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Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer .0 § 4 Absatz 1 AufenthV enthält eine

ab-schließende Aufzählung der von deutschen Be-hörden auszustellenden Passersatzpapiere. So-weit nach § 81 AufenthV keine Übergangsre-gelung besteht, sind deutsche Dokumente, die nicht in der AufenthV aufgeführt sind oder den in der AufenthV bestimmten Mustern entspre-chen, nicht für den Grenzübertritt und die Er-füllung der Passpflicht geeignet. Etwaige son-stige oder weitere Berechtigungen, die diese Papiere vermitteln, bleiben unberührt. Insbe-sondere handelt es sich bei Grenzübertrittsbe-scheinigungen nicht um Passersatzpapiere.

3.3.1 Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Nummer 1, §§ 5 bis 11 AufenthV)

3.3.1.1 Die Ausstellung von Reiseausweisen für Aus-länder ist in den §§ 5 bis 11 AufenthV im Ein-zelnen geregelt. Die Erteilung erfolgt im Er-messen der zuständigen Behörde. Neben der Berücksichtigung der in der Verordnung ge-nannten Kriterien kann die Behörde weitere Erwägungen anstellen. Allgemein soll, vor al-lem im Hinblick auf die Passhoheit des Her-kunftsstaates, die erhebliche abstrakte Miss-brauchsgefahr und die Interessen der Bundes-republik Deutschland, die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer zurückhaltend gehandhabt werden. Die Ausstellung setzt in jedem Fall voraus, dass der Ausländer einen Pass oder Passersatz auf zumutbare Weise nicht erlangen kann, § 5 Absatz 1 AufenthV. Hierfür hat der Ausländer entsprechende Nachweise beizubringen (vgl. Nummer 3.3.1.4).

3.3.1.2 Eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehr-pflicht im Heimatstaat aus zwingenden Grün-den (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 AufenthV) liegt regelmäßig vor:

– bei Ausländern der zweiten Generation, die vor Abschluss eines Einbürgerungsverfah-rens stehen,

– bei Ausländern, die mit Deutschen ver-heiratet sind, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die eheliche Le-bensgemeinschaft fortbesteht,

– bei Ausländern, die mit Deutschen in ehe-licher Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Bundes-republik Deutschland aufgehalten haben, sowie

– bei Ausländern, die mit ihrem minder-jährigen deutschen Kind zusammenleben und zur Ausübung der Personensorge be-rechtigt sind.

3.3.1.3 Die Erlangung eines Passes oder Passersatzes ist grundsätzlich auch nicht zumutbar bei Forde-rungen des Heimatstaates nach vorüber-gehender Rückkehr, wenn ein Abschiebungs-hindernis nach § 60 vorliegt.

3.3.1.4 Wenn ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm kein Pass ausgestellt wird, hat er Nach-weise beizubringen (z. B. Vorlage des Schrift-verkehrs mit der Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verweigert wird (§ 82 Absatz 1). Dem steht der Nachweis gleich, dass aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen der Pass entzogen wurde. Die Aus-länderbehörde soll sich ihrerseits bei der zu-ständigen Auslandsvertretung des fremden Staates um die Ausstellung eines Passes für Ausreisepflichtige bemühen.

3.3.1.5 Soweit ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Rei-seausweises für Staatenlose besteht, wird kein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt, es sei denn, der Ausländer möchte in einen Staat rei-sen, der den Reiseausweis für Flüchtlinge bzw.

den Reiseausweis für Staatenlose nicht aner-kennt, jedoch den Reiseausweis für Ausländer.

