscheidungsfindung zu unterstützen, treten in den folgenden Argumenten normalerweise vermischt auf (vgl. Abschnitt 1.1.4).

Ich möchte noch einmal betonen, daß ich im Folgenden die theoretische Diskussion über den praktischen Nutzenaspekt der §219-Beratung darstellen möchte. Soweit es hierzu empirische Ergebnisse gibt (die in der gesellschaftlich-politischen Diskussion erstaunlich

unberücksichtigt bleiben), werde ich sie in Abschnitt 1.4.2 beschreiben.

Ein Grundargument der BeratungspflichtbefürworterInnen ist, daß die Beratungspflicht ihren Sinn schon erreicht hat, wenn sich dadurch eine einzige Frau doch für ein Kind entscheiden würde. Anders ausgedrückt: man kann einer Mehrheit von Frauen zumuten, diese Beratung zu absolvieren, wenn so eine Minderheit, die sonst nicht in die Beratung gekommen wäre, erreicht wird. Dahinter steht die Annahme, daß die Beratung zumindest in Einzelfällen einen Einfluß auf die Entscheidung für/gegen ein Kind haben kann (vgl. dazu auch Abschnitt 1.4.2.3).

Andere sehen die Chance, daß einigen Frauen, die auch in anderen Kontexten von einem Beratungsnetzwerk profitieren würden, auf diese Weise der Weg in die/eine Beratungsstelle geöffnet wird (vgl. Stößel et al., 1981 und Abschnitt 1.4.2.5).

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Theorie S.27

Dagegen wird von den §219-GegnerInnen als Hauptproblem der unauflösbare Widerspruch gesehen, in einem verpflichtenden und z.T. moralisierenden Kontext das Autonomiegefühl bzw. die Verantwortungsübernahme der Frauen zu unterstützen (Hoppe, 1989), bzw. sie zu emanzipieren (Stößel et al., 1981).

Vielmehr bedeute die Beratungspflicht für die Frau Druck (z.B. in dem Bemühen,

nachvollziehbare Gründe für den Schwangerschaftsabbruch darzulegen) und verhindere somit, dass sie sich der Beraterin mit ihren möglicherweise vorhandenen Am bivalenzen öffne (Koschorke, 1982; Walther, 1989). Einige AutorInnen gehen einen Schritt weiter: Frauen, die ansonsten offen für eine freiwillige Beratung gewesen wären, verschliessen sich nun aus Widerstand bzw. Reaktanz vor der Beraterin (Kettner, 1998). Analytisch gedacht führt dies zu einer Stärkung und Verfestigung von den Anteilen (in der Frau), die den

Schwangerschaftsabbruch befürworten. Auf diese Weise würde Frauen, die die Beratung wirklich brauchen, dieselbe genommen.

Bei Frauen mit vorherigen Grenzverletzungserfahrungen (z.B. durch eine Vergewaltigung) wirke sich dies besonders dramatisch aus, da die Pflicht zu einer nicht selbstbestimmten Öffnung retraumatisierend wirken könne (Hühn, 1992).

In der Extremvariante beklagen KritikerInnen, daß erst durch die gesellschaftliche

Handhabung - Tabuisierung und Kriminalisierung - des Schwangerschaftsabbruches ein Beratungsbedarf geschaffen wird, der ansonsten nicht vorhanden wäre (vgl. dazu auch Abschnitt 1.4.2.1). Diese Stigmatisierung führe u.a. dazu, daß sich Frauen mit dem damit verbundenen Leid zurückziehen, was auch die Wahrscheinlichkeit einer Konfrontation mit den mitverantwortlichen Männern verringerte.

Sadrozinski (1989) bemerkt, daß der Schwangerschaftsabbruch medizinisch zwar immer risikoloser werde, dafür aber zunehmend in der Öffentlichkeit moralisierend problematisiert werde. Die inneren Skrupel - oft auch verbunden mit grundlosen medizinischen

Befürchtungen - von Frauen in den letzten zwei Generationen seien dementsprechend unverhältnismässig angewachsen. Die Hoffnung einiger, daß die Beratung diese belastenden

„Nebenwirkungen“ abmildern könne (vgl. Stößel et al., 1981), wird von anderen als falscher Ansatzpunkt betrachtet, womit wir wieder beim Beginn der Diskussion wären.

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Theorie S.28

1.2.3 Begründung der Wortwahl: „§219-Beratung“ und meine Stellungnahme in diesen Diskussionen

Die Begriffe, die wir für bestimmte Sachverhalte wählen, prägen die soziale Repräsentation derselben. Wir schaffen mit unseren Worten Wirklichkeiten, verleihen auf diese Weise Dingen bestimmte Bedeutungen und Konnotationen (Berger&Luckmann, 1980).

