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6.1.1 Durch das SDÜ ist zur Vereinheitlichung des Personenverkehrs im Bereich der Visumrege-lungen für den kurzfristigen Aufenthalt ein einheitliches Visum eingeführt worden (Schengen-Visum, Artikel 10 bis 17 SDÜ, § 6 Absatz 1 bis 3). Das SDÜ sowie andere Vor-schriften des Gemeinschaftsrechts (u. a. Ge-meinsame Konsularische Instruktion, Verord-nung (EG) Nummer 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visa-gestaltung (ABl. EG Nummer L 164 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung) enthalten hinsicht-lich der Ausgestaltung, des Berechtigungs-inhalts sowie des Erteilungsverfahrens von Schengen-Visa unmittelbar geltende Rege-lungen, auf die das nationale Recht (etwa in § 6 Absatz 1 und § 59 AufenthV) verweist.

6.1.2 Das Schengen-Visum wird in folgenden Kate-gorien erteilt (siehe Nummer I.2. i. V. m. Num-mer V.2.1. und NumNum-mer VI 1.7. Gemeinsame Konsularische Instruktion):

6.1.2.1 Visum für den Flughafentransit (Kategorie

„A“): Dieses Transitvisum berechtigt einen der Transitvisumpflicht unterliegenden Drittaus-länder (vgl. Nummer I.2.1.1. i. V. m. Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion), sich im Rahmen der Gültigkeitsdauer während einer Zwischenlandung, eines Flugabschnitts oder internationalen Flügen in der inter-nationalen Transitzone eines Flughafens auf-zuhalten. Es kann für ein-, zwei- oder mehr-malige Transitaufenthalte erteilt werden, be-rechtigt nicht zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Schengen-Staates und ist kein Aufent-haltstitel (§ 26 Absatz 2 Satz 3 AufenthV). In Fällen der Durchbeförderung ersetzt die Ge-nehmigung der Durchbeförderung ein ggf. er-forderliches Visum für den Flughafentransit.

6.1.2.2 Visum für die Durchreise (Kategorie „B“):

Dieses Transitvisum (§ 6 Absatz 1 Nummer 1) berechtigt einen Drittausländer, im Rahmen der Gültigkeitsdauer durch das Schengen-Gebiet zu reisen, um von dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats in einen anderen Drittstaat zu ge-langen. Es kann für ein-, zwei- oder in Aus-nahmefällen auch mehrmalige Durchreisen er-teilt werden. Die Dauer jeder Durchreise darf fünf Tage nicht überschreiten.

6.1.2.3 Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (Kate-gorie „C“): Dieses Visum (§ 6 Absatz 1 Num-mer 2) berechtigt einen Drittausländer zur Ein-reise in das Schengen-Gebiet für einen un-unterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinander folgende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Datum der er-sten Einreise. Der Begriff der „erer-sten Einreise“

i. S. v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ umfasst außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise dorthin nach Ab-lauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Da-tum der ersten Einreise erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, Rs. C – 241/05 – Bot) – vgl. Nummer 6.1.8.1.1 ff. Das Visum kann unter bestimmten Voraussetzungen für mehrere Aufenthalte ausgestellt werden (vgl.

Nummer 6.2), wobei die Gesamtdauer dieser Aufenthalte drei Monate je Sechsmonatszeit-raum nicht überschreiten darf. Die Gültigkeits-dauer dieses Visums für die mehrfache Einreise kann ein Jahr, in Ausnahmefällen über ein Jahr bis zu fünf Jahren betragen (vgl. Nummer I.2.1.3. i. V. m. Nummer V.2.1. und VI.1.7. Ge-meinsame Konsularische Instruktion).

6.1.2.4 Nationales Visum für den längerfristigen Auf-enthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie

„D+C“): Bei diesem Visum handelt es sich um ein nationales Visum, welches ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie „C“) gilt, da es unter Einhaltung der gemeinsamen Vor-aussetzungen und Kriterien erteilt wurde und der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buch-staben a), c), d) und e) Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt (vgl. Nummer I.2.2. i. V. m. Nummer VI.1.7.

Gemeinsame Konsularische Instruktion). Zum Inhalt der Berechtigung siehe Nummer 6.4.