3.3.1.6 Der Reiseausweis für Ausländer darf mit Aus-nahme des in § 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthV genannten Falles nur auf Antrag ausgestellt werden. Die Ausstellung darf zudem nur er-folgen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Auf-enthV erfüllt sind, sofern nicht in § 6 Satz 2 AufenthV für einzelne Ausstellungsfälle Ab-weichendes geregelt ist. Die Ausstellung liegt im Ermessen der Behörde. Grundsätzlich haben die Ausstellungsbehörden bei der Ermessens-entscheidung auch die Dauer der Bindung des Antragstellers an das Bundesgebiet zu beachten, vgl. § 6 Satz 1 Nummer 1 AufenthV. Ist der Aufenthalt nur kurzfristig, bedarf die Aus-stellung einer besonderen Rechtfertigung. Der Reiseausweis kann zeitgleich mit der Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels ausgestellt werden; vgl. auch § 6 Satz 1 Nummer 2 Auf-enthV.

3.3.1.7 Die Ausstellung eines deutschen Reiseaus-weises für Ausländer berührt die Passhoheit des Heimatstaates. Bei nur vorübergehender Pass-losigkeit kommt daher die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur in Betracht, wenn der Ausländer aus zwingenden Gründen darauf angewiesen ist (z. B. dringende familiäre Hilfeleistung im Ausland) und die Ausstellung eines Notreiseausweises nicht ausreicht.

3.3.1.8 Auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer besteht kein Rechtsanspruch. Über die Ausstellung ist nach pflichtgemäßem Er-messen zu entscheiden. Die Ausstellung soll im

Allgemeinen nur versagt werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen des § 5 AufenthV nicht erfüllt werden, wenn kein Ausstellungs-grund nach den §§ 6 und 7 gegeben ist, oder wenn öffentliche Interessen der Bundes-republik Deutschland der Ausstellung ent-gegenstehen. Für die Entziehung gelten § 4 Absatz 7 und 8 AufenthV.

Für das Ausfüllen, die Änderung, Umschrei-bung und Einziehung von Reiseausweisen, die Aufbewahrungsdauer für Passanträge sowie die Behandlung abgelaufener, ungültig gewordener, eingezogener oder in Verlust geratener Reise-ausweise finden die Bestimmungen für deutsche Reisepässe entsprechende Anwendung, soweit hier oder in gesonderten Ausfüllhinweisen nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Feststellung, ob ein Reiseausweis gültig oder ungültig ist.

3.3.1.9 In Umsetzung der Verordnung (EG) Num-mer 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mit-gliedstaaten ausgestellten Pässen und Reise-dokumenten (ABl. EU Nummer L 385 S. 1) wird der Reiseausweis für Ausländer nach dem in Anlage D4c zur AufenthV abgedruckten amtlichen Muster seit dem 1. November 2007 von der Bundesdruckerei auf Antrag der Aus-länderbehörden zentral hergestellt und perso-nalisiert. Der bisherige Vordruck in Anlage D4a zur AufenthV ist seit dem 1. Januar 2007 nur noch zur Ausstellung vorläufiger Reiseausweise für Ausländer ohne Speicher- und Verarbei-tungsmedium und befristet bis zum 31. August 2009 weiter zu verwenden. Der vorläufige Reiseausweis für Ausländer ist – auch nach Verlängerung – mit einer maximalen Gültigkeit von insgesamt nicht mehr als einem Jahr in den Ausländerbehörden auszustellen (§ 4 Absatz 1 Satz 3 AufenthV). Reiseausweise mit bis zu einjähriger Gültigkeit gelten als „vorläufige Passersatzpapiere“, ohne dass es eines ent-sprechenden Eintrags („vorläufig“) in den Pass bedarf.

3.3.1.10 Die Verlängerung von alten, bereits ausge-stellten Reiseausweisen ist nicht möglich. Der vorläufige Reiseausweis ist nur in Eilfällen, das heißt dann, wenn die Produktionsdauer eines Reiseausweises mit Speicher- und Verarbei-tungsmedium die Reise des Ausländers ver-eiteln würde, auszustellen. Der Eilfall ist be-sonders darzulegen. Grundsätzlich sind alle Passersatzpapiere mit Speicher- und Verar-beitungsmedium auszustellen. Eine Wahlfrei-heit zwischen Reiseausweisen mit und ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium (vorläu-fige Reiseausweise) besteht nicht. Seit dem 1. November 2007 erhalten Kinder einen eige-nen Reiseausweis. Bis zum zwölften Lebensjahr ist dafür das Muster der Anlage D4a zur Auf-enthV zu verwenden und in den Ausländer-behörden zu personalisieren. Ab dem zwölften Lebensjahr ist ein Reiseausweis mit