Gerade bei dem gesellschaftlich brisanten Thema des Schwangerschaftsabbruches ist der bewußte Gebrauch bestimmter Begriffe (wie z.B. „Zwangsberatung“) oft Ausdruck einer ideologischen Position in der Diskussion. Dies erfordert aus meiner Sicht, sowohl die eigene als auch die Begrifflichkeit der anderen kritisch zu reflektieren - in dem Bewußtsein, daß man mit seiner Wortwahl auch Stellung innerhalb einer gesellschaftlichen Diskussion bezieht.

(Schweizer Broschüre der Arbeitsgruppe „Schwangerschaftsabbruch, 1998; Arndt, 1983, S.28)

Von den für die §219-Beratung als Synonyme verwendeten Begriffen:

Schwangerschaftskonfliktberatung - Pflichtberatung - Zwangsberatung - Scheinberatung stellt jedes ein anderes Merkmal der Beratung in den Vordergrund.

„Scheinberatung“ Lenzt den Fokus auf das, durch die Gesetzeslage hervorgerufene, vorrangige Bestreben der Frau, in der Beratung den Beratungsnachweis („Schein“) zu

erhalten. Meist wird damit auch impliziert, daß es nur eine Beratung „zum Schein“ ist, weil die Bedingungen für eine erfolgreiche Beratung nicht gegeben sind (vgl. Abschnitt 1.3.3,

Koschorke, 1978).

„Zwangsberatung“ betont den Aspekt der Unfreiwilligkeit - nach Arndt wird damit auch auf das Antidemokratische der Beratungspflicht verwiesen (Arndt, 1983, S.26). Der Begriff wird häufig von feministischen AutorInnen verwendet, die explizit gegen diesen Beratungszwang Stellung beziehen.

„Pflichtberatung“ spricht, ähnlich wie die Zwangsberatung, die Auflage des Staates an die Frau an, sich spätestens drei Tage vor einem Schwangerschaftsabbruch beraten zu lassen.

Laut Arndt (1983) werden hiermit, im Gegensatz zur „Zwangsberatung“, eher die in ein demokratisches System passenden „Staatsbürgerpflichten“ in den Vordergrund gestellt.

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Theorie S.29

„Schwangerschaftskonfliktberatung“ stellt v.a. den Konflikt der Schwangeren in den Vordergrund. Im Normalfall wird damit der angenommene subjektive Konflikt der Schwangeren, ob sie das Ungeborene austragen soll oder nicht, angesprochen.

Von einigen AutorInnen und Beratungsstellenträgern wird hingegen kritisiert, daß mit diesem Begriff den Frauen ein Konflikt unterstellt wird, den diese z.T. gar nicht empfinden bzw. in dem sie gar nicht stehen (Knopf et al., 1995; Stößel et al., 1981). Zudem diene dieser Begriff der Festigung der häufigen, aber hinterfragbaren, Auffassung, daß Frauen aufgrund ihres Konfliktes beratungsbedürftig seien (Sadrozinski, 1989).

Der Begriff „§219-Beratung“ (früher §218-Beratung) versucht, diese wertenden Attribute zu vermeiden und betont stattdessen die rein rechtliche Grundlage (vgl. Abschnitt 1.1.2) dafür, daß eine Frau in der Beratung ist. Auch in dieser Wortwahl schwingt die Gesetzespflicht mit, aber dieses Dilemma liegt dem Thema inne und lässt sich, meiner Ansicht nach, auch begrifflich nicht gänzlich auflösen. Aus meinem theoretischen und praktischen Verständnis der Beratung habe ich mich für diesen relativ neutralsten Begriff entschieden.

Ich gehe davon aus und habe es erlebt, daß es sowohl Frauen gibt, die aufgrund dieser Gesetzesgrundlage in die Beratung kommen und dies als Zwang empfinden und ebenso andere, die sich einem Konfliktgespräch öffnen können und wollen (vgl. auch Koschorke, 1978).

Das heisst: ich lehne die Verpflichtung zur Beratung aus Gründen wie in Abschnitt 1.2.2.2 vorgestellt ab. Politisch würde ich mich deshalb für ein freiwilliges Beratungsangebot bzw. die komplexere Version, die das Recht der Schwangeren auf Beratung betont und

sexualaufklärerische und -pädagogische Ansätze fördert, wie sie u.a. vom Deutschen Juristinnenbund (1998) vorgeschlagen wird, einsetzen.

