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Zurückweisungsverbote und -hindernisse .0 Der Ausländer darf nicht in einen Staat

zu-rückgewiesen werden, in dem ihm die in § 60 Absatz 1 bis 3, 5, 7 bis 9 genannten Gefahren konkret-individuell drohen.

15.4.1 Kann ein Ausländer, dessen Einreise unerlaubt wäre, aus den in § 60 Absatz 1 bis 3, 5, 7 bis 9 genannten Gründen oder weil tatsächliche Zu-rückweisungshindernisse bestehen, nicht zu-rückgewiesen werden, hat die Grenzbehörde zu prüfen,

15.4.1.1 – ob die Zurückweisungshindernisse in ab-sehbarer Zeit entfallen oder beseitigt werden können, insbesondere, ob der Ausländer in absehbarer Zeit in einen Staat zurück-geschoben werden kann, in dem ihm die in

§ 60 Absatz 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ge-fahren nicht drohen, oder

15.4.1.2 – ob die tatsächlichen Hindernisse (z. B. Pass-losigkeit, ungeklärte Identität) beseitigt werden können.

Ist das der Fall, so beantragt die Grenzbehörde Zurückweisungshaft gemäß § 15 Absatz 5, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Haft gegeben sind (z. B. Entziehungsabsicht) und die Haft nach verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig wäre.

15.4.2.1 Ist eine Zurückweisung in absehbarer Zeit nicht möglich, setzt sich die Grenzbehörde frühzeitig mit der für den Ort der Einreise zuständigen Ausländerbehörde ins Benehmen. Muss die Einreise des Ausländers zugelassen werden, weil eine Zurückweisung nicht erfolgen darf oder kann, soll über den aufenthaltsrechtlichen Status von der zuständigen Ausländerbehörde bereits zu dem Zeitpunkt entschieden sein, in dem der Ausländer aus der Obhut der Grenz-behörde entlassen wird. Entsprechendes gilt in diesem Zusammenhang, wenn das Gericht einen Antrag auf Sicherungshaft in Form der Zurückweisungshaft ablehnt. Ein Ausnahme-visum ist grundsätzlich nicht zu erteilen. Ist die Ausländerbehörde nicht erreichbar (z. B. an Wochenenden), ist dem Ausländer eine Be-scheinigung über die Gestattung der Einreise und ggf. über die Einbehaltung des Passes oder Passersatzes zu erteilen und ihm aufzugeben, sich unverzüglich bei der zuständigen Aus-länderbehörde zu melden. Die Grenzbehörde unterrichtet die Ausländerbehörde.

15.4.2.2 Eine Einreise unter diesen Umständen bleibt aufenthaltsrechtlich unerlaubt. Entfallen die Hindernisse und ist die Frist für die Zurück-schiebung gemäß § 57 Absatz 1 noch nicht überschritten oder sonst noch möglich, soll der Ausländer aufgrund der unerlaubten Einreise zurückgeschoben werden.

15.4.3.1 Ein Ausländer, dem nach Maßgabe von § 55 Absatz 1 AsylVfG der Aufenthalt in Deutsch-land gestattet ist, darf, außer in den Fällen des

§ 33 Absatz 2 und 3 AsylVfG (vgl. Num-mer 15.4.3.2) und des § 18 Absatz 2, 3 AsylVfG nicht zurückgewiesen werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Ausländer ohne Genehmi-gung der Ausländerbehörde ausgereist ist. Die Grenzbehörde hat zu prüfen, ob der Ausländer einer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung zu-widergehandelt hat (§§ 56, 71a Absatz 3 AsylVfG, § 85 Nummer 2 AsylVfG, § 86 Ab-satz 1 AsylVfG). Ggf. sind die erforderlichen Schritte zur Verfolgung der damit verbundenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit einzuleiten.

15.4.3.2 Ist die Aufenthaltsgestattung erloschen (§ 67 AsylVfG), genießt der Ausländer nicht mehr den Zurückweisungsschutz gemäß § 15 Ab-satz 4 Satz 2. Ist er in den Herkunftsstaat ge-reist, gilt sein Asylantrag als zurückgenommen (§ 33 Absatz 2 AsylVfG). Er wird an der Gren-ze zurückgewiesen, sofern kein Abschiebungs-verbot nach § 60 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 5 vorliegt (§ 33 Absatz 3 AsylVfG). Seine Auf-enthaltsgestattung erlischt dann mit der Zu-rückweisung (§ 67 Absatz 1 Nummer 1a AsylVfG).