6.1.2.5 Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit:

Nach Artikel 15 SDÜ dürfen einheitliche Sichtvermerke einem Drittausländer grund-sätzlich nur erteilt werden, wenn er die in Arti-kel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) Schengener Grenzkodex aufgeführten Einrei-sevoraussetzungen erfüllt. Hält eine Vertrags-partei es für notwendig, aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen

Inte-resses oder aufgrund internationaler Verpflich-tungen (Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schen-gener Grenzkodex) einem Drittausländer, der nicht sämtliche Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex er-füllt, die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten, wird das einheitliche Visum gemäß Artikel 16 SDÜ auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei beschränkt. Eine räumliche Be-schränkung eines Schengen-Visums erfolgt auch in den Fällen der Artikel 11 Absatz 2 und 14 Absatz 1 Satz 2 SDÜ. Aufgrund der Aufhe-bung der Kontrollen an den Binnengrenzen soll jedoch die Erteilung von räumlich be-schränkten Visa aus Gründen der inneren Si-cherheit aller Schengen-Staaten auf Ausnah-mefälle beschränkt bleiben.

6.1.3 § 6 Absatz 1 verweist für die Erteilung des Schengen-Visums auf die Voraussetzungen des SDÜ, des Schengener Grenzkodex und der da-nach ergangenen Ausführungsvorschriften. Die Grundlagen für die Prüfung eines Visumantrags ergeben sich demnach aus dem SDÜ (Arti-kel 10, 15 SDÜ i. V. m. Arti(Arti-kel 5, 39 Absatz 3 Schengener Grenzkodex). Sie werden durch die Gemeinsame Konsularische Instruktion sowohl inhaltlich als auch verfahrenstechnisch ergänzt und erläutert. Dies entspricht weitgehend den in § 5 dargelegten allgemeinen Regelerteilungs-voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel.

6.1.3.1 Die Feststellung der Rückkehrabsicht ist nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) Schengener Grenzkodex zentrale Erteilungsvoraussetzung.

Kapitel V der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion bekräftigt, dass bei der Bearbeitung von Visumanträgen auch das Ziel der Bekämp-fung der illegalen Einreise als ein wesentlicher Punkt zu berücksichtigen ist. Das Vorliegen der Rückkehrabsicht des Antragstellers nach Be-endigung des Aufenthaltszwecks ist als tat-bestandliche Einreisevoraussetzung in jedem Einzelfall festzustellen. Hinweise auf die fehl-ende Rückkehrabsicht ergeben sich aus tat-sächlichen Indizien in der Person des An-tragstellers, aufgrund derer auf eine mangelnde

„Verwurzelung“ des Ausländers im Herkunfts-staat geschlossen werden kann. Kann die Rückkehrbereitschaft nicht festgestellt werden (vgl. Kapitel V Ziff. 3 Gemeinsame Konsulari-sche Instruktion), so ist das Visum mangels Er-füllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Artikel 15 SDÜ i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) Schengener Grenzkodex zu ver-sagen.

6.1.3.2.1 Hinsichtlich der Prüfung der Mittel zur Be-streitung des Lebensunterhalts nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex führt Artikel 5 Absatz 3 Schengener Grenz-kodex entsprechende Belege auf. Artikel 5 Ab-satz 2 Schengener Grenzkodex verweist insbe-sondere im Hinblick auf die Prüfung des tat-sächlichen Reisezwecks auf eine in Anhang I Schengener Grenzkodex enthaltene, nicht ab-schließende Liste von Belegen, die sich der

Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsange-hörigen vorlegen lassen kann.

6.1.3.2.2 Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-halts werden nach Artikel 5 Absatz 3 Schen-gener Grenzkodex nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrunde-legung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mit-gliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte be-wertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.

6.1.3.2.3 Die Feststellung ausreichender Mittel zur Be-streitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsan-gehörigen befinden. Sofern dies in den nationa-len Rechtsvorschriften vorgesehen ist, können auch Verpflichtungserklärungen und Bürg-schaften von Gastgebern i. S. d. nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein aus-reichender Mittel darstellen (zur Sicherung des Lebensunterhalts vgl. § 2 Absatz 3 sowie Nummer V.1.4. Gemeinsame Konsularische Instruktion), wobei allerdings zu berücksichti-gen ist, dass es sich hierbei nur um Rückgriffs-instrumente handelt. Das Aufenthaltsgesetz sieht eine Sicherungsmöglichkeit im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 68 vor, die bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Schengen-Visums ggf. zu berücksichtigen ist.