Unter den derzeitigen Bedingungen habe ich aber zu dem praktischen Nutzen der Beratung (Abschnitt 1.2.2.2) keine vorgefasste Meinung, ich halte aber die Grundspannung in der Konstellation: „von der Beratungspflicht zur autonomen Entscheidung“ für vorhanden und problematisch.

1.3. Die §219-Beratung als Spezialform einer Beratung

1.3.1. Definitionen von Beratung

Ich möchte zunächst auf inhaltliche und strukturelle Merkmale von psychosozialer Beratung i.A. eingehen, um dann Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu der §219-Beratung

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Theorie S.30

herauszuarbeiten. Mit dem Abschnitt 1.3.4 zu Qualitätssicherung im Beratungssektor will ich zu der empirischen Forschung (Abschnitt 1.4) überleiten.

Definitionen von Beratung variieren mit dem Blickwinkel des/r Definierenden und der Eingrenzung, die er/sie machen will: z.B. von allgemein „Beratung“ (Dietrich, 1987) über

„soziale Beratung“ (Thiersch, 1991) zu „psychosozialer Beratung“ (Grotjahn, 1989). Ich orientiere mich an der Bezeichnung psychosoziale Beratung, da diese schon rein begrifflich den angestrebten Rahmen der §219-Beratung abdeckt (vgl. Abschnitt 1.3.3) und weite Felder von Beratung, wie z.B. das der Unternehmensberatung, ausklammert.

Die früher oft hervorgehobene Abgrenzung zur Psychotherapie (Vogt, 1978), tritt zunehmend hinter das Verständnis von psychosozialer Beratung als eigenständiger professioneller Dienstleistung (Beck, 1991), die sowohl gemeinsame als auch unterschiedliche Faktoren mit der Psychotherapie aufweist, zurück (vgl. auch Zsfsg. bei Stößel et al., 1981).

Eine relativ grosse Akzeptanz hat die allgemein gehaltene Definition von Schwarzer/Posse (1994, S.634) errungen: „Beratung ist eine freiwillige, kurzfristige, oft nur situative, soziale Interaktion zwischen Ratsuchendem (Klienten) und Berater mit dem Ziel, im

Beratungsprozeß eine Entscheidungshilfe zur Bewältigung eines vom Klienten vorgegebenen aktuellen Problems durch Vermittlung von Informationen und/oder Einüben von Fertigkeiten gemeinsam zu erarbeiten.“ (Hervorhebung durch die Verfasserin)

Neben dem darin angesprochenen Kriterium der Freiwilligkeit spielt in fast allen Umschreibungen der psychosozialen Beratung das Ziel, die KlientInnen zu einem

selbständigen Umgang mit dem Problem zu befähigen, eine zentrale Rolle (Beck et al., 1991; Grotjahn, 1989; Lenz, 1998). Zweiteres wird auch als „Emanzipationsansatz“ bzw. als

„Hilfe zur Selbsthilfe in Lebensschwierigkeiten“ (Thiersch, 1991, S.28) bezeichnet. Die Rolle, die den KlientInnen zugeschrieben wird, ist danach auch die von aktiven und autonomen PartnerInnen, denen selbst ihr Teil der Verantwortung für das Beratungsgeschehen eingeräumt wird (Lenz, 1998).

Je nach vorgegebenem Inhalt (z.B. Schwangerenberatung, Suchtberatung, Partnerschaftsberatung) steht in der psychosozialen Beratung der

Informationsvermittlungsaspekt oder der Begleitungsaspekt mehr im Vordergrund (vgl. auch Simms, 1978 und Abschnitt 1.4.2.1). Im ersten Fall geht es darum, den KlientInnen

entscheidungs- bzw. problemrelevantes Wissen zu vermitteln, aufgrund dessen sie

(31)

Theorie S.31

selbständig weitere Schritte angehen/unternehmen können. Als Begleitung verstehe ich den oft klientenzentriert und nicht-direktiv angegangenen Gesprächsansatz, der durch Akzeptanz und Einfühlung das subjektive Erleben der Klientin verändern und dadurch die Freiheitsgrade des Handelns erhöhen kann (vgl. auch Stößel et al., 1981).

Neuere Ansätze der Beratungstheorie berücksichtigen zunehmend den sozialen Rahmen, in dem Beratung stattfindet (vgl. Beck et al., 1991). Hinter einer solchen Netzwerkorientierung steckt das Verständnis, daß das soziale Umfeld einer Person nicht nur Ursache für Krisen und Leiden sein muss, sondern auch die Ressourcen für deren Prävention und Bewältigung bieten kann (Pearson, 1997).