15.5 Zurückweisungshaft

15.5.0 § 15 Absatz 5 und 6 und § 18a Absatz 6 AsylVfG dienen dazu, die Folgen einer Zu-rückweisung rechtlich zu regeln. § 15 Absatz 5 ist die allgemeine Regelung, während Absatz 6 eine ergänzende Regelung für Flughäfen mit Transitbereich oder Unterkunft auf dem Flug-hafengelände (§ 65) enthält. Damit wird einer-seits dem Erfordernis nach Rechtsklarheit für die handelnden Grenzbeamten, andererseits dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Staates, die Einreise von Ausländern zu verweigern, und der daraus entstehenden fakti-schen Beschränkung der Bewegungsfreiheit des zurückgewiesenen Ausländers auf den Transit-bereich Rechnung getragen. Zurückweisungs-haft soll nach § 15 Absatz 5 dann angeordnet werden, wenn eine Zurückweisungsentschei-dung ergangen ist und eine Zurückweisung an der Grenze, etwa auf Grund fehlender Heim-reisepapiere, nicht unmittelbar vollzogen wer-den kann.

15.5.1 Aus der in § 15 Absatz 5 Satz 2 erfolgten Ver-weisung auf § 62 Absatz 3 wird deutlich, dass es keines Haftgrundes nach § 62 Absatz 2 neben den Voraussetzungen des § 15 Absatz 5 bedarf.

Die Zurückweisungshaft ist ultima ratio; daher muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass der Ausländer entgegen der Zurückweisung den Versuch unternehmen wird, (unerlaubt) einzu-reisen. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 62 Absatz 2 Satz 3, wonach von der Anordnung der Sicherungshaft ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht ent-ziehen will, entsprechend anzuwenden. Bei tat-sächlichen Hinderungsgründen (z. B. Pass-losigkeit, ungeklärte Identität) ist der Rechts-gedanke des § 62 Absatz 2 Satz 4 ebenso beachtlich, wonach die Sicherungshaft un-zulässig wäre, wenn feststeht, dass aus Grün-den, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Zurückweisung nicht innerhalb der näch-sten drei Monate durchgeführt werden kann.

Umfangreiche Passbeschaffungsmaßnahmen dürfen nicht in Ermangelung der Anwendung des § 62 Absatz 2 Satz 4 zu der Vorstellung führen, die Sicherungshaft könne jederzeit be-antragt werden, auch wenn die Beschaffung von Heimreisedokumenten unübersehbar lange dauern könnte. In diesen Fällen wäre auch be-reits die Beantragung unzulässig.

15.5.2 Als Rechtsfolge sieht § 15 Absatz 5 Satz 1 eine Soll-Regelung vor. Bei Vorliegen der tatbe-standlichen Voraussetzungen ist der Ausländer daher i. d. R. in Haft zu nehmen. Nur in atypi-schen Sonderfällen (vgl. dazu auch Num-mer 15.5.1, 62.0.5) ist von der Zurückwei-sungshaft abzusehen. Ein solcher Fall liegt auch bei objektiver Unmöglichkeit der Zurück-weisung vor (z. B. grundsätzliche Rücküber-nahmeverweigerung eines Staates).

15.5.3 Die Anordnung der Haft durch den zustän-digen Richter setzt einen entsprechenden An-trag voraus. In Eilfällen kann dieser gestützt auf den Antrag in der Hauptsache (§ 15 Absatz 5) nach § 427 FamFG gestellt werden. Eine zwi-schenzeitlich kurzfristig notwendige Freiheits-entziehung kann nur auf die Befugnis zur Inge-wahrsamnahme nach ordnungsrechtlichen Vorschriften gestützt werden (vgl. für die Bun-despolizei § 39 Absatz 1 Nummer 3 BPolG, und für die Landespolizeien, falls diese auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Ab-satz 3 BPolG für die Wahrnehmung grenz-polizeilichen Einzeldienstes zuständig sind, das jeweilige Landesrecht, sofern dieses eine ent-sprechende Befugnis vorsieht); § 62 Absatz 4 ist hier nicht einschlägig.