Speicher-und Verarbeitungsmedium auf dem Muster der Anlage D4c zur AufenthV auszustellen. Auf Wunsch der gesetzlichen Vertreter können Rei-seausweise mit Speicher- und Verarbeitungs-medium bereits vor dem zwölften Lebensjahr ausgestellt werden. Die Eintragung in den Rei-seausweis der Eltern ist in keinem Fall mehr zulässig. Ab dem 1. September 2009 sind die nach dem in Anlage D4d abgedruckten amtli-chen Muster für vorläufige Reiseausweise und für Reiseausweise für Kinder zu verwenden (§ 80 AufenthV). Auf die Ausfüllhinweise des Bundesministeriums des Innern sowie den Handlungsleitfaden für Ausländerbehörden in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

3.3.1.11 Die Gebühren für die Ausstellung von Passer-satzpapieren richten sich nach den §§ 48 ff.

AufenthV. Da die Rechtsgrundlage zur Er-hebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 69) nicht für abweichungsfest bestimmt worden ist (vgl.

§ 105a), steht es den Ländern frei, unter Wah-rung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und gebührenrechtlichen Grundsätze für Rei-seausweise für Ausländer abweichende Rege-lungen zu treffen.

3.3.1.12 Nach Maßgabe des § 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 AufenthV darf ein Reiseausweis für Ausländer abweichend von § 5 Absatz 2 bis 4 AufenthV ausgestellt werden, um dem Aus-länder die endgültige Ausreise aus dem Bun-desgebiet zu ermöglichen. Die Gültigkeitsdauer ist auf den für diesen Zweck erforderlichen Zeitraum zu beschränken. In diesen Fällen ist der Heimatstaat nicht aus dem Geltungsbereich auszuschließen.

3.3.1.13 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Rei-seausweises für Ausländer sind in §§ 8 und 9 AufenthV geregelt. Reiseausweise mit Speicher-und Verarbeitungsmedium sind nicht verlän-gerbar. Bei Reiseausweisen ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium ist auch bei der Ver-längerung nach § 5 Absatz 5 AufenthV zu prü-fen, ob die Ausstellungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Entfallen die Ausstellungsvoraus-setzungen vor Ablauf der Gültigkeit, ist der Reiseausweis i. d. R. zu entziehen (§ 4 Absatz 7 Satz 1 AufenthV).

3.3.2 Die nach § 12 Absatz 1 AufenthV ausgestellten Grenzgängerkarten sind keine Passersatz-papiere mehr (§ 4 Absatz 1 AufenthV). Die in Anlage D5 zur AufenthV abgedruckten Muster wurden ab dem 1. Januar 2008 von den dann zu verwendenden Mustern der Anlage D5a Auf-enthV abgelöst (§ 80 Satz 3 AufAuf-enthV). Grenz-gängerkarten fördern die Freizügigkeit von Unionsbürgern, die ansonsten beim Umzug in einen anderen angrenzenden Mitgliedstaat be-fürchten müssten, dass ihre Ehegatten oder Le-benspartner, die während des Aufenthalts der Ehegatten oder Lebenspartner in Deutschland erwerbstätig sein durften, nur wegen des Um-zugs nicht mehr ihrer bisherigen Beschäftigung

nachgehen können. § 12 Absatz 2 AufenthV dient der Umsetzung des Freizügigkeits-abkommens EU – Schweiz. Die Ausstellungs-dauer und Verlängerung richtet sich nach dem Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz, wor-auf in der Regelung durch die Verweisung wor-auf die „Bedingungen“ des Abkommens ausdrück-lich hingewiesen wird.