6.1.4.1 Eine Abweichung von den Erteilungsvoraus-setzungen des SDÜ kommt nach den Artikeln 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex, 16 SDÜ nur aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen in Be-tracht. § 6 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass von der Ausnahmemöglichkeit u. a. zur Wahrung politischer Interessen oder aus völkerrecht-lichen Gründen Gebrauch gemacht werden kann.

6.1.4.2 Die Abweichung nach den Artikeln 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex, 16 SDÜ hat allerdings zwingend zur Folge, dass die räumliche Geltung des Visums auf das Ho-heitsgebiet der betroffenen Vertragspartei be-schränkt werden muss (Artikel 16 SDÜ). Dem trägt § 6 Absatz 1 Satz 3 Rechnung. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) Schengener Grenzkodex vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber (vgl. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Satz 2 Schengener Grenzkodex, Artikel 16 SDÜ). Eine Ausnahme nach Arti-kel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenz-kodex kommt nicht in Betracht, wenn natio-nales Recht sie ausschließt (z. B. § 5 Absatz 4,

§ 11 Absatz 1).

6.1.5 Die Erteilung des in Absatz 1 Nummer 2 be-zeichneten Schengen-Visums ist anders als bei einem nationalen Visum nicht von einem ge-setzlich vorgesehenen oder konkret benannten Aufenthaltszweck abhängig. Maßgeblich ist die Beantragung für einen kurzfristigen Aufenthalt (Gültigkeit bis zu drei Monaten innerhalb einer Sechsmonatsfrist). Unberührt hiervon bleibt die Obliegenheit des Antragstellers, im Regelfall den tatsächlich beabsichtigten Aufenthalts-zweck (z. B. Besuchsaufenthalt, Geschäftsreise etc.) und die Rückkehrbereitschaft nachzu-weisen.

6.1.6 Im Visum soll der Aufenthaltszweck so konkret wie möglich angegeben werden. Das Schengen-Visum kann bei der Erteilung und Verlängerung mit einer Bedingung oder Auflage verbunden werden (§ 12 Absatz 2). Bei den im Schengen-Visum enthaltenen und nach der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion zulässigen Ein-tragungen (Feld „Anmerkungen“) handelt es sich nur dann um Nebenbestimmungen i. S. v.

§ 12, wenn das Schengen-Visum von einer deutschen Behörde erteilt oder verlängert und die Nebenbestimmung von einer deutschen Behörde verfügt worden ist. Vor der Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums kann eine Sicherheitsleistung für entstehende Ausreisekosten gefordert werden (§ 66 Ab-satz 2 und 5, § 67).

6.1.7 Für deutsche Schengen-Visa gilt § 4 Absatz 2 Satz 2, wonach jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstä-tigkeit erlaubt ist. Die Erlaubnis gilt nur für Deutschland, nicht für andere Schengen-Staa-ten. Umgekehrt gilt ein entsprechender Eintrag anderer Schengen-Staaten nicht für Deutsch-land. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit i. S. d. § 2 Absatz 2 ist im Bundesgebiet aller-dings auch ohne besondere Erlaubnis einer deutschen Behörde mit einem von einem an-deren Staat ausgestellten Schengen-Visum zulässig, wenn die Tätigkeit nach § 16 BeschV nicht als Beschäftigung gilt oder eine entsprechende Erwerbstätigkeit selbständig ausgeübt wird (vgl. § 17 Absatz 2 AufenthV).