15.5.4 Der Richter hat über die Anordnung der Haft zu entscheiden, nicht über die Einreise ins Bundesgebiet. Lehnt der Richter die Anord-nung oder die Verlängerung der Haft ab, wird der Ausländer aus der Haft bzw. dem Gewahr-sam entlassen. Die Einreise trotz fehlenden Aufenthaltstitels folgt unmittelbar aus § 15 Absatz 5 Satz 3 (zur Einreise nach erfolglos ab-geschlossenen Flughafenasylverfahren vgl.

§ 18a Absatz 6 Nummer 4 AsylVfG). Zur Ver-meidung unnötiger gerichtlicher Verfahren ist die Einreise auch zu gestatten, wenn von der Beantragung von Zurückweisungshaft abge-sehen wird. Im Übrigen richtet sich das Ver-fahren nach dem Gesetz über das VerVer-fahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 106 Absatz 2 Satz 1). Der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet ist mangels Vorliegens der er-forderlichen ausländerrechtlichen Vorausset-zungen unerlaubt. Sofern nach der Einreise die Abschiebung ausgesetzt wird, ist eine Duldung auszustellen (vgl. § 60a Absatz 4).

15.5.5 Nach der Einreise wird das von den Grenz-behörden eingeleitete Verfahren zur Passer-satzbeschaffung an die zuständige Ausländer-behörde abgegeben.

15.6 Flughafentransitaufenthalt

15.6.0 § 15 Absatz 6 ist eine ergänzende Regelung für die Zurückweisung bei der Einreise auf dem Luftweg. Der Anwendungsbereich des Ab-satzes 6 bezieht sich insbesondere auf die Fälle, in denen einem Ausländer die Einreise gemäß

§ 18 Absatz 2 AsylVfG oder nach Durch-führung eines Flughafenasylverfahrens (§ 18a AsylVfG), bei dem der Asylantrag als offen-sichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nach

§ 18a Absatz 3 Satz 1 AsylVfG verweigert wird.

15.6.1 Personen, die auf dem Luftweg nach Deutsch-land gelangen und denen die deutschen Grenz-behörden die Einreise verweigern, sind – sofern die Zurückweisung nicht sofort vollzogen wer-den kann und Zurückweisungshaft nicht bean-tragt wurde – in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus die Abreise möglich ist. Sofern eine

derartige Unterkunft nicht besteht, kann die zurückgewiesene Person auch unmittelbar im Transitbereich eines Flughafens untergebracht werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der zurückgewiesene Ausländer ein Asylge-such bei dem EinreiseverAsylge-such geäußert hatte oder nicht. Tatbestandliche Voraussetzung für den Transitaufenthalt des Ausländers ist daher Zweierlei:

15.6.1.1 – Absatz 6 Satz 1 setzt voraus, dass die Ein-reise nach § 15 verweigert wurde. Hierbei ist

§ 13 Absatz 2 Satz 1 zu beachten, wonach der Ausländer als noch nicht eingereist gilt, sofern er sich im Transitbereich eines Flug-hafens aufhält. Damit sind auch diejenigen Ausländer tatbestandlich ausgenommen, die nicht nach Deutschland einreisen wollen.

15.6.1.2 – Es darf keine Zurückweisungshaft nach Absatz 5 beantragt worden sein. Die Bean-tragung der Zurückweisungshaft ist grund-sätzlich erforderlich, wenn die Zurückwei-sung nicht unverzüglich, aber in absehbarer Zeit erfolgen kann. Im Fall der Zurück-weisung gemäß § 15 Absatz 1 kann der Ausländer zur Verhinderung einer uner-laubten Einreise (Straftat) bis zur Entschei-dung über die Haft nach ordnungsrecht-lichen Vorschriften in Gewahrsam genom-men werden (vgl. für die Bundespolizei § 39 Absatz 1 Nummer 3 BPolG, und für die Landespolizeien, falls diese auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 BPolG für die Wahrnehmung grenzpoli-zeilichen Einzeldienstes zuständig sind, das jeweilige Landesrecht, sofern dieses eine entsprechende Befugnis vorsieht).