3.3.3 Notreiseausweise (Anlage D6 zur AufenthV) nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthV werden nach den Vorschriften des § 13 AufenthV ausgestellt. Ausstellungsberechtigt sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-kehrs beauftragten Behörden (§ 13 Absatz 2 AufenthV) und die Ausländerbehörden (§ 13 Absatz 3 AufenthV). Die Grenzbehörden sol-len die Ausstellung von Notreiseausweisen re-striktiv handhaben. Die Ausländerbehörden können wegen seiner Nachrangigkeit gegen-über anderen Passersatzpapieren einen Not-reiseausweis nur ausstellen, wenn die Beschaf-fung eines anderen – deutschen oder nicht-deutschen – Passes oder Passersatzpapiers etwa wegen der gebotenen Eile oder aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Die Aus-stellung eines Notreiseausweises als Passersatz ist zudem nur zulässig, wenn der Ausländer sich in anderer Weise als durch einen Pass oder Passersatz über seine Identität ausweisen kann, etwa durch Vorlage eines Personalausweises, und wenn zudem die Staatsangehörigkeit fest-steht. Die Bescheinigung der bereits bestehen-den Rückkehrberechtigung ist nur durch oder mit Zustimmung der Ausländerbehörde zuläs-sig. Notreiseausweise können auch ohne diese Bestätigung ausgestellt werden. Bei Staatsan-gehörigen, die nicht der Visumpflicht unter-liegen, ist eine solche Bestätigung i. d. R. ent-behrlich. Die Bestätigung erfolgt zwar auf dem Vordruck des Notreiseausweises, dennoch handelt es sich um eine gesonderte Be-scheinigung. Sie ist daher auf Seite 6 des Vor-drucks gesondert mit Unterschrift und siegel zu bestätigen; Unterschrift und Dienst-siegel auf Seite 3 des Vordrucks genügen nicht.

Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 des Vordrucks durch Durchstreichen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu entwerten; Dienstsiegel und Unterschrift dür-fen dann auf Seite 6 nicht angebracht werden.

Mit der Unterschrift auf dem bei der Behörde verbleibenden Ausstellungsbeleg bestätigt der Ausländer, dass er darauf hingewiesen wurde, dass der Notreiseausweis nicht von allen Staa-ten anerkannt wird. Von der Anbringung eines Lichtbildes kann abgesehen werden, wenn der Notreiseausweis lediglich zur Einreise zum Zweck des Landgangs während der Liegezeit ausgestellt wird und ein anderes amtliches Do-kument mit Lichtbild vorhanden ist. Auf dieses Dokument ist im Notreiseausweis zu ver-weisen.

3.3.4 Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bzw. Anlage D7 zur AufenthV)

3.3.4.0 Die Ausstellung des Reiseausweises für Flücht-linge (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV) richtet sich nach Artikel 28 Genfer Flücht-lingskonvention.

3.3.4.1 Folgende Ausländer haben im Rahmen eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge:

3.3.4.1.1 – Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigte aner-kannt worden sind und gleichgestellte Per-sonen wie:

– Ausländer, denen bis zum Wirksamwer-den des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist (§ 2 Absatz 3 AsylVfG),

– Familienangehörige eines Asylberech-tigten, die nach § 26 AsylVfG als Asyl-berechtigte anerkannt worden sind, – Familienangehörige eines

Asylberech-tigten, denen nach § 7a Absatz 3 AsylVfG 1982 die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt wurde, – Personen, die als ausländische

Flücht-linge nach der Asylverordnung vom 6. Januar 1953 anerkannt worden sind mit dem Eintrag:

„Der Inhaber dieses Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt.“

3.3.4.1.2 – Ausländer, denen das Bundesamt für Mi-gration und Flüchtlinge die Flüchtlings-eigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylVfG zuerkannt hat oder ihnen gleichgestellte Personen wie Familienangehörige eines Flüchtlings, denen nach § 26 Absatz 4 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft zuer-kannt wurde (Familienflüchtlingsschutz) mit dem Eintrag:

„Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.“

3.3.4.1.3 – Heimatlose Ausländer mit dem Eintrag:

„Der Inhaber dieses Reiseausweises ist hei-matloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundes-republik Deutschland berechtigt.“

3.3.4.1.4 – Kontingentflüchtlinge, die vor dem 1. Ja-nuar 2005 nach dem bis dahin geltenden § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-genommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I 1980 S. 1057) die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach der Genfer Flücht-lingskonvention genossen haben (vgl.