6.1.8.1.1 Nach Artikel 11 Absatz 1, 19 Absatz 2 und 20 Absatz 1 SDÜ wird der kurzfristige Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeit-raum vom Datum der ersten Einreise an be-rechnet. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 über die Auslegung des Artikels 20 Absatz 1 SDÜ und den darin enthaltenen Begriff „erste Einreise“ entschie-den (Rs. Bot – C-241/05). Der Begriff der

„ersten Einreise“ i. S. d. Artikel bezeichnet demnach

– die zeitlich erste Einreise in den Schengen-raum überhaupt,

– die weitere Einreise in den Schengenraum nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der zeitlich ersten Einreise oder jede weitere Einreise, die nach Ablauf jeder

neuen Frist von sechs Monaten ab einem Datum der ersten Einreise erfolgt.

6.1.8.1.2 Im Ergebnis ist es zulässig, wenn ein Dritt-staatsangehöriger zwei unmittelbar aufeinander folgende Aufenthalte kumuliert und sich da-durch nahezu sechs Monate im Schengenraum aufhält. Allerdings muss zwischen den Sechs-monatszeiträumen in jedem Fall zwingend eine Aus- und Wiedereinreise in den Schengenraum erfolgen.

6.1.8.1.3 Die in Artikel 11 Absatz 1, 19 Absatz 2 bzw. 20 Absatz 1 SDÜ genannte Dreimonatsfrist wird in Kapitel VI Ziff. 1.4. Gemeinsame Konsulari-sche Instruktion konkretisiert. Danach beträgt die Höchstaufenthaltsdauer 90 Tage pro Halb-jahr. Der Begriff „Halbjahr“ wird nach Arti-kel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex für Zwecke der Berechnung der Aufenthaltsdauer durch den Begriff „Sechsmonatszeitraum“

konkretisiert.

6.1.8.2 Bei Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-hörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 S. 1) aufgeführt sind („Negativstaater“), ist ein vorangegangener nationaler Aufenthalt (länger als drei Monate) nicht auf die Zeiten des Auf-enthalts nach dem SDÜ anzurechnen, sofern kurz nach dem Ende des Aufenthalts nach na-tionalem Recht ein Kurzaufenthalt nach dem SDÜ begehrt wird. Bei Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II der o. a. Verordnung aufgeführt sind („Positiv-staater“) ist nach Beendigung eines Aufenthalts nach nationalem Recht die unmittelbare Wie-dereinreise als sichtsvermerksfreier Drittaus-länder i. S. v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ möglich.

In beiden Fällen ist bei einem kurzfristigen Aufenthalt, der an einen Aufenthalt nach na-tionalem Recht anschließt erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet und eine anschließende Wiedereinreise erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können.

In derartigen Fällen ist – um dem Ausländer den Aufwand einer aus rein formalen Gründen vorzunehmenden Aus- und Wiedereinreise zu ersparen – die Erteilung einer anschließend an den ursprünglichen Aufenthalt nach nationalem Recht für drei Monate gültigen Aufenthaltser-laubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 i. d. R. auf An-trag vorzunehmen, sofern die Einreisevoraus-setzungen nach Artikel 5 Schengener Grenz-kodex und die Erteilungsvoraussetzungen des

§ 5 erfüllt sind, keine Anhaltspunkte dafür be-stehen, dass unmittelbar nach Ablauf der so er-teilten Aufenthaltserlaubnis eine Aus- und Wiedereinreise erfolgt, um zusätzlich ein

Auf-enthaltsrecht nach Artikel 20 SDÜ zu erlangen und auch sonst gegen den weiteren Aufenthalt keine Bedenken bestehen.

6.1.8.3 Für einen Aufenthalt im Schengenraum vor Beginn der Gültigkeit eines bereits erteilten na-tionalen Visums gilt Folgendes: So genannte

„Positivstaater“ (d. h. nach der EG-Visa-Ver-ordnung visumfreie Drittstaatsangehörige), de-nen bereits ein Visum für eide-nen längerfristigen Aufenthalt (z. B. Au-pair-Beschäftigung) erteilt wurde, können auch für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten vor Gültigkeit des natio-nalen Visums visumsfrei einreisen.

Da auch „Positivstaater“ grundsätzlich nicht das Recht haben, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise im Inland einzuholen (vgl. §§ 17, 41 AufenthV), muss der „Positivstaater“ bereits mit dem (erst später wirksamen) nationalen Vi-sum in die Bundesrepublik einreisen.

6.2 Erteilung von Visa mit mehrjähriger