15.6.2 Nach § 15 Absatz 6 Satz 2 bedarf der Transit-aufenthalt i. S. d. Absatzes 6 Satz 1 spätestens 30 Tage nach der Ankunft des Ausländers am Flughafen bzw. – soweit das Datum der An-kunft nicht feststeht – ab der Kenntnis der Grenzbehörden von der Ankunft einer richter-lichen Anordnung. Bei Unmöglichkeit der Ab-reise z. B. auf Grund fehlender HeimAb-reise- Heimreise-papiere ist unverzüglich Zurückweisungshaft zu beantragen oder die Einreise entsprechend

§ 15 Absatz 5 Satz 3 zu gestatten.

15.6.3 Jedenfalls spätestens zum Fristende ist die rich-terliche Anordnung für den Aufenthalt im Transitbereich oder in einer Unterkunft nach

§ 15 Absatz 6 Satz 1 zwingend durch die Grenzbehörden bei Gericht einzuholen. Sobald absehbar ist, dass die Zurückweisung nicht in-nerhalb von 30 Tagen vollzogen werden kann, soll die richterliche Anordnung unverzüglich herbeigeführt werden.

15.6.4 Absatz 6 Satz 3 enthält die Aussage zum Rege-lungszweck: Die Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich oder in einer Unterkunft nach § 15 Absatz 6 Satz 1 ergeht zur Sicherung der Abreise.

15.6.5 Nach Absatz 6 Satz 4 ist die Anordnung daher nur zulässig, soweit die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist.

15.6.6 Absatz 6 Satz 5 regelt die entsprechende An-wendbarkeit von § 15 Absatz 5 (zu den Einzel-heiten vgl. Nummer 15.5). Soweit die Voraus-setzungen vorliegen, kann der Aufenthalt zur Sicherung der Abreise für bis zu sechs Monate angeordnet werden; in Fällen, in denen der Ausländer seine Zurückweisung verhindert, kann die Anordnung um bis zu 12 Monate ver-längert werden (§ 15 Absatz 5 und 6 i. V. m. § 62 Absatz 3).

15.6.7 Wenn die Frist von 30 Tagen verstrichen und die richterliche Anordnung nicht ergangen ist, ist dem Ausländer die Einreise nach Deutschland zu gestatten. Dies ergibt sich für die Fälle des Flughafenasylverfahrens aus § 18a Absatz 6 Nummer 4 AsylVfG und im Übrigen aus § 15 Absatz 5 Satz 3.

15a Zu § 15a – Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer

15a.0 Allgemeines

Die Vorschrift soll eine gleichmäßige Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die keinen Asylantrag stellen, gewährleisten. Die Auf-nahme unerlaubt eingereister Ausländer ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, bei deren Erfüllung auf eine gleichmäßige Verteilung der durch sie entstehenden finanziellen Lasten zu achten ist.

Zwischen den Ländern ist diese Lastenvertei-lung durch eine quotengerechte VerteiLastenvertei-lung die-ser Personen herzustellen.

15a.0.1 Die Vorschrift orientiert sich an den für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden Re-gelungen. Hier kann auf ein funktionierendes System zurückgegriffen werden, das in weiten Teilen auch bei der Verteilung unerlaubt einrei-sender Ausländer nutzbar ist.

15a.0.2 Die Verteilung nach § 15a verläuft in bis zu drei Schritten:

15a.0.2.1 – Nach Absatz 2 Satz 1 kann der Ausländer von der Ausländerbehörde verpflichtet werden, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung bei der zentralen Vertei-lungsstelle veranlasst.

15a.0.2.2 – Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als zentrale Verteilungsstelle die zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeein-richtung mitgeteilt hat, ordnet die die Ver-teilung veranlassende Stelle an, dass sich der Ausländer zu dieser Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat.

15a.0.2.3 – Von der Aufnahmeeinrichtung kann der Ausländer innerhalb des Landes weiterver-teilt werden. Das landesinterne Verteilungs-verfahren können die Länder aufgrund von Absatz 4 Satz 5 entweder durch Rechtver-ordnung oder ein Landesgesetz regeln.

15a.0.3 Gegen die jeweils durch Verwaltungsakt ge-troffene Verteilungsentscheidung (vgl. Num-mer 15a.0.2) findet kein Widerspruch statt, Klagen haben keine aufschiebende Wirkung (Absatz 2 Satz 3 und 4).