§ 103); dies gilt nicht für Personen, die nur in analoger Anwendung des Gesetzes

auf-genommen wurden. Hierzu erfolgt der Ein-trag:

„Der Ausweisinhaber ist als ausländischer Flüchtling nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Rahmen humanitä-rer Hilfsaktionen, das am 1. Januar 2005 außer Kraft trat, aufgenommen worden. Die Rechtsstellung gilt nach § 103 AufenthG fort.“

3.3.4.1.5 – Ausländer, denen von einem anderen Ver-tragsstaat des Abkommens über die Rechts-stellung der Flüchtlinge die Flüchtlings-eigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Verantwortung für die Ausstellung des Rei-seausweises auf Deutschland übergegangen ist (Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonven-tion i. V. m. § 11 des Anhangs zu diesem Abkommen) mit dem Eintrag:

„Der Inhaber dieses Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstel-lung der Flüchtlinge gefunden.“

3.3.4.2 Reiseausweise für Flüchtlinge mit Speicher-und Verarbeitungsmedium werden mit einer Gültigkeitsdauer von grundsätzlich drei Jahren ausgestellt. Eine Ausnahme besteht nur für Ausländer nach dem HAuslG. Für diese wird ein Reiseausweis für Flüchtlinge mit einer Gül-tigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Die auf drei Jahre beschränkte Gültigkeitsdauer gilt auch für Inhaber eines längerfristigen Aufent-haltstitels. Diese beschränkte Gültigkeitsdauer für Reiseausweise für Flüchtlinge mit Speicher-und Verarbeitungsmedium, die an Personen nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ausgestellt werden, ist u. a. eine Konsequenz aus

§ 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlings-konvention. Danach geht gemäß Artikel 28 dieser Konvention die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf den an-deren Staat über, wenn sich ein Flüchtling rechtmäßig im Gebiet eines anderen ver-tragschließenden Staates niederlässt. Konkre-tisiert wird diese Regelung in Artikel 2 und 3 des Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. Sep-tember 1994 (BGBl. 1994 II S. 2645). Demnach geht die Zuständigkeit für die Erneuerung des Reiseausweises unter den nachstehenden Vor-aussetzungen auf einen anderen Staat über:

– zwei Jahre tatsächlicher und dauernder Aufenthalt mit Zustimmung der Behörden des anderen Staates,

– Gestattung des dauernden Aufenthalts durch den anderen Staat,

– Gestattung des Aufenthalts über die Gel-tungsdauer des Reiseausweises hinaus, – sofern die Verantwortung entsprechend den

o. g. Voraussetzungen noch nicht über-gegangen ist, sechs Monate nach Gel-tungsdauer des Reiseausweises (zu dieser

Möglichkeit hat Deutschland jedoch einen Vorbehalt erklärt, der für und gegen Deutschland gilt).

Es ist zu beachten, dass das Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nur zwischen europäischen Staaten anwendbar ist und auch insoweit nur eine ein-geschränkte Bindungswirkung besteht, da eine Reihe von Staaten das Abkommen nicht oder nur mit Vorbehalten unterzeichnet haben.

§ 51 Absatz 7 greift die o. g. Regelung auf und verneint den Anspruch eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, auf erneute Erteilung eines Aufenthalts-titels, wenn dieser das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung des genannten Dokuments auf einen anderen Staat übergegangen ist. Ein Reiseausweis für Flüchtlinge wird dann nicht mehr ausgestellt.