Der freiwillige Gang in die Beratungsstelle - die Hinwendung zu einer/m Aussenstehenden - wird vor diesem Hintergrund als Signal gewertet, daß ein Mensch die Ressourcen seines sozialen Umfeldes erschöpft hat, als erschöpft ansieht oder gerade nicht anzapfen kann.

In das Konzept der netzwerkorientierten Beratung gehört auch die Kooperation der

unterschiedlichen Einrichtungen und Ämter, die die ratsuchende Person betreuen. Danach soll „[p]sychosoziale Beratung als institutionsübergreifendes, kooperatives Handeln

verstanden werden“ (Beck, 1991, S.46).

In einem noch weiter übergeordneten Bezugsrahmen betonen diese AutorInnen, daß die gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten den Möglichkeiten und Auswirkungen von Beratung gewisse Grenzen setzen.

1.3.2 Rahmenbedingungen für erfolgversprechende psychosoziale Beratung Die Qualität einer Beratung hängt u.a. von den Rahmenstrukturen, in denen sie stattfindet, ab (vgl. Abschnitt 1.3.3). Diese so genannte Strukturqualität kann man laut Lenz (1998) anhand folgender Grunddimensionen von Beratung betrachten:

1. Psychosoziale Beratung sollte nutzerInnenorientiert sein. „Die Arbeit der Mitarbeiter von Beratungsstellen dient letztlich den Ratsuchenden“ (Lücke, 1998, S.78).

Das heisst zum einen, die Beratung soll freiwillig, anonym, kostenlos und niederschwellig angeboten werden. Neben diesen rein strukturellen Merkmalen steht aber auch das

Verständnis, daß es keine allgemeingültigen Lösungen bzw. objektiven Wahrheiten gibt. Um einer Klientin gerecht werden zu können, bedarf es deshalb der Fähigkeit, ihre subjektive Sichtweise wahrnehmen und akzeptieren zu können. Das bedeutet wiederum die

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Theorie S.32

Verwirklichung einer zieloffenen oder auch neutralen Haltung von Seiten der Beraterin (vgl.

Skroch, 1998), was auch als fachlicher Standard verstanden werden kann (s. Punkt 2).

2. Beratung soll den fachlichen Standards der Beratungsprofession entsprechen. Neben aktuellen und umfangreichen inhaltlichen Informationen gehört dazu eine professionelle Haltung, die kritische Reflexionen und ein theoriegestütztes Vorgehen bei den Interventionen ermöglicht. Inzwischen zählen auch das multidisziplinäre Vorgehen sowie die

interinstitutionelle Vernetzung zu den fachlichen Standards (Beck, 1991).

3. Beratung soll den gesetzlichen Vorgaben, soweit es solche für die Beratung gibt (z.B.

daß nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) §8 Kinder und Jugendliche

entsprechend ihres Entwicklungsstandes an allen sie betreffenden Entscheidungen beteiligt werden), genüge leisten.

1.3.3 Rahmenbedingungen und Inhalte der §219-Beratung

Aus der Schilderung der Gesetzesvorgaben (Abschnitt 1.1.2) sollte ersichtlich werden, daß erst die Interessen des Staates/der Öffentlichkeit die §219-Beratung in dieser Form ins Leben gerufen haben. Das heißt für die konkrete Beratungspraxis, daß nicht nur die Interessen der Ratsuchenden und der soziale Rahmen, in dem sie steht, berücksichtigt werden müssen, sondern die z.T. widersprüchlichen Vorgaben des Gesetzgebers und evtl. des

Beratungsstellenträgers (s. Abbildung 1).

Wie in Abschnitt 1.3.2 ausgeführt, sind gesetzliche Vorgaben für eine Beratung nicht

ungewöhnlich. Das Besondere im Falle der §219-Beratung ist aber, daß diese Vorgaben sich nicht nur auf den formalen Kontext der Beratung beziehen. Stattdessen gibt es die

angesprochene inhaltliche Orientierung, die z.B. bedeutet, daß die Beraterin angehalten ist, bestimmte Themen (z.B. finanzielle Hilfeleistungen, vgl. SFHÄndG §5, Abs.2,2 [zitiert in Presse- und Informationsstelle der Bundesregierung, 1995]) anzusprechen, relativ unabhängig davon, ob die Frau dafür Interesse zeigt oder nicht.

Die Hauptinhalte der §219-Beratung werden folgendermassen aufgeteilt (SFHändG, §5, Abs.

2 2 [zitiert in Presse- und Informationsstelle der Bundesregierung, 1995]):

1. Soziale Information (z.B. über finanzielle Hilfen im Falle des Austragens der Schwangerschaft)

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