15a.1 Persönlicher Anwendungsbereich und Ver-fahren

15a.1.1.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Personenkreis der zu verteilenden Ausländer festgelegt. Wann die Einreise unerlaubt ist, ergibt sich aus § 14. Die Entscheidung über die Aussetzung der Ab-schiebung oder die Erteilung eines Aufent-haltstitels erfolgt nach der Verteilung durch die Behörde, bei der der Ausländer erstmals vor-spricht. Die unmittelbar mögliche Abschiebung oder Zurückschiebung geht der Verteilung nach Absatz 1 Satz 1 vor. Deshalb sind Personen, die unmittelbar nach der Feststellung der uner-laubten Einreise in Abschiebungshaft genom-men und unmittelbar aus der Haft abgeschoben werden oder unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise zurückgeschoben werden können, von der Verteilung men. Ebenfalls von der Verteilung ausgenom-men sind minderjährige Ausländer vor Voll-endung des 16. Lebensjahres (vgl. Num-mer 80.1 f.).

15a.1.1.2 Über die Verteilungsentscheidung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 erhält der Ausländer für die Weiterreise an den Ort, dem er zugeteilt wor-den ist, eine Bescheinigung nach einem bun-deseinheitlichen Muster. Die Bescheinigung lehnt sich an die im Asylverfahren ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylbe-gehrender an und wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern und den Ländern erarbeitet. Neben dieser Bescheini-gung ist dem Ausländer ein schriftlicher Be-scheid auszuhändigen. Nach geltender Rechts-lage ist für diesen Verteilungsbescheid sowohl eine Begründung als auch eine Anhörung not-wendig.

15a.1.1.3 Ein Ausländer gilt als verteilt i. S. d. Absatzes 1 Satz 1, sobald ihm der Bescheid über die Ver-teilungsentscheidung ausgehändigt wurde.

15a.1.1.4 Vor einer beabsichtigten Verteilung ist die Identität des betreffenden Ausländers gemäß

§ 49 Absatz 4 durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern und eine Abfrage des Ausländerzentralregisters durchzuführen. Da-durch kann festgestellt werden, ob Gründe vorliegen, die eine Verteilung ausschließen. Zu diesen Gründen können z. B. zählen: Zustän-digkeit einer anderen Ausländerbehörde, lau-fendes oder abgeschlossenes Asylverfahren, Fahndungstreffer. Die Zuständigkeit für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen richtet sich nach § 71 Absatz 4 Satz 1 und 2. Vorrangig sollten die erkennungs-dienstlichen Maßnahmen durch die Ausländer-behörden durchgeführt werden, da durch deren

flächendeckende Präsenz eine schnelle und ef-fiziente Durchführung gewährleistet wird. So-weit Ausländerbehörden nicht über die not-wendige technische Ausrüstung verfügen, soll-ten Polizeibehörden um Amtshilfe ersucht werden. Denkbar sind auch gemeinsame er-kennungsdienstliche Maßnahmen von Aus-länder- und Polizeibehörden, da im Falle des

§ 15a regelmäßig auch die strafprozessualen Voraussetzungen für eine erkennungsdienst-liche Behandlung gegeben sein dürften.

15a.1.2 Unerlaubt einreisende Ausländer haben keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort auf-zuhalten. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass kein Anspruch auf Verteilung in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort besteht. Dies ent-spricht den für Asylbewerber (vgl. § 55 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG) und Kriegs- und Bürgerkriegs-flüchtlinge (vgl. § 24 Absatz 5 Satz 1) geltenden Bestimmungen. Ausländische Opfer von Men-schenhandel und Personen, bei denen zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Opfer von Menschenhandel sind, sollen jedoch grund-sätzlich nicht in Sammelunterkünften, sondern an sicheren und ihren Bedürfnissen ent-sprechenden sonstigen Orten untergebracht werden (vgl. Nummer 15a.1.5.2).

15a.1.3 Nach Absatz 1 Satz 3 und 5 werden die auf Bundes- und Landesseite bei der Verteilung tä-tigen Behörden bestimmt, wobei jedes Land bis zu sieben Behörden bestimmen kann, die die Verteilung durch die zuständige Stelle veran-lassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Die Aufgabe der zentralen Verteilungsstelle über-nimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

15a.1.4 Absatz 1 Satz 4 regelt die Aufnahmequoten.

Diese entsprechen den Quoten nach § 45 AsylVfG, wenn für die unerlaubt einreisenden Ausländer kein abweichender Schlüssel fest-gelegt wird.

15a.1.5.1 Die gemeinsame Verteilung von Ehegatten und von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern wird durch die Regelung in Absatz 1 Satz 6 gewährleistet. Darüber hinaus sieht Ab-satz 1 Satz 6 vor, dass sonstige zwingende Gründe, die der Verteilung an einen be-stimmten Ort entgegenstehen, ebenfalls bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Die ge-nannten Gründe führen nicht zu einer Aus-setzung der Abschiebung, sondern ermöglichen lediglich einen Wohnsitzwechsel. Im Interesse eines funktionierenden Verteilungsverfahrens – entsprechend den für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden Grundsätzen – ist eine Berücksichtigung von Gründen, die einer Verteilung an einen bestimmten Ort entgegen-stehen, allerdings nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Ausländer sie vor der Ent-scheidung der Verteilung geltend macht.

Hierbei kommen z. B. in Betracht: Sicher-stellung der Betreuung von pflegebedürftigen

Verwandten in gerader Linie und von Ge-schwistern, Sicherstellung von Behandlungs-möglichkeiten für schwer erkrankte Personen und Schutz von Personen, die als Zeugen in einem Strafverfahren benötigt werden und zur Aussage bereit sind.

15a.1.5.2 Sowohl ausländische Opfer von Menschen-handel, insbesondere solche, die eine Aufent-haltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a haben, als auch Personen, bei denen zumindest Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass sie Opfer von Menschenhandel sind, die aber ihre Entschei-dung über ihre Aussagebereitschaft noch nicht getroffen haben (vgl. § 50 Absatz 2a), sind nicht auf Sammelunterkünfte zu verteilen. Um dem Schutzbedürfnis dieser Personen aus-reichend Rechnung zu tragen und ihre Bereit-schaft zur Kooperation mit den Behörden zu fördern, soll vielmehr die zuständige Leis-tungsbehörde in Abstimmung mit der Straf-verfolgungsbehörde und der betreuenden Fachberatungsstelle für einen geeigneten und sicheren Unterbringungsort wie z. B. eine Schutzwohnung oder eine von einer Fach-beratungsstelle betriebene oder betreute Un-terbringungseinrichtung sorgen. Entgegen dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 6 soll dies auch dann gelten, wenn diese Personen die Gründe, die einer Unterbringung in einer Sammel-unterkunft entgegenstehen, nicht ausdrücklich geltend machen, die Behörden aber Kenntnis von dem besonderen Status der Personen ha-ben.

15a.2 Verpflichtung, sich zu der Verteilungsstelle zu begeben

Nach Absatz 2 können die Ausländerbehörden den Ausländer verpflichten, sich zu der Be-hörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst.

15a.3 Aufnahmepflicht

Die Bestimmung eines Landes oder eines be-stimmten Ortes in dem Land, in dem der Aus-länder seinen Wohnsitz und seinen gewöhn-lichen Aufenthalt zu nehmen hat, folgt den Re-geln des Absatzes 3 Satz 1 bis 4. Falls hiernach eine länderübergreifende Verteilung stattfindet, sichern die Bestimmungen des Absatzes 4 die zügige Umsetzung der getroffenen Vertei-lungsentscheidung.

15a.4 Modalitäten der landesinternen Verteilung Die Modalitäten der landesinternen Verteilung können die Länder gemäß Absatz 4 Satz 5 durch Rechtsverordnung oder Landesgesetz bestimmen. Um sicherzustellen, dass die Ver-teilung schnellstmöglich durchgeführt wird, bestimmen Satz 7 und 8, dass der Widerspruch gegen die Anordnung einer Verteilung nach Satz 1 ausgeschlossen ist (§ 68 Absatz 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO) und der Klage keine auf-schiebende Wirkung zukommt (§ 80 Absatz 2 Nummer 3 VwGO).

15a.5 Erlaubnis zum länderübergreifenden Wohn-sitzwechsel

Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nach der Verteilung die Notwendigkeit einer „Umverteilung“ ergeben kann. Wenn der Wohnsitz danach in ein anderes Land verlegt werden darf, wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

15a.6 Zeitlicher Anwendungsbereich

15a.6.1 Absatz 6 stellt klar, dass die Regelung keine Anwendung auf Personen findet, die sich vor

15a.6.1 Absatz 6 stellt klar, dass die Regelung keine Anwendung auf Personen findet, die sich vor