Würden Reiseausweise für Flüchtlinge mit Speicher- und Verarbeitungsmedium an Perso-nen nach Vollendung des zwölften Lebens-jahres mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt, könnte sich der Reise-ausweisinhaber für mehrere Jahre im Ausland aufhalten, ohne dass die Genfer Flüchtlings-konvention in der beschriebenen Form An-wendung findet. Zudem könnte sich der Be-troffene zumindest vorübergehend der Kon-trolle durch die zuständigen Behörden sowohl im Bundesgebiet als auch dem Staat des tat-sächlichen Aufenthaltes entziehen; unabhängig davon, ob dieser Staat die Konvention unter-zeichnet hat. Negative Beeinträchtigungen der deutschen Sicherheitsinteressen können dabei nicht ausgeschlossen werden.

3.3.4.3 In den ab dem 1. November 2007 bis zum 31. August 2009 zu verwendenden Vordrucken (Anlage D7 zur AufenthV für vorläufige Reise-ausweise und ReiseReise-ausweise für Kinder und Anlage D7a zur AufenthV für Reiseausweise mit Speicher- und Verarbeitungsmedium) ist ein Vermerk vorgedruckt, wonach sich die Rück-kehrberechtigung nach der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises richtet. Gleiches gilt für den ab dem 1. September 2009 zu verwendenden Vordruck Anlage D7b zur AufenthV. Auf die Ausfüllhinweise des Bundesministeriums des Innern sowie den Handlungsleitfaden für Aus-länderbehörden in der jeweils gültigen Fassung sowie auf Nummer 3.3.1.9 wird verwiesen.

3.3.4.4 Sofern der Geltungsbereich des Reiseausweises nicht nach § 4 des Anhangs zur Genfer Flücht-lingskonvention auf bestimmte Länder zu be-schränken ist, gilt er für alle Staaten mit Aus-nahme des Herkunftsstaats; als Geltungsbe-reich ist in diesem Fall in den Vordrucken für den Reiseausweis, die ab dem 1. November 2007 bzw. ab dem 1. September 2009 zu ver-wenden sind (Anlagen D7, D7a, D 7b zur Auf-enthV) der Text

„Dieser Reiseausweis ist gültig für alle Staaten mit Ausnahme von: . . .“

dreisprachig vorgedruckt einzutragen; es ist also nur noch die Bezeichnung des Her-kunftsstaates vorzunehmen.

3.3.4.5 Für Kinder sind ab dem 1. November 2007 eigene Reiseausweise auszustellen. Bei Vorlage eines durch eine deutsche Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist eine Ein-tragung über Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, von Amts wegen zu löschen.

Dies gilt nicht für die in dem Reiseausweis ein-getragenen minderjährigen Kinder eines Aus-länders, der seine dauernde Niederlassung in einem anderen Staat anstrebt.

3.3.4.6 Für die zu erhebenden Gebühren sieht die Genfer Flüchtlingskonvention in § 3 des An-hangs vor: „Die für die Ausstellung des Aus-weises erhobenen Gebühren dürfen den nied-rigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen“. Die Gebühren von 59 Euro entsprechen den Gebühren für deutsche Natio-nalpässe. Für Befreiungen von den Passgebüh-ren bei Flüchtlingen im Sozialleistungsbezug sind § 52 Absatz 7 und § 53 AufenthV grund-sätzlich anwendbar.

3.3.4.7 Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, ist ihm der Nationalpass gleichwohl zu belassen. Han-delt es sich um einen anerkannten Asylbe-rechtigten oder um einen Ausländer, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist eine Kontrollmitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Beifügung von Kopien des Nationalpasses zu übermitteln. So-wohl der Reiseausweis als auch der National-pass sind mit einem Vermerk zu versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und der lautet:

– Im Nationalpass nur auf Deutsch:

„Dem Inhaber wurde ein deutsches Pass-ersatzpapier ausgestellt.“

– Im Reiseausweis für Flüchtlinge:

– Im Reiseausweis für Flüchtlinge: